Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1987, Az.: IX ZR 66/85
Zwangsversteigerung; Grundstück; Sicherungsgrundschuld; Forderungsübergang; Abtretung erfüllungshalber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 66/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 99, 292 - 297
- MDR 1987, 404 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1026-1028 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 528 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird nach der Versteigerung eines Grundstücks aufgrund einer als Sicherheit gegebenen Grundschuld die Forderung gegen den Ersteher auf den Gläubiger übertragen, so hat dies die Wirkung einer Abtretung erfüllungshalber für den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück. Sie läßt den Fortbestand der persönlichen Forderung, jedenfalls bis sie zur endgültigen Befriedigung aus dem Grundstück geführt hat, unberührt.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse nach Beendigung eines von dieser gegen ihn betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens, dessen Unzulässigkeit er zunächst geltend gemacht hatte, auf Herausgabe von Vollstreckungserlös in Anspruch.
Die Beklagte stand mit dem Kläger in langjähriger Geschäftsverbindung. Zur Sicherung ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen hatte ihr der Kläger durch notarielle Urkunde vom 24. Juli 1972 eine Grundschuld in Höhe von 500 000 DM an seinem Grundstück in E., B.-straße 2-8 bestellt und sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen; Nr. III der Urkunde bestimmt, daß Zahlungen nicht unmittelbar der Tilgung der Grundschuld oder der Befreiung von der Haftung, sondern der Begleichung der gesicherten persönlichen Forderungen der Gläubigerin dienen. Später wurde das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und die dingliche Sicherheit als Gesamtgrundschuld auf sieben im Eigentum des Klägers verbliebene Wohnungen übertragen, u. a. auf die Wohnungen Nr. 26 (B.-straße 6) und Nr. 34 (B.-straße 8) sowie auf eine weitere Wohnung in B.-straße 4, jeweils samt den dazugehörigen Miteigentumsanteilen.
Nachdem Streit zwischen den Parteien entstanden war, kündigte die Beklagte alle Kredite und betrieb die Zwangsversteigerung aus der notariellen Urkunde in die genannten drei Eigentumswohnungen sowie aus einem anderen dinglichen Titel in das Hausgrundstück des Klägers D., M.-straße 25-27.
Mit Klage vom 11. Mai 1982 wandte sich der Kläger gegen das die Eigentumswohnung Nr. 26 (B.-straße 6) betreffende Zwangsversteigerungsverfahren und beantragte, insoweit die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 24. Juli 1972 für unzulässig zu erklären. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Debetsaldo sei nicht richtig berechnet, die Schuld gestundet und die Beklagte mittlerweile insbesondere durch den ihr zugeflossenen Erlös jedenfalls insoweit befriedigt, daß sie die Wohnung Nr. 26 aus der Gesamtgrundschuld über 500 000 DM freizugeben habe. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 1982 ab.
Da bereits vorher die einstweilige Einstellung des Verfahrens 34 K 1/80 abgelehnt worden war, wurde die Zwangsversteigerung am 23. Dezember 1982 durch Ausführung des Teilungsplanes abgeschlossen; die Beklagte erhielt aus ihrer Grundschuld 95 742,97 DM. In dem die Eigentumswohnung Nr. 34 betreffenden Verfahren 34 K 4/80 war der Teilungsplan bereits mit Beschluß vom 8. Oktober 1982, der Beklagten zugegangen am 18. Oktober 1982, endgültig u. a. dahingehend ausgeführt worden, daß ihr die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe von 47 624,22 DM übertragen worden war; mit einem beim Vollstreckungsgericht am 9. Oktober 1982 eingegangenen Schriftsatz hatte die Beklagte die Wiederversteigerung beantragt (34 K 229/82), die mit Beschluß vom 1. Dezember 1982 angeordnet worden war und mit Beschluß vom 27. Juni 1983, ihr zugestellt am 1. Juli 1983, aufgehoben wurde, nachdem die Beklagte nach vorangegangener Bewilligung der einstweiligen Einstellung das Verfahren nicht fortbetrieben hatte. Auch die Eigentumswohnung in der B.-straße 4 wurde versteigert (34 K 24/80); die Beklagte erhielt aus dem Erlös am 15. März 1983 54 139,17 DM zugeteilt.
Im Berufungsrechtszuge änderte daraufhin der Kläger seinen Antrag und verlangte Zahlung von 95 742,97 DM zuzüglich Zinsen. Das Berufungsgericht gab dem Begehren in Höhe von 75 112,21 DM nebst Prozeßzinsen statt und wies das Rechtsmittel im übrigen zurück.
Die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebte, hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe seine Vollstreckungsabwehrklage in eine Klage auf (Rück-)Zahlung des beigetriebenen Betrages umstellen können. Daß die Beklagte ihre Einwilligung verweigert habe, stehe nicht entgegen. Es liege nämlich eine nach §§ 264 Nr. 3, 523 ZPO zulässige Klageänderung vor (sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage). Das ist richtig (vgl. BGHZ 83, 278, 280 [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]; BAG NJW 1980, 141) und auch nicht angegriffen.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
II.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
b) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte müsse sich ab 18. Januar 1983 den Erlös von 47 624,22 DM aus dem die Eigentumswohnung Nr. 34 betreffenden Verfahren 34 K 4/80 anrechnen lassen. In dieser Höhe sei ihr nämlich die Forderung gegen die Ersteherin durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 8. Oktober 1982, ihr zugegangen am 18. Oktober 1982, endgültig übertragen worden. Nach Ablauf der vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an zu berechnenden Frist von drei Monaten sei deshalb die Befriedigungswirkung des § 118 Abs. 2 ZVG eingetreten, hier also am 18. Januar 1983. Zwar habe die Beklagte zunächst innerhalb dieser Frist die Wiederversteigerung beantragt und sei dieses Verfahren erst durch Beschluß vom 27. Juni 1983, ihr zugestellt am 1. Juli 1983, nach § 31 Abs. 2 ZVG aufgehoben worden. Auf diesen Zeitpunkt komme es aber nicht an. Nach § 118 Abs. 2 Satz 3 ZVG gelte nämlich der Wiederversteigerungsantrag als nicht gestellt, weshalb die Befriedigungswirkung mit Ablauf der drei Monate (§ 118 Abs. 2 ZVG) am 18. Januar 1983 eingetreten sei. Die Beklagte könne also nicht damit gehört werden, die Schuld des Klägers sei vor der genannten Aufhebung des Verfahrens durch den ihr am 15. März 1983 aus dem Zwangsversteigerungsverfahren 34 K 24/80 zugeflossenen Erlös von 54 139,17 DM getilgt worden.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. Allerdings muß nicht entschieden werden, ob die Befriedigungswirkung für die dingliche Schuld, wie die Revision meint, erst mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 31 Abs. 2 ZVG oder, was das Berufungsgericht annimmt, rückwirkend zum Ende der Dreimonatsfrist eintritt. Jedenfalls verhindert § 118 Abs. 2 ZVG nicht ein zwischenzeitliches Erlöschen der persönlichen Forderung des Vollstreckungsgläubigers, deren Sicherung die Grundschuld bezweckte.
Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG wirkt die Übertragung des dem Schuldner gegen den Ersteher zustehenden Zahlungsanspruchs (vgl. BGHZ 68, 276, 278) wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. Die Vorschrift fingiert mithin einen Erlöschenstatbestand. Diese Wirkung tritt aber, soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG dann nicht ein, wenn der Gläubiger innerhalb von drei Monaten ab Vollzug der Forderungsübertragung auf die Rechte daraus verzichtet oder die Wiederversteigerung beantragt. Die im Rechtsverhältnis zum Schuldner begründete persönliche Forderung besteht fort. Die Übertragung hat lediglich die Wirkung einer Abtretung erfüllungshalber für den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück (Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. § 118 Anm. 6 vor a; Reinhard/Müller, ZVG 3. und 4. Aufl. § 118 Anm. II 3; Steiner/Riedel, ZVG 8. Aufl. § 118 Rdnr. 8 Anm. 3 c; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 118 Rdnr. 10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 118 Anm. II 2; Mohrbutter/Drischler, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 6. Aufl. S. 675; Zeller, ZVG 11. Aufl. § 118 Rdnr. 2 Anm. 6 f.). Ist bei Ablauf der drei Monate ein Wiederversteigerungsverfahren anhängig, dauert dieser Zustand an. Er wird durch Rücknahme des Antrags oder durch Aufhebung des Verfahrens nach § 31 Abs. 2 ZVG beendet. Erst jetzt steht endgültig fest, daß der Gläubiger nicht weiter Befriedigung aus dem Grundstück suchen kann, sondern sich mit der Überweisung des Zahlungsanspruchs gegen den Ersteher abzufinden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt sich das rechtliche Schicksal der befriedigungsbedürftigen persönlichen Forderung nach den allgemeinen Vorschriften. Sie kann deshalb insbesondere durch Zahlung des Schuldners, eines Dritten (vgl. § 267 BGB) oder anderweit durch Verrechnung (vgl. § 366 BGB) getilgt werden. § 118 Abs. 2 ZVG steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift fingiert nicht etwa den Fortbestand der persönlichen Forderung, sondern nur das Erlöschen des dinglichen Anspruchs, stellt also insoweit gerade nicht, wie das sonst bei Leistungen erfüllungshalber der Fall ist, darauf ab, ob der Gläubiger den abgetretenen Anspruch gegen den Ersteher tatsächlich beizutreiben vermag.
c) Hier war im Zeitpunkt der Aufhebung des Wiederversteigerungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 ZVG die persönliche Forderung der Beklagten gegen den Kläger, die durch die Grundschuld gesichert war, bereits erloschen. Soweit infolge der Fiktion des § 118 Abs. 2 ZVG eine Befriedigung wegen des dinglichen Anspruchs eintritt, wurde diese für die ursprünglich gesicherte Darlehensschuld nicht mehr benötigt. Die Beklagte war vielmehr jetzt ohne rechtfertigenden Grund um die ihr übertragene Forderung bereichert (§ 812 BGB).
Denn am 15. März 1983 wurden in dem Verfahren 34 K 24/80 auf die Grundschuld 54 139,17 DM an die Beklagte ausgekehrt. Dem stand nach der Berechnung des Berufungsgerichts eine Forderung in Höhe von 22 821,31 DM zuzüglich bis zum 14. März 1983 angefallener Zinsen von 11,75 % für 57 Tage gegenüber.
An jenem Tag war das Schuldkonto des Klägers daher ausgeglichen. Die Befriedigung aus der Grundschuld wurde darüber hinaus nicht mehr zur Verrechnung mit der Darlehensschuld, die die Grundschuld unstreitig ebenfalls sicherte, benötigt.
Die Beklagte durfte diesen Betrag zunächst noch zurückbehalten. Die Grundschuld sicherte nämlich auch alle künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. Dazu gehören auch Kostenerstattungsansprüche, die aus dem wegen des Streits über die gegenseitigen Forderungen geführten Prozeß entstehen. Auf ein solches Recht zur Befriedigung hat sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits mehrfach berufen und darauf hingewiesen, daß der Kläger unpfändbar war und ist. Ihre Kostenerstattungsforderung aus dem Parallelprozeß 5 U 5/82 beträgt unstreitig 10 260,03 DM.
Der verbleibende Barüberschuß ist an den Inhaber des Rückgewähranspruches, der sich an dem Erlös fortgesetzt hatte, auszuzahlen. Der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs in dem vorliegenden Rechtsstreit bedarf es nicht, weil die Beklagte insoweit noch nach Rechtskraft des Verfahrens aufrechnen kann (BGH Urt. vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, LM Nr. 5 zu § 104 ZPO).
d) Die Beklagte hat auch den ihr im Verfahren 34 K 4/80 übertragenen Anspruch gegen die Ersteherin in Höhe von 47 624,22 DM nebst Zinsen auf Kosten des Inhabers des Rückgewähranspruchs erlangt. Gemäß § 812 BGB hat sie daher diesem den übertragenen Anspruch abzutreten. Ein Zahlungsanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Herausgabe des Erlangten möglich ist.