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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1987, Az.: II ZR 5/87

Anforderungen an Handlung die Ausübung der Heilkunde ist; Nichtigkeit bei fehlender behördlicher Genehmigung von Heilbehandlung; Anforderungen an Heilpraktikergesetz als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB; Anforderungen und Voraussetzungen einesHeilbehandlungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1987
Aktenzeichen
II ZR 5/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 28.11.1986
LG Lübeck

Fundstellen

  • MDR 1988, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2928-2929 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 80-82 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herbert E., Bürgermeister-H.-Straße ..., Bad A.

Prozessgegner

Traute K., L. Straße ..., Bad S.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit zur Heilung oder Linderung von Krankheiten ausgeübt wird und damit Ausübung der Heilkunde ist (hier: Untersuchung von Räumlichkeiten auf Erdstrahlen und deren Abschirmung).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. November 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 15.051,60 DM, über den die Beklagte am 25. und 26. Juni 1983 zwei Schecks ausgestellt hat. Diese sind bei Vorlage am 30. Juni 1983 nicht eingelöst worden, weil die Beklagte sie zuvor hatte sperren lassen. Zur Begebung der Schecks ist es aufgrund folgenden Sachverhalts gekommen:

2

Nachdem die Beklagte und ihr Lebensgefährte ein Haus in R. bezogen hatten, litten beide zunehmend unter Unwohlsein und starken Kopfschmerzen. Die Beklagte hielt diese Erscheinung für eine Geopathie. Als sie in der Zeitschrift "Das Neue Zeitalter" auf einen Aufsatz stieß, in dem auf ein vom Kläger verfaßtes Buch "Mein Sieg über den Erdstrom (Erdstrahlen)" sowie ein von diesem entwickeltes "Abschirmgerät" (sog. E.-K.) hingewiesen wurde, setzte sie sich mit dem Kläger in Verbindung. Dieser übersandte ihr das genannte Buch, in dem er über Erdströme, ihre Auswirkung auf das organische Leben, insbesondere den Organismus des Menschen, und die Möglichkeit ihrer Abschirmung berichtet. Besonders eingehend befaßt sich der Kläger mit der Verursachung bestimmter Krankheiten durch Erdströme, wobei er aber ausdrücklich klarstellt, nicht zu behaupten, die Ursache aller Krankheiten liege in den durch Erdstrom hervorgerufenen Störzonen. Die von ihm dargestellten Beispiele über Krankheiten und ihre Heilung bildeten nur eine Erklärungsmöglichkeit für früher unbegreifliche Ereignisse und Vorfälle. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei Erdstrom die Krankheitsursache bei bestimmten - vom Kläger in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten - Krankheiten, wenn ärztliche Hilfe versagt habe oder nur eine vorübergehende Besserung mit anschließender Verschlimmerung der Krankheit eingetreten sei. Der Kläger spricht auch ausdrücklich die Empfehlung aus, den Arzt weiterhin zu konsultieren und ihn über die Abschirmungsmaßnahme zu unterrichten. Nachdem die Beklagte dieses Buch gelesen hatte, beauftragte sie den Kläger, in ihrem Privathaus, ihrer Praxis sowie im Hause eines zu ihrem Patientenkreis gehörenden Ehepaares die erforderlichen Abschirmmaßnahmen auszuführen. Da die Beklagte die von dem Kläger durchgeführten Maßnahmen für wirkungslos hielt, focht sie den mit ihm geschlossenen Vertrag an und ließ die Schecks sperren.

3

Die Beklagte hält den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag nach § 134 BGB für nichtig, weil die Tätigkeit des Klägers eine Heilbehandlung darstelle, für die er nicht über die erforderliche behördliche Genehmigung verfüge.

4

Das Landgericht hat der Klage durch Scheck-Vorbehaltsurteil stattgegeben, das es im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Scheck-Vorbehaltsurteils durch Versäumnisurteil abgewiesen, das es mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

6

Dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 40 Nr. 3, 12 Satz 1 ScheckG kann die Beklagte die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages nicht entgegenhalten.

7

Ob dem von der Revision geltend gemachten Bedenken, § 1 Abs. 1 HeilprG könne nicht als Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB angesehen werden, zu folgen ist, kann dahinstehen. Auch wenn diese Vorschrift die Voraussetzungen eines Verbotsgesetzes i.S. des § 134 BGB erfüllt, kann eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages jedenfalls deswegen nicht angenommen werden, weil er keine Verpflichtung des Klägers zur Ausübung der Heilkunde i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG enthält.

8

Das Berufungsgericht hat festgestellt, nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung habe der Kläger gegen Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages das Haus der Beklagten in Ratekau sowie ihre Praxisräume und die Wohnung eines zu ihrem Patientenkreis gehörenden Ehepaares in Bad Schwartau auf Erdstrahlen untersuchen und gegen eine solche Strahlung abschirmen sollen. Damit habe er sich zugleich zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, die als Ausübung der Heilkunde i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen seien. Denn dem Buch, das er der Beklagten vor Vertragsschluß übersandt habe, sei zu entnehmen, daß das Aufstellen der von ihm zur Abschirmung der Erdstrahlen entwickelten "E.-K." ausschließlich den Zweck habe, Krankheiten zu heilen und daß seine Methode in vielen Fällen das einzige Mittel sei, dieses Ziel zu erreichen. Ihm sei eindeutig bewußt gewesen, daß die Beklagte seine Leistung deswegen in Anspruch genommen habe, weil sie sich hiervon eine Beseitigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen versprochen habe. Der Vertrag verstoße daher gegen §§ 1 Abs. 1, 5 HeilprG und sei demgemäß nach § 134 BGB nichtig.

9

Die Revision meint hingegen, §§ 1 Abs. 1, 5 HeilprG stellten kein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB dar. Letztlich könne diese Frage aber dahinstehen, da die vom Kläger erbrachte Leistung nicht als Ausübung von Heilkunde angesehen werden könne. Schon der Inhalt des dem Kläger erteilten Auftrages - Untersuchung bestimmter Räumlichkeiten auf Erdstrahlen und deren Abschirmung - spreche zwingend gegen das Vorliegen eines Heilbehandlungsvertrages. Der Kläger habe die Beklagte weder untersuchen noch eine Diagnose abgeben sollen. Bezugsobjekt der Tätigkeit des Klägers seien ausschließlich die von der Beklagten bestimmten Räumlichkeiten gewesen.

10

Die Parteien haben, wie die Revision zutreffend ausführt, keine Vereinbarung darüber getroffen, daß der Kläger auf eine Untersuchung hin eine Diagnose stellen oder die Beklagte auf Krankheiten oder Leiden hin untersuchen und eine Heilbehandlung durchführen sollte. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes ergibt, lediglich die Untersuchung der von der Beklagten bestimmten Räumlichkeiten auf durch Erdstrahlen bedingte Störzonen sowie deren Abschirmung durch die Anbringung der "E.-K.". Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers ist nach diesen Feststellungen sowie dem Vortrag der Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend in den Vertrag einbezogen worden.

11

Dennoch hat der Vertrag dann den Charakter eines Heilbehandlungsvertrages, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HeilprG erfüllt. Das ist jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht der Fall. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG umfaßt die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig auf Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen gerichtete Tätigkeit. Zutreffend schränkt das Berufungsgericht diese weitgefaßte gesetzliche Begriffsbestimmung im Hinblick auf das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungskonform dahin ein, daß sie nur Tätigkeiten umfaßt, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen (BGH, Urt. v. 6. November 1981 - I ZR 158/79, NJW 1982, 1331, 1332 - Heilkundliche Fachkenntnisse; BVerwGE 23, 140, 144;  35, 308, 310;  BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56, NJW 1959, 833, 834; OVG Hamburg DVBl 1950, 644, 645[OVG Hamburg 28.02.1950 - Bf I 591/49]; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Anm. 8; Käfer/Dünisch, Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis, § 1 HeilprG Anm. 6.3; vgl. zu § 56a GewO a.F. RG GewA 16, 232, 233). Derartige Fachkenntnisse können sowohl im Hinblick auf das mit der Tätigkeit verfolgte Ziel (Feststellung, Heilung oder Linderung einer Krankheit, eines Leidens oder Körperschadens, vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56 a.a.O.; BGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599, 560; Käfer/Dünisch a.a.O. § 1 HeilprG Anm. 6.3; Pelchen in Erbs/Kohlhaas a.a.O. § 1 HeilprG Anm. 8) als auch durch die mit dem Eingriff verbundenen gesundheitlichen Gefahren erforderlich sein (operative Eingriffe zu kosmetischen Zwecken, BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56 a.a.O.; Entfernung von Warzen und Leberflecken mittels des Kaltkauterverfahrens: BVerwG, Urt. v. 28. September 1965 - IC 105/63, NJW 1966, 418, 419; Urt. v. 18. Dezember 1972 - IC 2/69, NJW 1973, 579, 580).

12

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die von dem Kläger entfaltete Tätigkeit - das Untersuchen der von der Beklagten bestimmten Räume auf durch Erdströme verursachte Störzonen und deren Abschirmung durch Aufstellen der "E.-K." - für sich genommen keine heilkundlichen Fachkenntnisse voraussetzt. Andererseits führt es aus, dem Kläger sei bewußt gewesen, daß die Beklagte seine Leistung nur deswegen in Anspruch genommen habe, weil sie sich davon eine Beseitigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen versprochen habe, ohne daß es weiter prüft, ob im Hinblick auf dieses Ziel die Tätigkeit des Klägers heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzte. Das kann nicht bejaht werden.

13

Das Feststellen der Störzonen und die Aufstellung der Klötze sind keine Heilbehandlung i.S. des Heilpraktikergesetzes. Hinzu kommen muß nach dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck die Behandlung eines konkreten Krankheitsfalles in der Weise, daß derjenige, der Heiltätigkeit ausübt, auf den konkreten Krankheitsfall eingeht, somit eine "individualisierende Beziehung des Behandelnden zu der Krankheit des Behandelten" herstellt (vgl. OLG Bremen MDR 1957, 310, 311) [OLG Bremen 05.12.1956 - Ss 110/56]. Das gilt in gleicher Weise für die einem Kranken ohne Untersuchung gegebenen Anweisungen und Ratschläge zur Behandlung einer Krankheit, eines Leidens oder eines Körperschadens, die ebenfalls als Ausübung der Heilkunde i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen sind. Liegt jedoch lediglich die allgemeine Anpreisung eines Heilmittels oder eine gutachtliche Stellungnahme vor, die keinen Rat in bezug auf eine konkret festgestellte Krankheit beinhaltet, sondern die es dem Angesprochenen überläßt, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob er die empfohlenen Maßnahmen anwenden will, sind die Voraussetzungen einer konkreten Beratung nicht erfüllt (OLG Bremen MDR 1957, 310, 311 [OLG Bremen 05.12.1956 - Ss 110/56]; OLG Celle MDR 1957, 629 [OLG Celle 12.06.1957 - 1 Ss 38/57]; OLG Stuttgart NJW 1964, 2214, 2215 [OLG Stuttgart 28.08.1964 - 2 Ss 465/64]; Pelchen in Erbs/Kohlhaas a.a.O. § 1 HeilprG Anm. 6; Käfer/Dünisch a.a.O. § 1 HeilprG Anm. 6.2).

14

Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, daß der Kläger konkrete Feststellungen zu dem Krankheitsfall der Beklagten und ihrer Patienten getroffen und im Hinblick darauf die Störzonen gemutet sowie die Abschirmung vorgenommen hat. Die Beklagte hat vorgetragen, sie und ihr Lebensgefährte hätten nach Einzug in ihr Haus in R. zunehmend unter Unwohlsein und starken Kopfschmerzen gelitten. Das sei der Grund dafür gewesen, daß sie sich an den Kläger gewandt habe. Danach bleibt bereits offen, aus welchen Gründen die Praxisräume der Beklagten und die Wohnung ihrer Patienten in die vertragliche Regelung einbezogen worden sind. Aber auch in bezug auf das in Ratekau gelegene Haus steht nicht fest, daß der Kläger im Hinblick auf die konkreten, bei der Beklagten aufgetretenen Krankheitssymptome erklärt hat, seine Methode der Strahlenabschirmung sei geeignet, die Beschwerden der Beklagten zu beheben. Dem widerspricht bereits der Vortrag der Beklagten, sie sei einer geopathischen Belastung ausgesetzt. Danach hat die Beklagte offensichtlich selbst die Feststellung getroffen, daß und in welcher Weise ihr Körper auf geophysikalische Belastungen im Erdbereich pathologisch reagiert. Dem Kläger verblieb danach nur noch die Aufgabe, die geopathogenen Störzonen festzustellen und abzuschirmen.

15

Die Ausführungen in dem vom Kläger verfaßten Buch sind nicht anders zu werten. Denn der Kläger läßt ausdrücklich offen, ob im Einzelfall die von ihm genannten Erkrankungen, zu denen Kopfschmerzen (S. 77 des Buches) und allgemeines Unwohlsein (S. 114 des Buches) gehören, auf durch Erdstrahlen hervorgerufene Störzonen zurückzuführen oder ob dafür andere Ursachen verantwortlich sind (S. 112 des Buches).

16

Auch wenn man mit der Rechtsprechung der Strafgerichte davon ausgeht, § 1 Abs. 2 HeilprG umfasse nicht nur Tätigkeiten, die ein heilkundliches Fachwissen erfordern, sondern auch solche, mit denen bei dem Behandelten lediglich der Eindruck erweckt wird, die Handlung ziele auf Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden ab (vgl. insoweit BGHSt 8, 237, 238/239; BGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599, 600), ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Denn auch unter diesen Umständen würde vorausgesetzt, daß dem Behandelten der Eindruck vermittelt wird, der Behandelnde könne und wolle ihm aufgrund konkreter eigener Beurteilung der Krankheit sowie seiner heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten helfen (OLG Celle MDR 1957 a.a.O.; auch OLG Bremen MDR 1957 a.a.O.). Gerade an dieser konkreten Beziehung des Behandelnden zu der Krankheit des Behandelten fehlt es jedoch im vorliegenden Falle, wie oben ausgeführt.

17

Das Berufungsgericht meint weiter, die Tätigkeit des Klägers führe zu einer besonderen Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung. Denn seine Vertragspartner vertrauten auf die Richtigkeit der in seinem Buch enthaltenen Angaben und könnten sich im Hinblick darauf zu spät in ärztliche Behandlung begeben oder auf diese vollständig verzichten. Auch einer solchen Gefahr solle das Heilpraktikergesetz vorbeugen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht.

18

In der Rechtsprechung ist es allerdings anerkannt, daß § 1 Abs. 2 HeilprG nach dem ihm zugrundeliegenden Zweck, die Gesundheit der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen und Gefahren zu schützen, auch Tätigkeiten umfaßt, die nach seinem Wortlaut keine Ausübung von Heilkunde darstellen, jedoch im Hinblick auf die Art des Eingriffs zu besonderen Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen führen können oder zur Entscheidung der Frage, ob ein Eingriff gefährlich ist, ein besonderes diagnostisches Fachwissen erfordern (BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56 a.a.O. - Kosmetische Operationen; Urteile v. 28. September 1965 - I C 105/63 a.a.O. und v. 18. Dezember 1972 - I C 2/69 a.a.O. - Entfernung von Warzen und Leberflecken mittels des Kaltkauterverfahrens). Derartige Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben. Einmal muß auch in den den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fällen eine konkrete Beziehung des Behandelnden zu dem Behandlungsfall (die konkrete Behandlung) vorliegen. Eine solche ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Läge zum anderen diese konkrete Beziehung vor, wäre die Tätigkeit des Klägers bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 HeilprG als Ausübung der Heilkunde zu beurteilen. Es bedürfte dafür nicht der - vorstehend dargelegten - erweiternden Auslegung des Heilpraktikergesetzes.

19

Demnach kann eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nach § 134 BGB nicht festgestellt werden.

20

Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für die Entscheidung des Sachverhalts weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Dr. Kellermann
Brandes
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze