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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1986, Az.: 3 StR 477/85

Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit; Verwertung belastender Angaben von in der Hauptverhandlung nicht auftretender Zeugen; Bekundungen eines Beamten des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1986
Aktenzeichen
3 StR 477/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.07.1985

Fundstellen

  • BGHSt 34, 15 - 22
  • JZ 1986, 647-649
  • MDR 1986, 509-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1766-1767 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit

Amtlicher Leitsatz

Zur mittelbaren Beweisführung unter Verwendung dem Tatrichter mitgeteilter Äußerungen eines nachrichtendienstlichen Gewährsmannes.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Grund der Hauptverhandlung
vom 22. Januar 1986
in der Sitzung vom 5. Februar 1986
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm, Dr. Ruß und Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. in der Hauptverhandlung am 22. Januar 1986,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Landau in der Hauptverhandlung am 22. Januar 1986 sowie bei der Verkündung am 5. Februar 1986, als Verteidiger und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen, namentlich auf die einer Verletzung des § 249 StPO, braucht der Senat nicht einzugehen, da die Sachrüge durchdringt.

2

1.

Das Oberlandesgericht stützt die Verurteilung hauptsächlich auf Bekundungen des Zeugen M., eines Beamten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, durch dessen Aussage eine Zusammenstellung von Hinweisen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, die ein befreundeter ausländischer Nachrichtendienst - um welchen Dienst es sich handelt, ist dem Tatgericht nach den Urteilsfeststellungen nicht bekannt - dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugeleitet hat. Diese Zusammenstellung faßt eine ganze Reihe von Einzelmeldungen zusammen, die dem befreundeten Nachrichtendienst im Laufe von sechs Jahren von einem als "Quelle" bezeichneten Gewährsmann zugegangen waren; jeweiliger Zeitpunkt sowie die Reihenfolge des Eingangs der Einzelmeldungen bei dem befreundeten Dienst sind nicht bekannt. Der Name des Angeklagten wird in der Zusammenstellung nicht genannt. Einzelne dieser insgesamt acht Meldungen enthalten Hinweise auf das Industrieunternehmen, in dem die Zielperson arbeitet, auf deren Funktion innerhalb des Unternehmens, ihre Zugangsmöglichkeiten zu nachrichtendienstlich interessanten Unterlagen sowie auf sonstige Besonderheiten, die auf den Angeklagten hindeuten, ohne daß in der Jeweiligen Einzelmeldung selbst behauptet wird, die Zielperson sei als Agent tätig. Andere der Einzelmeldungen enthalten Hinweise darauf, daß eine - in dieser Meldung selbst nicht näher umschriebene - Person Agent sei. In einer der Einzelmeldungen sind sowohl zur Identifizierung des Angeklagten als Zielperson geeignete Hinweise wie auch die Mitteilung enthalten, daß es sich bei ihr um einen wertvollen Agenten handele.

3

Die in der Zusammenstellung - die der befreundete Nachrichtendienst aus den acht Einzelmeldungen zusammengefügt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt hat - genannten Merkmale weisen - so das Oberlandesgericht - "in ihrer Summe eindeutig und unverwechselbar auf den Angeklagten als den dort beschriebenen Agenten des KGB hin" (UA S. 27). Nach der auf die Bekundungen des Zeugen Müller gestützten Überzeugung des Oberlandesgerichts war die "Quelle" in der Zentrale des sowjetischen Nachrichtendienstes KGB in Moskau tätig und hatte auf Grund der ihr dort obliegenden Aufgaben in einer bestimmten Spionageabteilung unmittelbar Zugang zu den dort vorliegenden und in den Einzelmeldungen mitgeteilten Informationen (UA S. 21, 28/29). Sie wurde, mit dem Auftrag, im Westen tätige Agenten des KGB zu enttarnen, von dem befreundeten Nachrichtendienst geführt. Ihre Mitteilungen ermöglichten nach Bekundung des Zeugen M. die Enttarnung einer Reihe von KGB-Agenten, auch außerhalb der Bundesrepublik, darunter die des Manfred R. Für die Richtigkeit der ihr von dem befreundeten Nachrichtendienst übermittelten "Quellenmeldung" stützt sich das Oberlandesgericht darauf, daß die "Quelle" von Moskau aus Hinweise auf den ihr weder persönlich noch namentlich bekannten Angeklagten geben konnte, die dessen Identifizierung ermöglicht haben, daß Anhaltspunkte für ein Komplott oder eine Intrige gegen den Angeklagten nicht ersichtlich sind und daß der Zeuge M. erklärt hat, auf Grund der ihm über die "Quelle" bekanntgewordenen Fakten schließe er aus, daß diese falsch berichtet habe. Die Zuverlässigkeit der "Quelle" sieht das Oberlandesgericht auch dadurch bestätigt, daß diese in vergleichbarer Weise den Zeugen Manfred R. als KGB-Agenten bezeichnet habe, eine Meldung, die sich im Kern als richtig erwiesen habe, und daß ihre Meldungen noch in einer Reihe weiterer Fälle zur Enttarnung von KGB-Agenten geführt hätten.

4

Über die "Quellenmeldung" und die sie ergänzenden Bekundungen des Zeugen M. hinaus stützt sich das Oberlandesgericht - als weitere gewichtige Beweisanzeichen für eine Agententätigkeit des Angeklagten - auf zwei Funde, die bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gemacht wurden, nämlich den eines Kofferradiogeräts sowie den eines Stadtplans von Basel. Das - neben einem weiteren Radiogerät - bei dem Angeklagten vorgefundene Kofferradiogerät zeichnet sich aus durch besonders gespreizte Frequenzbänder im Kurzwellenbereich, der von östlichen Nachrichtendiensten für einseitigen Agentenfunk benutzt wird. Einen einleuchtenden Grund für den Kauf dieses Spezialgeräts hat der Angeklagte nicht genannt; seine Einlassungen hierzu wechselten vielmehr und waren nicht überzeugend. Auch ist das Oberlandesgericht davon überzeugt, daß auf dem beim Angeklagten gefundenen Stadtplan von Basel vorhandene Markierungen konspirative Treffpunkte kennzeichnen. Die Einlassung des Angeklagten, seine verstorbene erste Ehefrau müsse diese Markierungen vorgenommen haben, hält es auf Grund bestimmter Beweisanzeichen für widerlegt.

5

2.

Der Senat verkennt nicht, daß die Beweisführung des Oberlandesgerichts Umstände aufzeigt, die geeignet sind, den Angeklagten zu belasten. Ersichtlich ging es auch von den Grundsätzen der Rechtsprechung aus, wonach der Beweiswert des vom Tatrichter unmittelbar benutzten Beweismittels (hier: des Zeugen Miller) besonders kritisch zu prüfen ist, soweit damit Angaben einer im Hintergrund bleibenden anonymen Person (hier: der "Quelle") eingeführt werden, und daß eine Verurteilung auf in solch mittelbarer Weise erhobene Erkenntnisse nur dann gestützt werden darf, wenn sie durch andere nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden.

6

Die Urteilsgründe lassen jedoch besorgen, daß sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend der rechtlichen Grenzen bewußt war, die seiner Überzeugungsbildung durch die Besonderheiten gerade des vorliegenden Falles gezogen sind. Muß der Tatrichter schon immer dann, wenn er den eigentlichen Wissensträger selbst nicht als Zeugen vernehmen kann, und um so mehr, wenn dieser anonym bleibt, den Beweiswert des von ihm benutzten Beweismittels besonders kritisch überprüfen, sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17, 382, 385/386; BVerfGE 57, 252, 292 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/293 mit weiteren Nachweisen) sowie andere wichtige Anhaltspunkte mit heranziehen (BGH a.a.O., BGHSt 33, 83, 87 [BGH 05.12.1984 - 2 StR 526/84]/88; 33, 178, 181/182; vgl. auch BGHSt 33, 70, 75 [BGH 14.11.1984 - 3 StR 418/84], je mit weiteren Nachweisen), so gilt das Gebot äußerster Vorsicht bei der Beweiswürdigung in besonderem Maße, wenn, wie hier, die Zahl der Zwischenglieder in der Beweisführung wächst (vgl. BGHSt 17, 382, 385).

7

Die Beweislage, von der aus das Oberlandesgericht sich eine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten bilden mußte, unterscheidet sich wesentlich von der in den Fällen, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Verwertung belastender Angaben in der Hauptverhandlung nicht auftretender Zeugen zugrunde liegen. In der Regel hatten die Vernehmungsbeamten oder sonstigen Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, einen persönlichen Eindruck von dem im Hintergrund bleibenden Gewährsmann. Sie hatten ihn entweder selbst vernommen oder kannten ihn aus einer Zusammenarbeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben. In solchen Fällen ist der Tatrichter eher in der Lage, zu den Grundlagen vorzustoßen, auf die der von ihm vernommene Zeuge seine Bekundungen stützt, und sie damit auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ganz anders hier. Der Zeuge M. konnte dem Oberlandesgericht den Inhalt der aus Einzelmeldungen der Quelle in dem befreundeten Nachrichtendienst zusammengestellten "en-bloc-Meldung" und die Kenntnis von einer Doppelfunktion der "Quelle" vermitteln. Er konnte ihm darüber hinaus die für die persönliche Glaubwürdigkeit dieses Gewährsmannes sowie für die Richtigkeit seiner Darstellung nicht bedeutungslose Tatsache mitteilen, daß dessen Hinweise in anderen Fällen zum Erfolg geführt hatten. Dagegen konnte er dem Tatgericht ersichtlich nicht die Kenntnis davon verschaffen, auf welche eigenen oder fremden Erkenntnisse die Gewährsperson des befreundeten Nachrichtendienstes, die sogenannte "Quelle", ihre Mitteilungen stützte. Die Beweiswürdigung (UA S. 28/29) legt die Annahme nahe, läßt Jedenfalls die Möglichkeit offen, daß dieser Gewährsmann nicht aus Kenntnissen schöpfte, die er durch unmittelbare eigene dienstliche Befassung, etwa mit der nachrichtendienstlichen Führung der Zielperson, erlangt hatte, sondern daß er sich auf Unterlagen stützte, deren Inhalt und Zustandekommen nicht bekannt sind.

8

Die Verwertung belastender Mitteilungen einer solchen Gewährsperson im Strafprozeß birgt erhebliche Gefahren für die Wahrheitsfindung in sich. Sie sind durch die Mittelbarkeit der Beweisführung bedingt, die Fehlermöglichkeiten in der angezeigten Richtung offenläßt. Hier kommt hinzu, daß "die in der Quellenmeldung genannten Merkmale", die nach Auffassung des Oberlandesgerichts "in ihrer Summe eindeutig und unverwechselbar auf den Angeklagten als den dort beschriebenen Agenten des KGB" hinweisen (UA S. 27), dem befreundeten Nachrichtendienst nicht als geschlossene Gesamtmeldung, als welche das Oberlandesgericht sie ersichtlich wertet, zugegangen sind und daß aus der Mehrzahl der Einzelmeldungen, soweit sie wiedergegeben sind, nicht hervorgeht, daß und wieso sie sich auf dieselbe Person beziehen, weil der Kontext, in dem sie dem bezeichneten Dienst zugegangen sind, nicht aufgedeckt, das heißt die Ursprungsmeldungen nicht in ihren (möglicherweise) auf den Angeklagten hindeutenden Teilen mitgeteilt worden sind.

9

In einem solchen Falle steht der Tatrichter vor der Schwierigkeit, daß er sich keinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des für ihn unerreichbaren anonymen Gewährsmanns verschaffen kann - und zwar auch nicht mittels des von ihm vernommenen Zeugen, der diesen Gewährsmann selbst nicht kennt - und daß er bei der Art und Weise, wie die nachrichtendienstlichen Meldungen über den befreundeten Nachrichtendienst an das Bundesamt für Verfassungsschutz gelangt sind, mit gefährlichen Irrtümern in einer oder mehreren der verschiedenen Zwischenstationen rechnen muß. Je weiter das vom Tatrichter unmittelbar benutzte Beweismittel von der eigentlichen Erkenntnisquelle entfernt ist und je geringer die Möglichkeit ist, die mehreren Zwischenglieder auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen, desto vielfältiger sind die Fehlermöglichkeiten und desto wichtiger ist es, daß er sich der durch die Beweisferne bedingten Schwäche des in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittels bewußt ist und daß er dabei auch nicht ohne weiteres von der Zuverlässigkeit der Ermittlungs-, Auswertungs- und Ubermittlungstätigkeit der beteiligten nachrichtendienstlichen Apparate ausgeht. Die Erwägung, irgendein Anhaltspunkt für ein Komplott oder eine Intrige gegen den Angeklagten sei nicht vorhanden (UA S. 29), genügt diesen Anforderungen nicht.

10

Dieser rechtliche Mangel der Beweiswürdigung bezieht sich auf das den Angeklagten nach Auffassung des Tatrichters am stärksten belastende Indiz, nämlich eine nach seiner Bewertung aus der KGB-Zentrale gegebene Mitteilung eines nachrichtendienstlichen Gewährsmannes des befreundeten Nachrichtendienstes, die Zielperson (der Angeklagte) sei Agent des sowjetischen Nachrichtendienstes. Damit entfällt die Grundlage für die Schuldfeststellung. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

11

3.

Zu bemerken bleibt:

12

a)

Nach den Urteilsgründen stützt das Oberlandesgericht seine Auffassung von der Richtigkeit der Quellen-Angaben unter anderem auf die Überzeugung des Zeugen M., eine Falschmeldung sei "nach dem, was er über die 'Quelle' und die auf sie zurückgehenden Fahndungserfolge wisse" (UA S. 22/23), sowie "auf Grund der ihm über die 'Quelle' bekannt gewordenen Fakten" (UA S. 9 Abs. 2 a.E.) auszuschließen. Beide Urteilsstellen begründen die Besorgnis, das Oberlandesgericht habe ihm von dem Zeugen selbst nicht mitgeteilte und daher ihm als Tatgericht unbekannt gebliebene Fakten - auf dem Umweg über die darauf gestützte Überzeugung des Zeugen - zu Lasten des Angeklagten verwertet. Zwar ist es rechtlich nicht unzulässig, die Überzeugung eines glaubwürdigen Zeugen von bestimmten Vorgängen in die richterliche Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Dann mußte hier aber dargetan werden, wie sie zustandegekommen ist und auf welche tatsächlichen Umstände sie sich stützt.

13

Der Zeuge M. und mit ihm das Oberlandesgericht haben ihre Überzeugung von der Zuverlässigkeit der "Quelle" auch darauf gestützt, daß deren Hinweise auf eine Tätigkeit des Zeugen Manfred R. als KGB-Agent sich - trotz einer Reihe nicht zutreffender Angaben - im Kern als richtig erwiesen und daß die Meldungen der "Quelle" in einer Reihe weiterer Fälle, auch außerhalb der Bundesrepublik, zur Enttarnung von KGB-Agenten geführt hätten (UA S. 29-31). Bei der tatrichterlichen Verwertung eines solchen Indizes ist aber wiederum zu bedenken, daß ohne nähere Kenntnis der auf ganz verschiedene Fälle bezogenen, möglicherweise sehr unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten des Gewährsmannes (der "Quelle"), auch bei Annahme von dessen persönlicher Glaubwürdigkeit, die objektive Zuverlässigkeit von ihm ausgehender Meldungen wegen verschiedenartigster Fehlermöglichkeiten unterschiedlich zu bewerten sein kann, die Richtigkeit eines Hinweises in einem Fall also nicht ohne weiteres belegt, daß ein entsprechender Hinweis in einem anderen Fall ebenso zutrifft.

14

b)

Der Zeuge Müller schätzt die Erkenntnismöglichkeiten der "Quelle" ersichtlich besser ein, als die eines "Zeugen vom Hörensagen" (UA S. 21). Dieser Bewertung scheint sich das Oberlandesgericht, das auf die Bekundungen des Zeugen hinweist (UA S. 28), anzuschließen. Mangels näheren Wissens des Tatrichters von der konkreten Art der Erkenntnismöglichkeiten auch eines in der nachrichtendienstlichen Zentrale arbeitenden Gewährsmannes ist zu besorgen, daß eine solche Bewertung von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht näher darzulegen haben, auf welche Weise die "Quelle" in den Besitz ihrer Erkenntnisse gekommen ist, um insoweit eine Nachprüfung zu ermöglichen und Fehler bei der Einschätzung des Beweiswerts der Mitteilungen dieses Gewährsmannes ausschließen zu können.

15

c)

Der neu zur Entscheidung berufene Strafsenat wird sich insgesamt darum bemühen müssen, von den beteiligten westlichen Nachrichtendiensten ein Höchstmaß an Einzelerkenntnissen zu gewinnen, die geeignet sind, die angesprochene Fehlermöglichkeiten weitgehend auszuschließen. Den danach sich ergebenden Beweiswert der Meldungen des Gewährsmannes des befreundeten Nachrichtendienstes wird er, für sich genommen sowie im Rahmen einer Gesamtwertung aller für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände, kritisch zu würdigen haben.

16

In die Gesamtwürdigung wird er - ihre neue Feststellung vorausgesetzt - auch die möglicherweise als Beweisanzeichen geeigneten Umstände einzubeziehen haben, die das angefochtene Urteil festgestellt hat, ohne sie erkennbar zur Beweisführung für eine Täterschaft des Angeklagten mit heranzuziehen. Es handelt sich um Feststellungen, die das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über Inhalt und Umfang der Informationen, die der Angeklagte dem KGB habe zukommen lassen, über die Führungs- und Verbindungswege sowie über den Zeitraum seiner Agententätigkeit getroffen hat (UA S. 35 - 50).

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Kutzer