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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1986, Az.: IVb ZR 33/85

Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen (Splittingvorteil) auch für unterhaltsberechtigte Kinder aus früherer Ehe; Verminderte Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen; Steuerersparnis infolge Wiederverheiratung ; Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches; Unterhaltsrechtlicher Rang von Kindern aus erster und zweiter Ehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 33/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 26.03.1985
AG Kiel - 07.09.1979

Fundstellen

  • MDR 1986, 833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2758-2759 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1262 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1) Angelika K. geb. S., B. straße ..., Ki.,

2) Daniela K., geboren am ... 1973,

gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1) und wohnhaft wie diese,

Prozessgegner

Siegfried K., R. Weg, Ki.-Ha.,

Amtlicher Leitsatz

Der Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen (sog. Splittingvorteil) kommt auch den unterhaltsberechtigten Kindern aus früherer Ehe zugute (im Anschluß an Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 2) wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 1985, soweit es die Klägerin zu 2) betrifft, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 7. September 1979, soweit es die Klägerin zu 2) betrifft, unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. April 1982 monatlich 200,00 DM und ab 1. Mai 1982 monatlich 226,00 DM als Unterhalt zu zahlen.

Wegen der Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen 3/4 der Klägerin zu 1) und 1/4 dem Beklagten zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin zu 1) 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte waren verheiratet. Aus der Ehe ist die im Jahre 1973 geborene Klägerin zu 2) hervorgegangen. Sie steht unter der elterlichen Sorge der Klägerin zu 1) und wird von ihr betreut.

2

Der Beklagte ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Aus der neuen Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen ab 15. September 1978 verurteilt. Im Berufungsverfahren haben sich die Parteien in einem Teilvergleich vom 7. Juli 1982 darauf verständigt, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen für die Jahre 1978, 1979 und 1980 durch die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen erledigt seien. Für die anschließende Zeit hat das Berufungsgericht den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen verurteilt: für 1981 zu 354,00 DM (Klägerin zu 1) und 200,00 DM (Klägerin zu 2), für 1982 zu 410,00 DM (Klägerin zu 1) und 199,00 DM (Klägerin zu 2), ab 1983 zu 482,00 DM (Klägerin zu 1) und 216,00 DM (Klägerin zu 2); das Berufungsurteil ist in FamRZ 1985, 713 ff. veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - Revision macht die Klägerin zu 2) wie in der Vorinstanz geltend, daß ihr der Beklagte auch ab Januar 1.982.200,00 DM und ab Mai 1.982.226,00 DM monatlichen Unterhalt zu zahlen habe. Die Klägerin zu 1) hatte ebenfalls Revision eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel aber zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin zu 2) hat Erfolg.

5

I.

Das Berufungsgericht hat das Unterhaltsbegehren der Klägerin zu 2) nicht in dem vollen geltend gemachten Umfange für begründet gehalten, weil der Beklagte nur vermindert leistungsfähig sei. Er sei außer den Klägerinnen auch seiner jetzigen Ehefrau und dem Kind aus der neuen Ehe unterhaltspflichtig. Zwar müsse die jetzige Ehefrau unterhaltsrechtlich sowohl - zufolge § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB (Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) nach § 1570 BGB) - hinter der Klägerin zu 1) als auch - über § 1582 Abs. 2 BGB - hinter der Klägerin zu 2) und dem Kind aus der neuen Ehe zurückstehen. Aber auch zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) und der beiden Kinder reiche das verfügbare Einkommen des Beklagten nicht aus. Im Verhältnis zu den Klägerinnen sei von folgendem monatlichen Einkommen auszugehen:

198119821983
netto insgesamt2.000,26 DM2.057,69 DM2.077,09 DM
./. Aufwendungen für Weg zur Arbeitsstätte180174133
./. anrechenbare Verbindlichkeit50504,17
./. Steuerersparnis infolge Wiederheirat160_____ 140_____ 150_____
1.610,26 DM1.693,69 DM1.789,92 DM
6

Die Steuerersparnis infolge Wiederverheiratung sei deshalb bei dem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommen des Beklagten außer Betracht zu lassen, weil sie der bestehenden - hier also der neuen - Familie vorbehalten sei.

7

Von dem danach verfügbaren Einkommen könne der Beklagte unter Berücksichtigung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) und seines Kindes aus der zweiten Ehe bei Wahrung seines sogenannten Selbstbehalts an die Klägerin zu 2) zwar für das Jahr 1981 den geltend gemachten Unterhalt von monatlich 200,00 DM zahlen, ab 1982 jedoch nur monatlich 199,00 DM (statt verlangter 200,00 DM ab Januar 1982 und 226,00 DM ab Mai 1982) und ab 1983 nur monatlich 216,00 DM (statt 226,00 DM).

8

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht die Steuerersparnis, die dem Beklagten infolge seiner Wiederverheiratung zugutekommt (Veranlagung nach der sog. Splitting-Tabelle und Verdoppelung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Sonderausgaben-Pauschbetrages), nicht nur im Verhältnis zu der Klägerin zu 1) als der nach § 1582 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich vorgehenden geschiedenen Ehefrau (s. hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911), sondern auch im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) von dem für Unterhaltszwecke anrechenbaren Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat.

9

Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - (FamRZ 1980, 984, 985) die Auffassung abgelehnt, daß der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugutekommende Steuervorteil allgemein seiner neuen Familie zu verbleiben habe, und sich auf den Standpunkt gestellt, daß auch in diesem Falle für die Bemessung des Unterhaltsanspruches grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen ist, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt. An dieser Auffassung hat der Senat in dem bereits angeführten weiteren Urteil vom 3. Juli 1985 (a.a.O. S. 911 f.) festgehalten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts - welches die letztgenannte Entscheidung des Senats noch nicht kennen konnte - geben zu einer Änderung des in den genannten Senatsentscheidungen eingenommenen Rechtsstandpunkts keine Veranlassung.

10

Allerdings ging es in diesen Entscheidungen jeweils um den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau. Für den Unterhaltsanspruch eines Kindes aus geschiedener Ehe, wie er hier in Frage steht, ist jedoch in gleicher Weise das Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch insoweit zugrunde zu legen, als ihm als Folge einer neuen Eheschließung Steuererleichterungen zugutekommen. Einem Kind aus geschiedener Ehe gegenüber diesen Steuervorteil außer Ansatz zu lassen, würde dem in § 1609 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz zuwiderlaufen, daß die minderjährigen Kinder des Unterhaltspflichtigen - gleich aus welcher Ehe - unterhaltsrechtlich gleichstehen. Denn dann würde der Unterhalt dieses Kindes nach einem niedrigeren Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen als der eines Kindes aus der späteren Ehe. Der Unterhaltspflichtige muß das ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen gleichmäßig zum Unterhalt aller seiner minderjährigen Kinder verwenden.

11

Die Teilhabe des Kindes aus früherer Ehe an der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugutekommenden Steuerersparnis erscheint auch angemessen. Freilich hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 3. Juli 1985 (a.a.O. S. 912) Veranlassung zu einer Korrektur nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. gesehen, wenn der Unterhaltspflichtige den ihm nur um der neuen Ehe willen gewährten Steuervorteil für den Unterhalt des früheren Ehegatten einsetzen müßte, obwohl er den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt seines jetzigen Ehepartners benötigt. Dem lag jedoch eine Fallgestaltung zugrunde, in der der frühere Ehegatte des Unterhaltspflichtigen dem neuen Ehegatten nach § 1582 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich vorging. In einem solchen Falle wäre es in hohem Maße unbefriedigend, wenn der frühere Ehegatte selbst dann auf den sog. Splitting-Vorteil zurückgreifen könnte, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht genügend Mittel für den Unterhalt des neuen Ehegatten verbleiben. Insofern ging es bei der Senatsentscheidung vom 3. Juli 1985 um eine angemessene Begrenzung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des früheren Ehegatten. Im Verhältnis zwischen minderjährigen Kindern aus einer früheren und der jetzigen Ehe ist für entsprechende Erwägungen kein Raum. Sie haben unterhaltsrechtlich den gleichen Rang. Würden die Unterhaltsansprüche der Kinder aus früherer Ehe nach einem um die Steuerersparnis gekürzten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen, so würden diese Kinder entgegen § 1609 Abs. 1 BGB gegenüber den Kindern aus der späteren Ehe benachteiligt; denn diese würden anders als jene an dem Steuervorteil partizipieren.

12

Nach alledem hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhalts der Klägerin zu 2) die Steuervorteile, die dem Beklagten infolge seiner Wiederverheiratung zugutekommen, zu Unrecht bei seinem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen in Abzug gebracht. Ohne diesen Abzug sind nach dem im übrigen nicht zu beanstandenden Rechenwerk des Berufungsgerichts die von der Klägerin zu 2) verlangten Unterhaltsbeträge in vollem Umfange zuzusprechen.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 566, 515 Abs. 3 ZPO.

Lohmann
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp