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Art. 12 ScheckG - Haftung des Ausstellers

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

1Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. 2Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.