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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1956, Az.: IV ZR 271/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1956
Aktenzeichen
IV ZR 271/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 28.04.1955

Fundstelle

  • DB 1956, 640 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Hans H. in M., M.,

Prozessgegner

die Stadt- und Kreissparkasse L., vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates, Oberbürgermeister Ludwig T. in L.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. von Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 28. April 1955 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Sparkasse des Marktes ... ist während des vorliegenden Rechtsstreits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der jetzigen Klägerin aufgegangen. Sie kann im folgenden unbedenklich selbst noch als Klägerin bezeichnet werden.

2

Die Klägerin stand in geschäftlichen Beziehungen zu dem Kaufmann Alois ... in .... Nachdem sie ihm bereits einen Kredit eingeräumt hatte und die Kontokorrentschuld des ... bei ihr über 6.000,- DM betrug, verlangte sie für eine von ... erbetene Erweiterung des Kredites Sicherheiten. Der Beklagte erklärte sich bereit, Bürgschaft zu leisten und diese durch eine auf seinem Hausgrundstück in ... zu bestellende Grundschuld zu sichern. Am 16. Dezember 1949 unterzeichneten er und seine Ehefrau eine Bürgschaftserklärung mit folgendem Inhalt:

"Wir ... verpflichten uns als selbstschuldnerische Bürgen gegenüber der Kreissparkasse ..., für die Erfüllung aller Ansprüche und Forderungen an Kapital, die die Sparkasse gegen Herrn Alois ... in ... aus laufender Rechnung, aus Wechseln, aus gewährtem und noch zu gewährendem Kredit oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde ..., der aus dem Geschäftsverkehr des Schuldners mit der Sparkasse herzuleiten ist, bereits erworben hat oder noch erwerben sollte, bis zum Höchstbetrage von DM 20.000,- ... einzustehen.

Ferner verbürgen wir uns für die Zinsen, Provision und Spesen der Bürgschaftssumme sowie für Kosten jeder Art, auch soweit die Zinsen usw. zum Kapital geschlagen werden und dadurch die Bürgschaftssumme überschreiten.

Auf alle uns etwa nach dem Gesetz als Bürgen zustehenden Einreden und auf alle Ansprüche und Vorteile, die uns etwa gegen die Sparkasse aus der Aufgabe einer für die obige Forderung bestellten weiteren Sicherheit oder einer Stundung oder einem über die Forderung abgeschlossenen Vergleich entstehen könnten, verzichten wir. Die Sparkasse soll nicht verpflichtet sein, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie uns in Anspruch nimmt. ..."

3

Diese Erklärung übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1949. Er erhielt eine schon vorher abgegebene Bürgschaftserklärung zurück, die er allein unterzeichnet hatte. Ferner bestellten der Beklagte und seine Ehefrau in einer notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1949 an ihrem Grundstück in ... zugunsten der Klägerin eine Grundschuld in Höhe von 20.000,- DM; gleichzeitig unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sollte die Grundschuld die dritte Rangstelle im Grundbuch erhalten. Tatsächlich wurde sie jedoch erst nach einer weiteren Belastung, nämlich einer für die ... Hypotheken- und Wechselbank bestellten Hypothek in Höhe von 6.000,- DM, eingetragen. Wegen dieser Rangverschlechterung der Grundschuld kam es zu längeren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.

4

Auf Grund der von dem Beklagten und seiner Ehefrau übernommenen Bürgschaft gewährte die Klägerin dem ... weiteren Kredit. Seine Schuld einschließlich der Zinsen betrug zuletzt mehr als 20.000,- DM; am 30. April 1950 belief sie sich mit Zinsen auf 22.537,22 DM.

5

Am 17. Mai 1950 wurde über das Vermögen des ... auf den bereits am 16. August 1949 gestellten Konkursantrag einer Gläubigerin durch Beschluß des Amtsgerichts in Landsberg/Lech das Konkursverfahren eröffnet; seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts in Augsburg vom 24. Juni 1950 zurückgewiesen.

6

Die Klägerin hat den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und im ersten Rechtszug beantragt, ihn zu verurteilen, an sie 6.000,- DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Bürgschaftsvertrag nichtig sei und der Klägerin Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Beklagten nicht zuständen, die Klägerin ferner zu verurteilen, die Löschung der für sie auf dem Grundstück des Beklagten und seiner Ehefrau eingetragenen Grundschuld zu bewilligen, sowie endlich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1949 für unzulässig zu erklären.

8

Er hat vorgetragen, die Klägerin habe ihm seinerzeit durch ihren Sparkassenleiter ... unrichtige Auskünfte über den Hauptschuldner gegeben. Auf Befragen über seine finanziellen Verhältnisse habe ... erklärt, ... sei eine einwandfreie und fleißige Person, es bestünden in dieser Richtung keine Bedenken; die finanzielle Lage rechtfertige durchaus einen betrieblichen Aufschwung, und es lägen große Aufträge vor. In Wirklichkeit habe ... gewußt, daß die wirtschaftliche Lage des ... sehr schlecht gewesen sei, und dem ... sei auch der bereits gestellte Konkursantrag bekannt gewesen. Die Vertreter der Klägerin hätten es auch pflichtwidrig unterlassen, ihn, den Beklagten, darüber zu unterrichten, daß ... schon vorher bei ihr erheblichen Kredit in Anspruch genommen habe und Wechselverbindlichkeiten in Höhe von etwa 20.000,- DM eingegangen sei. In den Besprechungen zwischen den Parteien sei immer nur von einem künftig zu gewährenden Kredit die Rede gewesen, und er, der Beklagte, habe nicht für schon bestehende Kredite bürgen wollen. Sinn und Wortlaut des Bürgschaftsformulars seien ihm erst nachträglich klar geworden. Die Vertreter der Klägerin hätten ihn bewußt irregeführt, und er habe die Bürgschaftserklärung später wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten. Da auf Grund der Bürgschaft an ... nur 14.000,- DM ausgezahlt worden seien, könne er, der Beklagte, jedenfalls nicht wegen eines höheren Kapitalbetrages in Anspruch genommen werden.

9

Außerdem habe er die Bürgschaft mit der Maßgabe übernommen, daß die Auszahlung des Kredites nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung habe erfolgen dürfen, da er selbst erst die Gewährung ausreichender Sicherheiten durch den Hauptschuldner habe abwarten wollen. Die Klägerin habe sich darüber hinweggesetzt und laufend Teilbeträge ausgezahlt. Dagegen habe er, der Beklagte, Verwahrung eingelegt und sich jeder weiteren Auszahlung widersetzt; trotzdem sei der Kredit darüber hinaus erhöht worden. Keinesfalls hafte er für Auszahlungen, die nach dem 17. Januar 1950 erfolgt seien, weil er damals das Konto des ... bei der Klägerin habe sperren lassen. Im übrigen habe die Klägerin es dadurch, daß sie dem Hauptschuldner den Kredit in Teilzahlungen habe zufließen lassen, nicht zu der vereinbarten großzügigen Finanzierung kommen lassen, die den Betrieb des ... auf eine gesunde Produktionsgrundlage habe stellen sollen. Durch die entgegen den übernommenen Verpflichtungen erfolgten Auszahlungen habe die Klägerin sich ihm, dem Beklagten, gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht; mit seinem Schadensersatzanspruch rechne er gegen die Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag auf.

10

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

11

Sie hat bestritten, daß dem Beklagten bewußt unrichtige Angaben gemacht worden seien und ihre Vertreter von dem seinerzeit gegen Müller laufenden Konkursantrag gewußt hätten, daß das Bürgschaftsversprechen sich entgegen seinem klaren Wortlaut nicht auf den bereits gewährten Kredit habe beziehen sollen, und daß der Beklagte sich bei der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung seine Genehmigung zur Auszahlung des Kredites vorbehalten habe. ... habe die Gelder aus den Krediterhöhungen so erhalten, wie er sie abgehoben habe.

12

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

13

Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schwebte, hat er eine Rangrücktrittserklärung beigebracht, auf Grund deren der für die Klägerin bestellten Grundschuld der seinerzeit vereinbarte Rang eingeräumt werden konnte. Beide Parteien haben darauf die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.

14

Das Oberlandesgericht hat alsdann das Urteil des Landgerichts teilweise geändert, hinsichtlich der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt und auf die Widerklage festgestellt, daß der Klägerin Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag insoweit nicht zustehen, als sie dem Hauptschuldner nach dem 17. Januar 1950 über einen weiteren Betrag von 450,- DM hinaus noch Kredite gewährt hat; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht der Klägerin 1/11 , dem Beklagten 10/11 auferlegt.

15

Mit der Revision hat der Beklagte das Urteil des Berufungsgerichts angefochten, soweit die Widerklage abgewiesen ist und ihm Kosten auferlegt sind. Der Beklagte will mit dem Rechtsmittel erreichen, daß der Widerklage in vollem Umfange stattgegeben wird und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

16

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

I.

1.

Die Verbürgung für einen "gewährten und noch zu gewährenden Kredit", wie sie nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde und der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner ... in erster Linie in Frage steht, kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in verschiedener Weise übernommen werden: Entweder so, daß nur die Bürgschaftsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag beschränkt wird, während der Kredit für den Hauptschuldner nicht nach oben begrenzt ist, oder so, daß die Kreditforderungen des Gläubigers selbst immer nur die verbürgte Summe betragen und diese nicht übersteigen dürfen (RGZ 76, 195 [199]; 136, 178 [182]; RG LZ 1921, 141). Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ergibt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Verbürgung der erstgenannten Art handelt, so daß die Gesamtheit der dem Gläubiger aus dem Kreditverhältnis erwachsenen Ansprüche gegen den Hauptschuldner sich als die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung darstellt, für die der Bürge bis zu dem von ihm übernommenen Höchstbetrag haftet. Darüber hinaus hat der Bürge hier die Haftung für Zinsen, Provisionen und Spesen übernommen, soweit diese sich aus der gesicherten Forderung ergeben, wobei für die Berechnung dieser Zinsen, Provisionen und Spesen die gesicherte Forderung jedoch durch den erwähnten Höchst betrag der Bürgschaftssumme begrenzt wird; anders läßt sich die Verbürgung für Zinsen usw. "der Bürgschaftssumme" nicht verstehen (vgl. RG BankArch 1921/22, 385 [386]; OLG München BayZ 1929, 397 [398]; RGRK HGB §349 Anm. 32 [121]). Ob sich die Verbürgung "für Kosten jeder Art" ebenfalls nur auf solche Kosten bezieht, die der Bürgschaftssumme entsprechen, oder darüber hinausgeht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dabei bezieht sich die Bürgschaft nach ihrem Wortlaut, wie er für alle Vertragsteile ohne weiteres erkennbar war, eindeutig auch auf diejenigen Forderungen, die der Gläubigerin im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits gegen den Hauptschuldner zustanden. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, demgegenüber die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung zu erörtern. Für die Auslegung einer Erklärung, die ihrem Wortlaut nach völlig klar und zweifelsfrei ist, ist kein Raum (RGZ 95, 125 [126]; RG Warn 1912 Nr. 4). Anders könnte es sein, wenn dargetan würde, daß die gewählte Formulierung in Wirklichkeit dem damaligen Parteiübereinkommen nicht entsprach, die Vertragspartner vielmehr übereinstimmend etwas anderes vereinbaren wollten. Dafür liegt jedoch nichts vor. Für die Annahme einer dem Wortlaut der Bürgschaftsverpflichtung entgegengesetzten Vereinbarung reicht es nicht aus, daß die Bürgschaft nach der Auffassung beider Vertragsteile der Gewährung eines neuen Kredites für den Betrieb des Hauptschuldners dienen sollte.

18

2.

Eine Vereinbarung, nach der die Auszahlung des Kredites an ... nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Bürgen habe erfolgen dürfen, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Eine derartige Vereinbarung würde auch, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, dem Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 1949 widersprechen, in dem dieser der Klägerin die Bestellung der Grundschuld mitteilte und anschließend ausführte, damit seien die Voraussetzungen für die Kreditgewährung erfüllt, so daß die Auszahlung an Müller erfolgen könne.

19

Die Revision ist der Auffassung, daß die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu Auszahlungen an den Hauptschuldner unabhängig davon, ob eine entsprechende Bedingung in die Bürgschaftsurkunde aufgenommen wurde, deshalb habe einholen müssen, weil der Beklagte dem Sparkassenleiter mitgeteilt habe, er wolle sich von ... vertraglich Sicherungen geben lassen. Daraus sei eine verstärkte Erkundigungspflicht der Klägerin vor weiterer Kreditgewährung abzuleiten, der die Klägerin auch zweimal, nämlich am 18. Januar 1950 (richtig wohl: 17. Januar 1950) und mit einem Schreiben vom 1. Februar 1950, nachgekommen sei.

