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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1972, Az.: I ZR 75/71

Verjährung von Frachtlohnansprüchen; Erwerb eines Nachforderungsanspruchs gegen das Finanzamt; Unterbrechung der Verjährung mit Erwerb einer Forderung nach Rechtshängigkeit der Klage; Auslegung einer Abtretungserklärung; Rechtswirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1972
Aktenzeichen
I ZR 75/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund
OLG Hamm - 01.04.1971

Fundstellen

  • DB 1972, 2107-2108 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 842 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1580 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Werner H., G.-H. Straße 24

Prozessgegner

Firma R. Theodor E. jr. GmbH (Zeche O.)
vertreten durch die Geschäftsführer, D., G. straße

Amtlicher Leitsatz

Soll die Verjährung eines einem Dritten zustehenden Anspruchs durch einen demnächst zuzustellenden Zahlungsbefehl unterbrochen werden (§§ 693 Abs. 2, 696 Abs. 2 ZPO), so muß in dem Zahlungsbefehl angegeben werden, daß ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werde.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1972
unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt mit der Klage, die durch einen am 30. Dezember 1968 beantragten, der Beklagten am 13. Januar 1969 zugestellten Zahlungsbefehl erhoben worden ist, aus abgetretenem Recht des Kaufmanns P. die Nachzahlung von Beförderungsentgelt für Kiestransporte, die nach seiner Behauptung P. im Jahre 1966 für die Beklagte ausgeführt hat. Dem Vortrag der Beklagten, P. habe ihr den Kies als Baustoffhändler geliefert, hat der Kläger entgegengehalten, bei den von der Beklagten mit P. hierüber getroffenen Vereinbarungen handele es sich um Scheintatbestände zur Umgehung des Güternahverkehrstarifs; P. habe in Wirklichkeit nur Fuhrleistungen für die Beklagte erbracht. Diese schulde daher noch die Unterschiedsbeträge zwischen dem tarifmäßig vorgeschriebenen Entgelt und den tatsächlich berechneten niedrigeren Beträgen. Der Nachforderungsanspruch betrage für das Jahr 1966 insgesamt 67 226,17 DM. Diesen Betrag nebst 5 % Zinsen von den monatlichen Fälligkeitstagen an hat der Kläger mit der Klage gefordert.

2

Die Beklagte hat, nach Abweisung der Klage durch das Landgericht, unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Dazu ist unstreitig: Das Finanzamt in M. hatte am 20. Mai 1966 wegen Steuerrückständen P. in Höhe von 26 855,65 DM die Forderungen Pfisters gegen die Beklagte aus Lieferungen und sonstigen Leistungen gepfändet. Am 5. August 1966 trat P. dann zur Tilgung seiner gegenwärtigen und künftigen Steuerrückstände seine bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen die Beklagte an das Land Nordrhein-Westfalen ab. Mit Schreiben seines Anwalts vom 19. September 1968, dem entsprechende Nachberechnungen beigefügt waren, forderte P. von der Beklagten für die Jahre 1965 bis 1968 die Nachzahlung von 154 668,91 DM nebst Zinsen. Am 19. Dezember 1968 trat er seine gesamten Nachforderungen unwiderruflich an den Kläger ab. Als die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 21. Mai 1970 geltend machte, die Abtretung P. an den Kläger gehe ins Leere, weil P., wie sie erst jetzt festgestellt habe, seine Forderungen an das Land Nordrhein-Westfalen abgetreten habe, trat das Finanzamt M. am 4. Juni 1970 alle Ansprüche aus der Abtretung vom 5. August 1966 und aus der Pfändung vom 20. Mai 1966 an den Kläger ab. Das Finanzamt erklärte sich außerdem damit einverstanden, daß der Kläger die Nachforderungsansprüche im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend mache, und fügte hinzu, das Land Nordrhein-Westfalen habe mit dem Kläger eine Vereinbarung darüber getroffen, wie die abgetretenen Beträge mit dem Kläger aufzuteilen seien. - Die Steuerschulden P. belaufen sich zur Zeit auf rund 96 400 DM.

3

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, die zwei Jahre betragende Verjährungsfrist sei für den mit der Klage erhobenen Nachforderungsanspruch am 31. Dezember 1968 abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht eingetreten, weil der Kläger damals noch nicht Inhaber des Anspruchs gewesen sei, sondern diesen, falls er bestehe, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erworben habe.

4

Der Kläger hat demgegenüber behauptet, das Finanzamt M. sei bereits vor der Beantragung des Zahlungsbefehls damit einverstanden gewesen, daß er die Nachforderungen im eigenen Namen für das Finanzamt und im eigenen Interesse geltend mache, worin auch schon eine stillschweigende Forderungsabtretung gelegen habe. Sein eigenes Interesse an der Geltendmachung der Klageforderung bestehe darin, daß ihm P. 60 000 DM schulde. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die Verjährung des Klageanspruchs sei auch schon durch Zahlungen der Beklagten an das Finanzamt M. vom 11. Dezember 1967, 16. Januar 1968 und 26. Februar 1968 und an P. - mit Zustimmung des Finanzamts - in der Zeit vom 8. März bis 7. Mai 1968 unterbrochen worden. Schließlich stehe der geltend gemachten Verjährungseinrede auch entgegen, daß ein Kontokorrentverhältnis zwischen P. und der Beklagten mit Saldoziehung jeweils zum Jahresende bestanden habe und deshalb die Verjährung der einzelnen Forderungen gehemmt gewesen sei.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die mit der Klage geltend gemachten Frachtlohnansprüche der zweijährigen Verjährung, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind, unterliegen (§§ 196 Abs. 1 Nr. 3, 198, 201 BGB). Da die Ansprüche im Jahre 1966 entstanden sein sollen, ist die Verjährung mit dem Ablauf des 31. Dezember 1968 eingetreten, wenn sie nicht, wie hier allein in Betracht kommt, durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 13. Januar 1969, die gemäß § 693 Abs. 2 ZPO auf den Tag der Einreichung des Mahngesuchs (30. Dezember 1968) zurückwirkt und der Klageerhebung gleichsteht (§ 696 Abs. 2 ZPO), unterbrochen worden ist (§ 209 BGB).

9

II.

Das Berufungsgericht verneint, daß die Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen worden sei. Hierzu führt es aus, der Kläger sei damals noch nicht Berechtigter im Sinne von § 209 BGB gewesen. Er habe den Nachforderungsanspruch, falls dieser bestehe, erst wesentlich später, nämlich erst aufgrund der Abtretungserklärung des Finanzamts M. vom 4. Juni 1970 erworben. Die in dieser Abtretung liegende Genehmigung der Klageerhebung durch das Land Nordrhein-Westfalen, dem der Anspruch bis dahin zugestanden habe, habe keine rückwirkende Kraft in dem Sinne gehabt, daß die Verjährung als mit der Klageerhebung unterbrochen angesehen werden könne. § 185 BGB sei hier nicht anwendbar. Auch könne sich der Kläger nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 2 ZPO berufen.

10

Das Berufungsgericht hat zur Frage der Verjährungsunterbrechung weiter ausgeführt, Berechtigter im Sinne von § 209 BGB könne zwar auch sein, wer aufgrund einer Einziehungs- oder Prozeßführungsermächtigung befugt sei, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Es brauche im Streitfall aber nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger diese Befugnis hinsichtlich der an das Land Nordrhein-Westfalen abgetretenen Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung zugestanden habe. Eine Unterbrechung der Verjährung scheitere jedenfalls daran, daß der Kläger eine Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen damals nicht geltend gemacht, sondern den Nachforderungsanspruch als eine ihm von P. abgetretene eigene Forderung eingeklagt habe.

11

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

12

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Klage eines Nichtberechtigten, der die Forderung während des Rechtsstreits erwirbt, die Verjährung erst mit dem Wirksamwerden des Erwerbs unterbrechen (vgl. BGH NJW 1958, 338, 339 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 70/57] = JZ 1958, 245, 246 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 70/57] mit ablehnender Anmerkung Baur a.a.O. S. 246, 247 = MDR 1958, 231, 232 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 70/57] mit zustimmender Anmerkung Bülow a.a.O. S. 421, 422 = LM Nr. 8 zu § 185 BGB; BGH LM Nr. 4 zu § 242 (C b) BGB unter A I; BGH MDR 1965, 882 = LM Nr. 13 zu § 209 BGB). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Hat aber der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Klageforderung erst aufgrund der Abtretungserklärung des Finanzamts M. vom 4. Juni 1970 erworben, dann könnte dadurch die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden, weil zu dieser Zeit die Frist bereits abgelaufen war.

13

Soweit die Revision geltend macht, das Finanzamt M. habe dem Kläger die Forderung stillschweigend, sei es auch nur fiduziarisch oder im Wege der stillen Zession, schon vor der Einleitung des Mahnverfahrens abgetreten, greift sie die Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf die ihm erteilte Auskunft des Finanzamts M. vom 4. Januar 1971. Wenn es daraus entnimmt, das Land Nordrhein-Westfalen habe sich zu Beginn des Rechtsstreits der Forderung noch nicht begeben wollen, so liegt darin kein Rechtsfehler. Insbesondere kann der letzte Satz der Auskunft entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, daß mit der Abtretung vom 4. Juni 1970 lediglich eine frühere stillschweigende Abtretung bestätigt worden sei. Das Berufungsgericht bezieht sich zutreffend auch auf das Schreiben des Finanzamts M. an die Beklagte vom 9. April 1970, in dem sich das Finanzamt ausdrücklich als Forderungsinhaber bezeichnet und zum Ausdruck gebracht hat, daß Zahlungen ausschließlich an das Finanzamt zu leisten seien. Die Beweisanträge, auf die sich die Revision demgegenüber stützt, besagen dem Sinne nach nur, daß das Finanzamt mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger von Anfang an einverstanden gewesen sei. Die Behauptung einer Forderungsabtretung liegt darin nicht, so daß es auf die Beweisanträge in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ankommt.

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2.

Wenn in der Abtretungserklärung vom 4. Juni 1970 zugleich eine Genehmigung des prozessualen Vorgehens des Klägers durch das Land Nordrhein-Westfalen liegt, wie das Berufungsgericht annimmt, dann wirkt auch diese Genehmigung in prozessualer Hinsicht nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. § 185 Abs. 2 Fall 1 BGB ist insoweit nicht anwendbar, denn die Klageerhebung durch den Nichtberechtigten kann nicht als eine Verfügung über das Recht angesehen werden (BGH LM Nr. 8 zu § 185 BGB; BGHZ 46, 221, 230) [BGH 09.11.1966 - V ZR 176/63].

15

Auch eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Dieser Vorschrift kann zwar entnommen werden, daß die Genehmigung der vollmachtslosen Prozeßführung durch eine Partei, die vollmachtslos vertreten wurde, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt mit der Folge, daß mit der Klageerhebung auch die Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs unterbrochen worden ist (BGH LM Nr. 10 zu § 209 BGB). Der vorliegende Fall, daß der Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, ohne dies zum Ausdruck zu bringen, ist damit jedoch nicht vergleichbar (BGH LM Nr. 4 zu § 242 (C b) BGB unter Hinweis auf Baur a.a.O. S. 247; vgl. ferner Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 267 Anm. II 1).

16

3.

Aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft läßt sich die Unterbrechung der Verjährung ebenfalls nicht herleiten. Wenn dem Kläger, wie das Berufungsgericht zunächst unterstellt hat, eine Einziehungsermächtigung vom Finanzamt M. schon vor Klageerhebung erteilt worden ist und er auch ein eigenes Interesse an der Geltendmachung der Nachzahlungsforderung gehabt hat, dann war er zwar befugt, den Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1965, 1962, 1963 [BGH 14.07.1965 - VIII ZR 121/64] = MDR 1965, 902, 903 [BGH 14.07.1965 - VIII ZR 121/64] = LM Nr. 16 zu § 185 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision genügte aber das Bestehen dieser Befugnis in Verbindung mit der Klageerhebung allein noch nicht zur Unterbrechung der Verjährung. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr zu Recht den Standpunkt ein, daß die Rechtswirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft nur eintreten können, wenn der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, sich im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung auch beruft und zum Ausdruck bringt, wessen Recht er geltend macht. Dies ist zur Klarstellung des Prozeßrechtsverhältnisses erforderlich (Bülow a.a.O. S. 422). Insbesondere muß der Gegner Gelegenheit erhalten, sich auf diese Art des prozessualen Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Weiß er, daß der Kläger für sich in Anspruch nimmt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen zu können, kann er die behauptete Ermächtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Frage stellen. Hat er damit Erfolg, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Aber auch für die Verteidigung in der Sache selbst ist diese Kenntnis von Bedeutung. Der Beklagte kann nicht nur den Ermächtigenden als Zeugen benennen; er kann auch mit Forderungen gegen ihn aufrechnen, auch wenn er sie erst nach Kenntniserlangung von der Erteilung der Einziehungsermächtigung erworben hat, dagegen nicht mit Forderungen gegen den Ermächtigten (vgl. Soergel/Schmidt BGB 10. Aufl. § 398 Rdn. 16). Weiterhin schafft bei der gewillkürten Prozeßstandschaft das auf die Klage des Ermächtigten ergehende Urteil Rechtskraft auch für und gegen den Ermächtigenden. Auch dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Ermächtigte im Rechtsstreit auf die Ermächtigung gestützt hat (BGH LM Nr. 4 zu § 325 ZPO). Für den Eintritt der Rechtshängigkeit und die darauf beruhende Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung kann insoweit keine andere Beurteilung Platz greifen (so auch Bülow aaO). Dies gilt um so mehr, als der Prozeßgegner auch in der Lage sein muß, den Umfang der Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung von vornherein zu übersehen und seine Prozeßführung darauf einzustellen.

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Der Kläger hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, daß er einen Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend mache. Im Zahlungsbefehl findet sich darüber kein Hinweis. Vielmehr mußte die Beklagte aus dem Aufforderungsschreiben des Anwalts ihres Vertragspartners P. vom 19. September 1968 in Verbindung mit dem Zahlungsbefehl centnehmen, daß der Kläger einen ihm von Pfister abgetretenen Anspruch geltend mache, was er dann auch in der Klagebegründung vom 26. Februar 1969 unter Vorlage einer Abtretungserklärung P. vom 19. Dezember 1968 zum Ausdruck brachte.

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Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen bleiben, ob das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint hat, daß das Finanzamt mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger im eigenen Namen und auf Leistung an sich von Anfang an einverstanden gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unerheblich, weil sich der Kläger auf die behauptete Prozeßführungsbefugnis zu Beginn des Rechtsstreits jedenfalls nicht berufen hat und daher mangels Offenlegung seiner Rechtsstellung die Wirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft mit der Klageerhebung, die allein die Verjährung noch hätte unterbrechen können, nicht eingetreten sind.

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Das Berufungsgericht zieht ersichtlich weiter in Erwägung, ob Pfister aufgrund seiner Vereinbarungen mit dem Finanzamt M. ermächtigt gewesen sei, die abgetretene Forderung einzuziehen, und ob er diese Ermächtigung auf den Kläger habe übertragen können. Es kommt hierauf aber schon deshalb nicht an, weil der Kläger, wie ausgeführt, bei der Klageerhebung nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß er ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend mache, sich also auch auf die hier in Rede stehende Ermächtigung nicht gestützt hat.

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III.

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei verneint, daß die Verjährung der Klageforderung durch Zahlungen der Beklagten an das Finanzamt M. vom 11. Dezember 1967, 16. Januar 1968 und 26. Februar 1968 gemäß § 208 BGB unterbrochen worden sei. Diese Zahlungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Zeit geleistet worden, als es aufgrund der zwischen P. und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen nur um die Begleichung von Kaufpreisansprüchen ging und die hier in Rede stehenden Nachforderungsansprüche wegen tarifwidrig zu niedriger Vergütung von Fuhrleistungen noch nicht erhoben waren. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, daß in der Leistung dieser Zahlungen kein Anerkenntnis des Nachforderungsanspruchs liege, so handelt es sich dabei um die Auslegung eines tatsächlichen Verhaltens der Beklagten, die möglich ist und keinen Rechtsfehler erkennen läßt (BGH VersR 69, 921, 923).

21

Nicht anders verhält es sich mit den Zahlungen, welche die Beklagte in der Zeit vom 8. März bis zum 7. Mai 1968 mit Zustimmung des Finanzamts an P. selbst geleistet hat.

22

IV.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß ein Kontokorrentverhältnis mit Saldoziehung jeweils zum Jahresende zwischen P. und der Beklagten bestanden hat. Auch daraus ergibt sich indessen keine andere Beurteilung der Verjährungsfrage. Zwar ist die Verjährung von unter die Kontokorrentabrede fallenden Forderungen gehemmt, solange die Bindung an das Kontokorrent besteht (BGHZ 49, 24, 27) [BGH 02.11.1967 - II ZR 46/65]. Doch handelt es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen unstreitig um solche, die, weil erst später erhoben, nicht in das Kontokorrent eingestellt waren. Für sie gilt daher, daß sie vom Schluß der Rechnungsperiode, also vom Ende des Jahres 1966 an nach den für sie maßgebenden Vorschriften, also hier nach § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB, verjährt sind (BGHZ 51, 346, 352), so daß auch die Berücksichtigung des behaupteten Kontokorrentverhältnisses zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung führen kann.

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Das Berufungsgericht hat somit die Verjährungseinrede zu Recht als begründet angesehen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger