Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1967, Az.: II ZR 46/65
Verjährung von Forderungen gegen Spediteure; Verjährung von Einzelforderungen bei einem saldierten Kontokorrent
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 46/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 13.01.1965
Rechtsgrundlagen
- § 355 Abs. 3 HGB
- § 64 ADSp
- § 195 BGB
Fundstellen
- BGHZ 49, 24 - 30
- DB 1967, 2114-2115 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 33-35 (Volltext mit amtl. LS) "Verjährung"
Prozessführer
Firma H. Z. KG., Spedition und Lagerung, H.-Ha. S. Landstraße ...
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Joseph M., H.-Ha., S. Landstraße ...
Prozessgegner
Firma M. v. L., Transportgesellschaft mbH., R., Südbahnhof
Amtlicher Leitsatz
Im Falle der Kündigung des Kontokorrents findet der nicht anerkannte Anspruch auf Zahlung des Überschusses seine Grundlage in den einzelnen, in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen des Gläubigers.
Die für diese Forderungen bestimmte besondere Verjährungsfrist, z.B. nach § 64 ABSp., bleibt weiterhin maßgeblich.
Soweit dem Anspruch auf den Überschuß ein nach Ablauf einer Rechnungsperiode gezogener und anerkannter, auf neue Rechnung vorgetragener Saldo zugrunde liegt, ist er der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterworfen.
Die Verjährung der unter die Kontokorrentabrede fallenden Forderungen ist gehemmt, solange die Bindung an das Kontokorrent besteht.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten Wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Parteien sind Spediteure. Die Beklagte war seit 1960 als Zwischenspediteurin für die Versendungen der Klägerin nach Hannover und Orte in Niedersachsen tätig. Sie zog die Frachten für die unfrei angelieferten Sendungen ein. Die Parteien führten eine laufende Rechnung, in die die Forderungen der Klägerin, insbesondere auf Abführung der Frachten, und die Forderungen der Beklagten auf ihre Vergütungen sowie ihre Zahlungen aufgenommen wurden. Unter den Parteien ist streitig, ob monatlich oder jährlich abzurechnen war. Das Kontokorrentverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin am 21. Februar 1962. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die restlichen Abrechnungen zu übermitteln und den sich hiernach ergebenden Saldo an sie zu zahlen. Zur Feststellung und Anerkennung eines Schlußsaldos kam es nicht. Die Beklagte leistete bis zum 3. Mai 1962 Abschlagszahlungen an die Klägerin. Am 8. Mai 1963 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines von ihr errechneten Saldos von 3.612,55 DM auf. Sie erwirkte sodann über den Betrag von 3.588,05 DM einen Zahlungsbefehl, der am 17. Mai 1963 zugestellt wurde. Die Beklagte erhob Widerspruch. Am 10. Juni 1963 erteilte die Klägerin der Beklagten einen die gesamten Geschäftsbeziehungen seit 1960 umfassenden Rechnungsauszug per 10. März 1963, der mit einem Saldo von 3.588,05 DM zugunsten der Klägerin abschließt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an sie zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben sowie einige Belastungen beanstandet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe eines Teilbetrages von 2.951,65 DM stattgegeben und wegen des Restes die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Kontokorrentverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Klägerin vom 21. Februar 1962 während einer Rechnungsperiode. Nach § 355 Abs. 3 HGB entstand damit der Anspruch desjenigen, dem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt. Dieser Anspruch ist nicht anerkannt worden. Als er im Mai 1963 gerichtlich geltend gemacht wurde, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) maßgebend. Nach § 64 ADSp verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes. Das Berufungsgericht will den nicht anerkannten Saldoanspruch nach § 355 Abs. 3 HGB im Gegensatz zum Landgericht einheitlich der ordentlichen 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterwerfen. Es hält § 64 ADSp nicht mehr für anwendbar, wenn die Forderung gegen den Spediteur in ein Kontokorrent aufgenommen worden ist. Die Revision rügt dies mit Grund als rechtlich nicht einwandfrei.
§ 355 Abs. 3 HGB gewährt für den Fall der Kündigung des Kontokorrents einen fälligen Zahlungsanspruch auf den Überschuß bereits vor der Feststellung und Anerkennung des Saldos. Dieser Anspruch stellt nicht eine neue, vom Schuldgrund der Einzelposten losgelöste Forderung auf den Überschuß dar, wie sie für den Fall des Saldoanerkenntnisses angenommen wird (BGH LM HGB § 355 Nr. 12). Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts ist für eine Kontokorrentabrede mit einem Ausgleich in regelmäßigen Zeitabschnitten nach § 355 HGB, wie sie hier festgestellt worden ist, nicht zu folgen; die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 162, 244 stützt diese Ansicht nicht.
Wird das dem § 355 Abs. 1 HGB unterliegende Kontokorrent beendet, ohne daß es zur Anerkennung des Saldos kommt, so muß für den Anspruch auf den Überschuß nach § 355 Abs. 3 HGB auf die einzelnen Posten zurückgegangen werden, zu denen auch der bei Beginn des letzten Rechnungsabschnitts vorgetragene Saldo gehört. Der Gläubiger kann von ihm ausgehen und muß dartun, welche weiteren Aktivposten hinzugekommen sind; die Gegenpartei muß die von ihr behaupteten Passivposten beweisen (RG JW 1935, 2355). Die Einwendungen und Einreden gegen die einzelnen Posten können noch vorgebracht werden, denn es werden die Einzelforderungen saldomäßig geltend gemacht (Schlegelberger-Hefermehl, HGB 4. Aufl. § 365 A. 43). Die Einrede der Verjährung ist hiervon nicht ausgenommen. Für den anerkannten letzten Saldovortrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, da er eine selbständige, von ihrem Schuldgrund losgelöste Forderung nach § 781 BGB darstellt (BGH LM § 355 Nr. 12). Für die übrigen noch in Kontokorrent aufgenommenen Forderungen gilt die jeweils nach ihrer rechtlichen Naturmaßgebliche Verjährungsfrist. Es handelt sich hier um Forderungen des Hauptspediteurs gegen den Zwischenspediteur auf Abführung vereinnahmter Frachten und Spesen. Solche Forderungen unterliegen der Verjährung nach § 64 APSp (vgl. Krien-Hay, ADSp § 64 A. 25). Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es auch für den nicht anerkannten Anspruch auf den Überschuß nach § 355 Abs. 3 HGB die Verjährung einheitlich nach § 195 BGB bestimmen will. § 64 ADSp soll ersichtlich die Forderungen gegen den Spediteur im weitesten Umfang über § 414 HGB hinaus einer kurzen Verjährung unterwerfen. Aus seinem Wortlaut und Sinn ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die in ein Kontokorrent eingestellten und nur einseitig verrechneten Forderungen gegen den Spediteur aus seinen Verrichtungen von der kurzen Verjährung ausgenommen werden sollen. Durch die Einstellung in das Kontokorrent ist die Verjährung gehemmt worden, da die einzelnen kontokorrentpflichtigen Posten nicht selbständig eingeklagt werden können (vgl. § 202 BGB). Dem Interesse des Gläubigers, durch die Einstellung der Forderungen in eine laufende Rechnung nicht hinsichtlich der Verjährung benachteiligt zu werden, wird durch diese Hemmung für die Dauer der Bindung durch das Kontokorrent genügend Rechnung getragen. Wird der Saldo nicht anerkannt, so ist der Gläubiger, wie es § 64 ADSp bezweckt, genötigt, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist eine Klärung des Bestandes der streitig gebliebenen und von der Verjährung bedrohten einzelnen Forderungen herbeizuführen. Der Zweck der kurzen Verjährungsfristen, bald Klarheit über schnell abzuwickelnde Rechtsverhältnisse zu schaffen, würde allgemein vereitelt werden, wenn bereits die Einstellung solcher Forderungen in ein Kontokorrent, wie es bei längerer Geschäftsverbindung unter Kaufleuten üblich ist, zur Folge hätte, daß sie ohne Rücksicht darauf, ob es zu einer Anerkennung des Saldos kommt, erst in 30 Jahren verjähren. Das Kontokorrent ist zwar kein schnellebiges Rechtsverhältnis, wie das Berufungsgericht hervorhebt, aber es kann auch nicht die Kraft haben, kürzer verjährende Ansprüche, z.B. aus den Geschäften des täglichen Lebens (§§ 196 ff BGB), zu ungewöhnlich langlebigen zu machen, ohne daß eine Saldoanerkennung stattgefunden hat. Seine praktischen Vorteile kann das Kontokorrent nur behalten, wenn die Anerkennung der Salden bei Beendigung der einzelnen Rechnungsperioden oder hier des Schlußsaldos nach Kündigung schnell herbeigeführt und eine etwa bestehende Meinungsverschiedenheit innerhalb der Verjährungsfrist für die einzelnen Forderungen behoben wird. Hiernach bedurfte es nicht, wie das Berufungsgericht meint, einer besonderen Vereinbarung, um überhaupt auch die in ein Kontokorrent eingestellten Forderungen gegen einen Spediteur der Verjährung nach § 64 ADSp zu unterwerfen.
II.
Die einzelnen Posten des nicht anerkannten Schlußsaldos bedürfen hiernach einer Prüfung, bei der die Einrede der Verjährung nach § 64 ADSp und die Hemmung ihres Ablaufes durch die Einstellung in das Kontokorrent zu berücksichtigen ist. Dazu ist zunächst festzustellen, von welchem letzten anerkannten und auf neue Rechnung vorgetragenen Saldo auszugehen ist. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Beklagte habe ihr am 11. Januar 1962 einen (nicht vorgelegten) Kontoauszug übersandt, aus dem sich ein Saldo zugunsten der Klägerin von 10.785 DM ergeben habe. Sie habe nach Prüfung erklärt, sie ginge bis auf eine Position von 1,80 DM mit der Beklagten einig. Der Saldo betrage also 10.786,80 DM. In der Übersendung eines Rechnungsauszuges liegt das Anerkenntnis der darin enthaltenen Posten zugunsten der anderen Partei. Diese kann sich auf das Anerkenntnis auch dann berufen, wenn sie einzelne Belastungen bestreitet (Urt. des erkennenden Senats vom 21. September 1967 - II ZR 202/64 -). Aus dem Vorbringen der Klägerin kann sich somit die Anerkennung des Saldos nach Ablauf einer Rechnungsperiode (etwa per 31. Dezember 1961) ergeben. Welche Rechnungsperioden die Parteien ihrem Kontokorrent zugrunde gelegt haben (monatliche oder jährliche Abrechnung), ist bisher nicht festgestellt. Ferner hatte die Klägerin sich darauf berufen, die Beklagte habe ihr am 17. Februar 1962 einen (nicht vorgelegten) Kontoauszug per 31. Januar 1962 mit einem Saldo zugunsten der Klägerin von 8.685,90 DM übersandt (Bl. 51 GA). Der Auszug ist nicht ausdrücklich von der Klägerin bestätigt worden. Jedoch kann der in der Zusendung eines Rechnungsauszuges nach Ablauf einer Rechnungsperiode liegende Vertragsantrag, der auf Anerkennung des ermittelten Saldos gemäß § 355 HGB gerichtet ist, auch stillschweigend angenommen werden. Das Berufungsgericht hat das erörterte Vorbringen der Klägerin bisher nicht geprüft, weil es die Verjährung nach § 64 ADSp unabhängig von einem Anerkenntnis ausschließen wollte. Der Klägerin als Revisionsbeklagten muß es ermöglicht werden, daß dieses bei richtiger rechtlicher Würdigung erhebliche Vorbringen noch geprüft wird. Wird ein Anerkenntnis per 31. Dezember 1961 oder per 31. Januar 1962 für erwiesen erachtet, so ist eine selbständige Forderung auf den festgestellten Saldo entstanden, die nach § 195 BGB in 30 Jahren verjährt. Sie kann nicht als Forderung "gegen einen Spediteur aus beliebigem Rechtsgrund" der Verjährung nach § 64 ADSp unterworfen werden, weil sie auf einem von den Verrichtungen des Spediteurs (§ 2 a ADSp) unabhängigen Rechtsgeschäft beruht (vgl. BGHZ 25, 300, 310 f[BGH 10.10.1957 - II ZR 278/56]ür die Haftung aus § 614 HGB). Nur die nach dem letzten Anerkenntnis in das Kontokorrent aufgenommen Einzelforderungen (z.B. aus Februar 1962) würden der Verjährung nach § 64 ADSp unterliegen. Dabei wären die Kontokorrentposten zugunsten der Beklagten nicht in erster Linie auf die nach § 64 ADSp verjährenden Forderungen, die dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bieten (§§ 396 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB; vgl. BGH NJW 1957, 1314 [BGH 27.05.1957 - II ZR 319/55]), zu verrechnen. Vielmehr tritt eine verhältnismäßige Gesamtaufrechnung ein, bei der die einzelnen Posten als gleichwertig zu behandeln sind (RGZ 56, 19, 21; 132, 218, 219).
III.
Hiernach bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Stimpel