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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1966, Az.: V ZR 176/63

Klageerhebung des Erben bei bestehender Nachlassverwaltung; Schadensersatzanspruch des Erben gegen den Anwalt im Falle der Nachlassverwaltung; Verjährung des Schadensersatzanspruchs; Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der Versicherungssumme einer Immobilie; Verwendung einer nicht zweckgebundenen Brandversicherungssumme zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1966
Aktenzeichen
V ZR 176/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.03.1963
LG Hannover

Fundstellen

  • BGHZ 46, 221 - 230
  • JZ 1967, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine dem Vollstreckungsschuldner zustehende, nicht zweckgebundene Brandversicherungssumme zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts bezahlt und übersteigt sie den Betrag, der zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der vorgehenden und gleichstehenden Rechte erforderlich ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren nur hinsichtlich der Versicherungssumme fortzusetzen und hinsichtlich des Grundstücks entsprechend § 76 ZVG einzustellen.

Geht dem Erben ein Nachlaßgrundstück infolge Verschuldens seines Anwalts verloren, so fällt der Schadensersatzanspruch des Erben gegen den Anwalt im Falle der Nachlaßverwaltung in das ihr unterliegende Vermögen.

Die Verjährung eines solchen Anspruchs wird durch Klagerhebung des Erben bei bestehender Nachlaßverwaltung nicht unterbrochen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger, Mutter und Sohn, begehren von dem beklagten Rechtsanwalt 17.675 DM nebst Zinsen als Ersatz des ihnen durch die Zwangsversteigerung ihres Nachlaßgrundstücks in A. entstandenen Schadens, weil er sie in ihren Verhalten gegenüber der betreibenden Gläubigerin, Firma Sc. in H. (Gläubigerin), schuldhaft unsachgemäß beraten habe.

2

Die Gläubigerin erwirkte 1952 für Warenlieferungen gegen die Klägerin und deren Ehemann (Erblasser) einen Vollstreckungsbefehl und eine Zwangshypothek in Grundstück des Erblassers in Höhe von rund 7.000 DM. Der Erblasser starb Ende 1952 und wurde von den beiden Klägern beerbt. Sein Nachlaß stand von Februar 1953 bis Dezember 1961 unter Nachlaßverwaltung.

3

Die Kläger haben die genannte titulierte Forderung der Gläubigerin seit 1953 in mehreren Verfahren erfolglos bekämpft. Zuletzt erhoben sie gegen die Gläubigerin Gegenansprüche auf Schadensersatz von über 12.000 DM wegen Schlechtlieferung sowie wegen Beschädigung und Verschleuderung von Pfandstücken. Sie klagten hiervon Teilbeträge ein, und zwar Ende 1955 die Summe von 60 DM (Erstprozeß) und Mitte 1956 weitere 2.000 DM (Zweitprozeß), wovon die letztere Klage in eine Vollstreckungsgegenklage in Höhe von 4.000 DM geändert wurde.

4

Seit Ende 1952 hat die Gläubigerin in nacheinander drei Verfahren die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben, zuletzt gegen die Kläger nach Titelumschreibung gegen sie. In die beiden letzten Zwangsversteigerungsverfahren wurde eine Entschädigungssumme von 11.425 DM einbezogen, die die landwirtschaftliche Brandkasse H. für ein auf den Grundstück befindliches, in 15. September 1955 abgebranntes Gebäude Anfang 1956 an das Vollstreckungsgericht gezahlt hat. Das letzte Zwangsversteigerungsverfahren führte im Dezember 1956 zur Zwangsversteigerung des Grundstücks; die Zuschlagsbeschwerden der Erstklägerin und des Sohnes Harry F., der eine nachrangige Grundschuld besaß, waren erfolglos.

5

Der Beklagte hat die Erstklägerin, die zugleich den damals minderjährigen Zweitkläger gesetzlich vertrat, seit April 1956 in der Berufungsinstanz des Erstprozesses und dann auch im Zweitprozeß vertreten. Die Klägerin hat ihn nach ihrer Behauptung beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Grundstück zu retten und notfalls die Brandentschädigungssumme zur Befriedigung der betreibenden Gläubigerin zu verwenden; der Beklagte habe jedoch die zur Rettung des Grundstücks geeigneten Maßnahmen nicht ergriffen; er habe von einen Vergleich mit der Gläubigerin abgeraten, sei im Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt nicht tätig geworden, habe die Klägerin und ihren Sohn Harry über die Verwendung der diesen zur Verfügung stehenden 10.000 DM zur Abwendung der Grundstücksversteigerung nicht sachgemäß beraten und sich auch nicht bei der Brandkasse über die mögliche Enthaftung der Brandentschädigung erkundigt.

6

Das Landgericht hat die Zahlungsklage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

8

I.

Das Oberlandesgericht bejaht rechtlich zutreffend eine Pflicht des Beklagten auf Grund seines Anwaltsvertrags mit den Klägern (§§ 611, 675 BGB), die Interessen der Kläger nicht nur durch Führung von Erkenntnisverfahren (Schadenersatzklage, Vollstreckungsgegenklage) wahrzunehmen, sondern die Kläger auch hinsichtlich des Zwangsversteigerungsverfahrens darüber zu beraten, wie die Versteigerung des Grundstücks sonst abgewendet werden konnte. Ein Anwalt ist in der Regel verpflichtet, seinen Auftraggeber die Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen; er muß demgemäß, soweit der Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er des Rates nur in einer bestimmten. Richtung bedürfe, ihn allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend belehren und beraten; er kann sich auf einen zweckwidrigen Auftrag dann nicht berufen, wenn, dieser die Folge einer unvollständigen Beratung war (BGH Urteil vom 21. November 1960, III ZR 160/59, LM BGB § 675 Nr. 26 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall kam es den Klägern nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts bei der Inanspruchnahme des Beklagten maßgebend mindestens auch darauf an, ihr Grundstück nicht zu verlieren; ob zur Erreichung dieses Ziels die Führung von Klagverfahren oder (auch) die Geltendmachung von Einwendungen und Rechtsbehelfen im Grundstücksversteigerungsverfahren geeignet und notwendig war, war gerade mit ein Gegenstand, über den der Beklagte die Kläger zu beraten hatte. Der Umstand, daß der Beklagte für das Zwangsversteigerungsverfahren keine Vollmacht der Klüger hatte, besagte deshalb nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nichts dagegen, daß sich die Beratungspflicht des Beklagten nicht nur auf die Möglichkeiten einer Schadensersatz- oder Vollstreckungsgegenklage bezog, sondern auch darauf, wie sonst die Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindert werden konnte.

9

II.

Das Oberlandesgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der Vertragspflichten oder doch die Ursächlichkeit seiner etwaigen Versäumnisse für einen Schaden der Kläger. Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen. Davon hat jedenfalls eine Erfolg.

10

1.

Das Berufungsurteil führt aus:

11

Abgesehen vom Klagweg hätten sich für die Abwendung des Grundstücksverlustes nur zwei Möglichkeiten geboten:

12

die bedingungslose Befriedigung der Gläubigerin vor der Versteigerung mit Mitteln des Sohnes Harry der Klägerin oder notfalls die Ersteigerung des Grundstücks durch diesen Sohn; beides hätte mindestens 8.850 DM erfordert, wofür die Brandentschädigungssumme wegen ihrer Beschlagnahme nicht hätte herangezogen werden können. Aber in der Zeit bis August 1956, wo Harry F. noch die erforderlichen Mittel besessen habe, sei eine Pflichtverletzung des Beklagten deshalb nicht festzustellen, weil der Beklagte anfänglich die Aussichten der Vollstreckungsgegenklage noch nicht als aussichtslos anzusehen brauchte, die Bedingungen der Hinterlegung von 8.300 DM durch Harry F. am 25. Juni 1956 auf dessen Mißtrauen gegenüber der Gläubigerin beruhten und die Behauptung nicht erwiesen sei, daß der Beklagte noch nach den entscheidend ungünstig verlaufenen Beweistermin vom 13. Juli 1956 im Zweitprozeß die Prozeßaussichten als günstig und Harrys Geld als nicht mehr nötig bezeichnet hätte; der Beklagte habe auch unwiderlegt der Klägerin und Harry F. wiederholt erklärt, daß beim Scheitern der Einstellungsanträge und der Klagen nur eine Befriedigung der Gläubigerin das Grundstück vor der Zwangsversteigerung retten könne, und das sei ihnen auch aus eindringlichen Hinweisen des Versteigerungsrichters und seines Justizinspektors bekannt gewesen. Für die Zeit ab September 1956 könne offen bleiben, ob der Beklagte eine ihn obliegende, zur Abwendung des Grundstücksverlustes geeignete Maßnahme unterlassen habe, weil Harry F. nun keine Mittel zur Befriedigung der Klägerin oder zur Ersteigerung des Grundstücks mehr gehabt habe und die Zwangsversteigerung deshalb unvermeidlich gewesen sei. Etwaige Beratungsfehler wären aber auch deshalb für den Grundstücksverlust nicht ursächlich gewesen, weil die Klägerin und Harry F. auch in der Zeit, als dieser noch die nötigen Mittel hatte, nämlich Juni bis August 1956, nicht gewillt gewesen seien, die Gläubigerin zu befriedigen, da sie sich von ihr betrogen fühlten und sie für wirtschaftlich nicht fähig hielten, die umstrittene Schuldsumme bei Obsiegen der Klägerin in den neuen Prozessen zurückzuzahlen.

13

2.

Die Revision stützt sich darauf, daß der Verlust des Grundstücks auch noch auf anderen als den beiden vom Berufungsgericht gesehenen Wogen hätte angewendet werden können und der Beklagte seine Prüflings- und Beratungspflicht in dieser Richtung schuldhaft verletzt habe.

14

a)

Ohne Erfolg bemängelt sie die Zulässigkeit des Grundstücksversteigerungsverfahrens überhaupt oder einzelner Akte darin aus formellen Gründen: dem Nachlaßverwalter sei die Zwangsversteigerungsanordnung mangelhaft und die Bestimmung des Versteigerungstermins überhaupt nicht zugestellt worden (vgl. § 212 a ZPO, §§ 43 Abs. 2, 83 Nr. 1 ZVG); gefehlt habe die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Nachlaßverwalter (vgl. § 727 ZPO) und ein dinglicher Titel zur Vollstreckung aus der Zwangshypothek, so daß das geringste Gebot unrichtig festgestellt worden sei (§§ 44, 83 Nr. 1, 100 ZVG). Bei einem Teil der von der Revision beanstandeten Verfahrensakte hängt schon die Frage, ob bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts objektiv Verfahrensverstöße vorliegen, von der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen ab; das gilt insbesondere für die Frage, ob es zur Grundstücksversteigerung auf Grund einer Zwangshypothek außer dieser selbst noch eines dinglichen Vollstreckungstitels über sie bedarf (vgl. die Übersicht bei Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1147 Randn. 17 k und 27), sowie für die Frage, ob bei einem gegen den Nachlaß gerichteten Titel (hier: dem gegen den Erblasser ergangenen und mit Vollstreckungsklausel gegen die Erben versehenen Vollstreckungsbefehl) im Falle der Nachlaßverwaltung eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Nachlaßverwalter erforderlich ist (vgl. einerseits OLG München, BayZ 1906, 251, Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 1984 Anm. 3 a ã, Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. § 1984 Randn. 18, Palandt/Keidel, BGB 25. Aufl. § 1984 Anm. 4; andererseits Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 727 Anm. 1 A, Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 727 III 2). Bei der Frage nach einen schuldhaften Verhalten des Anwalts käme es außer auf diese Zweifelhaftigkeit der objektiven Rechtslage insbesondere auch darauf an, inwieweit das Aufwerfen dieser Fragen selbst dann, wenn sie zugunsten der Klägerin hätten entschieden werden müssen, für die Klägerin nur einen vorübergehenden Zeitgewinn oder die nachhaltige Rettung des Grundstücks erwarten ließ. Der letztere Gesichtspunkt konnte auch von Bedeutung sein für die Frage, ob eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten für einen Schaden der Kläger ursächlich war. All das kann jedoch in dieser Lage des Verfahrens offen bleiben. Denn es ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß diese angeblichen Mängel des Zwangsversteigerungsverfahrens und die auf sie bezüglichen angeblichen Unterlassungen des Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreite behauptet worden wären. Infolgedessen handelt es sich bei ihnen um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt worden kann (§ 561 ZPO). Der Tatrichter hatte auch keinen Anlaß, die Kläger nach § 139 ZPO auf derartige angebliche Mängel hinzuweisen.

15

b)

Mit Grund vermißt jedoch die Revision im Berufungsurteil eine Prüfung der Frage, ob den Klägern das Grundstück nicht durch Befriedigung der Gläubiger aus der Brandentschädigungssumme allein (ohne Aufwendung weiterer eigener Mittel) hätte erhalten werden können.

16

Das Oberlandesgericht erwähnt ausdrücklich die Äußerung der Klägerin zum Beklagten im November oder Dezember 1956: sie wolle die Brandentschädigung opfern, das Grundstück müsse aber gerettet werden (BU S. 28). In übrigen befaßt es sich mit der Brandentschädigung nur bei Erörterung einer möglichen Befriedigung der Gläubiger mit ändern Mitteln (nämlich solchen des Harry F.), sei es unmittelbar oder über eine Ersteigerung des Grundstücks (BU S. 20, 27, 29). Die Möglichkeit, daß den Klägern das Grundstück durch bloße Verwertung der Brandentschädigungssumme erhalten blieb, hat es nicht erwogen. Hierin liegt ein Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils führt. Denn eine solche Möglichkeit ergibt sich, wenn man den von der Revision vorgetragenen Sachverhalt zu Grunde legt, zwar nicht unmittelbar aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift, aber aus einer entsprechenden Heranziehung von Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens überhaupt:

17

Durch das Abbrennen des Hauses war den Klägern eine Brandentschädigungsforderung gegen die landwirtschaftliche Brandkasse erwachsen (vgl. §§ 1, 11, 49 ff, 82 ff VVG). Sie unterfiel der hypothekarischen Haftung des Grundstücks; dadurch waren die Kläger zwar weiter Gläubiger der Forderung, aber in der Verfügung über sie beschränkt (§§ 1127, 1128, 1130 BGB, §§ 97-100 VVG sowie § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherungen Bl. 9 ff der Akten M 563/55 des Amtsgerichts Ahlden/Aller; vgl. Palandt/Hoche, EGB 25. Aufl. § 1128 Anm. 1 a, § 1282 Anm. 2 vor a). Infolgedessen erstreckte sich die durch eine Grundstücksversteigerungsanordnung begründete Beschlagnahme des Grundstücks auch auf die Versicherungsforderung (§ 20 Abs. 2 ZVG, siehe § 865 ZPO; vgl. ferner § 22 Abs. 2 ZVG sowie dazu § 829 ZPO und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 199 III 4 Schlußsatz). Die Beschlagnahmewirkung trat kraft Gesetzes zunächst im zweiten und dann im dritten und entscheidenden Grundstücksversteigerungsverfahren ein (vgl. den dahingehenden Aktenvermerk des Amtsgerichts Ahlden (Aller) vom 3. Mai 1956, Akten K 5/56 Bl. 9). Die Versicherungsforderung wurde, falls keine zwischenzeitlichen Veränderungen eintraten, von der Versteigerung des Grundstücks mit erfaßt (§ 55 Abs. 1 ZVG) und ging mit den Zuschlag auf den Grundstückserwerber als neuen Gläubiger über (§ 90 Abs. 2 ZVG). Der Versicherer wurde von seiner Schuld dadurch befreit, daß der Schuldbetrag von ihn an das Vollstreckungsgericht bezahlt und von diesen hinterlegt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundstückseigentümer oder das Vollstreckungsgericht Eigentümer des Geldes und Gläubiger des Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle geworden sind. In jeden Fall ergriffen die hypothekarische Haftung und die Beschlagnahme nunmehr das an die Stolle der Versicherungsforderung getretene Surrogat, sei es das Geld selbst, sei es die Erstattungsforderung gegen den Fiskus (Hinterlegungsstelle); diese Surrogation entspricht den Grundgedanken einerseits des § 1287 BGB, andererseits des § 20 Abs. 2 ZVG sowie einen auch sonst weithin geltenden Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts; sie ist für den Fall der Hinterlegung durch den Forderungsschuldner bereits in RGZ 74, 106 ausgesprochen, muß aber ebenso auch für den hier gegebenen Fall gelten, daß der Forderungsschuldner (Versicherer) an das Vollstreckungsgericht zahlt und dieses seinerseits bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt.

18

Nun ergab sich die ungewöhnliche Lage, daß im Grundstückszwangsversteigerungsverfahren ein Geldbetrag (11.425 DM) beschlagnahmt war, der seiner Höhe nach zur Befriedigung der betreibenden Gläubigerin (Anspruch einschließlich Zinsen und Kosten unter 9.000 DM) und darüber hinaus auch der sonstigen vor oder neben ihr im Zwangsversteigerungsverfahren zu berücksichtigenden Rechte (laut schließlichen Teilungsplan des Versteigerungsgerichts vom 9. März 1957 rund 500 DM) an sich mehr als ausreichte. Damit stellte sich die Frage, ob das Vollstreckungsverfahren nicht auf die Brandentschädigungssumme (den Erstattungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in Höhe von 11.425 DM) beschränkt und das Grundstück selbst aus der Vollstreckung herausgenommen werden konnte.

19

Einer Verwertung der Entschädigungssumme zur Gläubigerbefriedigung könnte allerdings ihre Zweckgebundenheit entgegengestanden haben, wenn der Betrag nämlich nur zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes gezahlt worden durfte und Hypothekengläubiger der Auszahlung widersprachen oder nicht zustimmten (§§ 1128, 1130 BGB, §§ 97-100 VVG; vgl. dazu S. 3 der Zuschlagbeschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 8. Januar 1957 und die weiteren Beschwerden der Klägerin und des Harry Freigang hiergegen vom 10. Januar 1957, Beiakten K 5/56 Blatt 115, 118, 122). Hierauf braucht jedoch in der gegenwärtigen Lage des Verfahrens nicht näher eingegangen zu werden. Denn nach dem Sachvortrag der Revision kann eine solche Gebundenheit, wenn sie bestanden hatte, bereits im Sommer 1956 weggefallen sein (vgl. dazu die Freigabeerklärungen der betreibenden Gläubigerin vom 28. Januar 1956, der Brandkasse vom 4. Juni 1956 und 10. Januar 1957 und des Hypothekengläubigers Harry F. vom 17. Juli 1956, Beiakten K 1/55 Blatt 59, K 5/56 Bl. 34, 124, 125, 119). Daher ist gegenwärtig zu unterstellen, daß die Entschädigungssumme materiell zur Gläubigerbefriedigung ohne eine Bindung an das Grundstück und seine Wiederbebauung zur Verfügung stand.

20

Wäre die Entschädigungssumme allein ohne das Grundstück zur Gläubigerbefriedigung verwendet worden, so hätten die der Vollstreckungsgläubigerin vorgehenden Berechtigten nicht weniger bekommen, als sie in Wirklichkeit durch die Grundstücksversteigerung bekommen haben, nämlich volle Befriedigung; die betreibende Gläubigerin hätte besser abgeschnitten, denn sie hätte ebenfalls volle Befriedigung erlangt, also den tatsächlich eingetretenen Ausfall von rund 500 DM nicht gehabt; die nachrangigen Gläubiger wären nicht schlechter gestellt gewesen, da sie bei der Grundstücksversteigerung völlig ausfielen, für sie wäre im Gegenteil noch ein Teil der Entschädigungssumme übrig gewesen (voraussichtlich für den Hypothekengläubiger Harry F.), und ihre Rechte am Grundstück wären nicht erloschen, wie es tatsächlich nach § 91 ZVG der Fall war. Andererseits wäre vermieden worden, daß der Ersteher das Grundstück mitsamt der Entschädigungssumme zu einem Preis erhielt, der noch erheblich hinter der Entschädigungssumme allein zurückblieb. Die Verwertung der Entschädigungssumme allein und die Ausscheidung des Grundstücks selbst aus der Vollstreckung wäre also wesentlich sinnvoller gewesen als die tatsächlich erfolgte Durchführung des Grundstücksversteigerungsverfahrens im ganzen. Es fragt sich, ob eine solche selbständige Verwertung allein der Entschädigungssumme verfahrensrechtlich möglich war. Das ist mit der Revision zu bejahen:

21

Ziel jeder Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung des Gläubigers. Zur Erreichung dieses Ziels muß der Schuldner so viel an Vermögenswerten verlieren, als zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Dabei ist der Verlust des Schuldners häufig auch abgesehen von den Kosten größer als der Gewinn des Gläubigers, weil bei der Verwertung von Sachen ihr wahrer Wert (Verkehrswert) keineswegs immer mit Sicherheit festzustellen und häufig in der Versteigerung nicht in voller Höhe zu erzielen ist; der Wertunterschied kommt dann demjenigen zugute, der die Sachen durch die Zwangsversteigerung erwirbt, in der Regel einer dritten Person. Derartige Verluste sind unvermeidlich, die Rechtsordnung mutet sie deshalb dem Schuldner grundsätzlich zu. Sie hat andererseits in gewissem Umfang Vorsorge getroffen, daß die Vollstreckung den zur Gläubigerbefriedigung notwendigen Umfang nicht überschreitet: Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt grundsätzlich das Verbot der Überpfändung (§§ 803 Abs. 1 Satz 2, 818 ZPO). Im Recht der Grundstückszwangsvollstreckung ist ein solches Verbot nicht allgemein ausgesprochen, sondern nur für den praktisch wichtigsten Fall der Versteigerung mehrerer Grundstücke, von denen schon ein Teil zur Gläubigerbefriedigung ausreicht; auch für diesen Fall ist das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der übrigen Grundstücke, anders als bei der Mobiliarvollstreckung, nicht von vornherein gehemmt, sondern erst dann, wenn in einem Versteigerungstermin ein zur Befriedigung ausreichendes Gebot tatsächlich abgegeben wird (§ 76 ZVG). Diese Begrenzung des Verbots hat ihren berechtigten Grund darin, daß bei Grundstücken noch weit mehr als bei Mobilien sowohl der innere Wert als auch der praktisch erzielbare Preis nicht von vornherein feststehen und insbesondere der letztere seine Ungewißheit erst auf Grund des tatsächlichen Verlaufs des Versteigerungstermins verliert (vgl. Reinhard/Müller, ZVG 3./4. Aufl. § 76 I 1).

22

Dieser Grund für eine Beschränkung des Überpfändungsverbots in der Grundstücksversteigerung entfällt jedoch dort, wo als Zugriffsobjekt nicht ein Grundstück, sondern ein Geldbetrag in Frage steht, wobei der auf Geld gerichtete, zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts stehende Anspruch gegen den Fiskus als Hinterlegungsstelle im Hinterlegungsfall barem Geld gleichzusetzen ist. In diesem Fall scheiden Bewertuungs- und Absatzschwierigkeiten nach der Natur der Sache aus. Zur Befriedigung des Gläubigers bedarf es hier aber auch keiner Versteigerung des Zugriffsobjekts, da dieses schon unmittelbar zur Erfüllung des Befriedigungszwecks geeignet ist. Infolgedessen sieht das Gesetz für den Normalfall, wo Geld Zugriffsobjekt ist, nämlich für den Fall der Mobiliarvollstreckung in Geld, anstelle einer Versteigerung wie bei anderen Sachen (§ 814 ZPO) die unmittelbare Ablieferung durch das Vollstreckungsorgan (dort Gerichtsvollzieher) an den Gläubiger vor (§ 815 Abs. 1 ZPO). Was die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen anlangt, so stellt das Vorhandensein von Geld (oder einer Geldforderung gegen die Hinterlegungsstelle) als Zugriffsobjekt einen Sonderfall dar, der gesetzlich nicht geregelt ist. Solange das beschlagnahmte Geld zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der vorgehenden oder gleichstehenden Berechtigten nicht ausreicht, wird die Einbeziehung des Geldbetrags in die in erster Linie gegen das Grundstück gerichtete Versteigerung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit eines einheitlichen Teilungsplans angebracht sein. Reicht der beschlagnahmte Geldbetrag dagegen für sich allein zur Befriedigung aus, so ist mit der Revision eine entsprechende Anwendung des § 76 ZVG zu bejahen (vgl. auch § 75 ZVG): das Vorhandensein des Geldbetrags in der Vollstreckungsmasse ist einem Gebot gleichzusetzen, das auf ein anderes Grundstück des Vollstreckungsschuldners als das zur Versteigerung stehende abgegeben worden wäre; das Versteigerungsverfahren hinsichtlich des tatsächlich beschlagnahmten Grundstücks ist daher, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des betreibenden Gläubigers entgegensteht, einstweilen einzustellen und nach drei Monaten aufzuheben Fortgesetzt wird das Vollstreckungsverfahren nur noch in den Geldbetrag. Maßgebend bleiben auch hierfür grundsätzlich die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes; das gebietet die Notwendigkeit, die nach diesem Gesetz am bisherigen Verfahren beteiligten Gläubiger nach der in ihm festgelegten Rangfolge zu berücksichtigen. Doch erfordert die Besonderheit des Zugriffsobjekts - Geld -, daß Versteigerung und Zuschlag entfallen; vielmehr findet sofort das Verteilungsverfahren (§§ 105 ff ZVG) mit den durch den gegebenen Sachverhalt gebotenen Besonderheiten statt, wo bei der beschlagnahmte Geldbetrag die Teilungsmasse bildet. Nur eine solche Handhabung, aber nicht die unveränderte Fortsetzung des Verfahrens auch hinsichtlich des Grundstücks wird dem Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung gerecht.

23

Das bedeutet für den im vorliegenden Fall derzeit zu unterstellenden Sachverhalt, daß bei richtiger Sachbehandlung das Teilungsverfahren hätte auf die Entschädigungssumme beschränkt und das Versteigerungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks hätte eingestellt und schließlich aufgehoben werden müssen. Die Kläger sind in diesem Fall durch den Verlust ihres Grundstücks geschädigt worden. Dieser Schaden kann mit durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden sein, indem dieser die oben erwähnte Frage der Zweckgebundenheit der Entschädigungssumme hätte frühzeitig prüfen und, falls er zu dem zu unterstellenden Ergebnis der Verneinung kam, den Klägern hätte raten müssen, den erörterten Gesichtspunkt der Überpfändung, mindestens hilfsweise, beim Vollstreckungsgericht schon in einen viel früheren Zeitpunkt als durch Zuschlagsbeschwerde geltend zu machen, insbesondere durch einen hierauf gegründeten Einstellungsantrag. In Betracht kam auch ein Rat zu Verhandlungen mit den einzelnen Grundpfandgläubigern über eine rechtsgeschäftliche Ablösung ihrer Rechte mit den Mitteln der Brandversicherungssumme.

24

Daß die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Grundstücks dem Versteigerungsgericht unter Umständen von Amte wegen oblag, schließt eine Haftung des Anwalts nicht aus. Nach geltendem Recht kommt es für die Haftung des Anwalts gegenüber dem Auftraggeber auch nicht auf eine Abwägung seines Verschuldens gegenüber dem etwaigen Verschulden eines Richters an (vgl. RG JW 1936, 2708 mit Anmerkung Carl, ferner RG JW 1915, 654, RG WarnR 1916 Nr. 247 = LZ 1916 Spalte 1238, RG JW 1917, 967; Bendix, LZ 1915 Spalte 952).

25

Ein Verschulden des Beklagten ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Zuschlagsbeschwerdegerichte im Zwangsversteigerungsverfahren und das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit in einer dem Beklagten günstigen Weise entschieden haben. Offen bleiben kann, ob ein für die Amtshaftung entwickelter einschlägiger Grundsatz (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1963, III ZR 153/62, WM 1964, 63/64 sowie BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48) überhaupt auch für die Anwaltshaftung anzuerkennen ist (vgl. Urteil vom 20. März 1961, III ZR 172/59, LM BGB § 675 Nr. 28). Denn es liegt auch im Sinn jener Amtshaftungs-Rechtsprechung kein Entlastungsfall vor: das Landgericht ging bei seiner übrigens ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde von einem anderen als dem hier zu unterstellenden Sachverhalt aus, nämlich von der Zweckgebundenheit der Entschädigungssumme (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1955, III ZR 158/53); das Oberlandesgericht hat seinerseits die weitere Zuschlagsbeschwerde gar nicht sachlich geprüft, sondern als unzulässig verworfen; und das Berufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits hat sich mit den hier in Betracht kommenden Unterlassungen des Beklagten überhaupt nicht befaßt (vgl. BGH Urteil vom 25. November 1957, III ZR 86/56).

26

Die hiernach zu unterstellende Pflichtverletzung des Beklagten könnte für den Verlust des Grundstücks deshalb mit ursächlich sein, weil das Versteigerungsgericht einem. Antrag, das Vollstreckungsverfahren auf die Entschädigungssumme zu beschränken und hinsichtlich des Grundstücks einzustellen und später aufzuheben, hätte stattgeben müssen; denn im vorliegenden Rechtsstreit ist maßgebend, wie damals richtigerweise hätte entschieden werden müssen, nicht, wie möglicherweise entschieden worden wäre (RG JW 1936, 1433). Die Ursächlichkeit würde allerdings entfallen, wenn die Kläger infolge eines gewissen Starrsinns der Erstklägerin (vgl. BU S. 29/30) auch bei sachgerechter Beratung durch den Beklagten einen Antrag auf Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens auf die Entschädigungssumme nicht gestellt hätten.

27

Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Auf die weiteren Revisionsrügen kam es nicht mehr an.

28

III.

Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

29

Die Revisionserwiderung hält die gegenüber dem Klaganspruch erhobene Einrede der Verjährung für begründete Ihr ist zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Verjährung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum sind. Die fünfjährige Verjährungsfrist, von der mit Recht ausgegangen wird (§ 42 RAOBrZ 1949 gegenüber § 51 BRAO 1959, vgl. EGH LM Nr. 1 zu Art. 169 Abs. 2 Satz 2 EGBGB), war an sich am 12. Dezember 1961 abgelaufen (vgl. RGZ 153, 101). Die vorliegende Klage, die allein die Verjährung unterbrochen haben konnte (§ 209 BGB), wurde zwar schon im Dezember 1959 erhoben, aber von den Erben selbst, und damals stand der Nachlaß nach den tatrichterlichen Feststellungen unter Nachlaßverwaltung, die bereits 1953 angerechnet und erst am 15. Dezember 1961, also (wenn auch nur wenige Tage) nach Ablauf der Fünfjahresfrist aufgehoben wurde. Der Klaganspruch gehört nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu den der Nachlaßverwaltung unterliegenden Sondervermögen (Nachlaß); das ergibt sich zwar nicht aus dem vom Oberlandesgericht dafür herangezogenen § 2041 EGB, der eine Surrogation nur für das Verhältnis von Miterben zueinander bestimmt, und aus entsprechendem Grunde auch nicht aus dem das Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben betreffenden § 2111 BGB; es ergibt sich jedoch auch ohne eine einschlägige Surrogationsvorschrift aus der besonders engen Beziehung der Klagforderung zum Nachlaß, indem diese, wenn überhaupt, dann unmittelbar aus und gleichzeitig mit dem Verlust des zum Nachlaß gehörigen Eigentums am Grundstück entstanden ist (vgl. zu § 2019 EGB Lange, Erbrecht § 43 II 2 c, S. 531 Fußn. 3). Gehörte die Klagforderung aber zu dem der Nachlaßverwaltung unterliegenden Vermögen, so konnten über sie nicht die Erben, sondern nur der Nachlaßverwalter verfügen, § 1984 BGB; eine Verfügung der Erben war unwirksam, und zwar nicht nur relativ den Nachlaßgläubigern gegenüber, wie das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des nach § 1984 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden § 7 KO entnimmt, sondern absolut gegenüber jedermann, soweit - was ersichtlich der Fall ist - die Zwecke der Nachlaßverwaltung berührt werden konnten (vgl. RGZ 71, 38, 40; 157, 294, 295). Infolgedessen waren die Kläger für die Klagerhebung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Berechtigte im Sinne des § 209 BGB; denn hierfür ist maßgebend nicht die Rechtsträgerschaft, sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (Baur JZ 1958, 246 [BGH 26.11.1957 - VIII ZR 70/57]; vgl. BGH LM Nr. 8 zu BGB § 185 und LM Nr. 13 zu BGB § 209). Die Klagerhebung hat die verjährungsunterbrechende Wirkung auch nicht nachträglich dadurch erhalten, daß die Verfügungsbefugnis mit der Aufhebung der Nachlaßverwaltung wieder auf die Kläger als Erben übergegangen ist; denn eine Rückwirkung findet insoweit nicht statt, weil die Klagerhebung keine Verfügung im Sinne von § 185 BGB ist und eine entsprechende Anwendung nicht von Abs. 1 oder Abs. 2 Fall 1 dieser Vorschrift (Einwilligung, Genehmigung), sondern nur von Abs. 2 Fall 2 oder 3 (Erwerb, Beerbung) in Betracht käme (im Ergebnis ebenso BGH LM Nr. 8 zu § 185).

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Ist hiernach bei dem bisher festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß die Klagforderung an sich verjährt ist, so bleibt doch zu prüfen, ob der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegensteht. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte als Anwalt seinerzeit die Nachlaßverwaltung selbst nicht entdeckt hat, die ihm weitere Möglichkeiten zur Bekämpfung des Grundstücksversteigerungsverfahrens gegeben hätte. Zu dieser Frage fehlt es, soweit ersichtlich, an einem hinreichenden Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen. Deshalb kann das Revisionsgericht auch zu diesem [xxxxx] Punkte noch nicht abschließend entscheiden.

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IV.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Cache zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts an den Tatrichter zurückzuverweisen. Ihm wurde auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Hill