Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1980, Az.: 3 StR 204/80
Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage; Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Totschlag ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; Zulässigkeit einer Verurteilung auch auf wahldeutiger Tatsachengrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 21.06.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 33
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung.
- 2.
Bei einer Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage müssen die Urteilsgründe anstelle der für erwiesen erachteten Tatsachen den äußeren und inneren Sachverhalt aller Verhaltensweisen schildern, die in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein.
- 3.
Das Revisionsgericht ist ausnahmsweise dann nicht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen schwerwiegenden Verdacht begründen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Ehefrau des Angeklagten am 23. Januar 1973 in den Städtischen Krankenanstalten in S. von einer gesunden Tochter entbunden, deren Erzeuger - wie die Eheleute wußten - nicht der Angeklagte war, sondern entweder der Zeuge S. oder der Zeuge T.. Am 30. Januar 1973 wurde Frau K. mit dem Säugling aus dem Krankenhaus entlassen. Der Angeklagte holte sie dort ab. Für die Heimfahrt benutzten sie ein Taxi. Die Vermieterin hatte es Frau K. untersagt, das Kind in die Wohnung aufzunehmen. Kurz vor der Ankunft vor der Wohnung stieg der Angeklagte aus. Er nahm eine Tasche mit, in der nach den Feststellungen des Landgerichts das Kind lag. Frau K. fuhr allein nach Hause weiter. Das Kind ist seitdem unauffindbar. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat es nach dem 5. Februar 1973 nicht mehr gelebt. Die Strafkammer hält es für ausgeschlossen, daß es eines natürlichen Todes gestorben oder lebend an einen unbekannten Ort in Deutschland oder in der Türkei gebracht worden sei (UA S. 15 und 104).
2.
Die Anklageschrift (Bd. IV Bl. 669 d.A.) und der Eröffnungsbeschluß (Bd. IV Bl. 747 d.A.) legen dem Angeklagten vollendeten oder versuchten Nord zur Last. Darin wird er beschuldigt, er habe das Kind in einer Nacht Anfang Februar 1973 in Solingen aus niedrigen Beweggründen entweder getötet und es an der Müngstener Brücke in die Wupper geworfen oder es geduldet, daß die Zeugin S. das möglicherweise zuvor von ihr getötete Kind am selben Ort in den Fluß geworfen habe; im zweiten Fall habe er es in Kauf genommen, daß das Kind dabei noch gelebt habe (vgl. UA S. 51 f und 53). Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tötung oder eine Mitwirkung daran geleugnet (UA S. 67 f). Seine Einlassung hat im Laufe des Verfahrens mehrmals gewechselt. Er hat wiederholt - so auch zuletzt in der Hauptverhandlung - behauptet, seine Frau habe das Kind in der dritten Nacht nach der Heimkehr in der Wohnung getötet, während er geschlafen habe (UA S. 21, 23, 25, 27 f, 64 f und 85). Die Strafkammer hat seiner Verurteilung wahlweise folgende tatsächliche Möglichkeiten zugrunde gelegt:
- a)
Der Angeklagte habe das Kind mit Wissen und Wollen seiner Ehefrau im Taxi getötet (UA S. 13).
- b)
Seine Ehefrau habe dies, bevor er ausgestiegen sei, mit seinem Wissen und Wollen getan (UA S. 13).
- c)
Der Angeklagte habe das Kind getötet, nachdem er das Taxi verlassen habe (UA S. 15). Seine Ehefrau sei mit der Tötung einverstanden gewesen.
- d)
Möglich sei im Fall c) aber auch, daß er seiner Ehefrau die beabsichtigte Tötung verschwiegen und ihr vorgetäuscht habe, das Kind solle in die Türkei gebracht werden (UA S. 14).
- e)
Nachdem der Angeklagte das Taxi verlassen habe, habe er das Kind - mit oder ohne Wissen der Ehefrau - dritten Tatbeteiligten in Kenntnis der bevorstehenden Tötung übergeben; die unbekannten Tatbeteiligten, denen er das Kind ausgeliefert habe, hätten es gewaltsam getötet (UA S. 15).
Die Strafkammer hat keine genaueren Feststellungen darüber treffen können, an welchem Ort, zu welcher genauen Zeit, auf welche Art und Weise und von wem das Kind getötet worden ist. Sie ist jedoch davon überzeugt, daß es sich um eine vorsätzliche gewaltsame Tötung handele und der Angeklagte bei jeder nur denkbaren Form dieser vorsätzlichen Tötung willentlich daran beteiligt gewesen sei (UA S. 104 und 110). Bei der rechtlichen Würdigung ist sie von dem möglichen Sachverhalt e) ausgegangen (UA S. 110), weil sie angenommen hat, dies sei die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit.
II.
Das Landgericht hat den Sachverhalt bisher nicht soweit geklärt, daß sich darauf ein Schuldspruch und ein Strafausspruch stützen lassen. Daran vermag nichts zu ändern, daß es klar zum Ausdruck gebracht hat, es sei davon überzeugt, daß der Angeklagte in einer der dargelegten Weisen (I 2 a-e) an der Tötung des Kindes beteiligt gewesen sei. Das Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich um nur mögliche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; BGH NJW 1967, 359, 360) [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]. Das kann ausnahmsweise aber dann nicht gelten, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen. So liegt der Fall nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils hier. Es enthält als sicheren Tatsachenkern die oben unter I 1 angeführten Tatsachen und läßt befürchten, daß die daran anknüpfende tatrichterliche Überzeugung vom weiteren Tatgeschehen objektiv nicht hinreichend fundiert ist (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 261 Rdn 38; Peters in Festschrift für Karl Schäfer 1980, S. 137, 144 f; vgl. auch BGHSt 25, 365, 367 f [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; BGH GA 1967, 184).
1.
Ein gewisses Anzeichen hierfür, dem der Senat für sich allein allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen würde, kann schon darin zu sehen sein, daß sich die Überzeugung des Landgerichts nicht auf ein näher konkretisiertes Tatgeschehen bezieht. Gewißheit besteht lediglich über die Person des mutmaßlichen Tatopfers, nicht dagegen über den Hergang der Tötung. Das kann auch nicht verwundern angesichts dessen, daß es weder Tatzeugen noch eine für glaubhaft erachtete Einlassung des Angeklagten zur Tat gibt, die Kindesleiche nicht gefunden worden ist und überdies der Tatort, die genauere Tatzeit, die Art und Weise der Tatausführung und der Tatausführende unbekannt sind.
2.
Der Senat verkennt nicht, daß eine Verurteilung auch auf wahldeutiger Tatsachengrundlage zulässig ist (vgl. BGH NJW 1957, 1886, 1887 [BGH 22.03.1957 - 1 StR 405/56]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn 134 ff). In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe anstelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (Gollwitzer, a.a.O. Rdn 180). An den Ausschluß sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je schwerer der Schuldvorwurf wiegt und je größer die Zahl der Geschehensabläufe ist, die der Tatrichter für möglich erachtet. Mit dieser Zahl wächst nämlich auch die Möglichkeit, daß andere Ursachenzusammenhänge zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg geführt haben, der dem Beschuldigten angelastet wird. Ein sachlichrechtlicher Fehler kann deshalb in solchen Fällen z.B. schon dann anzunehmen sein, wenn vorstellbare Sachverhaltsvarianten im Urteil unerörtert bleiben, obwohl sie nach den Umständen nicht ganz fern liegen.
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Annahme des Landgerichts, andere als die eingangs unter I 2 a-e genannten fünf Geschehensabläufe schieden hier aus, bisher nicht haltbar. Erörterte tatsächliche Möglichkeiten sind zum Teil nicht rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen, nicht erörterte liegen zum Teil nicht so fern, daß sie unerörtert hätten bleiben dürfen. Bedenken bestehen insbesondere in folgender Hinsicht:
a)
Das Landgericht meint, wenn die Ehefrau K. das Kind im Taxi getötet habe, sei dies notwendigerweise im Einvernehmen mit dem Angeklagten geschehen (UA S. 13, 15 und 106). Davon kann keine Rede sein. Frau K. saß bei der Fahrt hinten im Taxi; sie hatte das Kind bei sich. Der Angeklagte saß möglicherweise vorn neben dem Fahrer (UA S. 12, 106). Frau K. kann das Kind aus eigenem Entschluß umgebracht haben, mag sie auch sicher gewesen sein, daß der Angeklagte ihr deswegen keine Vorwürfe machen werde. Die Eheleute mögen eine Tötung auch zunächst nur allgemein erwogen haben, ohne schon einen Entschluß zu fassen. Der Frau war das im Ehebruch erzeugte Kind ebenso unerwünscht wie dem Angeklagten (vgl. UA S. 6 und 7). Auch hatte ihr die Vermieterin die Aufnahme des Kindes in die Wohnung untersagt (UA S. 9). Unter diesen Umständen kann die Ehefrau eine günstige Gelegenheit, die sich ihr während der Taxifahrt bot, blitzschnell zur Tat genutzt haben, ohne sich zuvor mit dem Angeklagten darüber zu verständigen. Sein anschließendes Verhalten, wie es das Landgericht festgestellt hat (Verlassen des Taxis noch vor Erreichen der Wohnung unter Mitnahme des möglicherweise schon toten Kindes in der Tasche) bleibt verständlich, selbst wenn er von seiner Frau mit der Tötung vor vollendete Tatsachen gestellt worden ist.
b)
Der Angeklagte hat sich im Laufe des Verfahrens wiederholt dahin eingelassen, seine Ehefrau habe das Kind in der Wohnung getötet (UA S. 21, 23, 25, 27 f, 64 f und 85). Mit der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Möglichkeit, daß er das Kind nach der Rückkehr der Ehefrau wegen des Verbots der Vermieterin heimlich in die Wohnung gebracht haben kann, hat sich das Landgericht zwar auseinandergesetzt; es hat sie verneint. Die Ausführungen hierzu (UA S. 99 f) lassen aber einen Denkfehler besorgen. Das Landgericht meint, wenn das Verbot der Vermieterin der Grund für die Mitnahme des Kindes beim Aussteigen aus dem Taxi gewesen wäre, sei es nicht zu erklären, weshalb der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung nicht eingeräumt habe. Dabei läßt das Landgericht außer acht, daß die Mitnahme des Kindes ein Umstand ist, der den Angeklagten schwer belastet, wie es in anderem Zusammenhang selbst hervorgehoben hat (UA S. 34 f und 108). Den belastenden Charakter dieser Tatsache hatte der Angeklagte auch erkannt. Er war sich bewußt, daß die Taxifahrt der kritischste und für ihn gefährlichste Punkt In dem Geschehensablauf war, der zum Tode des Kindes führte (UA S. 34 f). Dann aber hatte er allen Grund, die Mitnahme des Kindes beim Aussteigen abzustreiten oder zu verschweigen (UA S. 105 f). Zumindest läßt sich sein diesbezügliches Aussageverhalten nicht als unerklärlich abtun mit der Folge, daß es als Schuldindiz gegen ihn verwendet wird.
c)
Das Landgericht hält es für möglich, Dritte seien die Täter der angenommenen vorsätzlichen Tötung (UA S. 15) und der Angeklagte habe so unter ihrem Einfluß gestanden, daß er nur Gehilfe bei der Tat gewesen sei (UA S. 111). Das hätte dem Tatrichter Anlaß geben müssen, eingehender als geschehen zu erörtern (UA S. 15 und 107 ff), ob die unbekannten Dritten, deren Vorstellungen gegenüber dem Interesse des Angeklagten am Taterfolg dominiert haben können (UA S. 111), das Kind nicht möglicherweise ohne seine bewußte Mithilfe beseitigt haben, nachdem er es ihnen zu dem in Betracht kommenden Zweck überlassen hatte, es in der Türkei unterzubringen. Hinsichtlich der Ehefrau des Angeklagten hat das Landgericht immerhin als möglich unterstellt, sie sei über die bevorstehende Tötung getäuscht worden (UA S. 19), obwohl gerade sie es war, die gleich nach der Geburt des Kindes noch im Krankenhaus davon gesprochen hatte, es sei gestorben (UA S. 11 f). Nähere Darlegungen, aus welchen Kreisen die unbekannten Täter stammen und woraus sich ihr Interesse an der Tat erklärt, enthält das Urteil nicht. Unter diesen umständen reicht es für die Annahme, daß sich der Angeklagte - wenn er nicht selbst Täter war - bewußt und gewollt an ihrer Tat beteiligt hat, nicht aus, lediglich darzutun, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß ihm das Kind gegen seinen Willen, unter Zwang oder unter Verdeckung einer bestehenden Tötungsabsicht durch Dritte entzogen worden sei (UA S. 15 und 107 ff). Die Möglichkeit, daß sich die Dritten erst nach der Übergabe des Kindes plötzlich zur Tötung entschlossen haben, ist damit nicht einmal angesprochen.
III.
Die Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Pur die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wird das Landgericht ihn trotz schweren Tatverdachts freisprechen müssen, wenn es den Sachverhalt nicht weiter klären kann als bisher. Sollte es erneut eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erwägen, so wird es die Grenzen zu beachten haben, die § 264 StPO zum Schutz des Angeklagten setzt. Danach ist für eine solche Verurteilung kein Raum, wenn und soweit die alternativen Möglichkeiten, welche den Straftatbestand erfüllen, örtlich und zeitlich so weit auseinanderliegen, daß sie im prozessualen Sinne nicht mehr mit der in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß genannten Tat identisch sind (vgl. BGH NJW 1957, 1886 mit Anm. Schmitt; BGH GA 1967, 184; Gollwitzer, a.a.O. § 261 Rdn 135 und § 264 Rdn 40 ff).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf eine Verfahrensrüge aufzuheben.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Dr. Schikora