Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1987, Az.: KZR 43/85
„Handtuchspender“
Beurteilung des Nachfüllens von "Hostess"-Handtuchspendern mit den Warenzeichen der Klägerin als Eingriff in deren Warenzeichen; Unterlassungsanspruch gegen eine widerrechtliche Kennzeichnung; Auslegung des Begriffs der Umhüllung in diesem Sinne; Herkunftskennzeichnung der Handtücher durch das entsprechende Nachfüllen eines gekennzeichneten Spenders; Kriterien für das alleinige Bezeichnungsrecht des Warenzeicheninhabers; Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung von Konkurrenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1987
- Aktenzeichen
- KZR 43/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13222
- Entscheidungsname
- Handtuchspender
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 WZG
- § 24 WZG
- § 26 Abs. 2 GWB
Fundstellen
- BGHZ 100, 51 - 60
- MDR 1987, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2016-2017 (Volltext mit amtl. LS) "Handtuchspender"
- NJW-RR 1987, 1119 (amtl. Leitsatz) "Handtuchspender"
Verfahrensgegenstand
Handtuchspender
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bezieht der Verkehr das auf einem Papierhandtuchspender angebrachte Warenzeichen als betriebliches Herkunftskennzeichen auf die in dem Spender untergebrachten Papierhandtücher, so liegt in dem Nachfüllen des gekennzeichneten Spenders gleichzeitig eine entsprechende betriebliche Herkunftskennzeichnung der Handtücher (anderer Herkunft).
- b)
Die Zeichenverwendung im geschäftlichen Verkehr umfaßt grundsätzlich alle Bereiche, in denen außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen die Ware unter dem fraglichen Warenzeichen - nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird.
- c)
Eine Behinderung der Mitbewerber, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung eines Warenzeichenrechts - hier: gegen das Nachfüllen von mit dem Warenzeichen versehenen Spendern mit Handtüchern anderer Herkunft - ergibt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform und dementsprechend von den betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1987
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Scholz-Hoppe, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Papierindustrie, das u.a. für einmaligen Gebrauch bestimmte Papierhandtücher herstellt und vertreibt. Diese werden vornehmlich an Betriebe und Behörden geliefert und dort an Waschtischen für Beschäftigte und Besucher in nachfüllbaren, fest installierten Handtuchspendern bereitgestellt, aus denen sie einzeln entnommen werden können. Derartige Spender hat die Klägerin in der Zeit von 1960 bis 1974 ihren Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt; seither verkauft sie ihren Kunden diese Spender. Die Handtuchspender der Klägerin sind mit zwei für die Klägerin u.a. für Papierwaren eingetragenen Warenzeichen versehen, und zwar auf der Vorderseite mit dem Wort-Bild-Zeichen 789 973 (Schriftzug "Hostess" und Darstellung eines entfalteten Tuchs) und auf der Seite mit dem Bildzeichen 788 010; dort befindet sich auch das auf die Klägerin hinweisende Firmenschlagwort "Feldmühle".
Die Beklagte stellt ebenfalls Papierhandtücher her und vertreibt sie unter der Kennzeichnung "Kleenex". Auch sie bietet dazu passende Handtuchspender an; darüber hinaus liefert sie Papierhandtücher auch an Kunden, bei denen Spender anderer Hersteller, beispielsweise der Klägerin, montiert sind. Da ihre Handtücher im Format etwas kleiner und nach einem anderen System gefaltet sind, stellt die Beklagte diesen Kunden Blenden zur Verfügung, die in die Spender eingesetzt werden und durch die sich die Öffnung zur Entnahme der Handtücher verkleinert.
Die Klägerin sieht in diesem Verhalten eine Verletzung ihrer Warenzeichen. Sie hat vorgetragen, der Verkehr verstehe die Warenzeichen der Klägerin auf den Spendern als Hinweis auf die Herkunft der darin befindlichen Handtücher; die "Kleenex"-Tücher der Beklagten würden danach unter den Warenzeichen der Klägerin, nämlich in den mit deren Warenzeichen versehenen Spendern als Umhüllung, in Verkehr gebracht. Hierbei handele es sich um eine Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr, da die Handtuchspender einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich seien.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
nicht von der Klägerin stammende Handtücher zum Zwecke der Aufnahme und Abgabe durch mit dem Warenzeichen 789 973 und/oder 788 010 versehene "Hostess"-Spender an die Besitzer solcher "Hostess"-Spender zu liefern oder liefern zu lassen
und/oder
an Kunden der Klägerin, bei denen ein von der Klägerin gelieferter und mit dem Warenzeichen 789 973 und/oder 788 010 versehener "Hostess"-Spender montiert ist, Blenden abzugeben, die in die "Hostess"-Spender eingelegt werden können und den so umgerüsteten "Hostess"-Spender zur Aufnahme und Abgabe von anderen Handtüchern bereitmachen, die nicht von der Klägerin stammen, insbesondere von "Kleenex"-Handtüchern der Beklagten, um die Kunden der Klägerin so zu veranlassen, die "Hostess"-Spender mit diesen anderen Handtüchern zu bestücken.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, es handele sich bei den Handtuchspendern um eine eigenständige, zum Teil auch eigenständig vertriebene Ware, die daher nicht als Verpackung oder Umhüllung angesehen werden könne. Es entspreche einer verbreiteten Übung, in einen fest installierten Spender auch Handtücher anderer Hersteller einzulegen. Der Verkehr, dem diese Übung bekannt sei, schließe daher von der Kennzeichnung des Spenders nicht auf die Herkunft der eingelegten Tücher. Zudem fehle es an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr, zumindest in den Fällen, in denen die Handtücher nur von Betriebs- oder Behördenangehörigen und nicht auch von Besuchern benutzt würden.
Die Beklagte hält die Klägerin auch aus kartellrechtlichen Gründen für verpflichtet, das Vorgehen der Beklagten zu dulden. Die Klägerin (mit einem Marktanteil von 38 %) beherrsche zusammen mit einem anderen Unternehmen (mit einem Marktanteil von 43 %) den Markt der Papiereinweghandtücher. Die Umrüstung auf Papierhandtücher sei bei den hier in Frage kommenden (Groß-)Verbrauchergruppen im wesentlichen abgeschlossen; diese Abnehmer seien in der Regel nicht bereit, einen einmal installierten Spender gegen einen entsprechenden Spender der Beklagten auszutauschen. Bei dieser Sachlage ziele das Vorgehen der Klägerin im Ergebnis darauf ab, ihr eigenes Vertriebssystem abzusichern und jeden Wettbewerb bei der Nachlieferung von Papierhandtüchern zu unterbinden; das führe aber zu einer Marktverstopfung und einer unbilligen Behinderung der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 24 WZG zugebilligt. Die Handtuchspender, so hat es ausgeführt, seien nach der Verkehrsauffassung als Umhüllung der eingelegten Tücher anzusehen; die Benutzer verstünden die auf der Umhüllung angebrachten Warenzeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Handtücher. Diese Benutzung der Warenzeichen der Klägerin bei der Aufnahme und Abgabe der Handtücher der Beklagten erfolge im geschäftlichen Verkehr, und zwar auch in den Fällen, in denen die Waschstelle nur von Betriebs- oder Behördenangehörigen genutzt werde, da insoweit einem unbestimmten Personenkreis der Zugang zu den Spendern eröffnet sei. Bei diesen Warenzeichenverletzungen handele die Beklagte als Mittäterin, mittelbare Täterin oder jedenfalls als Gehilfin; sie veranlasse ihre Kunden durch die Lieferung der Einsatzblenden und der "Kleenex"-Tücher zur Umrüstung und zum zeichenverletzenden Gebrauch der "Hostess"-Spender. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf eine unbillige Behinderung (§ 26 Abs. 2 GWB) berufen, da die Klägerin nur von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch mache; im übrigen stehe es jedem Kunden der Klägerin frei, die Produkte der Beklagten zu beziehen und sich auch von ihr einen Handtuchspender montieren zu lassen.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
II.
1.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das vom Landgericht ausgesprochene Verbot. Danach ist generell das Liefern oder Liefernlassen von Handtüchern an Besitzer von "Hostess"-Spendern zum Zweck der Aufnahme und Abgabe durch diese (mit den Warenzeichen der Klägerin gekennzeichneten) Spender untersagt, ferner die Abgabe entsprechender Umrüstblenden. Das Verbot unterscheidet demnach nicht zwischen Direkt-Lieferungen an Großabnehmer (als Besitzer solcher Spender) und Lieferungen an den Großhandel, der seinerseits solche Großabnehmer beliefert. Auch letztere Lieferungen über den Großhandel werden - entgegen der Meinung der Revision - von dem Verbot erfaßt, wenn sie - wie dort näher beschrieben - zum Zweck der Spenderbeschickung erfolgen. Ob die Beklagte im Einzelfall - was sie in Abrede stellt - von solchen zu Zeichenverletzungen führenden Lieferungen Kenntnis oder sie jedenfalls in Kauf genommen hatte, so daß sie ihr zugerechnet werden können, ist dann nicht mehr eine Frage des Erkenntnis-, sondern des Vollstreckungsverfahrens.
2.
Mit Recht hat es das Berufungsgericht für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht als erheblich angesehen, daß die von der Beklagten stammenden Handtücher nicht von ihr, sondern von ihren Abnehmern in die mit den Warenzeichen der Klägerin versehenen Spender eingelegt worden sind. Denn dieses - als Zeichenverletzung beanstandete - Verhalten muß sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Mittäter- oder der mittelbaren Täterschaft zurechnen lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte einen Teil ihrer Ware in der Weise, daß sie ihre Kunden - unter Bereitstellung von Umrüstungsblenden - dazu veranlaßt, vorhandene "Hostess"-Spender mit den von ihr gelieferten "Kleenex"-Tüchern nachzufüllen. Die Benutzung der "Hostess"-Handtuchspender als Behältnis zur Aufnahme und Abgabe der von ihr gelieferten Handtücher entspricht dabei ihrem Willen, dient der Absatzförderung und ist Teil ihrer Absatzplanung. Damit geht es mit Rücksicht auf das Eigeninteresse der Beklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Warenzeichenverletzungen um Mittäterschaft oder - falls in der Person des Abnehmers die Voraussetzungen eigener Warenzeichenverletzungen nicht vorliegen sollten - um eine mittelbare Täterschaft der Beklagten. Die Beklagte haftet überdies für den bloßen Unterlassungsanspruch als Störerin, soweit sie an der fraglichen Benutzung der "Hostess"-Spender durch ihre hierauf abzielenden Lieferungen mitwirkt.
III.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Nachfüllen von "Hostess"-Handtuchspendern, die mit den Warenzeichen der Klägerin gekennzeichnet und bei Großverbrauchern zur allgemein zugänglichen Benutzung angebracht sind, mit den Handtüchern der Beklagten als Eingriff in die Warenzeichen der Klägerin beurteilt.
1.
Nach § 15 WZG steht allein dem Zeicheninhaber das Recht zu, Waren der angemeldeten Art oder ihre Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen; nach § 24 WZG hat der Zeicheninhaber einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eine widerrechtliche Kennzeichnung.
Als eine solche Umhüllung der eingelegten Handtücher konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die "Hostess"-Handtuchspender der Klägerin ansehen. Es ist hierzu mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der Umhüllung im Sinn der §§ 15, 24 WZG weit auszulegen ist und auch solche Behältnisse umfaßt, die - wie etwa Ausstellungs- oder Verkaufsbehälter - ihre, wenn auch nur vorübergehende Verbindung und Zugehörigkeit zur Ware sowie ihre Eignung erkennen lassen, als der Ware zugeordneter Träger der Warenkennzeichnung zu dienen (vgl. RGSt 36, 87, 88 = BlPMZ 1904, 23 - Migränin; RGZ 124, 273, 277 f. - Stellin; v. Gamm, WZG, § 15 Rdn. 16). Daß aber dem Handtuchspender nach der Verkehrsauffassung eine solche Eignung zukommt, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Begründung es sich zu eigen gemacht hat, ohne Rechtsverstoß festgestellt. Danach erblicken die beteiligten Verkehrskreise, nämlich die Benutzer von Papierhandtüchern in Waschräumen und Toiletten, in den auf dem Spender angebrachten Warenzeichen einen zeichenmäßigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in die Spender eingelegten Handtücher; die Benutzer erkennen zwar die Unterschiede gegenüber einfachen Pappverpackungen, werten aber gleichwohl die Papierhandtuchspender als für die technische Funktion zweckmäßig ausgebildete Umhüllung der darin geschützt zur jederzeitigen Benutzung aufbewahrten Papierhandtücher. Hierzu konnten sich Landgericht und Berufungsgericht auf ihre eigene Sachkunde stützen, ohne daß es einer Meinungsumfrage bedurft hatte. Das Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechtsverstoß die nur allgemein gehaltene Behauptung der Beklagten, den Benutzern sei die häufige Nachfüllung solcher Spender mit Handtüchern anderer Hersteller bekannt, als nicht hinreichend substantiiert ansehen.
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend weiter davon ausgegangen, daß in dem Nachfüllen der mit den Warenzeichen der Klägerin gekennzeichneten Handtuchspender mit Papierhandtüchern (anderer Herkunft) diese als aus dem Betrieb der Klägerin herrührend gekennzeichnet werden. Dient der mit den Warenzeichen der Klägerin versehene Spender als Umhüllung der Papierhandtücher und bezieht der Verkehr, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, diese Warenzeichen als betriebliche Herkunftskennzeichnung auf die in dem Spender untergebrachten Papierhandtücher, so liegt in dem Nachfüllen des gekennzeichneten Spenders gleichzeitig eine entsprechende betriebliche Herkunftskennzeichnung der Handtücher (vgl. Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 = BlPMZ 1910, 322, 325 - Maggi). Für die rechtliche Beurteilung ist es insoweit ohne Bedeutung, ob die Warenzeichen auf eine Umhüllung oder Verpackung der Handtücher aufgebracht werden oder die Handtücher in eine bereits gekennzeichnete Umhüllung nachgefüllt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen;Urt. v. 16. Mai 1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Ware und Warenzeichen auf der Umhüllung werden dergestalt miteinander verbunden, daß der Verkehr die Warenzeichen auf der Umhüllung als betriebliche Herkunftskennzeichen für die Handtücher wertet.
Dem steht hier nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Warenzeichenrechte bereits durch das Inverkehrbringen ihrer Handtuchspender unter den fraglichen Warenzeichen und jeweils durch das Nachfüllen dieser Spender mit Handtüchern ausgeübt hat. Denn der Verbrauch des Warenzeichenrechts bezieht sich allein auf die konkrete, unter der Kennzeichnung in Verkehr gesetzte Ware; dem Zeicheninhaber ist es grundsätzlich versagt, den Weitervertrieb dieser rechtmäßig gekennzeichneten und von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzten Ware zu verbieten (BGHZ 41, 84, 88[BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; BGH GRUR 1984, 530, 531 - Valium Roche). Davon unberührt bleibt jedoch das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware oder ihrer Umhüllung entgegenzutreten, wie das etwa bei einem Umfüllen oder Umpacken der Ware (BGH, Urt. v. 10. November 1983 - I ZR 125/81, GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), aber auch bei einem Nachfüllen in mit den Warenzeichen gekennzeichnete Originalbehälter (Umhüllungen) der Fall ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1952, a.a.O. - Minimax; Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 f. = BlPMZ 1910, 322, 325 f. - Maggi). Denn hier wird - wie im vorliegenden Fall - das Zeichen mit einer anderen Ware in zeichenmäßige Beziehung gesetzt, diese andere Ware mithin mit dem Warenzeichen gekennzeichnet (BGH a.a.O.; RG a.a.O.). Dabei ist das alleinige Bezeichnungsrecht des Warenzeicheninhabers nicht davon abhängig, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung seiner Interessen an der Vermeidung einer betrieblichen Herkunftstäuschung und an der Erhaltung des Rufs der Marke eintritt (BGH, Urt. v. 10. November 1983, a.a.O. S. 532 - Valium Roche).
3.
Diese Kennzeichnung der von der Beklagten stammenden Handtücher durch das Nachfüllen in die mit den Warenzeichen der Klägerin versehenen Handtuchspender fällt auch nicht etwa deswegen aus dem Schutzbereich der Warenzeichen, weil sie sich ausschließlich im internen Bereich der fraglichen Großabnehmer abspiele, wie die Revision meint. Das Warenzeichen dient der betrieblichen Herkunftsunterscheidung der Waren (§ 1 Abs. 1 WZG), also Zwecken des geschäftlichen Verkehrs; dementsprechend beschränkt sich das Verbietungsrecht des Zeicheninhabers grundsätzlich auf eine widerrechtliche Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr (§ 24 Abs. 1 WZG). Das Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung des Zeichens nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet; der Privatgebrauch ist grundsätzlich zeichenrechtlich frei (Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 111 = BlPMZ 1910, 322, 327 - Maggi; RGZ 161, 29, 40 - Elektrizitätszähler). Zu einem solchen - zeichenrechtlich nicht erfaßten - Privatgebrauch gehören, entgegen der Meinung der Revision, die hier in Rede stehenden Handtuchspender-Nachfüllungen an Waschgelegenheiten in Betrieben und Behörden (als Großabnehmer) grundsätzlich nicht. Mit diesen Waschgelegenheiten wird, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, einer unbestimmten Personenmehrheit der Zugang eröffnet, und zwar gleichgültig, ob die Benutzung öffentlich oder nur Betriebs- bzw. Behördenangehörigen zugänglich ist. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob diese Personen hinsichtlich der zur Benutzung angebotenen Handtücher eine Auswahlmöglichkeit besitzen; entscheidend ist, daß ihnen die Handtücher unter einem bestimmten betrieblichen Herkunftshinweis angeboten werden. Im Interesse eines wirksamen Zeichenschutzes darf, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, das Erfordernis einer Zeichenverwendung im geschäftlichen Verkehr nicht zu eng verstanden werden. Es umfaßt nach dem Sinn und Zweck des Warenzeichens grundsätzlich alle Bereiche, in denen außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen die Ware, hier die Handtücher, unter den fraglichen Warenzeichen (zur Unterscheidung von Handtüchern anderer Hersteller) zur Entnahme - nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird.
IV.
1.
Gegenüber dem danach gemäß §§ 15, 24 Abs. 1 WZG begründeten Unterlassungsanspruch kann sich die Beklagte nicht auf eine unbillige Behinderung (§ 26 Abs. 2 GWB) berufen. Eine Behinderung, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung eines Warenzeichenrechts ergibt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform und dementsprechend von den betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen. Für eine mißbräuchliche Rechtsausübung liegen keine Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, daß die Klägerin - nach dem Vorbringen der Beklagten - zusammen mit einem anderen Unternehmen eine marktbeherrschende oder jedenfalls überragende Marktstellung haben soll, kann die Ausübung des durch das Warenzeichengesetz zugebilligten und in seinem Bestand vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hingenommenen Warenzeichenrechts nicht mißbräuchlich machen. Auch der weitere umstand, daß Abnehmer, bei denen bereits "Hostess"-Spender der Klägerin montiert sind, regelmäßig einem Spenderauswechseln und einem Wechsel der Handtuchlieferanten zurückhaltend gegenüberstehen werden, beruht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den rein tatsächlichen Gegebenheiten, dagegen weder auf einer mißbräuchlichen Rechtsausübung noch auf besonderen Abreden, insbesondere auch nicht auf Ausschließlichkeitsbindungen wie sie etwa im Bereich der Automatenaufstellung vorkommen. Diese tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Einsatz von Spenderboxen zur Abgabe der Papierhandtücher an den Letztverbraucher sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sachlich bedingt; zum Schutz vor übermäßiger Entnahme sowie zum Schutz vor Schmutz und Feuchtigkeit bedient sich die gesamte Branche - auch die Beklagte selber - solcher Spenderboxen.
2.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf eine gebotene Abwehr berufen. Etwaige Verstöße gegen die ZugabeVO bei der Ausgabe der "Hostess"-Spender durch die Klägerin an ihre Kunden können die hier in Frage stehenden Warenzeichenverletzungen nicht rechtfertigen; diese Warenzeichenverletzungen sind weder geeignete noch notwendige Abwehrmittel.
V.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Scholz-Hoppe
v. Maltzahn
Broß