Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1967, Az.: II ZR 202/64
Kontokorrentabrede; Rückforderung eines Saldoanerkenntnisses; Beschränkung des Ausschlusses nach § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Treu und Glauben; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis gemäß § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 202/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 2213-2214 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Universale R.-AG, Zürich,
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch den Generalbevollmächtigten für Deutschland, Rechtsanwalt Dr. S., St., K.straße ...
Prozessgegner
1. Firma Bankhaus J. F. KG,
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Josef F., Kö., G.wall ...
Sonstige Beteiligte
2. Rechtsanwalt Dr. Herbert Kü., Kö., Fl. Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündlich. Verhandlung vom 21. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte unterhielt seit 1954 unter dem Namen ihres Generalbevollmächtigten bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto. Diese gewährte der Beklagten über dieses Konto einen Überbrückungskredit bei der Ausführung von Bauten.
Die Klägerin hatte in einem Grundstück der Beklagten Büroräume zu einem monatlichen Mietzins von 520 DM gemietet. Sie brachte die ab April 1957 fällig werdenden Mietzinsen dem Konto der Beklagten bei ihr gut, um den Debetsaldo zu verringern. Die Beklagte veräußerte das Mietgrundstück im Jahre 1957. Die neuen Eigentümer wurden am 16. Februar 1957 im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde im Juni 1957 vom Vertreter der Beklagten aufgefordert, die Miete an den Hausverwalter der neuen Eigentümer zu zahlen. Die Klägerin brachte die Mietbeträge aber weiter dem Konto der Beklagten gut. Sie war der Ansicht,die Erwerber des Grundstücks seien wirtschaftlich und personell mit der Beklagten eng verbunden, so daß sie dieser gegenüber zur Aufrechnung befugt sei.
Auf Klage der neuen Eigentümer wurde die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. April 1959 zur Zahlung der Mietzinsen vom April 1957 bis zum Dezember 1958 in Höhe von 10.920 DM an diese verurteilt. Ihre Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts vom 10. Juli 1959 zurückgewiesen.
Am 15. Juni 1959 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Debetsaldos auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von 46.000 DM erhoben und bei dessen Berechnung die Gutschrift von 10.920 DM Mietzinsen zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation und behauptete, das Konto sei ein solches ihres Generalbevollmächtigten. Nachdem für ein anderes Konto bei gleichliegendem Sachverhalt die Passivlegitimation der Beklagten rechtskräftig festgestellt worden war, wurde der zunächst nicht weiter betriebene Rechtsstreit auf Zahlung des Saldos fortgesetzte Die Beklagte erkannte nunmehr den Hauptanspruch von 46.000 DM an und zahlte am 24. Mai 1963 diesen Betrag an die Klägerin. Der Rechtsstreit wurde wegen der Zinsen und Provision fortgesetzt. Die Klägerin erklärte, sie habe über die geltend gemachten Ansprüche hinaus noch weitere Ansprüche zu erheben, die sie in einem besonderen Verfahren einklagen werde.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung des auf dem Kontokorrentkonto gutgebrachten Betrages von 10.920 DM für Mieten, die sie auf Grund ihrer Verurteilung auf Klage der neuen Grundstückseigentümer an diese zahlen mußte, verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe mit der Klage auf den Saldo des Kontos von 46.000 DM ein von der Beklagten später bestätigtes Saldoanerkenntnis dahin abgegeben, daß dieser unter Gutschrift der Mietzinsen errechnete Saldo zutreffend sei. Dieses Anerkenntnis könne sie nicht zurückfordern, denn sie habe bei Stellung der Anträge auf Zahlung von nur 46.000 DM bereits gewußt, daß sie zur Zahlung der Miete an die neuen Eigentümer rechtskräftig verurteilt war, die Gutschrift für die Beklagte also zu Unrecht erfolgt war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht legt dar, daß die Mietzinsansprüche der Beklagten zunächst nicht in das für besondere Zwecke errichtete Kontokorrentkonto gehörten, aber später der Kontokorrentabrede unterstellt wurden. Die Klägerin habe den Saldo eingeklagt, der unter Gutschrift der Mietzinsen für die Beklagte mit 46.000 DM errechnet worden sei. Darin liege eine Anerkennung seiner Richtigkeit. Die Beklagte habe den Saldo spätestens mit der Zahlung von 46.000 DM am 24. Mai 1963 anerkannt. Die Klägerin sei jedoch zur Rückforderung des in der Klage auf ein Saldo von 46.000 DM liegenden Anerkenntnisses berechtigt. Unstreitig seien die Mietzinsen in Höhe von10.920 DM der Beklagten zu Unrecht gutgeschrieben worden. Gläubiger dieser Forderung sei nicht die Beklagte, sondern seien die neuen Grundstückseigentümer gewesen. In der nunmehr erhobenen Klage auf Zahlung von 10.920 DM liege die Rückforderung des Saldoanerkenntnisses. § 814 BGB stehe der Rückforderung nicht entgegen. Zur Zeit der Klagerhebung sei der Anspruch der neuen Grundstückseigentümer auf Zahlung der Miete noch nicht rechtskräftig festgestellt gewesen. Die Klägerin habe zwar die Klage erhöhen können, als die Verurteilung zur Mietzahlung rechtskräftig wurde. Im Zeitpunkt der Saldofeststellung, die durch das Anerkenntnis der Beklagten oder die Zahlung des Saldos erfolgte, sei der Klägerin auch bekannt gewesen, daß die Gutschrift zu Unrecht geschehen sei. Jedoch seien sich beide Parteien klar darüber gewesen, daß der Saldo nicht stimme. Die Beklagte habe mit weiteren Forderungen der Klägerin wegen der gutgebrachten, aber anderweit zu zahlenden Miete rechnen müssen. Die Beklagte habe auch nach der Saldofeststellung darauf hingewiesen. Unter diesen Umständen könne sich die Beklagte zum mindesten nach § 242 BGB nicht auf den Ausschluß der Rückforderung des negativen Schuldanerkenntnisses gemäß § 814 BGB berufen.
Die Revision hält diese Auffassung für unzutreffend. Jedoch kommt es auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen über den Ausschluß der Rückforderung des Saldoanerkenntnisses nicht an, weil sich die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung unter einem anderen Gesichtspunkt als richtig darstellt.
Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch die Mitteilung des Rechnungsauszuges anerkannt, daß die Gutschrift der Miete für die Beklagte zuRecht erfolgt ist. In der Zusendung des Rechnungsauszuges liegt ein Vertragsantrag, der auf Anerkennung des durch Verrechnung ermittelten Saldos gerichtet ist. Die übersendende Partei erkennt dabei zugleich auch die Habenposten der anderen Kontokorrentpartei an. Auf dieses Anerkenntnis kann sich die andere Partei grundsätzlich auch dann berufen, wenn sie einzelne Posten des Kontokorrents beanstandet (Schlegelberger-Hefermehl HGB 4. Aufl., § 355 A. 24). Die übersendende Partei kann ihr Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB zurückfordern, wenn eine Gutschrift für den anderen Teil zu Unrecht in die Rechnung aufgenommen worden ist. Davon gehen auch das Berufungsgericht und die Revision aus. Zu Unrecht stellen sie aber für die Frage, ob das Anerkenntnis nicht zurückgefordert werden kann, weil der Erklärende gewusst hat, zu ihm nicht verpflichtet zu sein (§ 814 BGB), auf den Zeitpunkt der Anerkennung des Saldos durch die Beklagte ab, die hier spätestens in der Zahlung des verlangten Saldobetrages gefunden worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei der Mitteilung des Saldos (vgl. RGZ 101, 122, 126) oder bei der Erhebung der Klage auf Zahlung des Saldos gewußt hat, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die ihr gutgebrachte Miete. Der Grund für den Ausschluß des Bereicherungsanspruchs wegen Leistung auf eine Nichtschuld ist der, daß der leistende gegen sich gelten lassen muß, was er nun einmal erklärt hat. Er muß sich so behandeln lassen, als sei es eine Schulderfüllung gewesen (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 6. Aufl. Bd. II § 63 I). Die Klägerin "leistete" (§ 812 Abs. 2 BGB), als sie auf den in Wahrheit um 10.920 DM zu geringen Saldo klagte. Denn darin lag das Anerkenntnis, der Saldo betrage nicht mehr als 46.000 DM. Damit war ihr Bereicherungsanspruch entstanden, denn 10.920 DM waren zu Unrecht der Beklagten gutgebracht worden. Damals wußte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, daß die Mietforderung nicht der Beklagten zustand. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Feststellung des Berufungsgerichts stehe entgegen, daß Rechtsanwalt Dr. Sander an 11. Juni 1957 für die Beklagte der Klägerin Kenntnis vom Eigentümerwechsel gegeben und sie zur Zahlung der Miete an die Verwalterin der neuen Eigentümer angewiesen habe. Wie die Einlassung der Klägerin in dem durch zwei Instanzen geführten Mietprozeß ergibt, war die Klägerin keineswegs der Meinung, sie schulde die Miete an die neuen Eigentümer. Nur die Kenntnis der Rechtslage zur Zeit der Leistung (RG Recht 1918 Nr. 231), die das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht hat, schlösse den Rückforderungsanspruch bezüglich des Anerkenntnisses und damit die Klage auf den richtigen höheren Saldo aus.
Wird die Kenntnis der Unrichtigkeit einer in das Kontokorrent aufgenommenen Gutschrift erst nach Mitteilung des Kontoauszuges oder der Saldoklage erlangt, so berührt dies den Anspruch auf Rückforderung des Anerkenntnisses gemäß § 812 Abs. 2 BGB nicht. Es mag sein, daß die Klägerin Gelegenheit gehabt hätte, ihren Klagantrag in dem Rechtsstreit auf Zahlung des Saldos von 46.000 DM zu erhöhen und Nachforderungen wegen der Mietgutschrift zu erheben. Dieser Umstand beeinträchtigt jedoch ihren Rückforderungsanspruch bezüglich des mit der Klage abgegebenen Anerkenntnisses nicht. Sie hat durch die Weiterverfolgung des Saldoanspruchs nur in Höhe von 46.000 DM nichts mehr anerkannt und somit nicht noch etwas an die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 2, 814 BGB "geleistet". Die Klägerin hat auch nicht etwa erkennbar gemacht, sie wolle sich auf die Forderung des unrichtig festgestellten Saldos beschränken (S. 19 BU).
Somit bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision beanstandeten Erörterungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten bei Abgabe ihrer Erklärung, der Saldo werde anerkannt, und bei der Zahlung bekannt war, der Saldo sei wegen der falschen Mietgutschriften unrichtig und sie müsse mit Nachforderungen rechnen. Ob Treu und Glauben der Berufung auf § 814 BGB entgegenstehen würden, ist ebenfalls nicht mehr zu erörtern, denn die Voraussetzungen des § 814 BGB sind bei richtiger rechtlicher Würdigung zu verneinen.
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck