Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1987, Az.: IX ZR 220/86
Vertragsbedingungen, die nur für einen bestimmten Vertrag von einer Partei vorformuliert wurden, als allgemeine Geschäftsbedingungen; Umfang einer Bankbürgschaft bei vertraglichen Regelungen; Beschränkung des Betrages, der gesichert werden soll; Anforderungen an das Vorliegen einer überraschenden Klausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 220/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.10.1986
- LG Aachen - 12.02.1986
Rechtsgrundlagen
- § 1 AGBG
- § 3 AGBG
Fundstellen
- DB 1988, 333 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1988, 304-305
- MDR 1988, 139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 1439-1441
Prozessführer
K. A.,
vertreten durch ihren Vorstand, Am E., A.
Prozessgegner
Gerd B., Bu.straße ..., St.
Amtlicher Leitsatz
Eine nur für einen bestimmten Vertrag von einer Partei vorformulierte Vertragsbedingung stellt keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG dar.
In dem Rechtsstsreitverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1986 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 1986 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Im Jahre 1979 übertrug der Schwiegervater des Klägers ein bis dahin von ihm geführtes Bauunternehmen auf die neu gegründete Firma P. und Partner GmbH (im folgenden: GmbH), an der auch die Ehefrau des Klägers als Gesellschafterin beteiligt war. Die GmbH nahm bei der beklagten Sparkasse einen Kredit auf. Der hierüber am 8. Mai 1979 geschlossene, formularmäßige "Kreditvertrag" beginnt mit den Worten:
"Firma P. und Partner GmbH ... schließt mit der Sparkasse folgenden Vertrag über einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrage von 200.000 Deutsche Mark, in Worten Zweihunderttausend DM."
Zur Sicherung des Kredits bestellten die Eheleute P. sowie der Kläger und seine Ehefrau Grundschulden und gaben in Nr. 5 des Kreditvertrages folgende Bürgschaftserklärung ab:
"Zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus diesem Kreditvertrag verbürgen sich die Eheleute ... hiermit als Selbstschuldner ohne Zeitbeschränkung. ..."
Unter Nr. 10 "Sonstige Vereinbarungen" ist mit Schreibmaschine eingesetzt:
"Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf eventuelle Überschreitungen des in diesem Vertrag genannten Kredithöchstbetrages."
Am 15. Oktober 1979 schlossen die Beteiligten einen in den hier maßgeblichen Punkten gleichlautenden formularmäßigen Kredit- und Bürgschaftsvertrag, in dem der Kredithöchstbetrag mit 260.000 DM festgelegt wurde, mit dem gleichen maschinenschriftlichen Zusatz.
Nachdem die GmbH Konkursantrag gestellt hatte, kündigte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 9. November 1983 die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an und teilte ihnen den Schuldsaldo mit 348.446,87 DM zuzüglich Zinsen ab 15. September 1983 mit. Nach Verrechnung von Zahlungen der Mitbürgen und nach Abzug eines Betrages von 60.000 DM nebst Zinsen, für den die Beklagte mit einem Mitbürgen Sondervereinbarungen getroffen hatte, verlangte die Beklagte von dem Kläger und seiner Ehefrau schließlich Zahlung von 155.000 DM. Unter Inanspruchnahme eines Kredits von dritter Seite zahlten der Kläger und seine Ehefrau diesen Betrag.
Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung von 55.000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm hinsichtlich dieses Teilbetrages die weiteren Kosten der Kreditaufnahme zu ersetzen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Haftung des Klägers und seiner Ehefrau als Bürgen sei durch den eindeutigen Wortlaut des Kreditvertrages auf den Betrag von 260.000 DM begrenzt. Die in Nr. 10 vorgesehene Regelung, wonach sich die Bürgschaft auch auf eventuelle Überschreitungen des Kreditbetrages erstrecken solle, sei als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Zahlungen der Eheleute P. seien in Höhe von 160.000 DM auf den vom Kläger und seiner Ehefrau geschuldeten Höchstbetrag von 260.000 DM anzurechnen, so daß diese nur noch 100.000 DM geschuldet hätten und die darüber hinaus gezahlten 55.000 DM zurückfordern könnten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Senat kann die Auslegung des Kreditvertrages durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen. Der Vertrag ist unter Verwendung eines vom Deutschen Sparkassenverlag herausgegebenen Formulars geschlossen, das nicht nur für den Bezirk eines Oberlandesgerichts bestimmt ist. Derartige typische Klauseln kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 1969 - VII ZR 83/67, NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] m.w.N.).
a)
Der Umfang der Bürgenhaftung für einen noch zu gewährenden Kredit kann auf zweierlei Weise begrenzt werden: Entweder kann die Bürgschaftsverpflichtung selbst auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden, während der Kredit des Hauptschuldners nicht nach oben begrenzt ist (Höchstbetragsbürgschaft). Die Beschränkung kann aber auch mittelbar in der Weise erfolgen, daß die verbürgte Kreditforderung des Gläubigers einen bestimmten Betrag vereinbarungsgemäß nicht übersteigen soll (vgl. RGZ 136, 178, 182; BGH, Urt. v. 7. März 1956 - IV ZR 271/55, WM 1956, 885, 886; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 765 bis 778 Rdnr. 22).
Eine Beschränkung der Bürgschaftsverpflichtung selbst auf einen bestimmten Höchstbetrag ist im vorliegenden Fall nicht vereinbart. Dafür spricht schon ihr Wortlaut.
Anders als in den vom erkennenden Senat in letzter Zeit entschiedenen Fällen (Senatsurteile vom 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, NJW 1985, 848; v. 7. November 1985 - IX ZR 40/85, NJW 1986, 928) ist hier die Bürgschaft nicht für alle Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung übernommen worden. Die Bürgschaft dient vielmehr nur der Sicherung aller Forderungen der Beklagten "aus diesem Kreditvertrag". Dieser Kreditvertrag ist, was auf der ersten Seite des Vertragsformulars auch optisch deutlich hervorgehoben ist, auf einen Höchstbetrag von 260.000 DM begrenzt. Durch die Vereinbarung, daß die Bürgschaft der Sicherung der Forderungen aus diesem Kreditvertrag dienen soll, haben die Beteiligten zum Ausdruck gebracht, daß sich die Haftung der Bürgen nur in dem im Kreditvertrag festgelegten Rahmen bewegen soll.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besagen die vorstehenden Überlegungen aber noch nicht, daß die Haftung des Klägers und seiner Ehefrau genau auf den Betrag von 260.000 DM begrenzt ist. Bei der Auslegung des Kreditvertrages und der darin geregelten Bürgschaftsübernahme darf nicht außer Betracht bleiben, daß die bei einem Kontokorrentkredit vereinbarte Kreditlinie im Geschäftsverkehr keine absolute Obergrenze darstellt, die auch nicht geringfügig überschritten werden dürfte. Insbesondere bei einer langjährigen Geschäftsverbindung kann es durchaus geboten sein, daß eine Bank eine gewisse Überschreitung der Kreditlinie zuläßt (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 39/67, WM 1978, 234). Auch die vierteljährliche Belastung des Kreditkontos mit den Zinsen kann zu einer Überschreitung der Kreditlinie führen. Dieser Fall ist in dem vorliegenden Kreditvertrag unter Nr. 3 ebenso wie kurzfristige Kreditüberziehungen besonders angesprochen. Für solche Überziehungen war ein erhöhter Zinssatz vorgesehen. Vor allem aber kann eine vorübergehende Anspannung der Liquidität zu einer Überschreitung des Kreditlimits führen, die von der Bank zugelassen wird, ohne daß darin bereits eine stillschweigende Ausweitung des eingeräumten Kreditrahmens zu sehen ist und ohne daß eine solche Ausweitung ausdrücklich vereinbart wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Gepflogenheiten und der berechtigten Interessen der Beteiligten ist die vom Kläger und seiner Ehefrau übernommene Bürgschaftsverpflichtung dahin auszulegen, daß auch derartige, im Rahmen des Üblichen liegende Überschreitungen der Kreditlinie von der Bürgenhaftung mit umfaßt sind.
2.
Darüber hinaus haben die Parteien in Nr. 10 des Vertrages ausdrücklich klargestellt, daß die Bürgschaft sich auch auf evtl. Überschreitungen des vereinbarten Kredithöchstbetrages erstreckt. Diese mit Schreibmaschine in das vorgedruckte Vertragsformular aufgenommene Vereinbarung verstößt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen § 3 AGBG. Eine Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil die streitige Vereinbarung keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG darstellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur solche Vertragsbedingungen, die "für eine Vielzahl von Verträgen" vorformuliert sind (§ 1 Abs. 1 S. 1 AGBG). Daß der maschinenschriftlich eingesetzte Satz "Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf evtl. Überschreitungen des in diesem Vertrag genannten Kredithöchstbetrages" von der Beklagten für eine Vielzahl von Verwendungsfällen aufgestellt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil die Feststellung getroffen, daß die Beklagte üblicherweise eine derartige Vereinbarung nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen trifft (BU S. 18). Der Umstand, daß die Beklagte die nur für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bestimmte Vereinbarung in Nr. 10 "vorformuliert" hat, macht diese Bestimmung noch nicht zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl. § 1 Rn. 22).
3.
Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie die verhältnismäßig geringfügige Überziehung des Kredits zugelassen hat oder daß sie den Kläger davon nicht unterrichtet hat. Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag, aus dem für den Gläubiger Sorgfaltspflichten auch als Nebenpflichten grundsätzlich nicht herzuleiten sind (BGH, Urteile v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 144/69, WM 1971, 614, 615; vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 108/77, WM 1978, 924). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch für die vorliegende Fallgestaltung nicht geboten.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 565 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. Da der Kläger der Beklagten nicht mehr gezahlt hat, als er schuldete, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das gilt auch für die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Kosten für die Kreditaufnahme.
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz