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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1976, Az.: II ZR 85/75

Befreiungswirkung einer Scheckhingabe gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach späterer Einlösung; Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Altgläubiger ohne Kenntnis einer erfolgten Abtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1976
Aktenzeichen
II ZR 85/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.03.1975
LG Wuppertal - 27.06.1974

Fundstellen

  • DB 1976, 1763-1764 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • JZ 1977, 302-303
  • MDR 1977, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1842-1843 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kreissparkasse B.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Sparkassendirektoren K. und D., B., Am M.

Prozessgegner

Firma Cr. Steinindustrie Franz T. KG,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Günter P., Wu. (Ha.), Ko.sßtraße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird ein Scheck erfüllungshalber hingegeben, so ist dies grundsätzlich als Leistung im Sinne des § 407 BGB anzusehen, falls der Scheck später eingelöst wird.

  2. b)

    Läßt der Schuldner den Scheck nach Ablauf der Vorlegungsfrist sperren, so ist der in der Scheckhingabe liegende Erfüllungsversuch gescheitert. Die spätere Aufhebung der Sperre ist eine neue Anweisung und eine Leistung im Sinne des § 407 BGB. Der Schuldner wird daher dem neuen Gläubiger gegenüber nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er bei der Aufhebung der Sperre die Abtretung der Forderung kannte.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1975 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27. Juni 1974 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.000 DM und 4 % Zinsen hieraus seit 11. April 1974 zu zahlen.

Im übrigen Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte 7/8. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stand mit der Firma O. Erd- und Tiefbau KG in Geschäftsverbindung. Diese hatte am 8. Juni 1971 ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Beklagte, für die sie Lade- und Transportarbeiten durchführte, an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 1973, das der Beklagten am folgenden Tag zuging, mit. Bereits am 16. März 1973 hatte die Beklagte der Firma O. für geleistete Arbeiten einen am selben Tage ausgestellten Verrechnungsscheck über 14.165,60 DM übersandt. Am 4. April 1973 ließ die D. Bank, Filiale Ma., an die die Firma O. den Scheck zum Inkasso eingereicht hatte, ihn der bezogenen Spar- und Darlehnskasse Re. zur Einlösung vorlegen. Am Morgen desselben Tages hatte die Beklagte den Scheck sperren lassen, weil sie Bedenken bekommen hatte, ob die Firma O. nicht bereits überzahlt sei. Die Spar- und Darlehnskasse Re. verweigerte deshalb die Einlösung des Schecks, versah ihn mit dem Stempelaufdruck "vorgelegt und nicht bezahlt" und gab ihn noch am selben Tag zurück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, daß der Firma O. nicht zuviel gezahlt war, hob sie am Nachmittag des 4. April 1973 die Schecksperre der Spar- und Darlehnskasse Re. gegenüber fernmündlich auf und bestätigte dies am folgenden Tage schriftlich. Gleichzeitig forderte die Beklagte die D. Bank in Ma. auf, den Scheck nochmals vorzulegen. Am 9. April 1973 wurde der Scheck eingelöst.

2

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM nebst 18,75 % Zinsen seit dem 10. April 1973 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, ihre Leistung an die Firma O. sei bereits durch die Ausstellung und Übersendung des Schecks am 16. März 1973, also zu einem Zeitpunkt bewirkt gewesen, als sie von der Abtretung noch nichts gewußt habe.

3

Das Landgericht hat der Klage unter Zubilligung von 4 % Zinsen seit dem 11. April 1974 und Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zuerkennung von Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 10. April 1973 bis 19. November 1973 und 18,75 % seit dem 20. November 1973 erreichen wollte, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihr günstig war, und darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des mit der Anschlußberufung weiter geltend gemachten Zinsanspruchs.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

5

1.

Der mit der Klage geltend gemachte Hauptanspruch ist begründet. Die Beklagte ist durch die Leistung der 14.165,60 DM, die sie an die bisherige Gläubigerin, die Firma O., erbracht hat, nachdem diese die Forderung an die Klägerin abgetreten hatte, nicht nach § 407 BGB von ihrer insoweit bestehenden Schuld befreit worden.

