Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1956, Az.: I ZR 165/54
„Einbrandflaschen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 165/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13946
- Entscheidungsname
- Einbrandflaschen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.07.1954
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- § 346 HGB
Fundstelle
- DB 1956, 892 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Emil H., Mineralwasserfabrik I., H.,
Prozessgegner
die Firma Emil B., Mineralwasser- und Limonadenfabrik, W., O.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Füllen Limonaden- oder Mineralwasserhersteller ihre Getränke in Flaschen ab, die im Eigentum anderer Firmen stehen und mit deren Firmeneinbrand versehen sind, so beeinträchtigen sie damit das Eigentumsrecht dieser Firmen. Die Widerrechtlichkeit dieser Beeinträchtigung kann, wenn ein solches Verfahren handelsüblich ist, entfallen. Ein solcher Handelsbrauch hindert den einzelnen Flascheneigentümer aber nicht, eine derartige Benutzung seiner Flaschen zu untersagen, gleichgültig ob allen oder einzelnen Mitbewerbern gegenüber.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stellen Mineralwässer und Limonaden her. Klägerin bringt ihre Getränke u.a. in Flaschen auf den Markt, die folgenden, etwa ein Drittel des Flaschenbauches umfassenden Einbrand enthalten:
"Emil B., W. - (oder W. L.platz) - Fernruf 52.689 Flasche unverkäuflich".
Anfang 1953 stellte die Klägerin durch einen ihrer Angestellten fest, daß die Beklagte acht Flaschen Limonade an eine gemeinsame Kundin der Parteien in Flaschen geliefert hatte, die die eingebrannte Firmenbezeichnung der Klägerin trugen. Die Flaschen waren mit Etiketten der Beklagten versehen. Nach der Behauptung der Klägerin trug ein Etikett keine Herstellerangabe, während auf den übrigen Etiketten die Firmenbezeichnung der Beklagten teils aufgedruckt, teils aufgestempelt war. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe auch in der Folgezeit eigene Getränke in Flaschen mit dem Eigentumseinbrand der Klägerin an diese Kundin verkauft.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihr Eigentum, ihr Firmen- und Namensrecht verletzt, auch wettbewerbsrechtlich unlauter gehandelt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihr hergestellte Limonaden oder andere Getränke in Eigentumsflaschen der Klägerin mit dem eingebrannten Aufdruck:
"Emil B., W. L.platz Flasche unverkäufliches Eigentum" in den Verkehr zu bringen, insbesondere ohne Herstellerangabe.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, bei der Benutzung der acht Flaschen der Klägerin habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt.
Sie habe seit einiger Zeit Vorkehrungen getroffen, um eine Wiederholung zu vermeiden. Die Verwendung von Flaschen mit dem Einbrand anderer Betriebe zum Abfüllen eigener Getränke sei in der Mineralwasserindustrie und im Brauerreigewerbe handelsüblich. Die Klägerin nehme selbst wahllos Flaschen auch anderer Unternehmen von Kunden an. Dadurch veranlasse sie selbst, daß ihre Flaschen zu der Beklagten gelangen könnten. Die Klägerin benutze auch selbst Flaschen mit Firmeneinbränden anderer Betriebe. Ihr Klagbegehren verstoße daher gegen Treu und Glauben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte gemäß dem in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrag verurteilt,
es zu unterlassen, Flaschen der Klägerin, welche die eingebrannten Worte "Emil B. W. - (oder W. L.platz) - Fernruf 52.689 Flasche unverkäuflich" enthalten, mit Getränken zu füllen und/oder Etiketten zu versehen, die nicht von der Klägerin stammen und/oder solche Flaschen in den Verkehr zu bringen.
Es hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Rechte an sog. Eigentumsflaschen geltend gemacht werden können, zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen? daß die Klägerin Eigentümerin der mit ihrem Firmeneinbrand versehenen Flaschen bleibt, auch wenn sie diese mit ihren eigenen Getränken in den Verkehr bringt.
In der Mineralwasser- und Limonadenbranche werden mit den Getränken nicht zugleich die Flaschen, in die die Getränke abgefüllt sind, verkauft. Sie sind vielmehr nach dem Verbrauch der Getränke an den Hersteller oder Abfüller zurückzuliefern. Der Einbrand dient dabei nicht nur dem Zweck, die Unterscheidung der Flaschen von denen anderer Betriebe zu ermöglichen. Er stellt zugleich klar, daß die Flaschen nicht zu Eigentum, sondern nur zur vorübergehenden Benutzung überlassen werden und demgemäß in Natur zurückzugeben sind. Der Einbrand schließt deshalb einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch Dritte (§932 BGB) oder einen Verlust des Eigentums des Herstellers oder Abfüllers durch Vermischung (§943 BGB) aus. Das Eigentum an den Einbrandflaschen der Klägerin kann deshalb, wenn es an einer ausdrücklichen Einigung über den Eigentumsübergang fehlt (§929 BGB), weder auf die Abnehmer der Klägerin, noch, wenn sie von einer solchen zur Beklagten gelangen, auf diese selbst übergehen.
Das hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Sie hat selbst nicht vorgetragen, daß es im Zusammenhang mit dem behaupteten Handelsbrauch - wie bei Einheitsbierflaschen (BGH vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54 - auszugsweise abgedruckt BB 1955, 1010; Dürkes BB 1956, 26) - üblich geworden wäre, lediglich Flaschen gleicher Art, Menge und Güte zu erstatten und daß demzufolge der Einbrand mit Billigung der Eigentümer der Einbrandflaschen allgemein nicht mehr beachtet würde. Nach ihrem Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, daß die mit einem Firmeneinbrand versehenen sogenannten Eigentumsflaschen grundsätzlich von den Abnehmern der Getränke an deren Lieferanten zurückgeliefert werden, und daß sich lediglich die Gewohnheit entwickelt hat, solche Flaschen, die versehentlich an andere Unternehmen abgegeben werden, zum Abfüllen eigener Getränke zu benutzen. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß die Inhaber von Hersteller- oder Abfüllerbetrieben, die in den Besitz fremder Eigentumsflaschen gelangen, sich für berechtigt hielten, nach Belieben mit den Flaschen zu verfahren. Nach ihrem Vortrag sehen sie es lediglich als gestattet an, die Flaschen in der Erwartung abzufüllen, daß sie über die Abnehmer der Getränke wieder an die im Einbrand angegebene Firma zurückgelangen. Sie hat demgemäß auch selbst nicht das Eigentum an den Flaschen, deretwegen die Klage erhoben ist, in Anspruch genommen.
Dem Berufungsgericht ist auch unbedenklich darin beizutreten, daß sich das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in einem bloßen Vorenthalten des Besitzes erschöpft, gegen das sich die Klägerin nur mit der Klage auf Herausgabe (§985 BGB), nicht mit der Unterlassungsklage gemäß §1004 BGB wenden könnte. Die Beklagte hat die Flaschen nicht lediglich in Besitz genommen, sie hat sie vielmehr in ihrem Betriebe mit Getränken abgefüllt und an eine Kundin weitergegeben und gerade gegen diese Benutzung der Flaschen richtet sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht eine weitergehende Beeinträchtigung des Eigentums gesehen, die der Eigentümer nach §1004 BGB abwehren kann.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Einwand der Beklagten, sie sei auf Grund des behaupteten Handelsbrauchs berechtigt, die ohne ihr Verschulden in ihren Besitz gelangenden Einbrandflaschen der Klägerin mit eigenen Getränken abzufüllen (§1004 Abs. 2 BGB), den Erfolg versagt.
Handelsbräuche sind nicht objektives Recht. Sie sind nach §346 HGB nur für die Beurteilung, wie ein bestimmtes Verhalten im kaufmännischen Verkehr aufgefaßt wird, zu berücksichtigen. Sie gelten daher nur neben dem, nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen (RGZ 114, 9 [12]; RG JW 1926, 1325). Die Klägerin brauchte deshalb die behauptete Übung der Mineralwasser- und Limonadenhersteller und Abfüller, die von ihren Kunden zurückgelieferten Flaschen ohne Rücksicht auf etwaige Eigentumskennzeichnungen fremder Betriebe abzufüllen, nicht schlechthin gegen sich gelten zu lassen. Sie konnte vielmehr jederzeit erklären, daß sie sich dieser Übung für ihre Eigentumsflaschen nicht unterwerfen wolle und damit die Berufung auf den Handelsbrauch für ihre Flaschen ausschließen (BGH MDR 1952, 155).
Das hat die Klägerin gegenüber der Beklagten getan. Denn durch die Klageerhebung hat sie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die fragliche Benutzung ihrer Eigentumsflaschen durch die Beklagte nicht dulden wolle. Dieser von der Klägerin unzweideutig erklärte Wille muß von der Beklagten selbst dann geachtet werden, wenn in der Branche ein anderes Verfahren üblich sein sollte. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Beklagten um das einzige Konkurrenzunternehmen handelt, das Kunden der Klägerin beliefert, und ob deshalb bei dieser allein eine naheliegende Gefahr besteht, daß sie in den Besitz von Eigentumsflaschen der Klägerin gelangt. Es ist auch gleichgültig, ob die Klägerin gegebenenfalls auch den anderen Konkurrenzunternehmen die Benutzung ihrer Eigentumsflaschen verboten hat. Auch wenn sie sich gegenüber mehreren Mitbewerbern in der gleichen Lage befand, stand es ihr frei, sich nur der Beklagten gegenüber von dem Handelsbrauch loszusagen. Sie war nicht genötigt, gegenüber allen Mitbewerbern in gleicher Weise zu verfahren. Denn ein Anspruch auf gleiche Behandlung mit anderen Konkurrenzbetrieben steht der Beklagten nicht zu. Die Klägerin kann ihre Wettbewerbsverhältnisse zu ihren einzelnen Mitbewerbern vielmehr grundsätzlich frei gestalten. Sie konnte deshalb der Beklagten das Abfüllen ihrer Eigentumsflaschen untersagen, selbst wenn sie die Benutzung durch andere Unternehmen dulden sollte.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte darin auch dann nicht erblickt werden, wenn die Klägerin selbst, wie die Beklagte behauptet, fremde Flaschen mit einer Eigentumskennzeichnung in ihrem Betriebe abfüllen sollte. Denn auch wenn sie selbst die Vorteile des Handelsbrauchs in Anspruch nehmen sollte, würde es noch keinen Mißbrauch bedeuten, wenn sie nicht auch die Beklagte, die selbst keine Eigentumsflaschen führt, und die deshalb nicht von dem behaupteten Verhalten der Klägerin betroffen wird, daran teilnehmen ließe.
Soweit es sich um die künftige Benutzung der Eigentumsflaschen der Klägerin handelt, ist es danach unerheblich, ob der von der Beklagten behauptete Handelsbrauch besteht. Denn diese Verwendung ist auch, wenn der Handelsbrauch bestehen sollte und als solcher anerkannt werden könnte, widerrechtlich. Es bedarf deshalb für die Zeit nach der Klageerhebung keines Eingehens auf die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gewohnheit, fremde Eigentumsflaschen abzufüllen, könne, wenn sie bestehe, nicht die Bedeutung eines zu beachtenden Handelsbrauchs zukommen, weil sie auf einer Verletzung fremden Eigentums beruhe und deshalb widerrechtlich sei. Es braucht auch nicht auf die von der Revision gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts erhobenen Bedenken eingegangen zu werden.
Für die Vergangenheit konnte die Klägerin die etwaigen Wirkungen des Handelsbrauchs dagegen nicht mehr beseitigen. Sie war, wenn er besteht, auch dann daran gebunden, wenn sie ihn nicht kannte (Geßler-Hefermehl 2. Aufl. Anm. 6 zu §346 HGB). Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten vor Klageerhebung rechtswidrig waren. Denn die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur, daß die Beklagte das Abfüllen ihrer Eigentumsflaschen in der Zukunft unterlasse. Aus der Benutzung ihrer Flaschen vor Klageerhebung leitet sie lediglich die Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen ab. Der Unterlassungsanspruch, der die Abwehr künftiger Verletzungen bezweckt, setzt aber nicht notwendig voraus, daß bereits ein Eingriff vorgekommen ist, oder daß er, wenn er stattgefunden hat, widerrechtlich war. Es genügt, daß eine widerrechtliche Beeinträchtigung drohend bevorsteht (RGZ, 101, 135 [137]; 151, 239 [246]; BGHZ 2, 394 [395]). Die Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen ist aber auch dann begründet, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß die vor der Klageerhebung liegenden Benutzungshandlungen durch einen Handelsbrauch gedeckt und daher nicht widerrechtlich waren. Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr begründet in der Regel das Vorliegen eines einzelnen widerrechtlichen Eingriffs die tatsächliche Vermutung der Wiederholung (BGH GRUR 1955, 342 [345]). Die Annahme, daß das beanstandete Verhalten auch in Zukunft fortgesetzt werde, ist aber auch bei einem zunächst rechtmäßigen Handeln jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Störer nach Wegfall des Rechtfertigungsgrundes weiterhin das Recht in Anspruch nimmt, die fraglichen Handlungen fortzusetzen und sein Verhalten nicht erkennen läßt, daß er sich trotz dieser Berühmung weiterer, nunmehr rechtswidriger Eingriffe enthalten werde.
Die Beklagte hat während des gesamten Rechtsstreits den Standpunkt vertreten, sie sei auf Grund des Handelsbrauchs auch weiterhin berechtigt, die Flaschen mit dem Einbrand der Klägerin zum Abfüllen eigener Getränke zu benutzen. Sie hat entgegen der Behauptung der Revision nicht die bindende Erklärung abgegeben, sie werde in der Zukunft keine Eigentumsflaschen der Klägerin mehr abfüllen. Sie hat lediglich erklärt, sie werde eine Benutzung zu vermeiden suchen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie erst in der Berufungsinstanz Tatsachen dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie Vorkehrungen gegen künftige Eigentumsverletzungen getroffen habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als wahr unterstellt. Es hat jedoch die Auffassung vertreten, es bestehe bei Berücksichtigung aller Umstände keine Gewähr dafür, daß die Beklagte die Vorkehrungen auch beibehalte. Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts, die auf tatsächlicher Würdigung des Verhaltens der Beklagten beruht, kann die Revision nicht mit Erfolg entgegentreten. Sie trägt aber die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen, auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, die vor der Klageerhebung liegenden Fälle seien durch den Handelsbrauch gedeckt gewesen.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend mache die Klägerin handle arglistig, denn sie bringe sie selbst in die Lage, Eigentumsflaschen der Klägerin abzufüllen; wenn sie solche Flaschen erhalte, so sei das nur darauf zurückzuführen, daß die Klägerin bei der gemeinsamen Kundin der Parteien systematisch Flaschen der Beklagten mitnehme und daß diese deshalb zur Deckung ihres Fehlbestandes bei der Beklagten Flaschen der Klägerin mitliefern müsse. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das richtige Abstellen der leeren Flaschen in die Kästen der verschiedenen Lieferanten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein Sache des Kunden ist.
Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, das Vorgehen der Klägerin sei auch deshalb mißbräuchlich, weil die Flaschen, wenn sie von ihr abgefüllt würden, an die gemeinsame Kundin der Parteien geliefert würden und von dieser ohne Schwierigkeiten an die Klägerin zurückgelangen könnten. Die Revision hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beeinträchtigungsgefahr nur aus solchen Fällen abgeleitet wird, in denen die Flaschen an die gemeinsame Kundin der Parteien abgegeben sind. Die Klägerin verlangt aber schlechthin die Unterlassung der Benutzung ihrer Flaschen, wobei sie zutreffend davon ausgeht, daß bei einer Verwendung im Betriebe der Beklagten keine Gewähr dafür besteht, daß sie gerade an die gemeinsame Kundin der Parteien gelangen. Die Beklagte nimmt zudem auch das Recht, Eigentumsflaschen der Klägerin mit eigenen Getränken in den Verkehr zu bringen, unabhängig davon in Anspruch, ob diese an die gemeinsame Kundin der Parteien geliefert werden.
Das Berufungsgericht hat somit dem Unterlassungsantrage mit Recht in vollem Umfange gemäß §1004 BGB stattgegeben.
II.
Aus zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch teilweise auch gemäß §24 WZG für begründet erachtet.
Nach dieser Bestimmung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Waren oder ihre Umhüllung widerrechtlich mit der Firma eines anderen versieht. Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ohne Bedeutung, ob die fremde Firma auf schon abgefüllten Flaschen angebracht wird oder ob die Getränke in bereits mit einer fremden Firmenbezeichnung versehene Flaschen abgefüllt werden. Erscheint die Firma dabei als Hinweis auf die Herkunft des abgefüllten Getränks, so wirkt sie in beiden Fällen in gleicher Weise als Kennzeichen der Waren (RG MuW 1910/11, 122, 189, 194, 1914/15, 269, 400; Pinzger MuW 1933, 326; GRUR 1935, 10). Die Benutzung der Firmenbezeichnung als Herkunftshinweis in Ansehung der Ware soll aber dem Firmeninhaber vorbehalten bleiben.
Der Klägerin kann deshalb nicht darin gefolgt werden, daß jeder Gebrauch einer Flasche mit einer fremden Firmenbezeichnung ohne weiteres die Voraussetzungen des §24 WZG erfülle. Diese Bestimmung betrifft nur die zeichenmäßige Verwendung einer fremden Firma. Denn sie dient nach dem Sinn und Zweck des Warenzeichengesetzes nur dem Schutz der Firma als Kennzeichen der Herkunft der Ware. Die Benutzung von Flaschen mit einer eingebrannten Firmenbezeichnung eines anderen Unternehmens kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach §24 WZG nur untersagt werden, wenn und soweit die Firma als Herkunftshinweis für den Flascheninhalt angesehen wird (KG MuW 1914/15, 400; RGZ 149, 335 [342] - Kaffeekanne -; BGHZ 8, 202 [206] - Kabelkennfäden -). Einen solchen Gebrauch kann der Firmeninhaber auch nach den allgemeinen Vorschriften der §§12 BGB, 16 UnlWG entgegentreten (RGZ 74, 308 [310] - Zeppelin -; 117 215, [219 f] - Eskimo Pie -).
Das Berufungsgericht ist insoweit in tatsächlicher Hinsicht von der Feststellung ausgegangen, daß bei fünf der acht Flaschen, die Gegenstand der Klage sind, die Firmenbezeichnung der Beklagten auf dem Etikett aufgedruckt und bei drei Flaschen auf das Etikett aufgestempelt war. Es hat ausgeführt, bei Mineralwässern und Limonaden beurteile der Käufer die Herkunft des Getränks nicht nach dem Flascheneinbrand, sondern nach dem Flaschenetikett, wenn dieses die Firmenbezeichnung des Herstellers oder Abfüllers in deutlich sichtbarer Schrift trage. Da das bei dem Etikettenaufdruck der Fall sei, liege insoweit ein zeichenmäßiger Gebrauch nicht vor. Anders sei es, soweit die Etiketten lediglich mit einem Firmenstempel versehen seien. Der Stempel falle zunächst schon weniger auf als eine gedruckte Schrift. Der Stempel sei auch nicht immer deutlich, sei es, daß er verwischt werde, sei es, daß er nicht immer gleichmäßig aufgedrückt werde. Die Stempelfarbe sei schließlich gegen Feuchtigkeit nicht so beständig wie Druckfarbe. Es bleibe deshalb nicht aus, daß die Stempelschrift, wie bei den in Frage stehenden drei Flaschen, kaum zu entziffern sei. In solchen Fällen greife das Publikum auf den Flascheneinbrand zurück und nehme an, die Flaschen seien von der in Einbrand angegebenen Firma abgefüllt. Insoweit liege daher eine zeichenmäßige Benutzung vor.
Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht, soweit es in der Verwendung von Eigentumsflaschen mit der auf dem Etikett aufgestempelten Firmenbezeichnung der Beklagten einen Eingriff in die Rechte der Klägerin sieht, auf rechtlich einwendfreier tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Soweit das Berufungsgericht eine zeichenmäßige Verwendung verneint hat, weil die gedruckte Firmenbezeichnung auf dem Etikett als allein maßgeblich angesehen werde, läßt es dagegen die Erfahrung des täglichen Lebens außer Betracht, daß die Etiketten - vor allem bei Feuchtigkeitseinwirkung - abfallen können. Sofern das in einem nicht unerheblichen Umfange auf der Herstellerstufe oder im Handel vorkommen sollte (RG MuW 1914/15 400 [401]), würde auch hier ein zeichenmäßiger Gebrauch zu bejahen sein. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren Erörterungen, da der Unterlassungsanspruch auch für diese Fälle schon durch das Verbietungsrecht der Klägerin begründet ist, das auf ihrem Flascheneigentum beruht.
Die Revision mußte nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.