Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1957, Az.: 1 StR 405/56
Zurückweisung eines Rechtsstreits bei Einleitung eines Verfahrens wegen falsche uneidlicher Aussage; Freispruch aufgrund einer falschen Aussage; Freispruch bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Aussage eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 405/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 26.06.1956
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1957, 1886-1888 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Prozessgegner
1.) Hausfrau und Gastwirtin Martha L. geborene F. aus S.-Z., geboren am ... 1914 in L.
2.) Kraftfahrer Wolfgang F. aus S., geboren am ... 1935 in K.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. März 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter
Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.)
hinsichtlich des Angeklagten F. im vollen Umfang,
- 2.)
soweit es die Angeklagte L. betrifft, im Ausspruch über den Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Gegen den Ehemann der Angeklagten Martha L., den Fuhrunternehmer. Erwin L., fand am 13. Juni 1955 vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd Hauptverhandlung in einer Verkehrsstrafsache statt. Hierbei war die Frage von Bedeutung, wo sich Erwin L. in den Morgenstunden des 2. Januar 1955 aufgehalten hat. Die Angeklagten Martha L. und Wolfgang F. wurden hierüber in der damaligen Hauptverhandlung als. Zeugen vernommen und beeidigte Nach Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung sagten die beiden Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung-am 23. April 1956 wiederum als Zeugen aus; sie blieben unbeeidigt.
Martha L. behauptete bei den beiden Vernehmungen, ihr Ehemann sei um Mitternacht zu Bett gegangen und erst in der Frühe des 2. Januar 1955 zwischen 5 - 1/2 6 Uhr weggegangen (1. Vernehmung) bzw. gegen 430 oder 5 Uhr aufgestanden (2. Vernehmung).
Wolfgang F. wechselte mit seinen Angaben. Bei der ersten eidlichen Vernehmung behauptete er, er sei mit Erwin L. am 2. Januar 1955 gegen 1/2 3 Uhr in der Gastwirtschaft "B." in S. zusammen gewesen, wo sie je mindestens 5-6 Schnäpse getrunken hätten; sie hätten dann noch zwei weitere Gaststätten besucht und auch dort alkoholische Getränke zu sich genommen. In der zweiten Hauptverhandlung wollte sich Wolfgang F. an die Einzelheiten der Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern; er behauptete, es sei möglich, daß er erst nach 5 Uhr in das "B." gekommen ist, er sei von 3 bis 5 Uhr spazierengegangen; er wisse nicht, was der Ehemann L. getrunken hat.
In dem Ermittlungsverfahren, das gegen die Angeklagten Martha L. und Wolfgang F. wegen des Verdachts falscher Zeugenaussagen eingeleitet wurde, hielt Frau L. ihre Aussagen aufrecht; Wolfgang F. bezeichnete seine eidliche Aussage für zutreffend und erklärte, bei seiner zweiten Zeugenvernehmung der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, daß er sich an die einzelnen Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern könne.
Gegen beide Angeklagten hat das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet, und zwar gegen Martha L. wegen Meineids sowie wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage; gegen Wolfgang L. wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB in Tateinheit mit Begünstigung. Die Hauptverhandlung hat zur Freisprechung der beiden Angeklagten geführt; die Kosten des Verfahrens sowie die Martha L. erwachsenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Die Staatsanwaltschaft ficht die Entscheidung hinsichtlich des Angeklagten F. im vollen Umfang an; soweit das Urteil Martha L. betrifft hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Ausspruch über den Auslagenersatz beschränkte.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat im Ergebnis Erfolg.
1.)
Die Strafkammer hält es für wahrscheinlich, daß der Angeklagte F. bei seiner eidlichen Vernehmung am 13. Juni 1955 die Unwahrheit gesagt hat; sie konnte aber nicht die volle Überzeugung hiervon gewinnen, da auch die Möglichkeit bestehe, daß die uneidliche Aussage die unrichtige sei. Da eine Wahlfeststellung zwischen Meineid und uneidlicher Falschaussage unzulässig sei, so führt der Tatrichter aus, müsse Wolfgang F. mangels Beweises freigesprochen werden.
Dieser Ansicht kann der Senat nicht beitreten.
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 8, 301) ist der Meineid "eine durch die feierliche oder sakrale Bekräftigung erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage". Grundtatbestand ist das Vergehen gegen § 153 StGB (a.a.O. S 309). Diese Vorschrift hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters entweder am 13.. Juni 1955 oder am 23. April 1956 verletzt. Läßt sich nicht feststellen, welche von zwei sich widersprechenden Aussagen falsch ist, so ist trotzdem eine Verurteilung gemäß § 153 StGB zulässig. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 351 für den Fall von zwei einander widersprechenden eidlichen Aussagen angeführten Gründe müssen auch für den Fall gelten, daß eine eidliche und eine uneidliche. Aussage einander widersprechen. Daß die Strafkammer im vorliegenden Fall den erschwerenden. Umstand, die Beeidigung einer falschen Aussage, nicht feststellen konnte, schließt die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB nicht aus. Steht fest, daß der Grundtatbestand erfüllt ist, läßt sich jedoch nicht nachweisen, daß auch der Erschwerungsgrund vorliegt, so ist nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" allein wegen des Grundtatbestands zu verurteilen.
Die Freisprechung des Angeklagten F. kann daher nicht bestehenbleiben.
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses nur die Aussage vom 23. April 1956, nicht aber die vom 13. Juni 1955 ist. Beide Aussagen können nicht als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO betrachtet werden "Tat" bedeutet in diesem Zusammenhang den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung des Lebens eine. Einheit bildet. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Wenn auch beide Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben Strafverfahren erstattet wurden, so bleiben sie doch zwei selbständige Lebensvorgänge; sie weichen überdies inhaltlich in einer Weise von einander ab, daß nach der Oberzeugung des Tatrichters nur die eine oder die andere richtig sein kann. Um über die Strafbarkeit der Aussage vom 13. Juni 1955 entscheiden zu können, ist es erforderlich, daß die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage erhebt und das Gericht auch insoweit über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet (BGH NJW 1955, 1240 Nr. 20).
2.)
Die Strafkammer geht davon aus, für eine Überführung der Frau L. sei Voraussetzung; daß dem "einzigen Belastungszeugen", dem Mitangeklagten Wolfgang F. in vollem Umfang geglaubt werden könnte. Das verneint der Tatrichter, ohne daß das Urteil insoweit einen Rechtsirrtum ersehen läßt. Das Landgericht führt sodann aus: "Bei dieser Sachlage lag gegen die Angeklagte Martha L. kein begründeter Verdacht mehr vor, so daß sie von dem ihr zur Last gelegten Verbrechen des Meineids und von dem Vergehen der uneidlichen Falschaussage vor Gericht gemäß § 467 StPO unter Übernahme der Kosten des Verfahrens und der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen freizusprechen war."
Die Frage, ob gegen einen Angeklagten, der freigesprochen wird, kein begründeter Verdacht vorliegt, hat allerdings der Tatrichter im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Urteilsgründe lassen es jedoch, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, möglich erscheinen, daß die Strafkammer die Frage, ob ein begründeter Verdacht vorliegt.; nicht erschöpfend geprüft hat. Sie erörtert lediglich die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Mitangeklagten F. sprechenden Bedenken, prüft dagegen nicht, ob nicht außerdem durch andere Umstände ein Tatverdacht gegen die Angeklagten begründet ist. Zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage der Angeklagten L. mußte insbesondere Anlaß geben, daß nach ihrer Darstellung das Verhalten ihres Mannes in der fraglichen Nacht jedenfalls recht ungewöhnlich gewesen wäre. Nach der Bekundung der Angeklagten soll ihr Mann um Mitternacht zu Bett gegangen, aber schon gegen 5 Uhr, möglicherweise sogar schon um 430 Uhr, wieder aufgestanden sein. Das wäre allenfalls verständlich, wenn dazu ein triftiger Grund bestanden hätte. Einen solchen hat aber weder die Angeklagte bei ihren Zeugenaussagen - jedenfalls soweit diese im Urteil wiedergegeben sind - mitgeteilt, noch ist er sonst in den Entscheidungsgründen festgestellt oder auch nur angedeutet. Nach den Urteilsdarlegungen ist vielmehr davon auszugehen, daß Erwin L. eine Reihe von Gaststätten aufgesucht hat. Daß jemand zu einem solchen Vorhaben nach so kurzer Nachtruhe derartig frühzeitig aufgestanden sein soll, läßt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen. Ferner hätte auch die Erwägung nahe gelegen, daß es der Ehefrau L. um die Entlastung ihres Ehemannes ging, während bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten F. an einer Belastung des Erwin L. gelegen gewesen sein sollte. Hätte sich der Tatrichter diese gegen die Richtigkeit der Aussage der Angeklagten L. sprechenden Umstände vor Augen gehalten, so hätte er, auch wenn sie zu einer Verurteilung nicht ausreichten, die Frage eines begründeten Verdachts, möglicherweise anders, als geschehen, beantwortet.
Die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen ist nach alledem aufzuheben.
Mantel
Werner
Scharpenseel
Dr.Hengsberger