6

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 28. März 1973 von der Abtretung der Forderung an die Klägerin Kenntnis im Sinne des § 407 BGB erhalten, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Scheckzahlung als eine vor Erlangung dieser Kenntnis erbrachte Leistung an die bisherige Gläubigerin anzusehen ist, die die Klägerin als Abtretungsgläubigerin gegen sich gelten lassen muß. Das ist indessen zu verneinen.

7

Nach § 407 BGB muß der neue Gläubiger, der die Forderung durch Abtretung erworben hat, Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser dem bisherigen Gläubiger gegenüber vorgenommen hat, bevor er von der Abtretung Kenntnis erhalten hat, gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift schützt den Schuldner vor Rechtsnachteilen, die ihm dadurch entstehen könnten, daß die Forderung ohne sein Wissen wirksam abgetreten werden kann. Insbesondere soll der Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger gezahlt hat, davor bewahrt werden, nochmals an den neuen Gläubiger und damit doppelt leisten zu müssen. Durch die Leistung an den bisherigen Gläubiger erlischt die Schuld. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, bevor sie von der Abtretung erfuhr, der Firma O. nicht die geschuldete Leistung selbst, also Geld, sondern erfüllungshalber einen Scheck gegeben. In diesem Fall erlischt die Schuld noch nicht bereits durch die Hingabe des Schecks, sondern erst dann, wenn der Gläubiger daraus endgültig Befriedigung erlangt. Durch die Begebung eines Schecks wird jedoch eine selbständige Verpflichtung des Schuldners, nämlich die sich aus Art. 40 ScheckG ergebende Rückgriffsschuld, begründet. Wenn die endgültige Entstehung dieser Verbindlichkeit auch von mehreren Bedingungen abhängt (Nichteinlösung des Schecks trotz rechtzeitiger Vorlage, rechtzeitige und formgerechte Protesterhebung oder eine den Protest ersetzende Erklärung des Bezogenen oder einer Abrechnungsstelle, siehe Art. 40 ScheckG), so gibt der Schuldner gleichwohl bereits etwas zum Zweck der Tilgung der Hauptschuld aus seinem Vermögen weg; denn er hat auf den Eintritt der genannten Bedingungen nur insofern Einfluß, als er für die Einlösung des Schecks sorgen kann, wobei er aber im Innenverhältnis zum Bezogenen ebenfalls mit dem Sinlösungsbetrag belastet wird. Würde man dies für das Verhältnis des Schuldners zum Zessionar nicht berücksichtigen, liefe der Schuldner auch in diesem Fall Gefahr, doppelt belastet zu werden, weil er sowohl durch den neuen Gläubiger aus der Hauptschuld als auch durch den alten Gläubiger oder einen Erwerber des Schecks aus diesem im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden könnte, falls der Scheck nicht ohnehin eingelöst wird. Selbst wenn der Schuldner den Scheck vom Zedenten, solange dieser der Inhaber ist, herausverlangen könnte, würde das seinen Schutz nicht entbehrlich machen; er kann nicht gezwungen werden, so vorzugehen, weil ihm das Risiko, den Scheck nicht zurückzubekommen, wie auch die mit der Rückforderung verbundenen Mühen und Umständlichkeiten sowie die Gefahr, sich gegen eine Scheckklage zur Wehr setzen zu müssen, nicht zuzumuten sind (vgl. auch SenUrt. v. 27. 1. 55 - II ZR 306/53 = LM BGB § 407 Nr. 3). Deshalb ist es grundsätzlich als Leistung im Sinne des § 407 BGB anzusehen, wenn der Scheck erfüllungshalber hingegeben und später eingelöst wird (so für den Fall der Wechselhingabe bereits RGZ 158, 315, 317).

8

Der hier zu entscheidende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß am 29. März 1973, dem Tag, an dem die Beklagte von der Abtretung Kenntnis erlangte, die Frist, innerhalb deren der am 16. März 1973 ausgestellte Scheck gemäß Art. 29 ScheckG vorgelegt Werden mußte, bereits abgelaufen war. Damit war sicher, daß die Beklagte nicht mehr im Rückgriffswege aus dem Scheck in Anspruch genommen werden konnte (Art. 40, 29 ScheckG). Zwar stand dies der Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank nicht entgegen (Art. 32 Abs. 2 ScheckG). Es stand aber jetzt gemäß Art. 32 Abs. 1 ScheckG in der Macht der Beklagten, die in der Scheckausstellung liegende Zahlungsanweisung zu widerrufen und dadurch die Einlösung zu verhindern, ohne von der Firma O. oder einem Dritterwerber des Schecks deswegen in Anspruch genommen werden zu können. Die Beklagte konnte sich durch den Scheckwiderruf der Firma O. gegenüber auch nicht schadensersatzpflichtig machen. Wenn auch der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet ist, sich die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238, 241), so gilt dies doch nur, solange die Befriedigung des Schecknehmers durch das zwischen ihm und dem Aussteller bestehende Rechtsverhältnis gerechtfertigt ist. Das war hier nach Abtretung der zugrundeliegenden Forderung an die Klägerin nicht mehr der Fall. Ebensowenig kam ein Bereicherungsanspruch der Firma O. gegen die Beklagte nach Art. 58 ScheckG in Betracht, da die Beklagte die zugrundeliegende Verbindlichkeit - der Klägerin gegenüber - weiterhin schuldete. Aus alledem ergibt sich, daß die Beklagte der Gefahr einer durch die Abtretung verursachten Doppelbelastung nicht mehr ausgesetzt war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei diesen Gegebenheiten die Beklagte der Klägerin gegenüber als verpflichtet anzusehen war, den Scheck, der jetzt nur noch den Charakter einer nicht angenommenen Anweisung trug, zu widerrufen. jedenfalls durfte sie, als sie dies, aus welchen Gründen auch immer, getan und damit die bis dahin noch bestehende, rein tatsächliche Aussicht der Firma O., doch noch zu dem Scheckbetrag zu kommen, beseitigt hatte, nicht durch Aufhebung der Schecksperre die Einlösung des Schecks erneut ermöglichen. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Schecksperre wie auch deren Aufhebung rechtlich nur das Verhältnis der Beklagten zur bezogenen Bank, nicht aber das zur Firma O. als der Scheckinhaberin berühren konnte. Die Sperre des Schecks hatte aber die Wirkung, daß der in der Scheckhingabe liegende Erfüllungsversuch fehlgeschlagen war. Ohne weitere Rechtshandlungen der Beklagten konnte der Firma O. der Geldbetrag nicht mehr zugewandt werden. Eine solche weitere Rechtshandlung stellte die Aufhebung der Schecksperre dar; sie hatte die Wirkung einer neuen Anweisung. Nicht die ursprüngliche Scheckhingabe, sondern die spätere Aufhebung der zwischenzeitlich veranlaßten Sperre war daher die Leistung, die zur Auszahlung des Geldes an die Firma O. führte. Da die Beklagte bei der Aufhebung der Schecksperre die Abtretung kannte, ist sie der Klägerin gegenüber nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Diese verlangt zu Recht von der Beklagten nochmalige Zahlung. Die auf einen Teilbetrag hiervon gerichtete Klage ist daher begründet.

9

2.

Hinsichtlich des mit der Anschlußberufung geltend gemachten, über 4 % hinausgehenden Zinsanspruchs, mit dem sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte, muß die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr den der Klägerin entstandenen Verzugsschaden in tatsächlicher Hinsicht wird feststellen müssen (zur Berechnung des Verzugsschadens einer Bank s. BGHZ 62, 103) und auch zu klären haben wird, ob die Abtretung der Forderung durch die Firma O. die Zinsansprüche mitumfaßte; nur in diesem Fall hätte die Klägerin den sich aus § 352 HGB ergebenden Zinssatz von 5 % zu beanspruchen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. 11. 71 - IV ZR 71/70 = LM VVG § 67 Nr. 31).

10

3.

Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden ist, beruht dies auf den §§ 91 92 Abs. 1 ZPO. Die Zinsmehrforderung ist nicht verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO, so daß die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9. 10. 60 - VIII ZR 222/59, LM ZPO § 92 Nr. 7). Die weitere Kostenentscheidung ist dem Berufungsgericht zu übertragen.

Stimpel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Stimpel
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe