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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1966, Az.: 4 StR 387/66

Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei; Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit der verschiedenen Verhaltensweisen; Begriff der Überzeugung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1966
Aktenzeichen
4 StR 387/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 15.06.1966

Fundstellen

  • BGHSt 21, 152 - 154
  • MDR 1967, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 506 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 738 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub oder Hehlerei

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hat nachträglich folgenden Leitsatz beschlossen:

Eine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlerei" ist nicht zulässig.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1966,
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Hürxthal
Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewahrung ausgesetzt.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Cu. auch Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

3

Die Verfahrensrügen des Angeklagten Cu. bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde hinsichtlich aller Angeklagten durchgreift.

4

Die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlerei" ist nicht zulässig.

5

Das deutsche Strafverfahrensrecht hat die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziele. Dies kommt in den Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung (§§ 200, 267 StPO) deutlich zum Ausdruck und entspricht auch dem sachlichen Strafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (BGHSt 1, 275, 276) [BGH 21.06.1951 - 4 StR 26/51]. Nur ein Sachverhalt kann dem wirklichen Geschehen entsprechen. Grundsätzlich darf ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn ihm eine bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann (BGHSt 9, 390, 394) [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56]. Zur Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse hat die Rechtsprechung allerdings in Ausnahmefällen eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage zugelassen. Voraussetzung einer solchen Verurteilung ist jedoch zunächst, daß trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnismittel eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden kann (BGHSt 12, 386, 388) [BGH 04.12.1958 - 4 StR 411/58].

6

Schon in dieser Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken. Das Landgericht hat sich zunächst mit den sich widersprechenden Einlassungen der Angeklagten Ca. und Co. auf der einen und Cu. auf der anderen Seite im einzelnen auseinandergesetzt und abschließend zum Ausdruck gebracht, es bestehe nach alledem der "starke Verdacht", daß alle Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken das Geld gewaltsam weggenommen hätten. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, fährt es dann fort, daß "aber gerade" hinsichtlich der inneren Tatseite eindeutige Feststellungen bei den sich widersprechenden Einlassungen und der gegenseitigen Belastung mangels weiterer sicherer Beweisanzeichen nicht möglich gewesen seien, so daß eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nicht habe erfolgen können. Da aber alle Angeklagten, so heißt es im Urteil schließlich, einen Teil des aus dem Raube stammenden Geldes an sich gebracht hätten, seien sie, wenn nicht des schweren Raubes, der Hehlerei schuldig. - Hiernach ist zumindest zweifelhaft, ob das Landgericht die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise wirklich erschöpfend gewürdigt oder ob es nur deshalb keine eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite des Raubes in der einen oder anderen Richtung getroffen hat, weil es, ohne sich insoweit festlegen zu müssen, die Möglichkeit einer Verurteilung der Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage sah.

7

Zu dieser Frage braucht indessen hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn eine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Raub oder Hehlerei" ist in keinem Falle zulässig. Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind. Über diese Schranke darf aus rechtsstaatlichen Gründen um der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der Urteilswirkung willen nicht hinausgegangen werden (vgl. dazu RGSt 68, 257, 260 ff). Rechtsethisch gleichwertig sind die möglichen Taten dann, wenn ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit erfordert eine einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 9, 390, 394) [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56]. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280). In diesen Fällen hat der Täter jeweils entweder dasselbe Rechtsgut oder doch, wie im Verhältnis von Diebstahl oder Unterschlagung zur Hehlerei, in ihrem Wesen ähnliche Rechtsgüter verletzt; die in Frage stehenden mehreren Verhaltensweisen verdienen die gleiche sittliche Mißbilligung; die innere Beziehung des Täters zu ihnen ist im wesentlichen gleichartig.

8

Im Verhältnis des (schweren) Raubes zur Hehlerei fehlt es dagegen an der Voraussetzung der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit. Diese Straftaten setzen beim Täter eine andere Sinnesart voraus. Der Räuber verletzt zudem nicht nur - wie der mit dem Hehler auf gleicher Stufe stehende Dieb - das Eigentum und den Gewahrsam, sondern außerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein auf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut. Seine Tat verdient deshalb auch nach allgemeinem Rechtsempfinden eine ungleich schärfere Mißbilligung als die des Hehlers. Wer in Wirklichkeit Hehlerei begangen hat, dürfte sich mit Recht ungerechtfertigt bemakelt fühlen, wenn er, sei es auch nur wahlweise, zugleich wegen Raubes verurteilt wird. Daher ist eine Verurteilung unzulässig, wie sie das Landgericht ausgesprochen hat.

9

Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, so daß es der Erörterung der Sachbeschwerden im übrigen nicht bedarf.

10

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt nochmals aufzuklären haben und dabei um eine eindeutige Schuldfeststellung bemüht sein müssen. Hierzu sei bemerkt, daß zum Inhalt der freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) auch die Freiheit der Entschließung gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln gehört. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, selbst gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Für die Verurteilung genügt es, daß der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Geschehensablauf bestehe (BGH LM Nr. 6 und Nr. 14 zu § 261 StPO).

Scharpenseel
Flitner
Mayr
Hürxthal
Rinck