Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1987, Az.: II ZR 9/87
Sittenwidrigkeit; Schädigung; Scheckklage; Sicherungstreuhänder; Scheckinkasso; Bankinstitut; Scheck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 9/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 102, 68 - 80
- DB 1988, 226-228 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 293 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 700-703 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 492 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 82-86
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, ob durch eine zwischen dem Zessionar der Forderung und dem Scheckaussteller getroffene Vereinbarung, nach welcher der Zessionar den Scheckaussteller von allen diesem durch die Scheckklage des Bankinstituts möglicherweise entstehenden Kosten und Nachteilen freizustellen hat, das Bankinstitut in sittenwidriger Weise geschädigt wird.
2. Zur Frage, unter welchen Umständen ein Bankinstitut bei Entgegennahme eines ihm als Sicherungstreuhänder zum Scheckinkasso übergebenen Schecks bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers handelt, wenn der Schecknehmer die dem Scheck zugrundeliegende Kaufpreisforderung vor Begebung des Schecks seinem Lieferanten abgetreten hat.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem von dieser ausgestellten, an die Firma L. begebenen und vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufenen Inhaberscheck einen Betrag von 121 239 DM zuzüglich Nebenkosten geltend. Die Firma L. hat den Scheck der Klägerin zum Einzug und zur Gutschrift auf ihrem Geschäftskonto übergeben, das zu diesem Zeitpunkt einen Debetsaldo von über 500 000 DM aufwies.
Die Schecksumme setzt sich aus zwei um einen Betrag von 200 DM aus vergütetem Zwischenzins ermäßigten Forderungen aus der Lieferung von Treibstoff durch die Firma L. an die Beklagte zusammen. Den am 11. Juli 1984 zum Preise von 42 258,68 DM gelieferten Treibstoff hatte die Firma L., die am 17. Juli 1984 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, von der Firma Th., den am 12. Juli 1984 für 79 180,32 DM gelieferten von der Firma R. bezogen. Beide Lieferungen hat sie nicht bezahlt.
Den Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferfirma zugrunde, nach denen ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware vereinbart, der Käufer jedoch zur Veräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt ist und die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung im voraus sicherungshalber an den Verkäufer abgetreten werden, der seinerseits den Käufer bei jederzeit zulässigem Widerruf zu deren Einziehung ermächtigt.
Die Beklagte hat den Scheck im Hinblick auf diese Regelung sperren lassen. Sie hält das für gerechtfertigt. In dem Schreiben der Firma Th. vom 13. Juli 1984, in dem die Firma L. aufgefordert wird, die Abnehmer der Firma Th. auf den Eigentumsvorbehalt sowie auf den Umstand hinzuweisen, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Firma Th. vorgenommen werden dürften, sieht sie einen Widerruf der Einziehungsermächtigung. Auch wenn dem der Klägerin erteilten Scheck-Inkassoauftrag im Hinblick auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und den Debetsaldo des Geschäftskontos der Firma L. ein Sicherungstreuhandverhältnis zugrunde liege, müsse sich die Klägerin den das Grundverhältnis zur Firma L. betreffenden Einwand der Beklagten entgegenhalten lassen, weil sie durch das Fernschreiben der Firma Th. vom 13. Juli 1984 von der Abtretung der Forderungen Kenntnis erlangt und beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Die Klägerin bestreitet im einzelnen, beim Scheckerwerb positive Kenntnis von der Abtretung der Forderungen gehabt zu haben. Auch habe sie nicht bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt. Sie wirft der Beklagten vor, den Scheck wegen bestimmter ihr von den Lieferanten Th. und R. gewährter Vorteile zum Nachteil der Klägerin widerrufen zu haben.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte unter Zurückweisung im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit die Klage aus der Scheckforderung, die auf der Weiterveräußerung des von der Fa. R. an die Fa. L. gelieferten Treibstoffes beruht, abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte den von der Klägerin gemäß Art. 12 und 40 ScheckG geltend gemachten Zahlungsanspruch mit persönlichen, gegen die Firma L. als ersten Schecknehmer gerichteten Einwendungen nur unter den in Art. 22 ScheckG enthaltenen Voraussetzungen zu Fall bringen kann. Zu Recht geht es davon aus, die Klägerin habe die Rechte aus dem Scheck dadurch erworben, daß ihr die Firma L. den Scheck sicherungshalber zu Eigentum übertragen habe. Denn dem von der Firma L. erteilten Auftrag zum Scheckinkasso hat nicht eine Legitimationszession, sondern ein Sicherungstreuhandverhältnis zugrunde gelegen, so daß die Rechte aus dem Scheck nicht bei der Auftraggeberin verblieben, sondern auf die Klägerin als Auftragnehmerin übertragen worden sind. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, nimmt ein Bankinstitut, das ein eigenes Sicherungsinteresse hat, einen ihm zum Einzug übergebenen Scheck gleichzeitig als Mittel für seine eigene Sicherung entgegen und läßt ihn sich daher sicherungsweise übereignen. Das entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Bankverkehr und findet einen ausreichenden Anhalt in den für die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma L. maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Nrn. 53 Abs. 5, 48 Abs. 4, 47 Abs. 6). Ein Sicherungsinteresse des Auftragnehmers liegt u. a. dann vor, wenn das bei diesem geführte Konto des Auftraggebers bei der Übergabe des Schecks einen Debetsaldo aufweist (BGHZ 5, 293 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; BGH, Urteile vom 29. September 1969 - II ZR 51/67, WM 1969, 1320; vom 3. Dezember 1973 - II ZR 60/73, WM 1974, 171). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen stand das bei der Klägerin geführte Geschäftskonto der Firma L. bei Scheckübergabe mit über 500 000 DM im Debet.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Die Beklagte kann der Klägerin, soweit sich die Scheckforderung zuzüglich Schecknebenkosten auf den Treibstoff aus der Lieferung der Firma Th. bezieht, Einwendungen aus ihrem unmittelbaren Rechtsverhältnis zur Firma L. entgegensetzen, da die Klägerin beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt hat (Art. 22 ScheckG). Insoweit ist die Revision der Klägerin nicht begründet.
a) Die Beklagte war berechtigt, sich im Rechtsverhältnis zur Firma L. darauf zu berufen, daß diese im Zeitpunkt der Scheckbegebung nicht Inhaberin der Forderung aus dem mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrag war. Nach Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Th. verblieb dieser das Eigentum an dem der Firma L. veräußerten Treibstoff bis zur Bezahlung aller ihr gegen die Abnehmerin zustehenden Forderungen. Nach Nr. 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 dieser Bedingungen sind die Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Vorbehaltsware im voraus an die Firma Th. abgetreten worden. Da die Firma L. den Treibstoff noch nicht bezahlt hatte, war die Firma Th. infolge dieser Vorausabtretung Inhaberin der Forderung aus dem zwischen der Beklagten und der Firma L. geschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagte konnte daher gegenüber der Firma L. einwenden, daß sie den Scheck in Höhe des Forderungsbetrages ohne Rechtsgrund erhalten hat (§§ 812 Abs. 1, 821 BGB).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Beklagte in der Lage war, sich gegenüber der Firma Th. auf die Schutzbestimmung des § 407 Abs. 1 BGB zu berufen. Denn diese Bestimmung greift auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Schuld mit einem Scheck bezahlt, die endgültige Erfüllungswirkung durch Einlösung des Schecks jedoch erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (vgl. BGH Urt. vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903). Die Vorschrift des § 407 BGB begründet jedoch keine dahingehende Verpflichtung der Beklagten. Sie dient lediglich dem Schutz des betroffenen Schuldners und eröffnet ihm die Möglichkeit, die durch seine Leistung bei dem früheren Gläubiger eingetretene ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig zu machen (BGH Urt. vom 27. Januar 1955 - II ZR 306/53, LM Nr. 3 zu § 407 BGB; BGHZ 52, 150, 153 [BGH 28.05.1969 - V ZR 46/66]/154; vgl. auch schon BGHZ 11, 298, 301 sowie RGZ 83, 184, 188; RG HRR 1932 Nr. 1001). Ist somit der Schuldner berechtigt, von dem Altgläubiger die Leistung zurückzufordern, weil dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht mehr Inhaber der Forderung war, so kann es ihm auch nicht verwehrt werden, daß er dem Altgläubiger nach der Begebung eines Schecks diesen Umstand einredeweise entgegenhält (§§ 812 Abs. 1, 821 BGB). Das hat weiter zur Folge, daß der Schuldner im Hinblick auf den Wegfall der Grundverpflichtung im Verhältnis zu dem Altgläubiger den Scheck sperren lassen kann. Zwar ist der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet, sich im Hinblick auf die Bindung aus dem Scheckbegebungsvertrag die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238, 241 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50]; BGH Urt. vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903). Diese Verpflichtung betrifft jedoch nur Eingriffe bei bestehendem Grundverhältnis. Die Möglichkeit der Sperrung eines Schecks bei Wegfall des Grundverhältnisses wird dadurch nicht berührt.
Die der Firma L. nach Abs. 4 Satz 4 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erteilte Einziehungsermächtigung steht dem nicht entgegen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Firma Th. mit Schreiben vom 13. Juli 1984 die Einziehungsermächtigung gegenüber der Firma L. wirksam widerrufen hat. Die Klägerin bestreitet nicht, daß der Firma L. dieses Schreiben vor Aushändigung des Schecks am 13. Juli 1984 zugegangen ist (§ 130 BGB). Sie bestreitet lediglich, daß der Inhaber der Firma L. vor der Scheckaushändigung von diesem Schreiben Kenntnis genommen hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Da das Widerrufsschreiben während der Geschäftszeiten in seinen Einflußbereich gelangt ist, hatte er die Möglichkeit, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGHZ 67, 271, 275). Unter diesen Umständen war die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten (BGH Urt. vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54, LM Nr. 2 zu § 130 BGB; RGZ 142, 402, 409), so daß der Widerruf auch in dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, in dem das Schreiben bei der Firma L. eingegangen ist. Die Einziehungsermächtigung der Firma L. mit den oben dargelegten Folgen bestand also im Zeitpunkt der Scheckbegebung nicht mehr. Die Beklagte hat daher den Scheck an diese Firma lediglich als Altgläubigerin - und damit ohne Rechtsgrund - begeben, so daß sie ihr weiterhin den Bereicherungseinwand entgegensetzen kann.
b) Die Revision meint, die Beklagte könne der Klägerin diese Einwendung aus ihrem Rechtsverhältnis zur Firma L. nicht entgegenhalten, weil die Klägerin davon beim Erwerb des Schecks keine positive Kenntnis gehabt und darüber hinaus nicht bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg.
Der Revision kann allerdings in ihrem Ausgangspunkt gefolgt werden, daß dem Inhaber eines Schecks die auf den unmittelbaren Beziehungen des in Anspruch genommenen zu einem früheren Inhaber beruhenden Einwendungen erst dann entgegengehalten werden können, wenn dieser das Bestehen der Einwendung kannte und darüber hinaus bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Baumbach/Hefermehl, WG und ScheckG 15. Aufl. Art. 22 ScheckG Rdnr. 1, Art. 17 WG Rdnr. 95; Kessler, ScheckG, 1934, Art. 22 Anm. 2 (a.E.); Simonson/Schweling, Deutsches ScheckG, 1933, Art. 22 Anm. 2d; Quassowski/Albrecht, ScheckG, 1934, Art. 22 Rdnr. 14). Zu Unrecht meint sie jedoch, das Berufungsgericht habe rechts- und verfahrensfehlerhaft die Kenntnis der Klägerin von der Einwendung bejaht.
Nach dem Vortrag der Parteien steht unstreitig fest, daß die Klägerin vor Erwerb des Schecks das Fernschreiben vom 13. Juli 1984 erhalten hat, in dem die Firma Th. u. a. darauf hinweist, daß sie gegen die Firma L. noch erhebliche Forderungen aus Mineralöllieferungen habe, die Lieferung aufgrund der den Verträgen zugrunde gelegten Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgt und ihr die aus der Weiterveräußerung herrührenden Kundenforderungen der Firma L. im voraus abgetreten worden seien. Die daraus von dem Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, aufgrund dieses Schreibens habe die Klägerin gewußt, daß die auf dem Kontokorrentkonto der Firma L. eingehenden Zahlungen in erheblichem Umfange deren Gläubigern zustünden, kann, soweit sie die Firma Th. betrifft, revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Die von der Revision vertretene Ansicht, das Fernschreiben habe der Klägerin nur die Kenntnis von einer Behauptung der Firma Th. vermittelt, trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Zwar hat die Firma Th. keine Unterlagen übersandt, aus denen sich die von ihr dargelegten Rechte, insbesondere die Vorausabtretung ergaben. Die Mitteilung eines Zessionars über eine Abtretung führt - wie bei § 407 Abs. 1 BGB - auf jeden Fall dann zur positiven Kenntnis von der dargelegten Einwendung im Sinne des Art. 22 ScheckG, wenn der Zessionar vertrauenswürdig ist und seine wirtschaftliche Lage den Gedanken an eine Täuschung nicht aufkommen läßt (RGZ 74, 117, 120/121; OLG Düsseldorf WM 1975, 397, 398). Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Vertrauenswürdigkeit und die wirtschaftliche Solidität der Firma Th. sprechen. Sie hat in ihren an die Firma Th. gerichteten Fernschreiben vom 13. und 17. Juli 1984 auch keinerlei Bedenken gegen die Zession erhoben, sondern ist offensichtlich von der Richtigkeit der Darstellung der Firma Th. ausgegangen. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, die Klägerin habe Kenntnis von dem Bestehen der Einwendung - und nicht nur von einer entsprechenden Behauptung - gehabt (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 582). (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Klägerin weder die Beklagte als Empfänger der Vorbehaltsware der Firma Th. noch die Höhe der an sie abgetretenen Forderung bekannt gewesen sind. Darauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Denn wie aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hervorgeht, hat sie bewußt die Tatsache nicht zur Kenntnis genommen, daß der von der Beklagten ausgestellte Scheck mit einer Einwendung der von der Firma Th. mitgeteilten Art behaftet war. Die Klägerin wußte, daß jedem der von der Firma L. eingereichten Kundenschecks die Lieferung von Vorbehaltsware der Firma Th. und damit eine Zession der Kaufpreisforderung zugrundeliegen konnte. Sie hätte, wie der Inhalt des Schreibens vom 23. Juli 1984 zeigt, mit dem die Firma L. der Firma Th. die Einzelheiten über die Weiterveräußerung der von dieser bezogenen Treibstoffe mitgeteilt hat, durch Rückfrage bei der Firma L. ohne Schwierigkeiten die mit Einwendungen behafteten Schecks aussondern können. Zwar besteht für den Erwerber eines Schecks grundsätzlich keine Verpflichtung, Erkundigungen über die Ordnungsmäßigkeit eines Schecks einzuziehen (vgl. zu Art. 17 WGBGH, Urt. vom 20. Januar 1974 - II ZR 39/73, WM 1974, 900, 901; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 22 ScheckG Rdnr. 1; Art. 17 WG Rdnr. 95). Ausnahmsweise kann eine solche Erkundigung jedoch dann geboten sein, wenn sich - wie hier - gegen die Verpflichtung des Scheckausstellers Bedenken ergeben (BGH Urt. vom 20. Januar 1974 - II ZR 39/73 aaO; Urt. vom 29. September 1959 - II ZR 213/59, WM 1960, 1298, 1299; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 17 WG Rdnr. 95). Davon geht das Berufungsgericht auch zu Recht aus. Die Klägerin hat, wie den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichtes zu entnehmen ist, bewußt von der Einholung derartiger Auskünfte bei der Firma L. abgesehen. Die Klägerin war, wie das Berufungsgericht ausführt, darum bemüht, ihr Kreditengagement bei der Firma L. zurückzuführen. Sie hat von der Firma L. im Juli 1984 ausgestellte Schecks im Gesamtbetrag von 165 000 DM nicht eingelöst. Als ihre Bemühungen um Reduzierung des Kreditengagements keinen Erfolg zeigten, hat sie am 12. Juli 1984 die Kredite der Firma L. gekündigt, die bei Sicherheiten von etwa 1,55 Millionen DM ca. 1,9 Millionen DM betrugen. Mit eingehenden Kundenschecks wurde der Debetsaldo des Kontokorrentkontos reduziert, obwohl der Klägerin das Unvermögen der Firma L. bekannt war, ihren rückständigen und laufenden Zahlungsverpflichtungen mit anderen Mitteln als eingehenden Kundenzahlungen nachzukommen. Die Klägerin hat ferner ausdrücklich vorgetragen, die Schecksumme zur Abdeckung ihrer Kreditforderungen zu benötigen, da sie nach Einlösung aller Sicherheiten mit ca. 270 000 DM ausfalle. Aufgrund dieses bewußten Handelns der Klägerin muß sie sich so behandeln lassen, als seien ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt gewesen.
Die Revision ist ferner der Ansicht, eine Kenntnis der Klägerin von der dargelegten Einwendung scheide auch deswegen aus, weil ihr bei der vom Berufungsgericht unterstellten Kenntnis der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Th. auch die darin enthaltene Einzugsermächtigung bekannt gewesen sei, eine solche jedoch die Wirkungen der Zession entfallen lasse. Eine Kenntnis der Klägerin vom Widerruf der Einzugsermächtigung habe die Beklagte jedoch nicht bewiesen. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihr die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Th. nicht bekannt gewesen. Das Berufungsgericht unterstellt der Klägerin auch nicht die Kenntnis dieser Bedingungen und damit der Einzugsermächtigung, sondern es geht nur davon aus, der Klägerin sei bei Begebung des Schecks bekannt gewesen, daß im Mineralölhandel üblicherweise ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werde. Die Feststellung des Berufungsgerichts schließt daher eine Kenntnis darüber, daß die Firma L. kein Recht zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung gegenüber der Beklagten hatte, nicht aus.
Das Berufungsgericht stellt entgegen der Ansicht der Revision auch zutreffend fest, daß die Klägerin bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt hat. Wie bereits ausgeführt worden ist, begründet § 407 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung des Schuldners, sich dem Zessionar gegenüber auf sein Recht, die Leistung zu verweigern, zu berufen. Vielmehr hat er das Recht, die Leistung von dem Zedenten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern oder ihm eine ungerechtfertigte Bereicherung als Einwand entgegenzuhalten. Zwar fehlt ein Schädigungsbewußtsein dann, wenn der Erwerber annehmen konnte, der Schuldner wolle seine Einwendung nicht geltend machen oder wenn die Einwendung hinfällig geworden ist (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Art. 17 WG Rdnr. 95). Dafür, daß die Beklagte ihre Einwendung gegenüber der Firma Th. hat fallen lassen wollen, hat die Klägerin nichts dargelegt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die Beklagte auch nach Scheckzahlung weiterhin den Einwand aus §§ 812 Abs. 1, 821 BGB erheben konnte, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, daß dieser hinfällig geworden war. Soweit sie in Kenntnis dieses Umstandes den Scheck als Sicherungstreuhänderin zum Einzug annahm, nahm sie die Möglichkeit, daß die Beklagte durch die Weitergabe berechtigte, gegenüber der Firma L. bestehende Einwendungen verlieren und das ihr nach dem Gesetz zustehende Recht, die Leistung an die Firma Th. als Inhaberin der Forderung zu erbringen, erlöschen würde, bewußt in Kauf (vgl. Liesecke, Neuere Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes zum einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht WM 1967, 330, 333).
Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß u. a. die Firma Th. der Beklagten zugesagt hat, sie im vorliegenden Rechtsstreit von allen Kosten und sonstigen Nachteilen, die ihr entstehen könnten, freizuhalten. Die Revision meint, durch dieses Zusammenwirken der Beteiligten werde der Klägerin ein ihr zustehendes Recht in sittenwidrig schädigender Weise (§ 826 BGB) vorenthalten. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen im Ergebnis jedoch zutreffend verneint. Die Beklagte kann frei entscheiden, ob sie sich der Firma Th. gegenüber auf § 407 Abs. 1 BGB beruft oder ob sie gegenüber der Klägerin den Einwand im Sinne der §§ 812 Abs. 1, 821 BGB erhebt und an die Firma Th. als Forderungsberechtigte leistet. Ein rechtsmißbräuchlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das dieser die Berufung auf ihre Einwendung verwehren würde, wäre lediglich - wie die Revision auch geltend macht - unter der Voraussetzung kollusiven Zusammenwirkens zum Zwecke der Rechtsvereitelung denkbar (vgl. dazu Soergel/Hönn, BGB 11. Aufl. § 826 Rdnrn. 129-139, 206). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Geht man davon aus, daß der Klägerin ein Recht aus Scheckforderung zusteht, so steht dem ein Recht der Firma Th. aus - abgetretener - Kaufpreisforderung gegenüber. Welchem Recht zum Durchbruch verholfen werden kann, hängt von der - nach dem Gesetz zulässigen - Entscheidung der Beklagten ab. Von einer Rechtsvereitelung im Sinne eines Rechtsbruchs kann daher nicht gesprochen werden. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn die Firma Th. auf die Entscheidung der Beklagten Einfluß genommen hat. Eine Schädigung der Klägerin ist allenfalls durch die Firma Th. im Zuge der Verfolgung eigener Interessen gegeben. Die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist aber grundsätzlich auch dann als legitim anzusehen, wenn eine Schädigung Dritter damit verbunden ist. Denn niemand ist verpflichtet, eigene berechtigte Belange den Interessen Dritter unterzuordnen (RGZ 138, 373, 376). Soweit sich allerdings ein Gläubiger zur Befriedigung eigener Forderungen unlauterer Mittel bedient, durch die Ansprüche anderer Gläubiger vereitelt werden, ist sein Vorgehen als sittenwidrig zu bewerten (BGH Urt. vom 7. März 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868).Die Unlauterkeit des Mittels kann sich aus dem Maß der eigennützigen Mißachtung fremder Interessen, das der Gläubiger an den Tag legt, ergeben (BGH Urt. vom 7. März 1985 aaO). Das zulässige Maß der Wahrnehmung eigener Interessen wird insbesondere dann überschritten, wenn der angestrebte Vorteil zu dem Nachteil des Dritten außer Verhältnis steht oder das korrekte Verhalten Dritter durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ausgenutzt wird (Soergel/Hönn aaO § 826 Rdnrn. 45, 46). Diese Voraussetzungen erfüllt das Handeln der Firma Th. jedoch ersichtlich nicht. Schon aus diesem Grunde kann auch insoweit die Mitwirkung der Beklagten nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB angesehen werden.
3. Die Beklagte kann der Klägerin keine Einwendungen aus ihrer unmittelbaren Rechtsbeziehung zur Firma L. entgegensetzen, soweit sich die Forderung aus dem Scheck (79 180,32 DM abzüglich des anteilig gewährten Zwischenzinses) zuzüglich Schecknebenkosten auf den Treibstoff aus der Lieferung der Firma R. bezieht. Der Klägerin waren diese Einwendungen im Zeitpunkt des Scheckerwerbes nicht bekannt, so daß sie nicht bewußt zum Nachteil der Beklagten gehandelt hat (Art. 22 ScheckG). Insoweit ist die Revision der Klägerin begründet.
Die Beklagte war allerdings berechtigt, sich im Rechtsverhältnis zur Firma L. darauf zu berufen, daß diese im Zeitpunkt der Scheckbegebung nicht Inhaberin der Forderung aus dem mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrag war. Auch der Firma R. verblieb - wie der Firma Th. - nach Nr. 12 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mineralölprodukte das Eigentum an dem der Firma L. veräußerten Treibstoff bis zur Bezahlung aller der Firma R. gegen die Firma L. zustehenden Forderungen. Nach Nr. 12 Abs. 4 Satz 1 dieser Bedingungen sind die Forderungen aus der weiteren Veräußerung dieser Vorbehaltsware im voraus an die Firma R. abgetreten worden. Da die Firma L. den Treibstoff noch nicht bezahlt hatte, war die Firma R. aufgrund der Vorausabtretung somit Inhaberin der Forderung aus dem zwischen der Beklagten und der Firma L. geschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagte konnte demnach auch hier gegenüber der Firma L. einwenden, daß sie den Scheck in Höhe des Forderungsbetrages ohne Rechtsgrund erlangt hat (§§ 812 Abs. 1, 821 BGB).
Ob dem entgegensteht, daß die Firma R. die der Firma L. nach Nr. 12 Abs. 4 Satz 4 ihrer Verkaufsbedingungen erteilte Einzugsermächtigung frühestens mit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes gemäß § 845 ZPO an die Firma L. am 18. Juli 1984 widerrufen hat, mag auf sich beruhen. Denn die Klägerin hat bei Erwerb des Schecks auf keinen Fall Kenntnis davon gehabt, daß die Firma L. sogenannte Streckengeschäfte auch mit von der Firma R. geliefertem Treibstoff tätigte. Ihr konnte demnach auch nicht bekannt sein, daß zugunsten der Firma R. aus derartigen Geschäften Vorausabtretungen in bezug auf Kundenforderungen der Firma L. bestanden. Ein bewußtes Handeln zum Nachteil der Beklagten beim Erwerb des von ihr begebenen Schecks durch die Klägerin scheidet daher aus. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, aufgrund des Schreibens der Firma Th. vom 13. Juli 1984 habe die Klägerin davon ausgehen müssen, daß die Firma L. derartige »Streckengeschäfte« auch noch mit anderen Gläubigern - wie der Firma R. - getätigt habe. Diese von der Revision angegriffene Schlußfolgerung wird jedoch von den vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Weder aus dem genannten Schreiben noch aus dem weitergehenden Vortrag der Parteien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Allenfalls könnte das daraus hergeleitet werden, daß die Firma L. ihren gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über die Klägerin abgewickelt hat und darunter auch Zahlungen an die Firma R. gewesen sein können. Ob das jedoch der Fall war, ergibt der Vortrag der Parteien nicht. Daraus ist lediglich ersichtlich, welche Rechnungen der Firma R. noch offen gewesen sind.
Auch das von der Firma R. gegen die Beklagte am 18. Juli 1984 gemäß § 845 ZPO erwirkte vorläufige Zahlungsverbot ändert an dem Verlust der Einwendungen durch die Beklagte nichts. Abgesehen von den Bedenken, die sich daraus ergeben, daß sich das vorläufige Zahlungsverbot auf Forderungen bezog, deren Inhaberin die Firma R. ohnehin schon war, hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Scheck bereits erworben. Ihr kann also auch diese aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten zur Firma L. hergeleiteten Einwendung nicht entgegengesetzt werden.
Da die Beklagte hilfsweise Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt hat, über die noch nicht verhandelt worden ist, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache war im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann.