Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1983, Az.: I ZR 125/81
„Valium Roche“
Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch Verwendung unterschiedlicher Packungsgrößen und durch unterschiedliche Preise; Umpacken von Arzneimitteln; Versehen der neuen Verpackung ohne Erlaubnis des Zeicheninhabers mit dem Originalwarenzeichen; Geltendmachung des Warenzeichenrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 125/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13480
- Entscheidungsname
- Valium Roche
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.06.1981
- LG Freiburg - 19.03.1979
Rechtsgrundlagen
- § 15 WZG
- § 24 WZG
- Art. 30 EWGVertrag
- Art. 36 EWGVertrag
Fundstellen
- GRUR 1984, 530 "Valium Roche"
- MDR 1984, 639-641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1295-1298 (Volltext mit amtl. LS) "Valium Roche"
- NJW 1984, 2036 (amtl. Leitsatz) "Valium Rechts"
- PharmaR 1984, 90-95
- Reich, NJW 84, 2036
Verfahrensgegenstand
Valium Roche
Prozessführer
1. Ho.-L. R. & Co., AG, Ch-4002 B.,
vertr.d.d. Delegierten des Verwaltungsrats Dr. J., Dr. Ha. und Dr. Fü.
2. Ho.-L. R. AG, Gr.-W.,
vertr .d.d. Vorstandsmitglieder Dr. Di., Dr. Ba. und Dr. Fut.
Prozessgegner
C. Vertriebsgesellschaft pharmazeutischer Erzeugnisse mbH, F., B.,
vertr.d.d. Geschäftsführer Adrian ... P.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der inländische Vertrieb von im Ausland unter einem Warenzeichen in Verkehr gebrachten Arzneimitteln verstößt gegen § 15 WZG, wenn die Ware der Originalverpackung (inneres Behältnis und äußere Umhüllung) entnommen, umgepackt und auf der neuen Verpackung vom Erwerber ohne Erlaubnis des Zeicheninhabers wieder mit dem Warenzeichen versehen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Ware durch das Umpacken nicht beeinträchtigt wird.
- 2.
Zur Frage, wann eine Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch Verwendung unterschiedlicher Packungsgrößen und durch unterschiedliche Preise als "künstlich" im Sinne der Vorabentscheidung des EuGH vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache Centrafarm ./. Hoffmann LaRoche (NJW 1978, 1739) anzusehen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Juni 1981 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 19. März 1979 als unzulässig verworfen worden ist.
- 2.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ziffer 4 des Urteils des Landgerichts folgenden Zusatz erhält:
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer auf ihre Kosten an einen von der Klägerin zu 1) zu bestimmenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer bekanntzugeben, der seinerseits ermächtigt und verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) auf Anforderung mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft der Beklagten enthalten ist.
- 3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 (nachfolgend Klägerin) zählt zu den führenden Produzenten von Pharmazeutika. U.a. hat sie das Psychopharmakon "Valium" entwickelt, das seit 1963 sowohl in Deutschland als auch in anderen Staaten über Apotheken vertrieben und an Krankenhäuser verkauft wird. Die Klägerin zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft der Klägerin. Aufgrund einer Lizenz der Klägerin erzeugt und vertreibt sie Valium in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins unter der Bezeichnung VALIUM ROCHE.
Valium und Roche sind als international registrierte Marken für die Klägerin geschützt. Die Arzneispezialität ist im Spezialitätenregister des Bundesgesundheitsamts eingetragen.
Die Klägerin zu 2 packt Valium für den Vertrieb in Deutschland nur in Einheiten zu 20 und 50 Tabletten ab. 5 Einzelpackungen mit 100 bzw. 250 Tabletten gibt sie zusammengefaßt im Fünferpack als Anstaltspackung mit entsprechendem Aufdruck ab.
Die britische Tochtergesellschaft der Klägerin, die Roche Products Ltd, stellt aufgrund einer Lizenz der Klägerin ebenfalls Valium her und bringt es in Großbritannien in Packungen zu 100 und 500 Tabletten zu erheblich niedrigeren Preisen auf den Markt, als sie in Deutschland berechnet werden. In den übrigen Ländern der EWG wird Valium ebenfalls in zumeist von Land zu Land wechselnden Packungsgrößen angeboten.
Die Beklagte ist die rechtlich selbständige deutsche Vertriebsgesellschaft der niederländischen Arzneimittelfirma C. B.V. in Ro., die u.a. den grenzüberschreitenden Handel mit Pharmazeutika betreibt.
Seit 1975 bezog die Beklagte von ihrer niederländischen Muttergesellschaft Valium Roche. C. B.V. kaufte die von Roche Products Ltd. auf den britischen Markt gebrachten Originalpackungen in Großbritannien auf, importierte sie in die Niederlande und füllte die Tabletten dort unter Öffnung der äußeren und inneren Umhüllung unter der Aufsicht eines Apothekers in Gebinde zu 1000 Tabletten um, die als Klinikpackungen dienen sollten. Dies geschah nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten unter Umständen, die eine Veränderung der Ware ausschließen. C. B.V. versah die Neupackungen mit den Bezeichnungen Valium und Roche - allerdings in einer anderen äußeren Aufmachung als auf der Originalpackung -, der Registernummer des Bundesgesundheitsamts sowie dem Zusatz "C." und dem Vermerk "In Verkehr gebracht durch C. GmbH". Sie fügte ferner einen deutschsprachigen Informationszettel bei, der bis auf geringfügige Abweichungen mit dem Packzettel der Klägerin zu 2 identisch war, mit Ho. L. R. unterzeichnet war und wiederum den Hinweis darauf enthielt, daß das Arzneimittel von der Beklagten in Verkehr gebracht werde. Die Beklagte importierte diese Waren nach Deutschland und vertrieb sie hier an Klinikapotheken.
Für die Zukunft plant die Beklagte, Valium Roche an deutsche Apotheken zu vertreiben, das ihre Muttergesellschaft aus Großbritannien bezogen und in für Einzelabnehmer bestimmte, in Deutschland handelsübliche Packungen zu 50 Stück umgefüllt hat.
Die Klägerin sieht im Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichenrechte, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Firmenrechts. Die Klägerinnen haben in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
- I.
für die Klägerin:
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Arzneimittel die Bezeichnung VALIUM und/oder ROCHE warenzeichenmässig zu benutzen, es sei denn, die Benutzung besteht im Indenverkehrbringen oder Feilhalten von Ware in der Original-Aufmachung, wie sie von einem Dritten mit Erlaubnis der Erstklägerin in einem EG-Staat in den Verkehr gebracht worden ist,
- 2.
der Beklagten aufzugeben, die gem. Ziffer 1 widerrechtliche Kennzeichnung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände zu beseitigen bzw. die Gegenstände zu vernichten,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht,
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlegung eines Verzeichnisses mit genauer Angabe von Namen und Anschriften der Abnehmer, Zeitpunkt des vorgenommenen Geschäfts und der dabei erzielten Preise darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die unter Ziffer 1 gekennzeichneten Handlungen vorgenommen hat.
- II.
Für die Klägerin zu 2:
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungsstrafe bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, auf Packungsbeilagen für Arzneimittel die Bezeichnung H.-L. R. firmenmässig anzubringen oder so gekennzeichnete Packungsbeilagen in den Verkehr zu bringen,
- 2.
der Beklagten aufzugeben, die gem. Ziff. 1 widerrechtliche Kennzeichnung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände zu beseitigen bzw. die Gegenstände zu vernichten,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Zweitklägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, der Zweitklägerin unter Vorlegung eines Verzeichnisses mit genauer Angabe von Namen und Anschriften der Abnehmer, Zeitpunkt der vorgenommenen Geschäfte und des dabei erzielten Preises darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die unter Ziffer 1 gekennzeichneten Handlungen vorgenommen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß ihr Vorgehen die Rechte der Klägerinnen verletze. Weiterhin hat sie eingewandt, daß das Vorgehen der Klägerinnen gegen Art. 30, 36 des Vertrags über die Bildung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoße.
Sie sei in ihrem beabsichtigten Vertrieb von in Großbritannien aufgekauftem Valium insbesondere an deutsche öffentliche Apotheken behindert, da die in Großbritannien gebräuchlichen Packungsgrößen hierzulande nicht verkehrsfähig seien; sie sei deshalb auf das Umpacken der Ware angewiesen. Deshalb wirke sich die Berufung auf die Warenzeichenrechte tatsächlich marktbehindernd aus. Die Ausübung ihrer Markenrechte sei den Klägerinnen im vorliegenden Falle versagt, da diese unter Berücksichtigung des von ihnen angewandten Vertriebssystems über unterschiedliche Packungsgrößen in den einzelnen Ländern zu einer künstlichen Marktabschottung beitrage.
Das Landgericht hat ein Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof durchgeführt. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache 102/77 mit Urteil vom 23. Mai 1978 über die Vorlagefragen entschieden. Auf den Vorlagebeschluß und das Urteil wird Bezug genommen (vgl. NJW 1978, 1739).
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen in vollem Umfange entsprochen (abgedruckt: GRUR Int 1979, 304). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen (abgedruckt: GRUR 1981, 756 = GRUR Int 1981, 567). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Als unzulässig hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zugunsten der Klägerin zu 2 zu Ziffer 5-8 des Landgerichtsurteils (entsprechend den Klageanträgen Ziff. II 1-4 - Verbot, auf Packungsbeilagen für Arzneimittel die Bezeichnung Ho.-L. R. firmenmäßig anzubringen) angefochten hat. Die Berufung der Beklagten sei insoweit gemäß §§ 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO mangels Begründung unzulässig. Die Beklagte hat auch gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, das Rechtsmittel insoweit Jedoch auch in dieser Instanz nicht begründet. Daher war die Revision insoweit gemäß §§ 454 Abs. 3 Ziff. 3, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Zurückweisung der Berufung, soweit diese sich gegen die Verurteilung nach den Anträgen der Klägerin gewendet hat, hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verfahren, umgefüllte und auf der neuen Verpackung mit dem geschützten Warenzeichen der Klägerin versehene Arzneimittel in Deutschland zu vertreiben, verstoße gegen § 15 Abs. 1 WZG. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift stehe allein dem Warenzeicheninhaber das Recht zu, die Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen zu versehen. Das gelte auch für das Einfüllen echter, vom Hersteller stammender Ware in mit dem Zeichen versehene Behältnisse. Wer diese Handlungen ohne Zustimmung des Zeicheninhabers vornehme, handele widerrechtlich und sei dem Unterlassungsanspruch gem. § 24 WZG ausgesetzt. Das sei, jedenfalls bei Arzneimitteln, auch dann der Fall, wenn im konkreten Falle eine Qualitätsänderung ausgeschlossen sei und eine Täuschung des Verkehrs durch entsprechende Kennzeichnung vermieden werde.
Die Klägerin sei auch durch das Europäische Gemeinschaftsrecht nicht gehindert, ihre warenzeichenrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen. Zwar stelle die Verhinderung des Imports umgefüllter, mit dem Warenzeichen der Klägerin versehener Ware in ihrer Auswirkung eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 30 EWGV dar, soweit sie die Beklagte tatsächlich erheblich daran hindere, aus einem EWG-Staat eingeführtes Valium in der Bundesrepublik abzusetzen. Das sei Jedenfalls hinsichtlich des von der Beklagten beabsichtigten Verkaufs von in Großbritannien in Verkehr gebrachtem Valium an deutsche Apotheken dargetan. Art. 30 EWGV stehe aber nach Art. 36 Satz 1 solchen Handelsbeschränkungen nicht im Wege, die u.a. zum Schutze von Warenzeichenrechten erfolgten. Die Herkunftsgarantie des Warenzeichens schließe ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein dürfe, daß an einem gekennzeichneten Erzeugnis nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe ohne Zustimmung des Warenzeicheninhabers ein Eingriff vorgenommen worden sei, der den Originalzustand des Erzeugnisses berührt habe. Grundsätzlich dürfe sich deshalb der Zeicheninhaber dagegen zur Wehr setzen, daß der Importeur eines Markenerzeugnisses nach dem Umpacken der Ware das Warenzeichen ohne seine Zustimmung auf der neuen Umhüllung anbringe; dies allerdings nach Art. 36 Satz 2 EWGV nicht, wenn die durch die Wahrung des Schutzrechts gegebene Beschränkung eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten im Sinne der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Vorlageverfahren darstelle.
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien konzentriere sich insoweit auf die Frage, ob die Geltendmachung des Warenzeichenrechts durch die Klägerin unter Berücksichtigung des von ihr angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitglieds-Staaten beitrage. Insoweit komme es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob - subjektiv - die Berufung der Klägerin auf das Warenzeichenrecht dazu beitragen solle, ein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten, das auf eine künstliche Marktabschottung abziele, eine solche Folge also nicht nur objektiv bewirke.
Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß die Klägerin bei der Auswahl der Packungsgrößen das Ziel verfolgt habe, die nationalen Märkte voneinander abzuschotten oder sich hierbei durch sachlich nicht gerechtfertigte Gründe habe leiten lassen. Vielmehr seien vernünftige gesundheits- und marktpolitische Überlegungen Veranlassung dafür gewesen, Valium in den einzelnen Ländern in Packungen unterschiedlicher Größe zu vertreiben, was das Berufungsgericht im einzelnen darlegt. Anderes ergebe sich auch nicht aus den heute vorhandenen erheblichen Preisunterschieden zwischen den einzelnen Ländern. Diese hätten sich lediglich als Folge des Kursverfalls einzelner Währungen und staatlicher Preisregulierungen entwickelt. Könne danach eine Martkabschottungsabsicht nicht festgestellt werden, so stünden auch die Art. 30, 36 Abs. 2 EWGV dem Unterlassungsanspruch aus §§ 15, 24 WZG und den geltend gemachten Nebenansprüchen nicht entgegen.
III.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, daß Gegenstand ihrer Klage unbeschadet des weitergehenden Antragswortlauts lediglich die konkrete Verletzungsform ist. Die Klägerin erstrebt danach ein Urteil, durch das es der Beklagten verboten werden soll, ein Arzneimittel in Tablettenform unter den Warenzeichen Valium und Roche im Inland in Verkehr zu bringen, das zuvor von der Klägerin bzw. mit deren Erlaubnis im Ausland in Verkehr gebracht, danach von der ausländischen Muttergesellschaft der Beklagten aufgekauft, der äußeren und der inneren Umhüllung entnommen, neu verpackt, und auf der neuen Verpackung mit den Warenzeichen Valium und Roche versehen worden ist. In diesem Sinne ist danach auch Ziff. 1 des Urteilsausspruchs des Landgerichts und das Berufungsurteil zu verstehen.
IV.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Ohne Rechtsfehler hat es das Berufungsgericht als widerrechtlich im Sinne des § 24 Abs. 1 WZG beurteilt, daß die Beklagte im Inland Ware vertrieben hat, auf deren Verpackung die Warenzeichen Valium und Roche nicht von der Klägerin, sondern ohne deren Erlaubnis von der Muttergesellschaft der Beklagten angebracht worden sind. Denn das Recht, eine im Inland vertriebene Ware oder deren Verpackung mit dem geschützten Zeichen zu versehen, steht nach § 15 WZG allein dem Warenzeicheninhaber zu. Dem steht im Streitfall nicht entgegen, daß die Klägerin bzw. deren Tochtergesellschaft dieses Recht bereits dadurch ausgeübt hatte, daß sie die Originalpackung mit dem von ihr angebrachten Warenzeichen in Verkehr gesetzt hat. Zwar kann der Warenzeicheninhaber warenzeichenrechtliche Verbietungsrechte grundsätzlich nicht mehr ausüben, wenn er die Ware unter dem Zeichen in Verkehr gebracht hat (BGHZ 41, 84, 88 - Maja m.w.N.). Eine derartige "Erschöpfung" der warenzeichenrechtlichen Verbietungsrechte tritt nach deutschem Warenzeichenrecht grundsätzlich auch dann ein, wenn die gekennzeichnete Ware, wie im Streitfall, erstmals im Ausland und durch eine Tochtergesellschaft des Warenzeicheninhabers in Verkehr gesetzt worden ist (BGHZ a.a.O. S. 88; BGHZ 60, 185, 191[BGH 02.02.1973 - I ZR 85/71] - Cinzano).
Nicht berührt wird davon aber das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung mit dem ihm geschützten Zeichen durch einen Dritten entgegenzutreten. Das ergibt der eindeutige Wortlaut des § 15 WZG, der auch den Fall einer Wieder-Kennzeichnung nach einem Umpackvorgang erfasst. Diese Regelung hat ihre Grundlage darin, daß, wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat, im Warenzeichen für den Verbraucher der Sache nach eine vom Inhaber übernommene Garantie der Herkunft aus seinem Geschäftsbetriebe liegt, und daß eine etwaige Neukennzeichnung der Kontrolle des Zeicheninhabers unterliegen muß, damit dieser etwaigen Gefahren entgegenwirken kann, wie sie sich, z.B. auch bei Umpackvorgängen, für die Identität und Integrität der Ware- und demgemäß auch für den Ruf der Marke ergeben können (vgl. RGZ 103, 359 - Singer; 124, 273 - Stellin; 161, 29 - Elektrizitätszähler; s.a. BGH GRUR 1952, 521, 522 = LM Nr. 6 zu § 24 WZG-Minimax). Dabei ist nach herrschender Rechtsmeinung das alleinige Bezeichnungsrecht des Herstellers nicht davon abhängig, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdung besteht, weil, wie dies begründet wird, die Gefahr des Mißbrauchs erheblich sei und der Berechtigte dagegen wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit des Beweises kaum mit Aussicht auf Erfolg vorgehen könne (so RGZ a.a.O. Singer). Dem ist jedenfalls für den vorliegenden Fall beizutreten, in dem es um den Geschäftsverkehr mit Arzneimitteln geht und eine Kennzeichnung nach Umpacken unter Beseitigung und Ersetzung auch der inneren Verpackung in Rede steht. Nur in Fällen, in denen das vom Markeninhaber angebrachte Zeichen erhalten blieb und lediglich infrage stand, ob, z.B. nach einer Reparatur, die Ware unter dem Zeichen wieder in den Verkehr gebracht werden konnte, ohne das Markenrecht zu verletzen, hat die Rechtsprechung auf die konkreten Verhältnisse abgestellt, also den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung gefordert.
Wenn die Revision demgegenüber meint, beide Fälle - die ungenehmigte Wiederkennzeichnung und der Vertrieb veränderter Ware unter Beibehaltung der ursprünglichen Bezeichnung - müßten gleichbehandelt werden, und zwar in der Weise, daß nur auf die konkreten Verhältnisse abgestellt werde, so kann dem nicht beigetreten werden. Daß, wie die Revision geltend macht, das generelle Verbot der Wiederkennzeichnung auch Fälle erfassen kann, in denen die Herkunftsfunktion des Warenzeichens nicht beeinträchtigt werden kann, liegt im Wesen einer solchen Verbotsnorm und ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, wird auch durch die genannten Beweisschwierigkeiten gerechtfertigt. Wenn demgegenüber im Falle der beibehaltenen ursprünglichen Bezeichnung der Markeninhaber Verbotsansprüche nur beim Nachweis relevanter Veränderungen der Ware geltend machen kann, dann liegt darin keine Ungleichbehandlung. Denn ein markenrechtlicher Schutzanspruch kann bei beibehaltener Bezeichnung naturgemäß erst entstehen, wenn die Ware tatsächlich verändert worden ist.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Klägerin durch die Ausübung des aus den §§ 15, 24 Abs. 1 WZG folgenden Verbotsrechts nicht gegen die Art. 30, 36 Satz 2 EWGV verstößt.
Ohne Rechtsfehler - das wird im Revisionsrechtszug auch von der Klägerin nicht mehr gerügt - hat es festgestellt, daß die Ausübung des Schutzrechts im Streitfall, Jedenfalls soweit es sich um den Vertrieb von Arzneimitteln bei Apothekern handelt, eine einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung zwischen den Mitgliedsstaaten gleichwirkende Maßnahme darstellt und deshalb gem. Art. 30 EWGV grundsätzlich verboten ist. Die weitere Frage, ob unter den festgestellten Voraussetzungen Art. 36 Satz 1 EWG-Vertrag anwendbar ist, wonach Art. 30 EWGV solchen Beschränkungen nicht entgegensteht, die zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums, hier des Warenzeichenrechts, gerechtfertigt sind, hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits in Ziffer 1a des Tenors seiner Vorabentscheidung vom 23. Mai 1978 (RS 102/77; Slg. 1978, 1139 ff - NJW 1978, 1739 - GRUR 1978, 599) wie folgt entschieden:
"Es ist im Sinne von Art. 36 Satz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber eines in zwei Mitgliedsstaaten gleichzeitig geschützten Warenzeichens dagegen zur Wehr setzt, daß ein in einem dieser Staaten rechtmäßig mit dem Warenzeichen versehenes Erzeugnis nach dem Umfüllen in eine neue Packung, auf der das Warenzeichen durch einen Dritten angebracht wurde, in dem anderen Mitgliedsstaat auf den Markt gebracht wird."
Danach bleibt im Revisionsverfahren zu prüfen, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit des Art. 36 Satz 2 EWGV verneint hat, wonach die Geltendmachung des Warenzeichenrechts gleichwohl unerlaubt ist, wenn sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellt. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof in der Vorabentscheidung ausgesprochen:
"Diese Abwehr stellt Jedoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 des Vertrages dar,
wenn erwiesen ist, daß die Geltendmachung des Warenzeichenrechts durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten beitragen würde,
wenn dargetan ist, daß das Umpacken den Originalzustand des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen kann,
wenn der Inhaber des Warenzeichens vorher von dem Feilhalten des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet wird und
wenn auf der neuen Packung angegeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde."
Hinsichtlich der drei letztgenannten Voraussetzungen ist im Revisionsverfahren nur umstritten, ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, es sei unstreitig, daß das Umpacken den Originalzustand des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen könne. Die Revisionserwiderung macht insoweit geltend, dies sei in der Vorinstanz streitig geblieben. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Feststellung ist im Tatbestand des Urteils enthalten. Gem. § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht beantragt worden.
Es bleibt danach im Sinne der Vorabentscheidung zu prüfen, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint hat, daß die Geltendmachung des Warenzeichenrechts durch die Klägerin unter Berücksichtigung des von ihr angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten beitragen würde.
Insoweit hat das Berufungsgericht des näheren erörtert, ob es im Sinne der Vorabentscheidung genüge, daß objektiv eine künstliche Marktabschottung durch die Geltendmachung des warenzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gefördert werde. Es hat sich unter Hinweis auf das nach der Vorabentscheidung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in Sachen C. % American Home Products Corp. (Rs 3/78 - Slg. Bd. 24, 1823 = GRUR Int. 1979, 99 = NJW 1979, 484) dahin ausgesprochen, daß dem Warenzeicheninhaber die Berufung auf das Markenrecht nur dann als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten untersagt sei, wenn sie - zusammen mit seinem Vermarktungssystem den Zweck verfolge, die Märkte künstlich abzuschotten.
Ob der dagegen gerichtete Revisionsangriff begründet ist, mit dem geltendgemacht wird, nach dem Wortlaut der Gründe der Vorabentscheidung komme es hinsichtlich der Geltendmachung der Warenzeichenrechte nicht auf die Zielrichtung an, es solle vielmehr bereits der objektive Tatbestand eines Beitrages zur künstlichen Marktabschottung genügen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet seiner eingehenden Ausführungen zu dieser Frage einen Beitrag zur künstlichen Marktabschottung nicht deshalb verneint, weil es der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Warenzeichenrechte an einer dahingehenden Zielvorstellung gefehlt habe. Es hat vielmehr das angewandte Vermarktungssystem der Klägerin, so weit es sich um den Vertrieb der Ware in unterschiedlichen Packungsgrößen und zu von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat verschiedenen Preisen handelt, daraufhin geprüft, ob dieses eine künstliche Marktabschottung darstelle, und hat dies im Hinblick auf das Erlebnis der Beweisaufnahme verneint. Angesichts dieser Feststellung hat es von einer gesonderten Prüfung der Frage abgesehen, ob die Klägerin ihre Warenzeichenrechte mit dem Ziel ausübe, zu einer Marktabschottung beizutragen. Diese Prüfung hat es ersichtlich deshalb für entbehrlich gehalten, weil von einem Beitrag dazu nicht gesprochen werden kann, wenn es hinsichtlich der Packungsgrößen und Preise an einer künstlichen Marktabschottung fehlt.
Gegen die (vorrangige) Prüfung des Vermarktungssystems als solchen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie meint, in der Vorabentscheidung werde die Anwendbarkeit des Art. 36 Satz 2 nicht unmittelbar von der Ausgestaltung des Vermarktungssystems, und erst recht nicht von der mit dieser verfolgten Zielrichtung abhängig gemacht, vielmehr sei das Vermarktungssystem nur "zu berücksichtigen" bei der Frage, ob die Geltendmachung der Warenzeichenrechte zur künstlichen Abschottung beitrage.
Die Formulierung von der Berücksichtigung des Vermarktungssystems kann jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, dahin verstanden werden, daß das System nur beiläufig und ohne Beachtung des damit verfolgten Zweckes in die Beurteilung einzubeziehen sei.
Vielmehr wird damit eine Gesamtbetrachtung gefordert dahin, ob sich ein Zusammenhang ergibt, der es rechtfertigen kann, die Ausübung der Warenzeichenrechte - subjektiv und/oder objektiv - als Beitrag zur künstlichen Marktabschottung zu werten. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf abgestellt, ob die Klägerin mit ihrem Vermarktungssystem - Verpackungsgrößen/Preise - eine Marktabschottung bezweckt hat. Daß das System als solches - mit oder ohne Einbeziehung warenzeichenrechtlicher Verbietungsrechte - nur dann als gemäß Art. 36 Satz 2 EWGV unzulässige Handelsbeschränkung angesehen werden soll, ergibt die Vorabentscheidung insofern, als dort als Unzulässigkeitsvoraussetzung die Künstlichkeit der Marktabschottung aufgestellt wird. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß eine Marktabschottung, die sich "natürlich" ergibt, also auf Grund der wettbewerblichen Verhältnisse und der von außen legitim auf die Marktteilnehmer wirkenden Einflüsse, nicht unzulässig sein soll. Ebenso ergibt die Qualifikation als künstlich aber auch, daß Verbotsgegenstand ein gegen die "natürliche" Marktentwicklung gerichtetes zweckhaftes Verhalten sein muß, was die Revision danach zu Unrecht in Abrede stellt. So weit sie dazu meint, eine solche Auslegung der Vorabentscheidung begegne ernstlichen Zweifeln, die eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderten, kann ihr nicht zugestimmt werden.
3.
Zutreffend hat danach das Berufungsgericht das Vermarktungssystem der Klägerin daraufhin geprüft, ob es auf eine künstliche Marktabschottung in dem erörterten Sinne gerichtet ist und damit eine Grundlage für die Feststellung bieten kann, die Geltendmachung der Warenzeichenrechte könne zu einer solchen Marktabschottung beitragen. Dazu hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme im einzelnen ausgeführt:
"Valium wurde in der Schweiz sowie in den heute zur EWG gehörenden Ländern zumeist 1963, in Frankreich, Belgien und Luxemburg 1964, in Italien 1965 eingeführt. Zu jener Zeit waren zwar schon innerhalb der EWG Überlegungen zur Harmonisierung des Arzneimittelmarkts im Gange, wie die Beklagte durch Vorlage einer Direktive der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1962 belegt hat. Die Klägerin hat jedoch mit der von der Beklagten nicht bestrittenen Preisliste K 13 überzeugend dargetan, daß zur Zeit der Einführung von Valium die Großhandelspreise in den einzelnen Ländern mit Ausnahme der Niederlande voneinander nicht wesentlich abwichen, so daß ein wirtschaftliches Interesse an einem zwischenstaatlichen Handel mit Valium nicht zu erwarten war. In den Niederlanden galten damals die gleichen Packungseinheiten wie in der Schweiz, in Belgien und Dänemark, so daß ein Import von billigerem Valium aus diesen Ländern in den auch in den Niederlanden damals gebräuchlichen Mengeneinheiten jedenfalls nicht durch unterschiedliche Packungsgrößen behindert gewesen wäre. Die heute vorhandenen erheblichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern, die den zwischenstaatlichen Handel überhaupt erst für Händler und auch für Verbraucher wirtschaftlich interessant machen, haben sich demgegenüber als Folge des Kursverfalls einzelner Währungen und staatlicher Preisreglementierungen entwickelt.
Die Klägerin hat zudem im einzelnen nachgewiesen, daß die Einführung der Packungseinheiten in den einzelnen Ländern sachliche Gründe hatte, die mit einer Marktabschottung nichts zu tun haben. Ob sich schon aufgrund der vom Zeugen Dr. Fei. bestätigten jeweiligen lokalen klinischen Prüfungen die Notwendigkeit zu wechselnden Packungsgrößen ergab, ist zwar nicht konkret für die einzelnen Länder dargetan worden. Jedoch heben die Zeugen an einer Reihe von Beispielen belegt, daß die Packungsgrößen von den jeweiligen nationalen Gesellschaften des Roche-Konzerns teils aufgrund der Konkurrenzsituation, teils in Auseinandersetzung mit den nationalen Trägern der Krankenversicherung vorgeschlagen wurden. So waren in Deutschland nach der Aussage des Zeugen K. zur Zeit der Einführung von Valium vor allem 20er- und daneben 10er- Packungen am Markt, ein Vorbringen, das von der Beklagten durch den von ihr vorgelegten Auszug aus der roten Liste 1980 nicht widerlegt wird. Auch war und ist die Tendenz zur Normierung in Einheiten zu 10, 20 und 50 Stück besonders ausgeprägt, und zwar auch auf Wunsch der Ärzte.
In Großbritannien wie in den Niederlanden ist die Auseinzelung durch den Apotheker erlaubt und üblich. In Großbritannien spielen deshalb Kleinpackungen unbestritten keine Rolle am Markt. Für die Niederlande hat die Klägerin das gleiche nachgewiesen. Die von ihr vorgelegten Listen K 16 und K 18, die nach Aussage des Zeugen Dr. Feinstein auf unabhängigen Marktforschungsberichten beruhen, bestätigen, daß allgemein - insbesondere auch durch die Muttergesellschaft der Beklagten - Großpackungen der Vorzug gegeben wird und daß auch die Klägerin ihren Umsatz ganz überwiegend mit Großpackungen erzielte, auch zu einer Zeit, als ihre Kleinpackungen noch am Markt waren. Die Entscheidung für Großpackungen war also marktgerecht. Für Italien hat der Zeuge Dr. Fei. dargetan, daß die Packungsgröße jedenfalls für die Stärke 5 mg Ergebnis eines zähen Handels zwischen der dortigen Tochtergesellschaft und den Krankenkassen war. Für Frankreich akzeptierte die Klägerin den Vorschlag ihrer französischen Vertretung. Wie sich aus dem vom Zeugen übergebenen Schriftwechsel ergibt, beruhte die letztendlich gewählte Packungsgröße von 40 Stück für die Stärke 2 mg auf einem Wunsch der Sozialversicherungsbehörde."
Das Berufungsgericht stellt zusammenfassend fest, daß die Packungsgrößen von der Klägerin weitgehend aufgrund der Vorschläge der jeweiligen nationalen Tochtergesellschaften akzeptiert worden seien und daß diese Vorschläge sich jeweils an der Marktlage und den Wünschen sachlich mitbeteiligter Institutionen - insbesondere der Krankenkassen und der Ärzteschaft - orientiert hätten, während demgegenüber die Marktabschottung keine Rolle gespielt habe.
Diese Feststellungen, die die Revision in ihrem tatsächlichen Gehalt mit prozessualen Rügen nicht angegriffen hat, hat das Berufungsgericht dahin beurteilt, der Klägerin könne weder ein sachfremdes Vorgehen, noch ein auf Marktabschottung abzielendes Verhalten vorgeworfen werden. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beurteilt werden und führt zu der weiteren Folgerung, daß, wenn die Abschottung der Märkte durch die Verwendung unterschiedlicher Packungsgrößen und das Fordern unterschiedlicher Preise nicht künstlich im Sinne der genannten Vorabentscheidung ist, auch die hier umstrittene Geltendmachung der Warenzeichenrechte der Klägerin nicht, auch nicht objektiv, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten beiträgt.
4.
Das Berufungsgericht hat auch in Betracht gezogen, ob eine künstliche Abschottung darin liegen könnte, daß die Klägerin das - natürlich, entsprechend den Marktverhältnissen gewachsene, aber gleichwohl den Handel beschränkende - System unterschiedlicher Verpackungsgrößen aufrechterhält. Es meint aber, eine Verpflichtung der Klägerin zur nachträglichen Änderung der Verpackungsgrößen, nur um den zwischenstaatlichen Handel zu erleichtern, könne von der Klägerin nicht verlangt werden. Das ist unter den Gesichtspunkten der Art. 30, 36 EWGV nicht zu beanstanden, weil nach den Feststellungen kein Anhalt besteht, daß die sachlichen Gründe für eine Differenzierung der Verpackungsgrößen weggefallen sind. Rechtfertigten diese die Einführung eines solchen Vermarktungssystems, so rechtfertigen sie auch dessen Aufrechterhaltung, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die Ausübung der Warenzeichenrechte keinen Beitrag zu einer als künstlich zu beurteilenden Marktabschottung darstellen kann.
V.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist danach in dem oben dargelegten Umfang begründet, die Revision insoweit zurückzuweisen. Das gleiche gilt für die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Beseitigung. Jedoch war der Auskunftsanspruch, ohne daß daraus Kostenfolgen herzuleiten waren, im Hinblick auf die in Rede stehenden wettbewerblichen Interessen der Parteien gem. § 242 BGB durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt zu ergänzen, wozu es nach der Rechtsprechung des Senats keines formellen Antrages bedurfte (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 233 unter 3) - Monumenta Germania Historica; s.a. GRUR 1981, 535 [BGH 13.02.1981 - I ZR 111/78] - Wirtschaftsprüfervorbehalt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Merkel
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees