Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1982, Az.: 2 StR 24/82
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 18029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 24.09.1981
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1981, abgesehen von der Einziehungsanordnung, mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der bisherigen Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, ausgenommen die Maßregelanordnung. Das Landgericht hat seine Annahme von der Täterschaft des Angeklagten im Fall vom 26./27. Mai 1979 u.a. auf seine "Überzeugung" gestützt, daß das Interesse des Angeklagten an der Durchführung des Geschäfts in seinem erkennbaren Bestreben begründet gewesen sei, "seine Stellung im Drogenhandel am Frankfurter Platz aufrecht zu erhalten" (S. 8 UA). Wie die Zumessungserwägungen zur Gesamtstrafe ersehen lassen, hat es die "nicht unbedeutende Rolle" des Angeklagten "im Frankfurter Drogenhandel" allein aus seinem "Lebenszuschnitt", insbesondere der "Haltung eines schweren Personenkraftwagens mit gerichtsbekannt hohen Unterhaltungskosten" gefolgert (S. 9 UA). Gegen diese Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Zwar ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, selbst dann, wenn seine Schlußfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Jene Würdigung hält sich jedoch nicht in diesem Rahmen. Ihre Grundlage entbehrt so sehr der Eignung für die gezogene Schlußfolgerung, daß diese sich in Wirklichkeit als eine bloße Vermutung erweist. Irgendwelche Feststellungen, daß der Angeklagte, außer in den beiden dem Urteil zugrunde liegenden Fällen, in irgendeiner Form am Drogenhandel beteiligt gewesen ist und daß er auf diese Weise bisher überhaupt Einkünfte erzielt hat, enthält das Urteil nicht. Die Beweiswürdigung beruht insoweit nicht mehr auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage. Die Verurteilung im Fall vom 26./27. Mai 1979 muß deshalb aufgehoben werden. Das bewirkt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Ferner kann aber auch die wegen der "fortgesetzten" Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der Fehler auf ihre Bemessung ebenso ausgewirkt hat wie auf die der Gesamtstrafe.
Die Anordnung der Einziehung wird jedoch nicht berührt. Sie läßt euch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Für den Fall, daß sich in der neuen Hauptverhandlung die Frage des Strafklageverbrauchs stellen sollte, weist der Senat vorsorglich auf BGHSt 15, 268, 270, 271 hin.