20

Die Rüge ist unbegründet. Die Bürgschaftsurkunde hat allerdings die Vermutung der Vollständigkeit nur hinsichtlich der Verpflichtungen des Bürgen für sich, nicht dagegen hinsichtlich des sonstigen Vertragsinhalts, und sie braucht auch nicht vereinbarte Bedingungen, die die Bürgschaft beschränken, zu enthalten (RG JW 1911, 540, 1918, 367, 1936, 988). Immerhin spricht, wie in den beiden ersten der genannten Entscheidungen anerkannt wird, eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür, daß eine getroffene Bedingung auch in die schriftliche Erklärung aufgenommen sein würde, und das Berufungsgericht konnte hier nach Lage der Umstände davon ausgehen, daß die Auszahlung des Kredits an den Hauptschuldner jedenfalls zunächst nicht ausdrücklich von der Genehmigung des Beklagten abhängig gemacht worden war. Es ist auch nicht richtig, daß die Klägerin von Anfang an auf Grund einer stillschweigend mit dem Beklagten getroffenen Abrede oder nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, Auszahlungen an den Hauptschuldner nur mit Genehmigung des Beklagten vorzunehmen. Wenn sie auch wußte, daß der Beklagte sich gegenüber dem Hauptschuldner sichern wollte, und wenn sie sich auch ihrerseits von dem Hauptschuldner schon früher Sicherungen hatte geben lassen, so kann von einer solchen Verpflichtung doch schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte nach der getroffenen Feststellung der Klägerin wenige Tage nach dem Vollzug der Bürgschaftsurkunde mitteilte, daß die Auszahlung des Kredits erfolgen könne, ohne diese dabei von seiner Sicherstellung abhängig zu machen. Die Klägerin hat infolgedessen durch die Auszahlungen, die sie bis zum 17. Januar 1950 vornahm, keine Verpflichtungen verletzt, die ihr vertraglich gegenüber dem Beklagten oblagen. Ob das hinsichtlich der späteren Auszahlungen der Fall war, ist in diesem Rechtszug nicht mehr nachzuprüfen, da der Rechtsstreit insoweit zugunsten des Beklagten entschieden ist und die Klägerin das Berufungsurteil nicht angefochten hat. Eine Verpflichtung für die vorhergehende Zeit kann aus ihren Antragen vom 17. Januar 1950 und 1. Februar 1950 nicht hergeleitet werden.

21

3.

Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Bürgschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung für unbegründet erklärt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Hauptschuldner ... im Zeitpunkt der Abgabe des Bürgschaftsversprechens bereits "konkursreif" gewesen sei und auch der ihm von der Klägerin zusätzlich gewährte Kredit ihn vor dem Konkurs nicht mehr habe bewahren können. Sein Betrieb habe bereits in den Jahren 1948 und 1949 mit Verlust gearbeitet, und er sei im Oktober 1949 erheblich überschuldet gewesen. Zu dieser Zeit seien auch schon beträchtliche Pfändungen in sein Vermögen durchgeführt. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages von dem Vermögensverfall des Hauptschuldners sichere Kenntnis gehabt habe. Sie sei zwar von einem gewissen ..., der als Gegner ... bekannt gewesen sei, über dessen Verschuldung und über den gegen ... gestellten Konkursantrag unterrichtet worden. Sie habe auch selbst am 15. Juni 1949 einen Arrest gegen ... beantragt, weil sie ihre Forderung gegen ihn wegen einer anderweitig bei ihm erfolgten Pfändung als gefährdet angesehen habe. Es sei ferner die Behauptung des Beklagten als wahr zu unterstellen, daß die Klägerin mit ... am 14. Juli 1949 einen Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen und vor dem 1. August 1949 von der bei ihm bestehenden Absicht, seine Gläubiger um Teilerlaß und Gewährung von Ratenzahlungen zu bitten, erfahren habe. Gleichwohl könne man nicht mit genügender Sicherheit annehmen, daß sie ... für konkursreif und gänzlich kreditunwürdig gehalten habe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages sei der Konkursantrag - der freilich später doch zur Konkurseröffnung führte - abgelehnt gewesen. In den Streitigkeiten zwischen ... und ... habe sie sich auf die Seite des letzteren gestellt. Immerhin habe sie annehmen müssen, daß ... sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden habe.

22

Das dem Beklagten mitzuteilen, sei die Klägerin jedoch nicht verpflichtet gewesen. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der Hauptschuldner den Beklagten als Bürgen beigebracht und der Beklagte sich in einem an den Hauptschuldner gerichteten Schreiben zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt habe. Die Klägerin habe annehmen dürfen, daß der Beklagte vorher selbst Erkundigungen über die Verhältnisse des Hauptschuldners eingezogen habe. Es stehe nicht fest, daß der Beklagte sich bei der Klägerin über die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners erkundigt habe. Der Zeuge ... habe nur die Möglichkeit zugegeben, daß er den Hauptschuldner als rührig und fleißig bezeichnet habe; daraus lasse sich noch nicht einmal der Schluß auf eine solche Erkundigung ziehen. Selbst wenn sie aber erfolgt sei, hätte dem Beklagten die von ... gegebene Antwort als ausweichend erscheinen müssen, so daß für ihn weitere Erkundigungen geboten gewesen seien.

23

Von sich aus habe die Klägerin den Beklagten jedenfalls nicht über ihr Wissen von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners und die darüber umgehenden Gerüchte aufzuklären brauchen; das habe sogar, da der Hauptschuldner den Bürgen beigebracht habe, gegen ihre Pflichten als dessen Bank verstoßen können. Die Klägerin habe ja auch nicht gewußt, welche Beziehungen zwischen dem Hauptschuldner und dem Beklagten bestanden hätten und aus welchen Gründen der Beklagte die Bürgschaft geleistet habe. Dessen Annahme, daß der Hauptschuldner auf Grund der Bürgschaft sofort einen neuen Kredit in Höhe von 20.000,- DM ausgezahlt erhalten und er selbst davon einen erheblichen Teil bekommen werde, sei nicht zum Inhalt des Bürgschaftsvertrages geworden.

24

Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Beklagten mitzuteilen, daß der Hauptschuldner bereits bei ihr Kredit in Anspruch genommen habe und die Bürgschaft sich auf diesen erstrecke. Das Bürgschaftsversprechen sei insoweit unmißverständlich. Hier könne eine arglistige Täuschung nur vorliegen, wenn die Klägerin dem Beklagten vorgespiegelt hätte, daß ihr noch keine Forderungen gegen den Hauptschuldner zuständen, das habe der Beklagte jedoch nicht behauptet. Er habe die Klägerin offensichtlich nicht danach gefragt. Das Bürgschaftsformular habe er sorgfältig ausgefüllt, er müsse es also gelesen haben. Es sei seine Sache gewesen, sich nach den schon bestehenden Schulden des Hauptschuldners zu erkundigen.

25

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß die Klägerin bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages schuldhaft eine Offenbarungspflicht verletzt habe. ... habe bei ihr einen zusätzlichen Kredit zur Betriebserweiterung erstrebt, und die Klägerin habe die Gewährung eines solchen von der Beibringung von Sicherungen abhängig gemacht. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen müssen, daß ... bei der Suche nach einem Bürgen diesem such nur den beiderseits erstrebten zusätzlichen Kredit als Zweck der Bürgschaft angegeben habe. Wenn trotzdem der Bürge für die bereits bestehende Kreditschuld habe haften sollen, habe der Beklagte über diese Schuld aufgeklärt werden müssen, und es habe nicht ein auf seiner Seite bestehender erkennbarer Irrtum zur Erlangung einer Bürgschaft auch für bereits gewährte Kredite ausgenutzt werden dürfen.

26

Daß der Zeuge ... vom Beklagten nicht nach den Vermögensverhältnissen des Hauptschuldners befragt worden sei, widerspreche angesichts der Erklärung des Zeugen über die Tüchtigkeit und den Fleiß des ... der Lebenserfahrung. Jedenfalls aber habe es sich hier um eine unvollständige Erklärung des ... gehandelt. Dieser habe dem ... nicht lediglich ein derartiges positives Zeugnis ausstellen dürfen, ohne von der wirtschaftlichen Bedrängnis des ..., also dem Mißerfolg der gerühmten Eigenschaften, etwas zu sagen. ... habe nach seiner Aussage von dem Beklagten erfahren, daß dieser mit ... noch einen Vertrag über ihm zu gewährende Sicherheiten habe abschließen wollen. Daraufhin habe die Klägerin nicht verschweigen dürfen, daß sie sich durch Forderungsabtretungen und Sicherungsübereignungen die - nach der Lebenserfahrung zu unterstellen - praktisch greifbaren Werte des ... bereits selbst gesichert habe. Eine drohende Kollision zwischen Sicherungsrechten der Gläubigerin und einem ausdrücklich mitgeteilten Sicherungsstreben des Bürgen habe durch Aufklärung des Letzteren vermieden werden müssen. Damit wäre eine Unterrichtung des Beklagten über den bereits gewährten Kredit notwendig verbunden gewesen. Eine Offenbarungspflicht habe für die Klägerin vor allem auch deshalb bestanden, weil sie von dem gegen ... gestellten Konkursantrag erfahren habe und selbst einige Zeit vorher einen Arrestantrag gegen ihn wegen Gefährdung einer Forderung von damals noch nicht einmal 5.000,- DM gestellt habe, und auch deshalb, weil ... ihr seinerzeit seine Absicht angekündigt habe, seine Gläubiger um einen Teilerlaß in Höhe von 1/3 ihrer Forderungen zu bitten. Der Umstand, daß der Beklagte von dem Hauptschuldner als Bürgen beigebracht worden sei, setze die Offenbarungspflicht nicht herab. Die Klägerin habe sich vielmehr sagen müssen, daß auch ein solcher Bürge lediglich über die Absicht der künftigen Kreditgewährung unterrichtet sein würde, und daß der in schwieriger Vermögenslage befindliche Schuldner geneigt sein würde, dem von ihm zu gewinnenden Bürgen seine wirkliche Lage mindestens teilweise zu verheimlichen. Die Tatsache, daß der Bürge von dem Hauptschuldner beigebracht worden sei, sei daher eher geeignet, die an die Offenbarungspflicht zu stellenden Anforderungen zu erhöhen.

27

Soweit die Revision mit diesen Ausführungen dartun will, daß der Beklagte von der Klägerin arglistig getäuscht worden sei und den Bürgschaftsvertrag deshalb habe anfechten können, oder daß seine Haftung wegen Verschuldens der Klägerin beim Vertragsschluß entfalle, kann sie jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist es einem Gläubiger an und für sich nicht zuzumuten, daß er dem in Aussicht genommenen Bürgen die Verhältnisse des Hauptschuldners und seine geschäftlichen Beziehungen zu ihm aufdeckt, doch müssen, wenn er ihm Tatsächliches über die Verhältnisse des Hauptschuldners mitteilt, seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Er darf dem Bürgen auch nicht dadurch ein unrichtiges Bild von den für dessen Entschließung wesentlichen Verhältnissen geben, daß er erhebliche Umstände verschweigt und infolgedessen die von ihn gemachten Angaben, mögen sie auch zutreffend sein, den Bürgen irreführen. Das Reichsgericht hat hier mit Recht strenge Anforderungen an den Gläubiger gestellt, der sich darauf eingelassen hat, dem Bürgen Erklärungen zu geben: So hat es das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bei einer Mitteilung des Gläubigers bejaht, die "als sehr zurückhaltend und fast als warnend zu bezeichnen" war, da sie die geringen Mittel des Schuldners selbst hervorhob, sofern gleichwohl Umstände verschwiegen wurden, die der Gläubiger als wesentlich und für die Entschließung des Bürgen bedeutungsvoll erkannte (RGZ 91, 80 [82]). Die Verpflichtung des Gläubigers zur Offenlegung einer hohen Verschuldung des Hauptschuldners hat es schon aus einer Unterhaltung abgeleitet, die zwischen dem Gläubiger und dem zukünftigen Bürgen über die Vermögenslage des Hauptschuldners stattfand; dabei hat es dem Verschweigen der Verschuldung besondere Bedeutung für den Fall beigemessen, daß die Bürgschaft sich auch auf die bisherigen Schulden bei dem Gläubiger erstrecken sollte (RG SeuffArch 89, 140 [141]). Ein Verschulden beim Vertragsschluß hat das Reichsgericht darin gesehen, daß der Gläubiger den Bürgen in der Annahme der Ungefährlichkeit des Geschäfts bestärkte, obwohl er hätte erkennen müssen, daß die Bürgschaftsannahme nicht ohne Risiko für den Bürgen war (RG LZ 1930, 179). Bisweilen wird in Entscheidungen des Reichsgerichts sogar ganz allgemein von einer Aufklärungspflicht bezüglich solcher Tatsachen gesprochen, die für die Entschließung des Bürgen erkennbar von Bedeutung sein konnten (RG JW 1933, 2826 [2828, 2829]).

29

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so scheint auch hier zunächst manches dafür zu sprechen, daß die Klägerin ihrer Offenbarungspflicht gegenüber dem Beklagten nicht nachgekommen sei. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß zwischen dem Leiter der Klägerin und dem Beklagten aus Anlaß der Bürgschaftsannahme eine Unterredung stattfand, bei der über die Person des Hauptschuldners gesprochen wurde. Es hätte nahegelegen, daß dem Beklagten nicht nur eine günstige Beurteilung der Eigenschaften des ... gegeben wurde, sondern daß bei dieser oder, wenn das untunlich war, einer anderen Gelegenheit auch auf dessen bereits bei der Klägerin bestehende Schulden und auf seine wirtschaftlich bedrängte Lage hingewiesen wurde, für die der Vertreter der Klägerin eine Reihe von Anhaltspunkten hatte, die von der Revision im einzelnen hervorgehoben sind und die, wie zuzugeben ist, von nicht geringem Gewicht waren. Bedenklich wäre es insbesondere, wenn das Vorbringen des Beklagten richtig wäre, der Sparkassenleiter habe ihm vor der übernähme der Bürgschaft die von der Klägerin dem Hauptschuldner bewilligte Erhöhung des Kredits bewußt in einer Form mitgeteilt, daß daraus das Vorhandensein einer bereits bestehenden Schuld nicht zu erkennen gewesen sei; ein Vorbringen, mit dem die in dem Berufungsurteil enthaltene Wendung nicht ganz in Einklang zu bringen ist, der Beklagte könne nicht einmal behaupten, daß die Klägerin ihm das Nichtbestehen von Forderungen gegen den Hauptschuldner vorgespiegelt habe. Auf Grund des behaupteten Wortlauts der in Rede stehenden Mitteilung des Sparkassenleiters hätte jedoch schwerlich auf eine bei ihm bestehende Täuschungsabsicht geschlossen werden können, und das Berufungsgericht brauchte darauf nicht weiter einzugehen. Im übrigen rechtfertigen die hier vorliegenden besonderen Umstände, wie sie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin eine Offenbarungspflicht nicht verletzte.

30

Daß der Beklagte sich bei der Klägerin nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des ... erkundigt habe, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen; darüber hinaus hat es sogar festgestellt, daß er Fragen nach bereits bestehenden Schulden nicht stellte. Sätze der Lebenserfahrung sind damit von dem Berufungsgericht nicht verletzt. Rechtlich unangreifbar ist ferner die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung, daß der Beklagte das von ihm - im großen und ganzen - sorgfältig ausgefüllte Bürgschaftsformular vor der Unterschriftsleistung durchlas, und daß ihm deshalb seine mit dieser übernommene Haftung für bereits bestehende Schulden des ... ohne weiteres klar sein mußte, auch wenn bisher nur davon die Rede gewesen war, daß die Bürgschaft einem neuen Kredit dienen sollte. Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß der Beklagte als Rechtsanwalt sich der Bedeutung einer Bürgschaftsannahme bewußt war, und daß er klug und gewandt genug war, um diesen Schritt recht zu erwägen und vorzubereiten. Die Erwartung der Klägerin, daß der Beklagte von sich aus alle erforderlichen Erkundigungen eingezogen hatte, lag um so näher, als er sich bereits am 8. Dezember 1949, also 8 Tage vor Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde vom 16. Dezember 1949, dem ... gegenüber in einem an ihn gerichteten Schreiben zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt hatte; mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen. Wenn die Revision meint, dieser Umstand sei eher geeignet, die Anforderungen an die Offenbarungspflicht zu vergrößern, so ist dem nicht beizutreten. Da der Beklagte sich zunächst dem Hauptschuldner gegenüber zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt hatte, durfte die Klägerin angesichts seiner zu vermutenden Berufserfahrung als Rechtsanwalt davon ausgehen, daß er schon diesen Schritt gründlich bedacht hatte. Dabei ist der in dem Berufungsurteil gleichfalls hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Klägerin die zwischen dem Beklagten und dem Hauptschuldner bestehenden Beziehungen nicht bekannt waren, besonders beachtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte erwartete, ein erheblicher Teil des an ... auszuzahlenden Kredites werde an ihn weitergeleitet werden, und aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich weiter, daß die Klägerin davon nichts wußte; diese nahm offenbar an, daß der Kredit in vollem Umfang dem ... wirtschaftlich zugute kommen würde, dessen in ihrem Geschäftsbezirk liegenden Betrieb sie unterstützen wollte, während ihr eine Kreditgewährung an den in ... wohnhaften Beklagten fernliegen mußte. Man könnte die Frage aufwerfen, ob hier der Beklagte nicht seinerseits der Klägerin gegenüber eine Offenbarungspflicht verletzte. Jedenfalls ist es angesichts des gesamten Verhaltens des Beklagten, wie es sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Klägerin ihrerseits dem Beklagten die gebotene Aufklärung vorenthalten habe.

31

Die Revision irrt auch, wenn sie eine weitergehende Offenbarungspflicht daraus herleitet, daß die Klägerin die Absicht des Beklagten, sich gegenüber dem Hauptschuldner zu sichern, erkannt hatte. Daß sie sich alle praktisch greifbaren Werte des ... selbst gesichert hatte, ist nicht festgestellt. Die von dem Beklagten beabsichtigte Sicherung muß im Zusammenhang mit den sonstigen zwischen ihm und dem Hauptschuldner bestehenden Rechtsbeziehungen gesehen werden, die die Klägerin nichts angingen und von denen sie nichts wußte; so brauchte sie von sich aus diese Absicht des Beklagten nicht weiter in Rechnung zu stellen, solange der Beklagte nicht die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung von seiner vorhergehenden Sicherung abhängig machte. Das aber tat er nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht. Auch hier ist wieder das in dem Berufungsurteil erwähnte Schreiben vom 21. Dezember 1949 bedeutsam, in dem der Beklagte sich mit der Auszahlung des Kredites an ... einverstanden erklärte, obwohl er in diesem Zeitpunkt ersichtlich die verlangten Sicherungen noch nicht erhalten hatte. Gegenteiligen nachträglichen Äußerungen, wie sie in dem Schreiben des Beklagten vom 24. Mai 1950 enthalten sind, brauchte das Berufungsgericht demgegenüber keine Bedeutung beizumessen.

32

Nach alledem konnte das Berufungsgericht den Beklagten als beweisfällig für sein Vorbringen ansehen, daß die Klägerin ihm gegenüber eine Offenbarungspflicht verletzt habe.

33

4.

Das Berufungsgericht hat auch die Anfechtung des Bürgschaftsvertrages wegen Irrtums nicht durchgreifen lassen. Es hat unterstellt, daß der Beklagte sich über die Tragweite seiner Erklärung geirrt habe, soweit er angenommen habe, daß der Hauptschuldner den vollen Betrag der Bürgschaftssumme ausgezahlt erhalten werde. Darin hat es zutreffend einen Irrtum im Beweggrund gesehen, der als Erklärungsirrtum im Sinne des §119 Abs. 1 BGB nur dann angesehen werden kannte, wenn der Beweggrund bei den Vertragsverhandlungen erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung gemacht worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei.

34

Weiter wird in dem Berufungsurteil ausgeführt: Wenn man es als einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§119 Abs. 2 BGB) ansehen wolle, daß der Beklagte angenommen habe, ... habe bei der Klägerin noch keinen Kredit in Anspruch genommen, so würde es an der Rechtzeitigkeit der Anfechtung fehlen. Der Beklagte habe von dem früheren Kredit des Hauptschuldners durch dessen Brief vom 7. Januar 1950 erfahren, er habe sich dazu jedoch in einer Weise, die als Anfechtung aufgefaßt werden könne, erst in seinem Schreiben vom 24. Mai 1950 und allenfalls vorher mündlich im Februar 1950 geäußert. Auch eine solche im Februar 1950 abgegebene Erklärung sei nicht mehr unverzüglich im Sinne des §121 BGB erfolgt.

35

Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Allerdings kann hier schwerlich von einer verkehrswesentlichen Eigenschaft, sondern allenfalls einem Irrtum über die Tragweite und damit den Inhalt der Bürgschaftserklärung gesprochen werden. Jedenfalls aber war, auch wenn man das annimmt, die Anfechtung verspätet, da der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen bereits bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erkannt hatte, daß sich nach deren Wortlaut die Bürgschaft auch auf die früheren Kredite bezog, und er von dem Vorhandensein solcher durch das erwähnte Schreiben vom 7. Januar 1950 erfuhr, so daß eine im Februar 1950 erklärte Anfechtung nicht mehr unverzüglich nach der Entdeckung des Irrtums erfolgte.

36

In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, daß die Anfechtung auch verspätet sei, soweit sie auf einen Irrtum des Beklagten über die Kreditwürdigkeit und die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners gestützt werde. In dieser Richtung kommt jedoch von vornherein eine Anfechtung nicht in Betracht. Ein derartiger Irrtum vermag nämlich die Anfechtung eines Bürgschaftsvertrages nach §119 Abs. 2 BGB nicht zu rechtfertigen, weil der Bürge sich nach dem Zweck der Bürgschaft durch deren Übernahme gerade dazu bereit erklärt hat, für die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners einzustehen (RGRK BGB 10. Aufl. §765 Anm. 1 b [554]; Flad Gruchot 61, 1 [20]; vgl. RGZ 134, 126 [129]).

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5.

Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine aufrechenbaren Gegenforderungen gegenüber seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft zuerkannt; insbesondere hat es das Bestehen von Schadensersatzforderungen des Beklagten verneint, die dieser deshalb zu haben glaubt, weil dem Hauptschuldner nicht der volle, der Bürgschaft entsprechende Kredit von 20.000,- DM auf einmal ausbezahlt wurde. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung eingegangen war und der Hauptschuldner die Auszahlung des ganzen Betrages verlangte, und es hat außerdem auf Grund tatsächlicher Erwägungen angenommen, daß der Zusammenbruch des Müller auch bei einer einheitlichen Gewährung des gesamten Kredites, von dem der Beklagte einen Teil erhielt, nicht aufzuhalten gewesen wäre. Gegen diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben.

38

II.

Ohne erkennbaren Rechtsfehler wird in dem angefochtenen Urteil schließlich dargelegt, daß der Beklagte derzeit weder auf die auch nur teilweise Löschung der Grundschuld einen Anspruch habe, noch verlangen könne, daß die Zwangsvollstreckung aus ihr auf Grund der vollstreckbaren Urkunde teilweise für unzulässig erklärt werde. Zwar diene die Grundschuld der Sicherung der Bürgschaftsforderung; aber trotz der Beschränkung der Bürgschaft auf die vor dem 17. Januar 1950 an Müller gewährten Kredite könne die Bürgschaftsforderung einschließlich der Zinsen und Zinseszinsen die Höhe der Grundschuld samt den Zinsen erreichen.

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III.

Da auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der Klage und über die Kosten des Rechtsstreits rechtlich unangreifbar ist, und zwar auch bei Berücksichtigung des von dem Revisionsgericht für die Vorinstanzen anderweitig festgesetzten Streitwerts, mußte die Revision des Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg