Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1987, Az.: II ZR 21/87
Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft bei Geltendmachung eines Anspruchs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; Offenlegung der Ermächtigung zur Prozessführung; Wirksamkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung; Einrede der Rechtshängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 21/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1585-1588 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 805 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 571-575
Prozessführer
1. Betriebsleiter Peter S., Zum L., E.-K.
2. Baumaschinenführer Franz C., R., S.-A.
Prozessgegner
1. Landwirt Josef L.
2. Landwirtin Maria L. geb. R., T. straße ..., E.-K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft können auch angewandt werden, wenn ein Gesellschafter ermächtigt wird, einen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
- b)
Legt der Kläger nur deshalb erstmals im Revisionsverfahren die bereits in der Tatsacheninstanz erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung offen, weil es das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, ihm diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu ermöglichen, so kann der Kläger dies rügen mit der Folge, daß sein erstmaliger Hinweis auf die Ermächtigung zur Prozeßführung zu beachten ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1986 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1 ist Miterbe nach der 1978 verstorbenen Rosalie S. und gehört zusammen mit dem Kläger zu 2 zu den Erben nach der 1976 verstorbenen Josefine K.. Die Erblasserinnen waren Bruchteilseigentümer eines Stücks unvermessenen Ackerlandes. Mit notariellem Vertrag vom 24. August 1976 verkauften beide den verklagten Eheleuten Anteile ihres Bruchteilseigentums zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung. Zu demselben vertraglich festgelegten Verwendungszweck erwarben diese durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Juni 1978 von den Erben der Josefine K. weiteres Bruchteilseigentum hinzu. Im Vertrag vom 24. August 1976 ist bestimmt: "Die Beteiligten sind darüber einig, daß im zukünftigen Flurbereinigungsverfahren oder bei einer etwaigen Vermessung des Grundstückes die Käufer eine den verkauften Grundstücksanteilen entsprechende Grundstücksfläche erhalten, welche von der Ortschaft K. aus gesehen hinter der Umgehungsstraße liegt". Laut Kaufvertrag vom 6. Juni 1978 besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, daß den Käufern demnächst das in der Flurbereinigung entstehende Grundstück Flur ..., Nummer ... "B." zu je 1/2 Anteil zugewiesen wird. Dem vorausgeschickt ist der Hinweis, daß der Grundbesitz sich in der Flurbereinigung befindet und nach dem vorläufigen Abfindungsnachweis an seine Stelle die Parzelle Flur ..., Nummer ... "B." und die Parzelle Flur ..., Nummer ... 5 "Zum L." treten werden.
In der Folgezeit sind aufgrund der Flurbereinigungsverfahren die Grundstücke K. Blatt 0011, Flur 1, Flurstück ... 5, Ackerland "Zum L." und E. Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... 2 "B." entstanden. Während es sich bei dem jenseits der Umgehungsstraße von K. gelegenen Grundstück "B." nach wie vor um Ackerland handelt, ist das Grundstück "Zum L." bebaubar. Als Eigentümer beider Liegenschaften sind Rosalie S. und Josefine K. sowie die Beklagten im Grundbuch eingetragen.
In notarieller Urkunde vom 21. Mai 1984 haben die Erben der Rosalie S. und der Josefine K. und die von dieser mit einem Vermächtnis bedachten Hans-Peter V. und Wolfgang V. vereinbart, sich zum Zwecke der Erfüllung der Vermächtnisse sowie der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften und der Bruchteilsgemeinschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen. Zweck der Gesellschaft ist weiterhin die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes sowie gegebenenfalls seine Verwertung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Kläger bevollmächtigt, die Gesellschafter in jeder Weise zu vertreten; die Vollmacht umfaßt auch die Führung von Prozessen aller Art sowie die Erteilung von Prozeßvollmachten. Nicht am Gesellschaftsvertrag beteiligt ist die Erbin Regina V., die aber sämtliche notariellen Erklärungen genehmigt hat. Zu diesen gehört auch eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Danach ist vorgesehen, daß die Beklagten das Grundstück "B." zu je 1/2 Anteil und die Gesellschafter das Grundstück "Zum L." zu Alleineigentum erhalten. Die nicht wirksam vertretenen Beklagten genehmigten diese Vereinbarung jedoch nicht.
Die in der Klageschrift allein aufgeführten Kläger zu 1 und 2 stehen auf dem Standpunkt, die gescheiterte Auseinandersetzungsabrede vom 21. Mai 1984 entspreche den bereits in den Kaufverträgen für den Fall der Flurbereinigung eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen. Sie haben in beiden Instanzen beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie und die von ihnen vertretenen weiteren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nämlich Peter C., Willi C., Karl C., Josef C., Hans-Peter V., Wolfgang V., Wilhelm S. und Josef S., ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von K. Blatt 0011, Flur ..., Flurstück ... 5, Ackerland "Zum L.", Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E. Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... 2 - je 1/2 je Anteil - aufzulassen.
Die Beklagten haben gegen die Befugnis der Kläger zur Prozeßführung Bedenken erhoben. In der Sache selbst sehen sie in der vertraglichen Abrede vom 24. August 1976 mangels hinreichender Bestimmtheit des ihnen im Fall der Flurbereinigung zuzuweisenden Grundstücks nur eine sie zu nichts verpflichtende Absichtserklärung; ebenso könne aus dem Vertrag vom 6. Juni 1978 kein Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft hergeleitet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil das dort bezeichnete Grundstück Flur ..., Nummer ... 6 "B." nicht existiere. Jedenfalls - so meinen sie - sei die Geschäftsgrundlage entfallen oder erschüttert, weil die unterschiedliche Wertentwicklung der beiden Grundstücke bei Abschluß der Kaufverträge nicht voraussehbar gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie mangels Prozeßführungsbefugnis für unzulässig erachtet. Mit der Revision, deren Zurückverweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger zu 1 und 2 den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung ohne Begründung davon aus, daß der vorliegende Rechtsstreit von den Klägern im eigenen und nicht - wie vom Landgericht ohne weiteres angenommen - im Namen der Gesellschafter geführt werde. Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis hat es ausgeführt: Es sei fraglich, ob durch die notarielle Vereinbarung vom 21. Mai 1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei, weil die Nichtigkeit der in derselben Urkunde vorgesehenen Auseinandersetzungsvereinbarung möglicherweise gemäß § 139 BGB den Gesellschaftsvertrag erfasse. Hierauf komme es jedoch nicht an: Sei der Gesellschaftsvertrag wirksam, stehe den Klägern auch als den vertretungsberechtigten Gesellschaftern nicht die Befugnis zu, den streitigen Anspruch im eigenen Namen gemäß § 432 BGB geltend zu machen. Im Falle der Gesamtnichtigkeit des Vertragswerks ändere sich an der Unzulässigkeit der Klage nichts, weil eine unter diesen Umständen in Betracht zu ziehende Anwendung des § 2039 BGB daran scheitere, daß die Erbin Regina V. nicht zu den im Klageantrag aufgeführten Leistungsempfängern zähle, statt ihrer aber die nur mit einem Vermächtnis bedachten Hans-Peter V. und Wolfgang V.. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Bestünde angesichts der prozessualen Erklärungen der Kläger kein Zweifel, daß diese den gegenwärtigen Rechtsstreit im eigenen Namen führen, so wäre gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes allerdings nichts zu erinnern. Von einer eindeutigen prozessualen Lage kann jedoch, wie noch näher auszuführen sein wird, keine Rede sein; die Folge ist, daß das Berufungsgericht nicht ohne rechtlichen Hinweis (§§ 139, 278 ZPO) von einer Prozeßführung im eigenen Namen ausgehen durfte, sondern den Klägern Gelegenheit geben mußte klarzustellen, ob sie die Beklagten im Namen aller Gesellschafter oder im eigenen Namen, aber - wie in der Revisionsinstanz geltend gemacht - mit Hilfe der Grundsätze der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft in Anspruch nehmen.
I.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage, ob die Kläger befugt sind, den streitigen Anspruch auf Auflassung des Miteigentumsanteils im eigenen Namen gemäß § 432 BGB einzuklagen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Zwar stellt der Umstand, daß die in der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1984 vorgesehene Auseinandersetzungsvereinbarung mangels Genehmigung der nicht wirksam vertretenen Beklagten gemäß § 177 BGB nichtig ist, die Wirksamkeit des in derselben Urkunde niedergelegten Gesellschaftsvertrags entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht in Frage. Denn der notariellen Urkunde kann - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht entnommen werden, daß beide Vereinbarungen gemeinsam miteinander "stehen und fallen", und somit kraft ihrer rechtlichen Verbundenheit Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts i.S. von § 139 BGB sind. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Gesellschafter aber im allgemeinen nicht befugt, einen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen einen Dritten im eigenen Namen gemäß § 432 BGB geltend zu machen. Eine Ausnahme hiervon ist auch dann nicht zuzulassen, wenn der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Fall - von den vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft geführt wird.
Ein Gesamthänder ist zur Geltendmachung eines der Gesamthandsgemeinschaft zustehenden Anspruchs nicht befugt, wenn die jeweilige Gesamthandsgemeinschaft im Gegensatz zu § 432 BGB durch Gesetz oder Vertrag so ausgestaltet ist, daß sich daraus die Befugnis zur Vornahme des Geschäfts im eigenen Namen nicht ergibt. So liegt es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft ein Akt der Geschäftsführung ist, und die mit der Geschäftsführung verbundene Vertretungsmacht im Sinne des § 714 BGB nur berechtigt, den Anspruch im Namen aller Gesellschafter geltend zu machen, kommt auch für den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Klageerhebung im eigenen Namen nach § 432 BGB nicht in Betracht. Das allein entspricht zudem - wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 16. November 1978 - II ZR 12/78, WM 1979, 366, 367 m.w.N.) - im Regelfall dem Interesse der übrigen Gesellschafter und insbesondere dem des Gesellschaftsschuldners, weil dieser bei einer - sei es auch nur teilweisen - Abweisung der Klage wegen der beschränkten Rechtskraft befürchten muß, in einem weiteren Prozeß von den Gesellschaftern in Anspruch genommen zu werden.
II.
Nach Ansicht der Revision ist die Klagebefugnis im vorliegenden Fall aber deshalb gegeben, weil die Voraussetzungen der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft bereits in beiden Tatsacheninstanzen vorgelegen hätten: Wie sich aus der dem Senat im Revisionsverfahren überreichten Erklärung der Mitgesellschafter vom 15. April 1987 ergebe, seien die Kläger bevollmächtigt und - unabhängig hiervon - ermächtigt, die Klage so zu erheben, wie ihr das Landgericht stattgegeben habe. Auch unterliege es keinem Zweifel, daß die Kläger an der klageweisen Verfolgung des streitigen Auflassungsanspruches ein eigenes schutzwürdiges Interesse besäßen.
Zwar vermag die Revision hiermit grundsätzlich nicht durchzudringen, weil der erst in der Revisionsinstanz erfolgten Berufung der Kläger auf die Regeln der gewillkürten Prozeßstandschaft gemäß § 561 Abs. 1 ZPO keine Beachtung geschenkt werden darf. Dennoch ist der Angriff der Revision erfolgreich, weil das Berufungsgericht es versäumt hat, die Kläger darauf hinzuweisen, daß es in Abweichung von der Entscheidung des Landgerichts eine Prozeßführung im eigenen - und nicht im Namen der Gesellschafter - annimmt.
1.
Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, daß die gerichtliche Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig ist, wenn der Prozeßstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechts hat (vgl. aus neuerer Zeit BGHZ 96, 151, 152 ff m.w.N.). Auch ist der Revision nicht zu widersprechen, wenn sie meint, daß die Regeln der gewillkürten Prozeßstandschaft auch im Verhältnis des Gesellschafters bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsschuldner Anwendung finden. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Kläger aufgrund der ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Vertretungsmacht ohne weiteres in der Lage wären, den Rechtsstreit gegen den Gesellschaftsschuldner im Namen der Gesellschafter zu führen.
Wird der nur gesamtvertretungsberechtigte Gesellschafter ermächtigt, einen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Wege der Klage geltend zu machen, so bestehen - wie auch schon das Oberlandesgericht Düsseldorf (ZIP 1985, 1000, 1001) unter Zustimmung des Schrifttums (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht S. 472, 1362; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. vor § 50 Rdn. 47) angenommen hat - gegen eine Anwendung der Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft keine durchschlagenden Bedenken. Da sich der oder die Mitgesellschafter mit der Klagerhebung einverstanden erklären müssen, ist - anders, als im Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft im Sinne von § 432 BGB - sichergestellt, daß der Prozeß nicht gegen den Willen der Gesellschafter geführt wird. Infolgedessen ist auch nicht, wie bei einer Befürwortung einer Klagebefugnis gemäß § 432 BGB, zu befürchten, daß der Prozeß - wie immer er auch ausgehen mag - die Gesellschaft unzumutbar belastet. Ebenso ist durch das Erfordernis der Prozeßermächtigung gewährleistet, daß der Gesellschafter nicht Gefahr läuft, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden, den die Gesellschafter aus sachlichen Erwägungen nicht führen würden. Zudem unterscheidet sich die prozessuale Situation des Gesellschaftschuldners gegenüber der im Falle der gesetzlichen Prozeßstandschaft (§ 432 BGB) grundlegend. Der Grund hierfür liegt darin, daß der mit Hilfe der gewillkürten Prozeßstandschaft in Anspruch genommene Beklagte nach herrschender Meinung prozeßrechtlich weitgehend geschützt wird. Erzielt er gegen den Kläger ein in der Sache obsiegendes Urteil, so erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils auf den Rechtsinhaber, der der ersten Prozeßführung zugestimmt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger sich im Prozeß auf die ihm erteilte Ermächtigung des Rechtsinhabers berufen und zum Ausdruck gebracht hat, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, LM ZPO § 50 Nr. 26). Erhebt der Rechtsinhaber selbst Klage, während das von dem gewillkürten Prozeßstandschafter eingeleitete Verfahren noch rechtshängig ist, so wird der Beklagte auch hier weitgehend geschützt, da ihm die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) jedenfalls dann zur Seite steht, wenn eine Rechtskrafterstreckung stattfände (vgl. BGHZ 78, 1, 7 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80] m.w.N.). All das spricht dafür, die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft für anwendbar zu erklären. Auch wird im Regelfall nicht zweifelhaft sein, daß der zur Klage ermächtigte gesamtvertretungsberechtigte Gesellschafter das von der Rechtsprechung ständig geforderte eigene schutzwürdige Interesse an der klageweisen Verfolgung des Anspruchs oder der Forderung der Gesellschaft besitzt.
Nichts anderes folgt daraus, daß der oder die Kläger wegen der ihnen zustehenden Vertretungsmacht nicht auf die Hilfe der gewillkürten Prozeßstandschaft angewiesen sind. Zwar hat das gegen eine Klagebefugnis im Sinne des § 432 BGB sprechende Bedenken, daß der vertretungsberechtigte Gesellschafter durch die Wahlmöglichkeit, die Klage entweder im eigenen oder im Namen der Gesellschafter zu erheben, es in der Hand habe, seine Mitgesellschafter als Zeugen zu benennen (vgl. Urt. des Senats v. 16. November 1978, WM aaO), auch hier seine Berechtigung. Daß der Mitgesellschafter als Zeuge benannt werden kann, führt jedoch für sich genommen nicht zu einer den Gesellschaftsschuldner unzumutbaren Belastung. Das Bedenken ist nur von untergeordneter Bedeutung, weil ein prozeßtaktisches Vorgehen vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung gebührend berücksichtigt wird.
2.
Grundsätzlich kann sich der Kläger im Hinblick auf § 561 Abs. 1 ZPO nicht erstmals im Revisionsverfahren auf die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft berufen, auch wenn die Tatsachen, aus denen sich diese Prozeßführungsbefugnis ergibt, schon im Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegen haben.
Zwar handelt es sich bei der Klagebefugnis um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist hierbei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht bei seiner Urteilsfindung vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfüllt sind. In den Fällen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozeßstandschaft ist aber grundsätzlich zu verlangen, daß die Tatsachen, aus denen sich die Prozeßführungsbefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegen haben (BGHZ 31, 279, 281 ff, - zur gesetzlichen Prozeßstandschaft; BGH, Urt. v. 4. Februar 1975 - VI ZR 85/73, WM 1975, 496, 497; Urt. des Senats v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, WM 1986, 1201, 1202; BGH, Urt. v. 19. März 1987 - III ZR 2/86, WM 1987, 325 = ZIP 1987, 793, 794, - jeweils zur gewillkürten Prozeßstandschaft; zur höchstrichterlichen Rechtsprechung siehe auch Mattern, JZ 1963, 649 ff); Tatsachenstoff nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter kann sonach grundsätzlich nicht nachgereicht werden (vgl. BGHZ 31, 279, 283). Hieran würde im vorliegenden Fall die Berufung der Kläger auf die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft allerdings nicht scheitern, weil sich die Mitgesellschafter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger bereits vor der Erhebung der Klage damit einverstanden erklärt haben, daß die Kläger den Prozeß führen. Weitere Voraussetzung der gewillkürten Prozeßstandschaft ist aber, daß die Ermächtigung im Prozeß offengelegt wird, es sei denn, daß für alle Beteiligten kein Zweifel besteht, daß der Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geführt wird. Die grundsätzlich zu verlangende Berufung auf die Ermächtigung des Rechtsinhabers ist vor allem zum Schutz der Gegenpartei geboten, weil diese Gelegenheit erhalten muß, sich auf die besondere Art des prozessualen Vorgehens einzustellen und ihre Verteidigung entsprechend einzurichten; außerdem schützt die Offenlegung der Ermächtigung den Prozeßgegner, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht (vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, aaO; BGH, Urt. v. 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, WM 1985, 1298, 1299 m.w.N.). Das bloß interne Einverständnis des Rechtsinhabers reicht daher im allgemeinen nicht aus. Nur um ein solches internes Einverständnis kann es sich aber im gegebenen Fall gehandelt haben, weil die Ermächtigung erst in der Revisionsinstanz von den Klägern offengelegt worden ist. Eine Bezugnahme auf die Ermächtigung war in den Tatsacheninstanzen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil weder für Gericht noch Gegner ein Anhaltspunkt bestand, der zu der Annahme berechtigt hätte, daß den vertretungsberechtigten und überdies mit einer Prozeßvollmacht ausgestatteten Klägern zusätzlich eine Prozeßermächtigung erteilt worden ist; dies gilt um so mehr, als die Beklagten in ihrer Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich darauf verwiesen haben, daß die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht gegeben seien (GA 206). Das Versäumnis der Offenlegung der Ermächtigung können die Kläger grundsätzlich auch nicht mehr nachholen. Hieran sind sie gehindert, weil die Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft ergeben, spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung nicht nur objektiv vorgelegen, sondern darüber hinaus auch vorgetragen sein müssen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 1975 - VI ZR 85/73, aaO).
Aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 8. Januar 1987 (IX ZR 66/85, NJW 1987, 1026, 1027) kann nichts anderes entnommen werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die erst in der Revisionsinstanz erteilte Ermächtigung der Rechtsinhaberin berücksichtigt und die Klageänderung, aufgrund deren Leistung an die Ermächtigende begehrt wurde, als zulässig angesehen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger mit seiner Leistungsklage aber für Gericht und Gegner erkennbar nicht nur ein eigenes, sondern beim Vorliegen bestimmter Umstände auch das Recht der Ermächtigenden geltend gemacht und sich insoweit für Gericht und Gegner erkennbar als gewillkürter Prozeßstandschafter geriert. Wenn unter diesen Umständen dem neuen Tatsachenstoff Beachtung geschenkt wurde, so mag dies eine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden, wonach die zeitliche Zäsur der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter ausnahmsweise beiseitegeschoben werden kann, wenn hierfür prozeßökonomische Gründe sprechen (vgl. dazu Mattern a.a.O. S. 650 m.w.N.). Auf derartige prozeßwirtschaftliche Gründe kann sich jedoch derjenige Kläger von vornherein nicht berufen, der erst in der Revisionsinstanz zu verstehen gibt, den Rechtsstreit mit Hilfe der Regeln der gewillkürten Prozeßstandschaft zu führen. Die Interessenlage ist hier schon deshalb eine andere, weil sich der Kläger eine nachlässige Prozeßführung vorwerfen lassen muß. Entscheidend kommt hinzu, daß das Interesse der Gegenpartei an der rechtzeitigen Schaffung eindeutiger prozessualer Verhältnisse höher zu veranschlagen ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 1975, aaO), zumal die verklagte Partei in Anbetracht der prozessualen Situation keine Veranlassung hatte, in der Sache selbst Stellung zu nehmen.
3.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger nur deshalb erstmals im Revisionsverfahren die Ermächtigung zur Prozeßführung offenlegt, weil es das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, ihm durch einen entsprechenden Hinweis diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu ermöglichen. Ist ein solcher Verfahrensfehler gegeben, so kann ihn der Kläger rügen mit der Folge, daß sein erstmaliger Hinweis auf die Ermächtigung zur Prozeßführung zu beachten ist.
Diese Rüge hat im vorliegenden Fall Erfolg. Das Berufungsgericht durfte aufgrund der prozessualen Lage nicht ohne Hinweis in Abweichung von der Entscheidung des Landgerichts von einer Prozeßführung im eigenen Namen ausgehen.
a)
Die Tatsache, daß nur die Kläger in der Klageschrift als Parteien aufgeführt sind, rechtfertigt für sich allein nicht den Schluß, daß diese den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht im Namen aller Gesellschafter führen. Denn als Prozeßerklärung ist die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich (vgl. BGHZ 4, 328, 334 f; BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740 m.w.N.). Hierbei kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, aaO; vgl. auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 41 II 1 S. 220; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. vor § 50 Rdn. 7, 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. GrundZ § 50 Anm. 2 a; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. Anm. III 1 vor § 50). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozeßvorgänge herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, a.a.O. m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juni 1981 - VII ZR 174/80, WM 1981, 829; Baumgärtel, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld 1972 S. 19, 21 f).
b)
Danach deutet im vorliegenden Fall vieles darauf hin, daß der Rechtsstreit nicht im eigenen, sondern im Namen aller Gesellschafter geführt wird, was zur Folge hätte, daß auch diese Kläger sind und das Rubrum entsprechend berichtigt werden müßte.
Dafür, daß das Landgericht zu Recht von einer Klagerhebung im Namen aller Gesellschafter ausgegangen ist, spricht zunächst, daß die Kläger bereits in der Klageschrift darauf verwiesen haben, ausweislich der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1984 bevollmächtigt zu sein, die in ihr namentlich aufgeführten Gesellschafter zu vertreten; denn mehr als dieser Hinweis ist für ein Handeln im fremden Namen im Sinne von § 164 BGB nicht zu fordern. Ebenso läßt der Klageantrag, in dem von den weiteren "vertretenen" Gesellschaftern die Rede ist, die Deutung zu, daß der Rechtsstreit auch in deren Namen geführt werden soll. Überdies ist kein Grund ersichtlich, der die eigens mit einer Prozeßvollmacht ausgestatteten Kläger dazu bewogen haben könnte, den Prozeß im eigenen Namen und damit auf eigene Rechnung zu führen.
Hiervon abgesehen sind auch die Beklagten selbst offensichtlich von einer Prozeßführung im Namen aller Gesellschafter ausgegangen. Zwar haben sie den Klägern - wie schon erwähnt - die Befugnis zur Klagerhebung abgesprochen. Angriffspunkt ihres in der Klageerwiderungsschrift erhobenen prozessualen Einwands war aber einzig und allein die von den Klägern in Anspruch genommene Vertretungsmacht. Denn angesichts der Tatsache, daß die notarielle Urkunde vom 21. Mai 1984 nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben worden war, könne - so meinten sie - nicht von einem Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages und sonach auch nicht von einer Befugnis der Kläger ausgegangen werden, die Gesellschafter im vorliegenden Verfahren zu vertreten (GA 69/70). Das Bestreiten der Vertretungsmacht, dem die Kläger durch die Vorlage schriftlicher Erklärungen der betroffenen Mitgesellschafter entgegengetreten sind, ergäbe keinen Sinn, wenn die Beklagten aus der Parteibezeichnung auf eine Prozeßführung im eigenen Namen geschlossen hätten.
Aber auch die im Rahmen der Auslegung mitzuberücksichtigenden späteren Prozeßvorgänge können die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift den Hinweis, daß die Kläger als bevollmächtigte Geschäftsführer den gegenwärtigen Rechtsstreit im Namen sämtlicher von ihnen vertretenen Gesellschafter führen müßten. Hiermit haben die Beklagten aber nicht zu verstehen gegeben, daß sie von einer Prozeßführung im eigenen Namen ausgehen, zumal es an gleicher Stelle weiter heißt, daß der vermeintliche Anspruch auf Auflassung "ersichtlich" von den Gesellschaftern als solchen geltend gemacht werden soll (GA 206/207). Wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts - außer der Parteibezeichnung - ein Umstand auf eine Prozeßführung im eigenen Namen hindeuten könnte, dann allenfalls der, daß die Kläger auf den Einwand der Beklagten nicht mit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung reagiert haben. Entscheidende Bedeutung für die Auslegung ist diesem Umstand aber nicht beizumessen, zumal die Kläger in der Berufungserwiderungsschrift nochmals unmißverständlich zum Ausdruck gebracht haben, befugt zu sein, den Anspruch für die "von ihnen vertretene BGB-Gesellschaft" einzuklagen (GA 227). Insgesamt betrachtet deutet daher viel darauf hin, daß die Kläger - wie auch das Landgericht - der rechtsirrigen Vorstellung erlegen sind, daß die Parteibezeichnung nicht zu beanstanden sei, weil die vertretenen Gesellschafter nicht als Kläger benannt werden müßten.
c)
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne entsprechenden Hinweis unter Abweichung von der Entscheidung des Landgerichts von einer Prozeßführung im eigenen Namen ausgehen. Daran ändert seine Begründung nichts, daß sich ein gerichtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO erübrigt habe, weil die Beklagten die fehlende Prozeßführungsbefugnis in beiden Instanzen gerügt hätten; denn hierbei übersieht es, daß deren prozessuale Vorbehalte nicht von der Vorstellung getragen waren, von den Klägern im eigenen Namen in Anspruch genommen zu werden, sondern sich auf die von den Klägern behauptete Vertretungsmacht bezogen. Wenn das Berufungsgericht sich trotz alledem gehindert sah, im Wege der Auslegung der Prozeßerklärungen der Parteien zu einer Prozeßführung im Namen der Gesellschafter zu kommen, so hätte es auf diesen, für die Kläger überraschenden neuen rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen müssen. Die Kläger hätten dann Gelegenheit gehabt, ihre Klagebefugnis ergänzend aus den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft herzuleiten, wie sie dies nunmehr im Revisionsverfahren getan und durch die Erklärung der Mitgesellschafter vom 15. April 1987 belegt haben.
III.
Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird den Klägern Gelegenheit geben müssen, sich zu erklären, ob sie den gegenwärtigen Rechtsstreit im Namen der mitaufzuführenden Gesellschafter oder im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft führen. Es wird sodann eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen haben.
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes
Dr. Hesselberger