Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1981, Az.: I ZR 158/79
„Berufsordnung für Heilpraktiker“
Zulässigkeit einer Zeitungswerbung eines Heilpraktikers; Störerhaftung für die Herbeiführung eines wettbewerbswidrigen Zustands; Geltung des Werbeverbots nach ärztlichem Standesrecht für Heilpraktiker
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 158/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12072
- Entscheidungsname
- Berufsordnung für Heilpraktiker
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.06.1979
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 1 HeilprG
Fundstellen
- MDR 1982, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1331-1333 (Volltext mit amtl. LS)
- PharmaR 1982, 163-165
Prozessführer
Firma G. Gesellschaft für N. mbH, H.straße ..., W.
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Dieter K., ebenda.
Prozessgegner
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., L. straße ..., B.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., ebenda.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Werbung eines Heilpraktikers durch Angabe mehrerer Indikationen und mehrerer Therapien gegen § 1 UWG verstößt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Juni 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein gewerbliches Unternehmen, das Heilpraktikerpraxen organisiert, Patienten an die von ihr betreuten Heilpraktiker heranführt und sich mit der praktischen Wissensvermittlung an Heilpraktiker sowie mit der populärwissenschaftlichen Propagierung von Gesundheitsthemata durch Seminare, Vorlesungen und Intensivkurse befaßt. Zur Zeit betreut die Beklagte ausschließlich die Praxen Prof. Franz P. und Petra P.; die Beklagte und die Praxen haben dieselbe Anschrift. Die Betreuung durch die Beklagte schließt die Befugnis ein, Honorare zu liquidieren. Die Beklagte unterhält ein Gästehaus mit einem Hallenschwimmbad, das den Patienten zur Verfügung steht. Patienten können in einer nahe gelegenen Pension untergebracht werden, wenn eine längere Behandlungsdauer erforderlich ist; die Beklagte rechnet die hierdurch entstandenen Kosten ab.
Die Beklagte warb durch Rundschreiben und Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen.
Die Klägerin hält die Anzeigen für Standes- und wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Heilpraktiker-Gesellschaft G. mit den Angaben
"Sofort Nichtraucher!
Keine Entzugserscheinungen, keine Nervosität, keine Gewichtszunahme. Falls erforderlich, kostenlose Nachbehandlung, Erfolg über 90 % durch Spezialakupunktur Kopfweh, Migräne, Ischias, Rheuma, Raucherbein Akupunktur, Neuraltherapie, Ozonbehandlung, Zellkuren, Pulsierendes Magnetfeld, med. Heilhypnosen",
zu werben, sofern mehr als drei Therapiearten bzw. Indikationen angegeben werden.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Berufsordnung der Deutschen Heilpraktikergesellschaft e.V. sei keine verbindliche Berufsordnung für den Heilpraktikerstand; es handele sich um Berufsregeln einer privaten Vereinigung auf freiwilliger Grundlage; eine gefestigte und einheitliche Standesauffassung bestehe insoweit nicht; selbst wenn dies der Fall wäre, fänden diese Regeln auf ein gewerbliches Unternehmen wie sie keine Anwendung.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung des Schlußsatzes "... sofern mehr als drei Therapiearten bzw. Indikationen angegeben werden" stattgegeben und die Klägerin mit 1/5, die Beklagte mit 4/5 der Kosten belastet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage nach dem Klageantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in WRP 1979, 797) richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die beanstandete Zeitungswerbung der Beklagten als eine Heilpraktikerwerbung zugunsten der Heilpraktiker Prof. Franz P. und Petra P. angesehen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die beanstandete Zeitungswerbung von den damit angesprochenen Verkehrskreisen als eine Heilpraktikerwerbung aufgefaßt; es werden in der Anzeige Therapien und Indikationen genannt) die für die Tätigkeiten eines Heilpraktikers typisch sind; schließlich verspricht die Beklagte Behandlung durch erfahrene Heilpraktiker. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bringt der Verkehr auch ohne Namensnennung die beanstandete Anzeigenwerbung mit den Heilpraktikern Prof. Franz P. und Petra P. in Verbindung; die Beklagte betreut - unter identischer Adresse - ausschließlich diese Heilpraktiker; sie hat hierauf durch ein gemeinsames Rundschreiben hingewiesen und gleichzeitig für diese Heilpraktiker geworben.
Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die beanstandete Werbung als Heilpraktikerwerbung die Berufstätigkeit der Heilpraktiker Prof. Franz P. und Petra P. fördert und die Beklagte hierfür einzustehen hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Beklagte und die genannten Heilpraktiker insoweit zusammenarbeiten, um auf diese Weise - etwa bestehende - Werbebeschränkungen für Heilpraktiker zu umgehen. Die Beklagte trifft - die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige unterstellt - jedenfalls eine Störerhaftung, da sie an der Herbeiführung des (unterstellt) wettbewerbswidrigen Zustands mitgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 1976, 256, 258 - Rechenscheibe).
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die beanstandete Heilpraktikerwerbung der Beklagten wettbewerbswidrig (§ 1 UWG). Es hat die Meinung vertreten, daß für Heilberufe allgemeine Grundsätze gelten, die vor allem durch die Standesregeln der zugelassenen Ärzteschaft mit dem dort niedergelegten allgemeinen Werbeverbot geprägt würden. Es ist von der grundsätzlichen Anwendung der ärztlichen Standesregeln auf alle Heilberufe ausgegangen, hat jedoch letztlich dahinstehen lassen, ob das dazu führt, bei Heilpraktikern jede Werbung und Anpreisung als an sich anstößig und mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar anzusehen, oder ob Heilpraktiker in gewissem Umfang (abweichend von Ärzten) auf sich und ihre Tätigkeit aufmerksam machen dürfen. Denn jedenfalls, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei die beanstandete Werbung als übertrieben und anreißerisch nach § 1 UWG unzulässig.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat das Anreißerische und Übertriebene der beanstandeten Werbung aus der Häufung unterschiedlicher Therapiearten und Indikationen entnommen, die von Spezialakupunktur bis zu Heilhypnosen und von Kopfweh bis Raucherbein insgesamt zwölf Therapien und Indikationen umfasse. Die Beklagte, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, preise damit eine umfassend versierte, hoch qualifizierte Heilpraktikerschaft an; eine so anreißerische und vollmundige Werbung gehe weit über berechtigte Informationsinteressen und Werbebedürfnisse hinaus und widerspreche in besonderem Maße dem Zweck der allen Heilberufen auferlegten Werbebeschränkungen.
Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht dem festgestellten Sachverhalt nicht in vollem Umfang gerecht. Ist die Angabe der Therapiearten und Indikationen - wie hier mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellen ist - sachlich richtig, so kann ihre bloße Aufzählung noch nicht als anreißerisch und übertrieben gewertet werden, zumal die Aufmachung der Anzeige als solche nicht besonders auffällig ist. Allein der Umstand, daß für Heilbehandlungen geworben wird und nach ständiger Rechtsprechung an eine Gesundheitswerbung in wettbewerblicher Hinsicht grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. zuletzt BGH GRUR 1980, 797, 799 - Topfit-Boonekamp, m.w.N.), kann zu keiner abweichenden Beurteilung führen, solange für die Heilpraktikerwerbung nicht überhaupt Einschränkungen bestehen.
Das Berufungsgericht ist zwar vom Bestehen solcher Einschränkungen für die Heilpraktikerwerbung ausgegangen; seine Erwägungen lassen Jedoch keine hinreichende Grundlage erkennen (unten Ziffer III).
III.
Für die Beurteilung der beanstandeten Heilpraktikerwerbung kommt es danach - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer übertriebenen und anreißerischen Werbung als auch unter dem eines Wettbewerbsverstoßes durch Verletzung (eigener oder entsprechend anzuwendender ärztlicher) Standesnormen - auf das Bestehen eines völligen Werbeverbots oder jedenfalls von Werbebeschränkungen an.
Ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für die Heilpraktiker besteht nicht; der Gesetzgeber hat auf ihm wichtig erscheinenden Gebieten besondere Regelungen getroffen, so durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, in der Neufassung vom 18. Oktober 1978 (BGBl I S. 1677), das die hier in Frage stehende Werbung jedoch nicht erfaßt.
Das grundsätzliche Werbeverbot für Ärzte hat - im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504 ff - Facharzt) aufgezeigten Grenzen - seine Grundlage in den von den Landesärztekammern erlassenen Berufsordnungen, die sich ihrerseits an die an der ärztlichen Standesauffassung ausgerichteten Mustersatzung der Bundesärztekammer (zuletzt in der Fassung von 1979) anlehnen (vgl. BGH GRUR 1971, 585, 587 - Spezialklinik; 1978, 255, 256 - Sanatoriumswerbung). Ein solches Werbeverbot, das sich auf eine gefestigte Standesauffassung der Ärzte stützt und von ihnen einheitlich befolgt wird (siehe BGH a.a.O.), kann nicht ohne weiteres auch für einen anderen Berufsstand als maßgeblich erachtet werden. Das Berufungsgericht, das das standesrechtliche Werbeverbot der Ärzte generell auf alle Heilberufszweige für anwendbar erklärt, wird damit weder dem Wesen dieser standesrechtlichen Norm noch den teilweise ganz erheblichen Unterschieden der einzelnen Heilberufe hinreichend gerecht. Zu den Heilberufen zählen nicht nur die Berufe der approbierten Ärzte, sondern neben der Heilpraktikertätigkeit auch die Heilhilfsberufe (vgl. Bockelmann NJW 1966, 1145 ff; Doepner GRUR 1981, 546 ff, beide m.w.N.). Auch bei einer Beschränkung der Heilberufe auf Heiltätigkeiten, die nach allgemeiner Auffassung eine besondere heilkundliche (nicht notwendig ärztliche) Fachkenntnis voraussetzen, bleibt immer noch ein so weiter Tätigkeitsbereich daß eine generelle Einbeziehung aller dieser Tätigkeiten, soweit sie von nicht approbierten Ärzten ausgeübt werden, unter das ärztliche Standesrecht jedenfalls nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Das gilt auch für den Bereich der Heilpraktiker, deren Zulassung zur Heiltätigkeit weder den Nachweis einer besonderen Fachqualifikation erfordert noch eine besondere berufliche Ausbildung voraussetzt (vgl. § 1 HeilpraktikerG vom 17. Februar 1939, RGBl I S. 251, in der Fassung des EGStGB vom 2. März 1974, BGBl I S. 469, 550 sowie 1. und 2. DVO; dazu Bockelmann a.a.O., Doepner a.a.O.). Dementsprechend werden Heilpraktiker für eine selbständige Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (im Sinne des § 368 Abs. 1 RVO) als fachlich nicht genügend geeignet angesehen (BSGE 48, 47 = NJW 1979, 2363). Heilpraktiker unterliegen auch keiner gesetzlich festgelegten Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (siehe dazu Doepner a.a.O. S. 549 m.w.N.). Die ärztliche Standesordnung, deren Ausbildung und Durchsetzung in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Landesärztekammern obliegt, kann daher nicht ohne weiteres zur Beurteilung des (Wettbewerbs-)Verhaltens von Heilpraktikern als Nicht-Standesangehörigen herangezogen werden. Allein der Umstand, daß sich die Heilpraktiker ebenfalls in einem Heilberuf betätigen und das Zulassungsverfahren für diese Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG und § 2 der 2. DVO vom 3. Juli 1941 (RGBl I S. 368) eine zwar begrenzte, aber doch nicht völlig unbedeutende Schutzfunktion für die Volksgesundheit besitzt (vgl. BGH GRUR 1981, 665, 666 - Knochenbrecherin), genügt noch nicht, Berufsrechte und -pflichten der Ärzteschaft auf die Heilpraktiker zu übertragen und sie generell dem ärztlichen Standesrecht zu unterstellen.
Das schließt jedoch nicht aus, einzelne - im ärztlichen Standesrecht niedergelegte - Grundsätze, wie das Werbeverbot, auch für die Berufsausübung der Heilpraktiker heranzuziehen, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze auch durch die Heilpraktiker einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktikerschaft entspricht und ihre Verletzung vom Standpunkt der Allgemeinheit als Verstoß gegen das allgemeine Anstandsgefühl anzusehen ist. Dabei sind keineswegs nur ethische Wertungen maßgebend; auch Berufsanschauungen und allgemeine Übungen, die nicht auf sittlichen Motiven beruhen, aber nach dem Anstandsgefühl der beteiligten Berufskreise unerläßlich sind, um eine redliche Berufsausübung zu gewährleisten, können insoweit die Grundlagen für die Unlauterkeit im Wettbewerb abgeben (vgl. BGH GRUR 1969, 474, 476 - Bierbezug). Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat jedoch mit Recht darauf verwiesen, daß ein Werbeverbot für die Heilberufe im Interesse der Allgemeinheit liegt, um die Wahl, ob und gegebenenfalls welcher Heilpraktiker aufgesucht werden soll, von Werbung und Anpreisung freizuhalten, da - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH GRUR 1978, 255, 256 - Sanatoriumswerbung) - kranke und hilfsbedürftige Menschen bei der Suche nach Heilung in besonderem Maße ansprechbar und durch werbende Anpreisung verführbar sind. Danach mag es zwar naheliegen, wird aber vom Berufungsgericht noch zu klären sein, ob eine solche Standesauffassung oder jedenfalls allgemeine Übung der Heilpraktikerschaft besteht, nach der die Heilpraktikerwerbung Einschränkungen unterliegt. Allein der Umstand, daß die Heilpraktiker nicht in einer öffentlich-rechtlichen Kammerorganisation zusammengeschlossen sind, vielmehr mehrere privat-rechtliche Berufsvereinigungen bestehen, schließt die Bildung solcher Standesregeln oder Berufsübungen nicht aus.
Lassen sich aber solche Werbebeschränkungen feststellen, so kann sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Beklagte nicht auf die Grundsätze einer zulässigen Sanatoriumswerbung ohne Nennung der behandelnden Ärzte berufen. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts faßt der Verkehr die beanstandete Anzeige - wie zu Ziff. I ausgeführt - als Heilpraktikerwerbung zugunsten der Heilpraktiker Prof. Franz und Petra P. auf; ferner betreibt die Beklagte kein mit einem Sanatorium oder einer ähnlichen Einrichtung vergleichbares Unternehmen.
IV.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Merkel
Zülch
Piper