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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1987, Az.: 3 StR 574/86

Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in einem Konzentrationslager; Tatbeitrag durch Beteiligung an einem aus mehreren Personen bestehenden Erschießungskommando ; Beurteilung des Tatbeitrags eines Angeklagten auf der Basis unsicherer Zeugenaussagen; Ausmaß der Bindung des Revisionsgerichts an die Überzeugung des vorinstanzlichen Richters vom Tatgeschehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1987
Aktenzeichen
3 StR 574/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 15.05.1986

Fundstellen

  • NJW 1988, 2898-2900 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1987, 473-474
  • StV 1987, 423-425

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Prozessführer

Lehrer i.R. Wolfgang O. aus G., geboren am ... 1911 in E.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., F., bei der Verhandlung Rechtsanwalt ..., K., als Verteidiger,
Rechtsanwalt ..., B. als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben aufrechterhalten die Feststellungen, wonach Ernst Thälmann im August 1944 im Konzentrationslager Buchenwald erschossen worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es legt ihm zur Last, er habe, ohne selbst aus niedrigen Beweggründen zu handeln, in der Zeit zwischen dem 14. und 24. August 1944, wahrscheinlich in der Nacht vom 17. zum 18. August 1944 (UA S. 37), im Konzentrationslager Buchenwald an der aus niedrigen Beweggründen vorgenommenen Erschießung des früheren Reichstagsabgeordneten und Vorsitzenden der Kommunistischen Partei Deutschlands Ernst Thälmann mitgewirkt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

I.

Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

3

1.

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist in diesem Fall, der allein die Ermordung Ernst Thälmanns betrifft, nicht nach Artikel 3 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. b des Überleitungsvertrags (Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung vom 23. Oktober 1954, BGBl. II 1955 S. 405) ausgeschlossen. Der Angeklagte ist zwar im Jahre 1947 im Buchenwaldprozeß vom amerikanischen Oberen Militärgericht in Dachau zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Doch war, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, die Ermordung Thälmanns nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Dem Angeklagten wurde damals Verletzung der Kriegsgesetze und -gebrauche, d.h. Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel II Nr. 1 b KRG Nr. 10 vorgeworfen. Die Kriegsverbrechen umfaßten tatbestandsmäßig nicht Verbrechen und Vergehen gegen deutsche Staatsangehörige, selbst wenn sie zugleich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. II Nr. 1 c KRG Nr. 10) gewertet wurden (vgl. UA S. 12 ff.).

4

2.

Die Strafverfolgung wegen der Tat ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist hat, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt (UA S. 208), zunächst 20 Jahre betragen (§ 67 Abs. 1, § 211 StGB a.F. in Verbindung mit § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939, RGBl. I S. 2378; vgl. NJW 1962, 2209 [BGH 22.05.1962 - 5 StR 4/62] mit Anm. Dreher). Sie hat sich dann zwar gemäß § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) rückwirkend auf 15 Jahre verkürzt (§ 67 Abs. 1 StGB a.F.), weil der Angeklagte nach den Feststellungen bei der ihm vorgeworfenen Mordbeihilfe selbst nicht aus niedrigen Beweggründen handelte (BGHSt 22, 375). Ihr Lauf wurde jedoch wiederholt - so am 6. November 1948 (GA III 540), 30. Juli 1962 (GA II 353) und 14. Oktober (GA V 1128) - durch richterliche Handlungen unterbrochen (§ 68 StGB a.F., Art. 309 Abs. 2 EStGB), noch bevor sie durch § 67 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung des 9. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) auf 20 Jahre verlängert und vor Ablauf des Doppelten dieser gesetzlichen Frist (§ 78 c Abs. 3 StGB 1975) durch § 78 Abs. 2 StGB in der Fassung des 16. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) allgemein für Mord ausgeschlossen worden ist.

5

II.

Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch soweit es sich um nationalsozialistische Gewaltverbrechen in einem Konzentrationslager handelt, strafbar nur derjenige sein kann, der eine bestimmte Haupttat gefördert hat (vgl. BGH NJW 1969, 2056 [BGH 20.02.1969 - 2 StR 280/67]). Die Beweiswürdigung, die zu den getroffenen Feststellungen führt, hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Der Angeklagte tat seit Kriegsanfang als SS-Angehöriger Dienst im Konzentrationslager Buchenwald. Im Sommer 1943 wurde er "Stabsscharführer-Diensttuer", d.h. Leiter der Schreibstube und "Spieß" der Kommandantur, die zunächst aus 150 Mann, später bis zu 300 Mann bestand (UA S. 8). Im November 1943 wurde er zum Oberscharführer befördert. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit war er unter anderem mit der Postverteilung einschließlich der Geheimpost befaßt, die er dem Kommandanten bzw. Adjutanten vorlegte (UA S. 9). Er war auch an Tötungen im Lager beteiligt, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (UA S. 10, 25 ff.).

7

Das Landgericht stellt zum Tatgeschehen fest (UA S. 37 ff.): Am 14. August 1944 kamen Hitler und Himmler bei einer Besprechung im Führerhauptquartier "Wolfsschanze" überein, Thälmann "angesichts des ... erkennbar nahenden Endes ihrer Terrorherrschaft, auch im Gefolge des Attentats vom 20. Juli 1944" als politischen Gegner exekutieren zu lassen. Thälmann wurde bald darauf aus dem Zuchthaus Bautzen zur Erschießung in das Konzentrationslager Buchenwald gebracht. Die Kommandantur des Lagers erhielt nachmittags vom Reichssicherheitshauptamt telefonisch oder durch Fernschreiben eine Vorankündigung, daß ein wichtiger Häftling im Laufe des Abends zu exekutieren, die Exekution geheimzuhalten und die Leiche sofort zu verbrennen sei. Die Mitteilung gelangte an den Kommandanten P. und den Adjutanten S., "unmittelbar danach auch zum Angeklagten, der - wie auch sonst bei Hinrichtungen aller Art - mit den Vorbereitungen und der Mitwirkung hierbei befaßt wurde" (UA S. 39). Thälmann wurde gegen Mitternacht in einem Pkw auf den Krematoriumshof des Lagers gefahren. Häftlinge des Leichenträgerkommandos hörten, wie das Tor des Krematoriums geöffnet wurde und ein Fahrzeug einfuhr. Sie hörten auch Gesprächsfetzen und drei Schüsse, die Thälmann töteten. Am nächsten Morgen fanden sie die Asche eines Leichnams in einem der Verbrennungsöfen. Der Kapo M. sagte ihnen, daß es sich bei dem Erschossenen "um den bekannten Kommunistenführer Thälmann" gehandelt habe. Bei der Erschießung "durch eine Gruppe von SS-Angehörigen des Kommandanturstabs des Konzentrationslagers Buchenwalt" (UA S. 37) waren "zumindest der Angeklagte, der Adjutant Schmidt als Gerichtsoffizier des Konzentrationslagers sowie Warnstedt und der SS-Scharführer Berger" anwesend. Spätestens beim Eintreffen des Opfers im Lager erkannte der Angeklagte Thälmann (UA S. 41).

8

Das Landgericht hat nicht festgestellt, wie die Erschießung im einzelnen vor sich ging und welchen konkreten Tatbeitrag der Angeklagte am Ort der Erschießung geleistet hat (UA S. 201). Es hält aber für erwiesen, daß er zu dem aus mehreren Personen gebildeten Kommando gehörte, welches Thälmann im Krematoriumsbereich durch Schüsse befehls- und absprachegemäß tötete (UA S. 192). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sieht es die Mordbeihilfe des Angeklagten darin, daß er "in der Erschießungsmannschaft in irgendeiner Form die ihm zugewiesene Aufgabe erfüllt hat, und sei es auch durch bloße Anwesenheit am Tatort, eingebunden in die gemeinsame Absprache des Kommandos, und daß er damit die übrigen Teilnehmer mindestens psychisch unterstützt hat, nachdem er zuvor schon durch Weiterleitung des Tötungsbefehls und Benachrichtigung der weiteren Kommandoteilnehmer die Tat gefördert hatte" (UA S. 201 f.).

9

2.

Der Angeklagte läßt sich gegenüber der Anklage dahin ein, er habe mit der Tötung Thälmanns nichts zu tun gehabt (UA S. 46, 52). Es gibt keinen noch lebenden Zeugen, der ihn bei der Tatvorbereitung oder zur Tatzeit am Tatort gesehen und die Erschießung beobachtet hat. Der Zeuge F. vom Leichenträgerkommando, der auf die Strafkammer einen absolut vertrauenswürdigen Eindruck gemacht hat (UA S. 58 f., 61 f.), hat ausgesagt, er wisse nicht, wer bei der Aktion dabei gewesen sei, habe unmittelbar vorher jedoch Warnstedt, St. und St. gesehen (UA S. 61). Der einzige Zeuge, der nach eigenen Bekundungen Augenzeuge des Tatgeschehens war, der gleichfalls zum Leichenträgerkommando gehörende frühere Häftling Marian Z., ist 1967 verstorben (UA S. 3). Seinen Angaben, die er bei mehreren Vernehmungen in den Jahren 1948 sowie 1962/1963 gemacht hat (UA S. 45), ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hält sie nicht für hinreichend verläßlich (UA S. 115). Es hat sich davon überzeugt, daß Z. als Augenzeuge der Tat "nicht ernstzunehmen" sei, wie es mit eingehender Begründung darlegt (UA S. 120 ff.). Bei dieser Beweislage stützt es die eigene Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten im wesentlichen auf frühere Angaben des Zeugen Fricke sowie auf die Stellung und Funktion des Angeklagten im Lager Buchenwald einschließlich seiner Teilnahme als Schütze und Protokollführer bei Exekutionen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

10

a)

Der Zeuge F. war im Lager als Standesbeamter tätig. Er konnte in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden. Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 13. November 1975 besteht bei ihm ein hirnorganisches Psychosyndrom. Er leidet an seniler Demenz im Rahmen einer fortschreitenden Durchblutungsstörung. Eine sinnvolle Verständigung ist mit ihm nicht mehr möglich und eine Besserung seines Zustands nicht zu erwarten (UA S. 172).

11

Der Zeuge F. hat am 26. Januar 1963 vor dem ihn vernehmenden Staatsanwalt ausgesagt (UA S. 169 f.): Marian Zgoda habe ihm (1947) in Dachau erzählt, Thälmann sei im Krematorium unter Beteiligung des Angeklagten von der SS erschossen worden. Er, Zgoda, habe die Vorgänge selbst gesehen. Es seien Schüsse gefallen, und später habe der Angeklagte jemandem auf Frage erklärt: "Das war der Kommunistenhäuptling Thälmann". Er, F., habe sich nach dem Gespräch mit Zgoda in Dachau mit dem Angeklagten über diesen Fall unterhalten. Der Angeklagte habe "die grundsätzliche Richtigkeit dieser Darstellung sowie seine Anwesenheit nicht bestritten." Er, F., erinnere sich daran, weil ihm der Angeklagte merkwürdigerweise noch erklärt habe, daß B. die Schüsse abgegeben habe, während er, F., glaube, daß Schmidt geschossen habe. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten hat der Zeuge F. am 1. August 1963 sodann bekundet (UA S. 170 f.): Z. habe ihm damals (1947) die Geschehnisse bei Thälmanns Tötung "in der Weise geschildert, wie sie heute aus der Presse bekannt" seien. Bei dem folgengen Gespräch mit dem Angeklagten in Dachau habe dieser ihm gesagt, er sei zusammen mit S. und B. "dabeigewesen"; man könne ihm nichts anhaben, weil Barnewald geschossen habe.

12

Das Landgericht ist davon überzeugt, daß die Angaben des Zeugen F. richtig seien (UA S. 171). Es hält dessen Aussage "schon aus sich heraus für glaubhaft" (UA S. 189). Doch ergeben die weiteren Ausführungen, daß diese Würdigung wesentlich von der Stellung und Funktion beeinflußt ist, die der Angeklagte im Jahre 1944 im Konzentrationslager Buchenwald innehatte. Das Landgericht sieht durch sie die Angaben des Zeugen F. "vollends bestätigt" (UA S. 189). Es wertet Funktion, Kompetenz, Kenntnisstand und Aufgabenbereich des Angeklagten als "klare Bestätigung" dafür, daß die Aussage des Zeugen "vollen Glauben verdient". Diese Schlußfolgerung wäre rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Stellung und Funktion des Angeklagten - unabhängig von den Bekundungen des Zeugen - in diese Richtung wiesen, solcher Würdigung im konkreten Fall nicht andere in Betracht kommende Möglichkeiten entgegenstünden und die Erwägungen des Tatrichters hierzu erschöpfend wären. Das ist indes nicht der Fall, so daß das Urteil nicht bestehen bleiben kann.

13

aa)

Das Landgericht meint, von dem Eingang der Anordnung des Reichssicherheitshauptamts, eine "Sonderbehandlung" vorzubereiten, habe der Angeklagte gewußt, weil er "die rechte Hand" des Lagerkommandanten gewesen sei und selbst nicht in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen habe, "zur Tatzeit im Dienst gewesen zu sein - im Gegenteil" (UA S. 189 f.). Diese Würdigung geht daran vorbei, daß er eine eigene Tatbeteiligung gerade leugnet. Das Landgericht hätte deshalb, bevor es Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten aus seinem Prozeßverhalten zog, prüfen müssen, ob und unter welchen Umständen er "zur Tatzeit im Dienst gewesen sein" kann, ohne in der festgestellten Weise in das Tatgeschehen verstrickt zu sein. Das hat es unterlassen; Überlegungen in dieser Richtung sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Für die Prüfung wäre möglicherweise von Bedeutung, daß die Tatzeit, soweit es sich um den Tattag handelt, nicht genau feststeht, sondern alle Tage in der Zeit vom 14. bis 24. August 1944 in Betracht kommen; daß die Tat nachts ausgeführt wurde, daß zwischen dem Eingang der Vorankündigung im Lager und der Tatausführung nach den Feststellungen (UA S. 39 f.) möglicherweise nur Stunden lagen und daß der Angeklagte nach allgemeinem Sprachgebrauch im August 1944 durchaus "im Dienst gewesen sein" kann, auch wenn er sich während der in Betracht kommenden Zeit (aus dienstlichen oder privaten Gründen) nicht im Lager aufgehalten haben und von einem anderen SS-Angehörigen vertreten worden sein sollte.

14

bb)

Das Landgericht meint: Der Angeklagte habe auch vom Eingang des Tötungsbefehls gewußt. Er sei mit den Vorbereitungen für die Erschießung und Einäscherung befaßt gewesen und habe die entsprechenden Weisungen des Kommandanten an das Krematorium weitergegeben. Eine andere "Annahme" wäre "lebensfremd". Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Kommandant bei der Erledigung dieser Sonderaktion auf seinen ergebenen und vertrauten Stabsscharführer habe verzichten sollen, gerade in einer solch gewichtigen brisanten Sache mit höchster Geheimhaltungsstufe. Es sei im übrigen ohne die Einschaltung von Unterführern nicht gegangen. Der Kommandant und sein Adjutant Schmidt hätten "die Angelegenheit" nicht allein bewältigen können, auch nicht mit Hilfe der Thälmann begleitenden Kriminal- oder Gestapobeamten. Es sei keinerlei Grund dafür ersichtlich, daß gerade der Angeklagte "bei der Erledigung der Thälmann-Sache" nicht hätte einbezogen werden sollen. Im Hinblick auf seine festgestellte Mitwirkung bei anderen Tötungen im Lager sei die Vorstellung "abwegig", der Angeklagte wäre ausgerechnet bei der besonders geheimhaltungsbedürftigen Hinrichtung Thälmanns nicht beteiligt gewesen (UA S. 190 f.).

15

Diese Wertungen lassen besorgen, daß sich das Landgericht von vornherein den Blick auf andere Möglichkeiten des Tatablaufs verstellt hat, wie sie insbesondere im Hinblick auf die festgestellte oder nicht ausgeschlossene Mitwirkung anderer SS-Angehöriger durchaus in Betracht kommen. Wenn der Zeuge Fuchs auch erklärt hat, er wisse nicht, wer "bei der Aktion" dabeigewesen sei, so hat er "unmittelbar vorher" doch W., St. und S. gesehen (UA S. 61). Die Unterführer des Krematoriums, W. und St., waren in die Vorbereitungen eingeschaltet (UA S. 23, 39). Der SS-Scharführer B. war bei der Erschießung anwesend (UA S. 41). Auch hält es das Landgericht für sehr wohl möglich, daß außer ihnen der Verwaltungsführer des Lagers, B., bei der Tötung Thälmanns mitgewirkt hat (UA S. 183 ff., 185). Im Urteil werden überdies noch andere SS-Angehörige genannt, die als mögliche Tatbeteiligte in Betracht kommen, ohne als solche ausgeschlossen zu werden, so H. und Sc. (UA S. 169). Auch ist es bei einer Größe der Kommandantur von 150 bis 300 Mann (UA S. 8) nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß von dort - sofern erforderlich - weitere Unterführer herangeholt wurden. Die vom Landgericht festgestellte Stärke der SS-Gruppe von mindestens vier Mann, die bei der Erschießung an Ort und Stelle anwesend waren, kann nach dem Urteilsinhalt also auch ohne den Angeklagten erreicht sein. Die Notwendigkeit zur Protokollierung (zum "Abhaken" der Tötungsliste), welche die Anwesenheit gerade des Angeklagten als "Spieß" bei anderen Exekutionen erforderlich machte, bestand unter den festgestellten Umständen bei der Ermordung Thälmanns ersichtlich nicht. Es handelte sich um eine aus dem übrigen Lagergeschehen herausfallende, relativ kurzfristig angeordnete nächtliche Erschießung einer einzelnen lagerfremden Person, deren Ermordung verschleiert wurde. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß bei jeder Erschießung im Lager alle Mitglieder des "Kommandos 99" mitwirkten oder daß jedenfalls der Angeklagte an allen Tötungen teilgenommen hat, die während seiner Zeit als "Stabsscharführer - Diensttuer" auf Befehl im Lager vorgekommen sind (vgl. UA S. 28, 34).

16

3.

Die dargelegten Beanstandungen zwingen zur Aufhebung des Urteils. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht als eigene Gewißheit klar zum Ausdruck bringt, der Angeklagte sei in der beschriebenen Weise an der Tötung Thälmanns beteiligt gewesen. Der freien Beweiswürdigung sind Grenzen gesetzt (vgl. BGHSt 34, 15, 17 f.) [BGH 05.02.1986 - 3 StR 477/85]. Das Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um mögliche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt. Die Bindung gilt aber nur, wenn er die Beweise erschöpfend würdigt und sich die Schlußfolgerungen nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen. Diese Rechtsauffassung hat der Senat schon wiederholt vertreten (Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80, NStZ 1981, 33 und JR 1981, 304 mit Anm. Peters; Beschluß vom 19. Februar 1982 - 3 StR 39/82 (S), StV 1982, 256; Urteil vom 28. November 1984 - 3 StR 443/84; Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85). Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82; Beschluß vom 11. Juni 1982 - 2 StR 318/82; Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85; Beschluß vom 29. April 1986 - 4 StR 160/86) und wird auch im Schrifttum anerkannt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 261 Rdn. 2; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 45; Peters, Strafprozeß 4. Aufl. S. 300, 645).

17

III.

Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Feststellungen, wonach Ernst Thälmann im August 1944 im Konzentrationslager Buchenwald erschossen worden ist, konnten aufrechterhalten werden, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

18

Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer