Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1977, Az.: 1 StR 389/77
Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG); Strafbarkeit eines "Wunderheilers", der angeblich übernatürliche Kräfte zur Heilbehandlung einsetzt; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg - 22.03.1977
Rechtsgrundlagen
- § 73 StGB
- § 5 HeilprG
Fundstellen
- MDR 1977, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz
Prozessführer
Josef W. aus M. (B.), geboren am ... 1945 in D., Kreis Be.
Amtlicher Leitsatz
Zur Strafbarkeit des "Wunderheilers", der angeblich übernatürliche Kräfte zur Heilbehandlung einsetzt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Offenburg als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. März 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil hat es in Höhe von 75.000 DM für verfallen erklärt (§ 1 Abs. 2, § 5 HeilprG; § 56 Abs. 1, § 73 StGB).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensvoraussetzungen.
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen der Teilakte der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Tat verurteilt, die nach Mitte Januar 1976 begangen worden sind. Erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1975 (Bl. 705 ff d.A.) bekannt geworden, der seine Behandlungsweise als verbotene Ausübung der Heilkunde angesehen habe; bis dahin habe er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, wobei ihm zugute gehalten werden müsse, daß auch die erkennende Strafkammer seine Auffassung geteilt habe, seine Tätigkeit falle nicht unter das Heilpraktikergesetz.
Gleichwohl hat sich der Tatrichter für befugt gehalten, den Angeklagten allein wegen der nach dem Eröffnungsbeschluß liegenden Teilakte der fortgesetzten Handlung zu verurteilen, weil auch die vor diesem Beschluß liegenden Teilakte tatbestandsmäßig nach der objektiven wie nach der subjektiven Tatseite gewesen seien und insoweit lediglich wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums kein Schuldvorwurf erhoben werde.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Wohl ist richtig, daß Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, die erst nach dem Eröffnungsbeschluß, aber vor der Urteilsverkündung begangen wurden, im Wege der Umgestaltung der Strafklage in den Schuldspruch einbezogen werden können und müssen; das setzt jedoch voraus, daß die Fortsetzungstat vor dem Eröffnungsbeschluß begonnen wurde, daß also mindestens ein strafbarer Teilakt der Tat vor diesem Beschluß lag; denn nur strafbare Einzelakte können durch Fortsetzungszusammenhang zur einheitlichen Tat verbunden werden (BGHSt 27, 115, 116; 17, 185, 186).
2.
Die Strafkammer hat sich jedoch aus einem anderen Grund ohne Rechtsfehler zur Aburteilung der verfahrensgegenständlichen Fortsetzungstat für berechtigt gehalten.
Die am 6. Mai 1976 begangene Einzeltat im Falle Di. (UA S. 8/9) war gesondert angeklagt worden (Bl. 35 d.A. I KLs 11/76); das Landgericht hat das Verfahren insoweit gesondert eröffnet und zugleich mit dieser Sache verbunden (Beschluß vom 9. Dezember 1976 - Bl. 993 d.A.). Da diese Tat - wie zur Sachrüge darzulegen, ohne Rechtsfehler - als Teilakt der Fortsetzungstat angesehen wurde, deckt der Eröffnungsbeschluß vom 9. Dezember 1976 zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß vom 30. Dezember 1975 die ganze fortgesetzte Handlung als eine Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 6 a), so daß unter diesem Gesichtspunkt die Verurteilung auf die nach dem Eröffnungsbeschluß vom 30. Dezember 1975 liegenden Teilakte beschränkt werden durfte. Anders als in dem der Entscheidung BGHSt 27, 115, 117 zugrunde liegenden Falle bedarf es daher auch keines gesonderten Freispruchs für die vor dem ersten Eröffnungsbeschluß liegenden Teilakte der fortgesetzten Handlung.
II.
Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
1.
Zur Behandlungsweise des Angeklagten hat der Tatrichter festgestellt:
Der Angeklagte habe nach seinen Angaben Ende 1973 eine religiöse Erscheinung gehabt, die er als Auftrag empfunden habe, seine übernatürlichen Kräfte den Menschen zur Verfügung zu stellen und kranke Menschen zu heilen; seit Januar 1974 konzentriere er sich ganz auf seine Tätigkeit als "Wunderheiler", die er selbst als "Geistesheilung auf astraler Ebene" bezeichne. Nach der eigenen Darstellung des Angeklagten bestehe bei jedem Kranken, der zu ihm komme, die Behandlungs- oder Heiltätigkeit darin, daß er leise ein Gebet spreche, seine Hände falte und ein Kreuzzeichen über die Stirn des Kranken mache. Der Angeklagte führe dann seine Hände in die Nähe der kranken oder schmerzenden Körperstelle, wobei keine oder allenfalls eine leichte Berührung geschehe. Er erkläre dabei den Kranken, daß sie auf überirdische, übernatürliche Kräfte vertrauen müßten. Eine ärztliche Diagnose stelle der Angeklagte nicht; er mache auch keinen Unterschied in der Behandlung je nach Krankheitsfall. Nach seinen eigenen Angaben vertraue er allein auf überirdische, göttliche Kräfte und lehne daher auch eine Prüfung als Heilpraktiker ab. Die "Behandlung" der einzelnen Kranken sei durchweg nach wenigen Minuten beendet.
Dabei habe der Angeklagte - so führt das angefochtene Urteil weiter aus - den Kranken in zahlreichen Fällen zumindest subjektive Heilung oder Schmerzlinderung verschafft; es handle sich um "Heilungen" durch einen suggestiven Vorgang, die fast ausschließlich bloße Symptombesserungen subjektiver Art darstellten und meist nur vorübergehend seien.
Für seine Behandlungen nahm der Angeklagte freiwillige Spenden entgegen; seine Einnahmen betrugen nach seinen eigenen Angaben 18.000 bis 20.000 DM im Monat (UA S. 7).
2.
Nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl I 251; BGBl III 2122 - 2) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein; mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Heilkunde ausübt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein oder eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen (§ 5 HeilprG). Dabei ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG).
a)
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes unter einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG jedes Tun zu verstehen ist, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen; das kann auch dadurch geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden; denn gerade ein solches Treiben kann den Zielen des Heilpraktikergesetzes im hohen Maße zuwiderlaufen und daher besonders gefährlich sein (BGHSt 8, 237, 238/239; ebenso OLG Bremen MDR 1957, 310). Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter demnach in der Tätigkeit des Angeklagten, der nach seinen Angaben übernatürliche Kräfte zur Heilung von Kranken einsetzte, eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde erblickt. Die Meinung des Angeklagten, seine Tätigkeit falle nicht unter das Heilpraktikergesetz, da sie keinerlei medizinisch-wissenschaftliche Fachkenntnisse voraussetze und er auch keine medizinischen Diagnosen stelle, trifft nicht zu; auch das bloße Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder schmerzend bezeichneten Körperstellen ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes (OVG Münster MDR 1953, 765; Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker S. 56 f), da sie im Behandelten den Eindruck erweckt, daß seine Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften bewirkt werde. Daran ändert auch nichts - wie das Landgericht zutreffend ausführt -, daß der Angeklagte vor jeder "Behandlung" ein kurzes Gebet spricht und die Hände faltet; denn er beschränkt sich nicht darauf, die Hilfe Gottes für den Kranken zu erbitten (vgl. KG JR 1950, 117), sondern er selbst ist es nach seiner Behauptung, von dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen dem Kranken geholfen wird (Gillhausen, a.a.O. S. 57). Wollte man diese Art der "Behandlung" deshalb nicht als Ausübung der Heilkunde ansehen, weil der Angeklagte keine medizinischen Fachkenntnisse hat, dann käme man zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, daß ein Heilbehandler sich nur möglichst weit von den Regeln ärztlicher Wissenschaft entfernen müsse, um sich gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf sein Verhalten zu sichern (Bockelmann, NJV 1966, 1145, 1149).
b)
Zu Unrecht meint die Revision, daß diese Auffassung, insbesondere die Entscheidung BGHSt 8, 237, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe und daher nicht aufrecht erhalten werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach ausgesprochen, es sei bei der im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung als ein Wesensmerkmal des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" anzusehen, daß die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BVerwGE 35, 308, 310; BVerwG NJW 1973, 579); dabei darf bei der "allgemeinen Auffassung" die Ansicht der Fachmedizin nicht außer Betracht bleiben (BayObLGSt 1960, 176). Voraussetzung für die Versagung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG sei ferner, daß die in Aussicht genommene Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann (BVerwG NJW 1973, 579, 581).
Die Revision verkennt aber, daß die Entscheidungen der Strafgerichte einerseits und der Verwaltungsgerichte andererseits von verschiedenen Ansatzpunkten ausgehen müssen. Geht es bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darum, ob der Antragsteller, der die Heilkunde ausüben will, unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Berufswahl einen Rechtsanspruch auf die dazu erforderliche Erlaubnis hat (vgl. vor allem BVerwGE 4, 250, 256), so hat der Strafrichter zu beurteilen, ob ein Täter Behandlungsmethoden ausübt, durch die der einzelne Patient ebenso wie die Allgemeinheit gefährdet wird. Die Auffassung der Revision würde den Straftatbestand des § 5 HeilprG dahin einengen, daß nur derjenige wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde bestraft werden kann, der zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG erfüllt, es aber lediglich unterlassen hat, sich um die Erteilung dieser Erlaubnis zu bemühen. Das aber würde zu einer Einengung des Tatbestandes führen, durch die gerade die besonders gefährlichen und strafwürdigen Fälle der Scharlatanerie und der schwindelhaften Kurpfuscherei nicht mehr erfaßt würden.
Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn die Feststellungen ergeben, daß jedenfalls im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Anforderungen an den Begriff "Ausübung der Heilkunde" erfüllt. Das Landgericht hat im Anschluß an den Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts mit Recht hervorgehoben, daß die vom Angeklagten vorgenommene "Behandlung" auf die Heilung von Kranken gerichtet ist und daß er damit ein Ziel verfolgt, das nach allgemeiner Anschauung ärztliches Fachwissen zur Voraussetzung hat. Ferner ist die Tätigkeit des Angeklagten geeignet, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Denn durch das Gesetz sollen nicht nur Gefahren abgewendet werden, die als unmittelbar durch die Behandlung selbst hervorgerufene Gesundheitsbeschädigungen drohen, sondern es sollen auch solche Gefahren erfaßt werden, die durch die "Behandlung" mittelbar in dem Sinne verursacht werden können, daß die "Patienten" die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder zumindest verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist, oder weil er solchen Heilmaßnahmen von vornherein ablehnend gegenübersteht (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Dezember 1975 - 2 Ws 138/75 - S. 15).
3.
Ohne Rechtsfehler hat endlich der Tatrichter die einzelnen "Heilbehandlungen" des Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt. Das Gesetz schützt nicht nur die Gesundheit des einzelnen "Patienten" als ein höchstpersönliches Rechtsgut mit der Folge, daß die gegen verschiedene Personen gerichteten Taten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden könnten (vgl. für viele Dreher, StGB 37. Aufl. vor § 52 Rdn. 29); Zweck des Gesetzes war und ist es vielmehr, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (Amtl. Begründung zum Heilpraktikergesetz, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1939; Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht IV d 24; BVerwGE 23, 140, 143; 35, 308, 310). Damit deckt der Schutzzweck des Gesetzes ein das Einzelinteresse umgreifendes Allgemeininteresse an einer geordneten Gesundheitspflege; es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß eine Abfolge von Verstößen durch die Behandlung verschiedener Personen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als eine fortgesetzte Handlung gewertet wird. Daß der Heilbehandler nicht von vornherein weiß, welche Personen er behandeln wird, steht der Annahme einer fortgesetzten Tat ebensowenig entgegen wie im Falle des Rauschgifthändlers, der am Beginn des Handeltreibens noch nicht weiß, von welchen bestimmten Händlern er kaufen und an welche einzelnen Kunden er verkaufen wird (BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).
Über den Gesamtvorsatz, die Dauer der fortgesetzten Tat und den Schuldumfang hat die Strafkammer hinreichende Feststellungen getroffen.
4.
Gegen den Strafausspruch bestehen rechtliche Bedenken ebensowenig wie gegen die Verfallerklärung; die Revision hat im einzelnen keine Beanstandungen dagegen erhoben.
III.
Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen