Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1985, Az.: IVb ZR 16/84
Unterhalt; Geschiedener Ehegatte; Wieder verheirateter Unterhaltspflichtiger; Unterhaltskürzung; Splittingvorteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 16/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2268-2269 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geht der geschiedene Ehegatte eines wieder verheiratetet Unterhaltspflichtigen dem neuen Ehegatten nach § 1582 I vor, ist sein Unterhaltsanspruch im allgemeinen nach § 1579 I Nr. 4 zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen teilhaben würde und dieser den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt seines neuen Ehegatten benötigt.