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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1987, Az.: IVa ZR 22/86

Klage auf Ersatz von Aufwendungen; Fehlende Vollmacht zur Ausführung des Geschäfts (Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit); Auslegung einer Blankett-Vollmacht; Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 22/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.12.1985

Fundstellen

  • IPRspr 1987, 21
  • NJW-RR 1988, 159-160 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Blankett für eine Vollmacht, das von einem GmbH-Geschäftsführer auf einem Firmenbogen abgegeben wird und bei dem der Unterschrift der Firmenstempel beigefügt ist, kann auch als eine persönliche Ermächtigung des Geschäftsführers verstanden werden. Entscheidend ist die mit der Blanketthingabe verbundene Abrede.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen an sich unstreitigen Anspruch auf Zahlung von 100.000 US-Dollar geltend. Die Beklagte berühmt sich einer Gegenforderung in Höhe von 400.000 DM, mit der sie in Höhe von 250.000 DM gegen die Klageforderung aufrechnet und die sie im übrigen in Höhe von 150.000 DM widerklagend geltend macht.

2

Der Kläger, koreanischer Staatsangehöriger, betreibt den Export von Damen- und Herrenkonfektion aus Korea in die europäischen Länder. Dabei bedient er sich verschiedener Finnen in Korea und der Bundesrepublik, an denen er zum Teil allein, zum Teil als Geschäftspartner beteiligt ist. Er war insbesondere alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der T. Handels-GmbH in F., die von der Firma M. Co. Limited aus Südkorea, an der er sich zu ca. 20 % beteiligt hatte, Textilien ankaufte, um sie hier in Europa weiterzuverkaufen.

3

Anfang des Jahres 1979 kehrte der Kläger, gegen den die Staatsanwaltschaft Hamburg einen Haftbefehl erwirkt hatte, von einem Aufenthalt in seinem Heimatland nicht mehr in die Bundesrepublik zurück. Er bat Herrn H., für ihn in die Bundesrepublik zu gehen, dort die Firma T. Handels-GmbH aufzulösen und gegebenenfalls zur Fortführung der Geschäfte eine neue Firma zu gründen. Herr H. erklärte sich dazu bereit.

4

Der Kläger unterzeichnete daraufhin blanko einen Kopfbogen der T. Handels-GmbH mit der Bitte an Herrn H., ihn entsprechend seinen Weisungen in der Bundesrepublik als Vollmacht ausfüllen zu lassen. Seiner Unterschrift fügte er den Stempel der T. Handels-GmbH bei.

5

Herr H. setzte in Frankfurt über die Unterschrift des Klägers folgenden, mit Hilfe eines Rechtsanwalts ausgearbeiteten Text:

"Vollmacht

Hiermit gebe ich, Jae-Whan R., Herrn Yong-Kook H. den persönlichen Auftrag und die Vollmacht die Firma T. Handels GmbH mit sofortiger Wirkung aufzulösen und alle daraus resultierenden Geschäftsvorgänge abzuwickeln."

6

Herr H. besorgte dann in Frankfurt am Main auftragsgemäß die Geschäfte der T. Handels-GmbH, indem er die noch vorhandenen Waren veräußerte und die laufenden Geschäfte abwickelte. Zugleich gründete Herr H. in F. die Beklagte, deren alleiniger Geschäftsführer er wurde.

7

Die Firma T. Handels-GmbH hatte bei der K. Exchange Bank einen Kredit in Höhe von 928.000 DM aufgenommen, für den sich der Kläger selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Die Beklagte überwies auf Anweisung ihres Geschäftsführers H. auf das Konto der T. Handels-GmbH bei dieser Bank insgesamt 400.000 DM. Den nach der Verrechnung mit dem Schuldsaldo verbleibenden Betrag von 528.000 DM macht die Bank gegen den Kläger geltend.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger ihr den überwiesenen Betrag von 400.000 DM zu erstatten habe.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er den Klageanspruch und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hält den von der Beklagten geltendgemachten Gegenanspruch aufgrund von § 670 BGB für begründet. Es geht dabei vom Text der "Vollmacht" vom 1. Mai 1979 aus. Die Behauptung des Klägers, Herr H. habe das ihm übergebene Blankett abredewidrig ausgefüllt, hält es für unbeachtlich, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, wie umfassend der Rahmen gewesen sei, innerhalb dessen Herr H. namens und im Auftrag des Klägers hätte tätig sein sollen. Den im Text der Urkunde gebrauchten Ausdruck "persönlich" bezieht das Berufungsgericht auf den Kläger und nicht auf Herrn H.: Es versteht ihn dahin, daß der Kläger Vollmacht und Auftrag auch im eigenen Namen und nicht etwa nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der T. Handels-GmbH erteilt habe.

11

2.

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

12

a)

Unbedenklich ist es allerdings, daß das Berufungsgericht seinen Ausführungen deutsches Recht zugrundegelegt hat. Da die beiden beteiligten natürlichen Personen, der Kläger und Herr H., Koreaner sind, liegt an sich die Annahme nahe, daß sie mit dem koreanischen Recht besser vertraut sind als mit dem deutschen; dies könnte den Schluß rechtfertigen, daß nach dem (stillschweigenden oder hypothetischen) Parteiwillen das koreanische Recht für das Rechtsverhältnis maßgeblich sein sollte. Den Parteien steht es jedoch frei, nachträglich das Rechtsverhältnis einer anderen Rechtsordnung zu unterstellen als der, die aufgrund früherer Rechtswahl maßgebend war (so jetzt auch der - allerdings im vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar anwendbare - Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Eine solche nachträgliche Vereinbarung über die Anwendung des deutschen Rechts wird regelmäßig darin gesehen, daß die Parteien übereinstimmend ihren Rechtsausführungen das Deutsche Recht zugrundegelegt haben (BGHZ 40, 320, 323 ff.;  50, 32;  BGH Urteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 - NJW 1962, 1005; vom 7. November 1977 - II ZR 109/75 - VersR 1978, 177; Urteil vom 17. März 1981 - VI ZR 286/78 - NJW 1981, 1606, 1607 - insoweit in BGHZ 80, 199 nicht abgedruckt).

13

b)

Die Revision verweist darauf, daß der Kläger seine Blankounterschrift nicht nur auf einen Briefbogen der T. Handels-GmbH gesetzt, sondern ihr auch deren Firmenstempel beigefügt habe. Damit habe er in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, daß er die Blankounterschrift in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der T. Handels-GmbH gebe. Die Erklärung sei daher in diesem Punkt einer Auslegung nicht zugänglich.

14

Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Die früher vielfach vertretene Ansicht, "eindeutige" Willenserklärungen seien weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig, entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Rechtsprechung. Diese geht vielmehr davon aus, daß der Gesetzgeber in § 133 BGB dem Richter aufgetragen hat, den wahren Willen der Parteien zu erforschen und dabei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Auch wenn eine Willenserklärung ihrem Wortlaut nach eindeutig erscheint, ist der Richter nicht gehindert, ihr einen anderen Sinn zu entnehmen, wenn sich aus einem äußeren, dem Erklärungsgegner erkennbaren Verhalten des Erklärenden ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er mit den gebrauchten Worten einen anderen Sinn verbunden hat als den, der sich aus dem üblichen Sprachgebrauch ergibt (BGH Urteile vom 2. Februar 1977 - IV ZR 167/75 -; vom 4. Juni 1980 - V ZR 67/79 - WM 1980, 1171; vom 10. Juli 1981 - V ZR 51/80 - NJW 1982, 31 [BGH 10.07.1981 - V ZR 51/80]; vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80 - NJW 1981, 277; vom 11. November 1981 - IVa ZR 182/80 - NJW 1982, 436; vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 52/82 - WM 1984, 240; Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82 - NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]).

15

c)

Dennoch hat die Revision recht, wenn sie die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft bezeichnet. Es berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß der Wortlaut der Vollmacht nicht vom Kläger selbst stammt, sondern von Herrn H. über eine Blankounterschrift des Klägers gesetzt worden ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob Herr H. durch die Aushändigung der Blankounterschrift zu Willenserklärungen im Namen des Klägers oder zu Willenserklärungen im Namen der T. Handels-GmbH ermächtigt wurde, darf man es daher auf den Text, den Herr H. später über die Unterschrift des Klägers setzte, nicht in erster Linie abstellen. Aus diesem Grunde kann der Umstand, daß Herr H. bei der Ausführung des Blanketts das Wort "persönlich" verwandt hat, nicht allein für die Auslegung der in der Blankounterschrift liegenden Ermächtigung maßgeblich sein. Im übrigen ist dieser Ausdruck schon seinem Wortsinn nach mehrdeutig: Er kann nämlich einerseits auf den Kläger bezogen werden und bedeutet dann, daß dieser nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der T. Handels-GmbH, sondern im eigenen Namen handeln wollte; anderseits kann er aber auch auf Herrn H. zu beziehen sein und könnte dann bedeuten, daß dieser den erteilten Auftrag persönlich auszuführen habe, ihn also nicht auf andere, insbesondere nicht die Beklagte delegieren könne. (Dies würde nicht notwendigerweise ausschließen, daß Herr H. namens des Klägers die Beklagte mit der Vornahme der Zahlung an die K. Exchange Bank beauftragen durfte.)

16

Bei der Auslegung des Blanketts muß in erster Linie dessen äußeres Erscheinungsbild berücksichtigt werden. Die Revision beanstandet in dieser Hinsicht mit Recht, daß das Berufungsgericht zwei wesentliche Umstände nicht beachtet hat, nämlich daß der Kläger seine Blankounterschrift auf einen Briefbogen der T. Handels-GmbH gesetzt und daß er ihr den Firmenstempel dieser Gesellschaft beigefügt hat. Auch die Beklagte leugnet in der Revisionsinstanz nicht, daß der dadurch geschaffene äußere Anschein auf ein Handeln im Namen der GmbH hindeute. Sie meint jedoch, daß andere Umstände gegen eine solche Auslegung sprechen. Die Herrn H. übertragene Aufgabe habe darin bestanden, die T. Handels-GmbH aufzulösen und zu liquidieren. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG werde jedoch die Gesellschaft durch den Beschluß der Gesellschafter aufgelöst; der Geschäftsführer sei hierzu nicht befugt. Der mit der Aushändigung der Blankounterschrift verfolgte Zweck habe deshalb nur dann erreicht werden können, wenn die Blankounterschrift zur Abgabe von Erklärungen im eigenen Namen des Klägers ermächtigte. Dies ist in der Tat ein beachtlicher Gesichtspunkt, den der Tatrichter bei der von ihm vorzunehmenden Auslegung zu berücksichtigen haben wird. Er ist jedoch nicht in der Weise zwingend, daß eine andere als die von der Beklagten in der Revisionserwiderung aufgezeigte Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht käme. Es ist nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, daß der Kläger über die Bestimmungen des deutschen GmbH-Rechts nicht ausreichend unterrichtet war, daß er aus diesem Grunde geglaubt hat, es genüge eine Ermächtigung zum Handeln im Namen der Gesellschaft und daß er deshalb die Blanketts nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer unterzeichnen wollte.

17

Selbst wenn die Blankounterschrift dem Kläger persönlich zuzurechnen wäre, wird zu prüfen sein, ob sie Herrn H. nur zum Gebrauch gegenüber Dritten oder auch zur Beurkundung der zwischen ihm und dem Aussteller getroffenen Vereinbarungen übergeben worden war. Zur Erfüllung der Herrn H. übertragenen Aufgabe genügte es, daß er Dritten gegenüber zur Abgabe von Willenserklärungen legitimiert war. Es ist deshalb schwer verständlich, warum ihn der Kläger auch ermächtigt haben sollte, die getroffenen internen Vereinbarungen einseitig schriftlich niederzulegen. Sollte die tatrichterliche Prüfung ergeben, daß die Herrn H. erteilte Ermächtigung nicht soweit ging, so wird es für die Entscheidung der Frage, von wem Herr H. beauftragt war und welchen Inhalt der Auftrag hatte, auf die zwischen ihm und dem Kläger getroffenen mündlichen Absprache ankommen, für die die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.

18

II.

Das Berufungsurteil hält auch insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, als es in einer Hilfsbegründung den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag für begründet erklärt.

19

1.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte mit der Zahlung ein Geschäft des Klägers besorgt hat. Dies hängt entscheidend davon ab, ob der Zweck der Zahlung nur darin bestand, der T. Handels-GmbH die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Geldmittel zuzuleiten, oder auch darin, den Kläger von seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der K. Exchange Bank zu befreien. Wenn das erstere der Fall gewesen sein sollte, läge eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Kläger nicht vor. Die Zuführung der erforderlichen Eigenmittel an eine Kapitalgesellschaft ist nicht ein Geschäft dieser Kapitalgesellschaft selbst, sondern ein Geschäft ihrer Gesellschafter. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Kläger könnte daher dann angenommen werden, wenn dieser damals noch Gesellschafter der T. Handels-GmbH gewesen wäre. Tatsächlich hatte er jedoch seine Anteile an dieser Gesellschaft bereits vorher an einen Dritten verkauft. Dies hatte der Kläger nicht erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. November 1985 (Blatt 448 f. der Akten), sondern bereits in seiner Berufungsbegründung (auf Seite 2, Blatt 250 der Akten) und nach dem letzten Absatz des Tatbestandes des Berufungsurteils auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Die Beklagte hat dies nicht bestritten; sie hat auch nicht geltend gemacht, daß ihr dieser Umstand unbekannt geblieben sei.

20

Eine andere rechtliche Beurteilung könnte allerdings dann geboten sein, wenn es der Zweck der Überweisung war, den Kläger von seiner Bürgschaftsverpflichtung zu entlasten. Wird Geld auf ein Bankkonto überwiesen, so liegt darin zwar in der Regel eine Leistung an den Kontoinhaber, hier also an die T. Handels-GmbH. Wenn allerdings das Konto einen Soll-Saldo aufweist, kann unter Umständen in der Überweisung auch eine Zahlung an die Bank selbst gesehen werden, durch die die Verbindlichkeit des Kontoinhabers getilgt werden sollte. Auch das würde in erster Linie nur die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die T. Handelsgesellschaft, nicht aber eine solche für den Kläger rechtfertigen. Wenn jedoch den Umständen nach nicht damit zu rechnen war, daß der Hauptschuldner die Verbindlichkeiten gegenüber der K. Exchange Bank erfüllte, und die Überweisung daher lediglich im Interesse des Bürgen vorgenommen war, könnte auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Kläger in Frage kommen.

21

2.

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch im Revisionsrechtzug nicht. Das Berufungsurteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil in ihm auf die eingehenden Ausführungen, mit denen der Kläger in der Berufungsbegründung bestritten hatte, daß die Geschäftsführung seinen Interessen und seinem mutmaßlichem Willen entsprach, nicht eingegangen ist. Insoweit konnte das Berufungsgericht nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils bezug nehmen; denn die Punkte, die der Kläger in der Berufungsbegründung zur Sprache brachte, waren im landgerichtlichen Urteil noch nicht erörtert worden (BGH Urteil vom 25. Januar 1980 - I ZR 124/77 - NJW 1980, 2418). Wenn das Berufungsgericht das neue Vorbringen für verspätet gehalten haben sollte, hätte es dies ausdrücklich aussprechen und begründen müssen. Es läßt sich demnach nicht ausschließen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsführung habe dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen entsprochen, auf einer fehlerhaften Beurteilung bürgerlich-rechtlicher Fragen beruht. Das Berufungsurteil leidet daher in diesem Punkt an einem materiell-rechtlichen Fehler, der von amtswegen zu berücksichtigen ist und zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen muß. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß die Revision den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht ausdrücklich geltend gemacht hat.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter