Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1986, Az.: VIII ZR 349/85

Schadensersatz; Nichterfüllung des Vertrages; Nutzlose Aufwendungen ; Vermögensschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 349/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 182 - 203
  • JZ 1987, 512-517
  • MDR 1987, 399-401 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 831-835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 528 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 297-304

Amtlicher Leitsatz

Zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen stellen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages.

2

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein mit politischer Zwecksetzung, der in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen 1982 und des Bundes von 1983 als rechtsextrem eingestuft wird. Die Beklagte ist eine Eigengesellschaft der Stadt O. und betreibt für diese die Stadthalle als öffentliche Einrichtung. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 15. März 1984 vermietete die Beklagte der Klägerin das »Auditorium« der Stadthalle (»L.-A.-Halle«) für eine auf den 7. April 1984 vorgesehene Veranstaltung, auf der der britische Historiker I. einen Vortrag mit dem Titel »Das Geheimnis um Rudolf Heß« halten sollte. Entsprechende Vertragsveranstaltungen wurden von der Klägerin in sechs anderen Städten durchgeführt. Die in den Mietvertrag der Parteien einbezogenen Mietbedingungen der Beklagten enthalten u. a. folgende Klausel:

3

»IV. Rücktritt vom Vertrag

4

1. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

5

a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt O. oder Stadthallen-Betriebs-GmbH O. zu befürchten ist,

6

b) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

7

Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen dem Mieter keinerlei Schadensersatzansprüche zu.«

8

Die Klägerin übersandte der Beklagten einen Verrechnungsscheck über den (vorläufig) vereinbarten Mietzins von 615,28 DM sowie den Nachweis über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung aufgrund der mietvertraglichen Auflage, daß »der Abschluß einer Versicherung zur Abdeckung eventueller Schäden an der Halle und Ansprüchen von Personen in Höhe von 2 Mio. DM nachzuweisen« sei.

9

Am 6. April 1984 protestierte die im Rat der Stadt vertretene Fraktion der »Bunten Liste O.er Demokraten« schriftlich beim Oberstadtdirektor gegen die geplante Veranstaltung der Klägerin, die in dem beigefügten Verfassungsschutzbericht 1982 als größte rechtsextremistische Organisation in der Bundesrepublik bezeichnet werde; der Referent der Vortragsveranstaltung sei bekannt dafür, daß er die Verantwortung Deutschlands für den Zweiten Weltkrieg verharmlose und die Opfer des »Hitler-Faschismus« verleumde; es dürfe nicht wahr sein, daß eine derartige Veranstaltung in der Stadthalle stattfinden könne, »die aus gutem Grunde den Namen einer überzeugten und aktiven Demokratin und Antifaschistin« trage. Zum Schluß heißt es:

10

»Falls sich unsere Vermutungen bestätigen sollten, fordern wir das Verbot der Veranstaltung in der Stadthalle, und zudem werden wir alle demokratischen Kräfte unserer Stadt unabhängig von Parteizugehörigkeit und Weltanschauung aufrufen, dieses Verbot auch durchzusetzen. Wir bitten Sie in diesem Sinne um Unterstützung und verbleiben mit freundlichem Gruß (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«.

11

Daraufhin erklärte die Beklagte auf Anweisung der Stadtverwaltung am 6. April 1984 um 14.10 Uhr der Klägerin gegenüber zunächst telefonisch, sodann fernschriftlich den Rücktritt vom Mietvertrag. In dem Fernschreiben heißt es:

12

»Wegen angekündigter ernstzunehmender Demonstration der Bunten Liste und der Gefahr von Zerstörungen und Beschädigungen wird die für den 7. 4. 1984 vorgesehene Veranstaltung abgesagt.«

13

Mit Fernschreiben vom gleichen Tag wandte die Klägerin sich wie schon beim vorangegangenen Telefongespräch gegen den Rücktritt der Beklagten, wies auf den friedlichen Verlauf ihrer zahlreichen bisherigen Veranstaltungen hin und kündigte beträchtliche Schadensersatzforderungen an.

14

Mit der Klage hat die Klägerin einen Schaden von 32 763,13 DM geltend gemacht. Sie hält den Rücktritt der Beklagten für unwirksam. Ihre politische Zielsetzung und der Zweck der Veranstaltung sei der Beklagten bereits bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Darauf könne die Beklagte deshalb ihren Rücktritt nicht stützen. Eine Gefahr von Beschädigungen der Halle habe nicht von den Teilnehmern, sondern allenfalls von den Gegnern der Veranstaltung gedroht und sei durch polizeiliches Einschreiten zu verhindern gewesen. Von ihr, der Klägerin, etwa zu vertretende Beschädigungen seien zudem durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt gewesen. Wegen ihres unberechtigten Rücktritts habe die Beklagte die für die Veranstaltung nutzlos aufgewandten Kosten zu ersetzen, und zwar in Höhe von 1/7 des Werbungsaufwands für die sieben Veranstaltungen (= 202 084,48 DM), somit 28 869,21 DM zuzüglich 1740 DM Honorare und Vergütungen sowie 703,72 DM Übernachtungs-, Verzehr- und Fahrtkosten. Die im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung bzw. des Mietvertrags gemachten Aufwendungen seien unabhängig davon zu ersetzen, ob sie bei vertragsgemäßer Durchführung erwirtschaftet worden wären oder nicht. Entsprechendes sei für den Bereich der Haftung auf den Ersatz des Vertrauensschadens bei vorvertraglichem Verschulden anerkannt und könne im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung nicht anders sein. Schließlich schulde die Beklagte auch noch Ersatz entgangenen Gewinns aus Druckschriftenverkauf in Höhe von 721,17 DM und von entgangenen Spenden in Höhe von 729,03 DM, die sich jeweils aus den Durchschnittserlösen bei den übrigen sechs Veranstaltungen errechneten.

15

Die Beklagte hat bestritten, vor oder bei Vertragsschluß von den politischen Tendenzen der Klägerin und dem Veranstaltungszweck gewußt zu haben. Davon habe sie erst durch das Schreiben der »Bunten Liste« Kenntnis erlangt. Aufgrund dieses Schreibens sei auch mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den ideologisch verfeindeten Teilnehmern und Gegnern der Veranstaltung und dadurch mit der Gefahr von Schäden an der Halle zu rechnen gewesen. Immerhin sei es nach den vorgelegten Presseberichten trotz Absage der Veranstaltung noch zu »Rempeleien« vor der Halle gekommen. Darüberhinaus sei der Rücktritt auch deshalb berechtigt, weil durch den Veranstaltungszweck das Ansehen der Namensgeberin der Stadthalle in Gefahr geraten wäre. Dies, bzw. die rechtsextremistische Tendenz der Veranstaltung, habe sie, die Beklagte, vor Vertragsschluß auch nicht erkennen können. In einem in der Vorinstanz nachgereichten aber nicht nachgelassenen Schriftsatz hat die Beklagte zusätzlich behauptet, sie habe sich vor Abschluß des Mietvertrages beim Polizeidirektor in O. erkundigt, ob irgendwelche Erkenntnisse über die Klägerin vorlägen, was dieser - objektiv unrichtig - verneint habe.

16

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 834,92 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und im übrigen die Klage abgewiesen.

17

Die zugelassene Revision der Klägerin hatte nur in Höhe von 615,28 DM Erfolg und führte insoweit zur Zurückverweisung. Die Anschlußrevision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

18

I. Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, daß für die geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben ist. Diese - auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 80/73 = NJW 1975, 106) - ist erfüllt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

19

II. Dem Grunde nach hängt die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche davon ab, ob die Beklagte mit ihrer »Absage« der für den 7. April 1984 vorgesehenen Veranstaltung vertragswidrig die Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages verweigert hat oder ob sie dazu aufgrund des Rücktrittsvorbehalts gemäß Nr. IV ihrer Mietbedingungen berechtigt war. Nur unter der ersteren Voraussetzung können der Klägerin überhaupt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. An der Überprüfung der auf Anweisung der Stadtverwaltung erklärten »Absage« und deren eventueller Qualifizierung als rechts- bzw. vertragswidrig wären die ordentlichen Gerichte auch dann nicht gehindert, wenn darin ein die Zulassung der Klägerin zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung widerrufender Verwaltungsakt zu sehen wäre (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz DÖV 1967, 169). Denn dessen Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft schließt die inzidente Prüfung seiner Fehlerhaftigkeit als Vorfrage in einem Schadensersatzprozeß vor den ordentlichen Gerichten nicht aus (vgl. zur Amtshaftung BGHZ 9, 129, 131;  86, 356, 359;  BGH-Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494).

20

1. Das Berufungsgericht hält die Absage der Beklagten für unberechtigt. Sie sei durch den vereinbarten Rücktrittsvorbehalt nicht gedeckt gewesen und habe dazu geführt, daß die ausschließlich für die Veranstaltung am 7. April 1984 zu gewährende Nutzung der Stadthalle unmöglich geworden sei. Die Beklagte sei daher gemäß §§ 535, 325 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:

21

a) Soweit der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt für den Fall gelte, daß durch die Benutzung der Stadthalle »eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten« sei, sei diese Voraussetzung dem Polizei- und Überwachungsrecht entnommen (§§ 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NW, 8 PolG NW) und erfordere dementsprechend eine konkrete Gefahr für schutzwerte Rechtsgüter. Eine solche konkrete Gefahr sei aber zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Beklagten aufgrund des Protestschreibens der »Bunten Liste« nicht erkennbar gewesen. Die von der »Bunten Liste« angekündigte Demonstration gegen die Veranstaltung der Klägerin, worauf die Beklagte sich in ihrem Fernschreiben an die Klägerin vom 6. April 1984 gestützt habe, könne für sich allein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, weil sie grundrechtlich gewährleistet und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des demokratischen Rechtsstaats sei. Die allgemeine Erfahrung, daß von einer Demonstration wie von allen anderen Massenveranstaltungen Gefahren und Störungen ausgehen könnten, rechtfertige es noch nicht, von einer konkreten Gefahr im ordnungs- und polizeirechtlichen Sinn zu sprechen. Andernfalls dürfe die Beklagte die Stadthalle überhaupt nicht zu einer Massenveranstaltung irgendeiner Art vermieten. Tue sie es doch, so könne sie sich wegen solch allgemeiner Gefahren nicht nachträglich und im Widerspruch zu ihrem vorangegangenen Verhalten auf ihre Rücktrittsklausel berufen. Auch für eine Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit habe es an den erforderlichen Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 Versammlungsgesetz gefehlt. Schließlich könne den Mitgliedern der »Bunten Liste« auch nicht unterstellt werden, daß sie bei der angekündigten Demonstration zu Methoden greifen würden, die sie selbst mit ihrer engagierten Abwehr faschistischer Vorstellungen und Praktiken verwürfen. Derartiges werde auch aus dem Protestschreiben an den Oberstadtdirektor nicht ersichtlich. Im Gegenteil hätten sich die Briefschreiber mit ihrer Forderung eines förmlichen Verbots der Veranstaltung der Klägerin und dem Angebot, dieses Verbot notfalls durchsetzen zu helfen, auf die Stufe der Legalität und nicht einer widerrechtlich-gewalttätigen Bekämpfung der Klägerin gestellt.

22

b) Sei somit durch die von der »Bunten Liste« angekündigte Demonstration keine konkrete, d. h. naheliegende Gefahr für die Stadthalle als gemeindliche Einrichtung heraufbeschworen worden, so verbleibe als eventueller Rücktrittsgrund gemäß Nr. IV Abs. 1 der Mietbedingungen nur noch die Möglichkeit von der Klägerin selbst ausgehender Störungen dergestalt, daß durch die Veranstaltung oder das vorgesehene Referat das Ansehen der Namensgeberin der Stadthalle, der verstorbenen Oberbürgermeisterin und Gegnerin des Nationalsozialismus, L. A., geschmälert worden wäre. Ob die Veranstaltung die Tendenz einer Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen und dadurch eine Störung der öffentlichen Ordnung gehabt hätte, könne dahinstehen. Denn die Beklagte habe sich eine etwaige Gefährdung des Ansehens der Namensgeberin der Stadthalle und der Gemeinde selbst zuzuschreiben und könne sich deshalb wegen dieser Gefahr nicht auf den Rücktrittsvorbehalt berufen.

23

Bereits aus dem Namen der Klägerin werde ersichtlich, daß es sich um eine Vereinigung mit politischer Zielsetzung handle. Dies habe die Beklagte auch erkannt; andernfalls wäre die in ihrem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 12. November 1985 erwähnte Einholung einer polizeilichen Auskunft über die Klägerin müßig gewesen. Gerade im Hinblick auf den einschneidenden Rücktrittsvorbehalt sei die Beklagte gehalten gewesen, den vom Mietinteressenten beabsichtigten Zweck bereits im Vorfeld des Vertrages und nicht erst nachträglich zu prüfen. Diese Obliegenheit sei nur insoweit eingeschränkt, als die Beklagte durch § 18 GO NW oder das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 ParteienG) im Einzelfall zur Überlassung der Stadthalle verpflichtet sei. Eine derartige Verpflichtung habe aber gegenüber der ortsfremden und auch nicht als Partei im Sinne des § 2 ParteienG fungierenden Klägerin nicht bestanden. Zwar könne auch außerhalb des Widmungszwecks durch wiederholte Überlassung der gemeindlichen Einrichtung an Ortsfremde eine Selbstbindung der Behörde gemäß Art. 3 GG eintreten. Die auf dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG beruhende Selbstbindung verpflichte aber nur zur Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle und lasse durchaus Raum dafür, im Einzelfall den Abschluß eines Mietvertrages mit einem Interessenten abzulehnen, wenn die politische Tendenz einer von ihm beabsichtigten Veranstaltung nicht in den bisher eingehaltenen Rahmen passe. Sei somit die Beklagte »vertragsfrei« geblieben, so sei es ihre Aufgabe gewesen, vor Vertragsschluß zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Gefährdung ideeller oder gar überwachungsrechtlicher Belange eintreten könne. Bei gebührender Sorgfalt habe die Beklagte den historisch-nationalsozialistischen Hintergrund der geplanten Veranstaltung erkennen können. Insbesondere sei von der Beklagten zu erwarten gewesen, daß sie die Klägerin vor Vertragsschluß nach den Zielen der Veranstaltung, nach der Person des Referenten und dem Thema des Referats gefragt hätte. Um diese naheliegende Aufklärung durchzuführen, sei die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten behauptete Anfrage beim Polizeidirektor ersichtlich ungeeignet gewesen. Da die Beklagte durch ihre sorglose Akezptierung der Klägerin als Mieter eine etwaige Gefahr für ihr oder das Ansehen der Gemeinde selbst verursacht habe, könne sie sich auf diesen Rücktrittsgrund gemäß ihren Mietbedingungen nicht berufen. Der Rücktritt sei daher vertragswidrig erfolgt.

24

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

25

a) Zwar erscheint fraglich, ob als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der vom Berufungsgericht herangezogene § 325 Abs. 1 BGB oder stattdessen eine positive Vertragsverletzung wegen ernsthafter Erfüllungsverweigerung der Beklagten in Betracht kommt. Auch wenn es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelte, dessen Erfüllung mit ergebnislosem Ablauf der vereinbarten Mietzeit (hier 7. April 1984 von 13.00 bis 17.00 Uhr) unmöglich wurde, so erfolgte doch die Erfüllungsverweigerung der Beklagten bereits am Vortage und hat somit ihrerseits schon die mit Fernschreiben der Klägerin vom gleichen Tage angekündigten Schadensersatzansprüche ausgelöst, so daß es auf die später eingetretene Unmöglichkeit der Leistung (§ 325 Abs. 1 BGB) nicht mehr ankäme. Doch kann das dahinstehen, weil beide Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gehen und die Voraussetzungen beider dadurch erfüllt wären, daß die Beklagte unberechtigt die vereinbarte Nutzung der Stadthalle verweigert hat.

26

b) Die Auslegung der Rücktrittsklausel gemäß den Mietbedingungen der Beklagten durch das Berufungsgericht unterliegt nur beschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, weil es sich nicht um eine typische Klausel handelt und der Geltungsbereich der Mietbedingungen schon wegen der Gerichtsstandsklausel gemäß Nr. V Abs. 3 nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht. Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Anschlußrevision auch nicht beanstandet legt das Berufungsgericht die in der Rücktrittsklausel zuerst genannte Rücktrittsvoraussetzung in Anlehnung an die polizei- bzw. überwachungsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 PolG NW, 14 OBG NW dahin aus, daß diese eine konkret zu befürchtende Störung, mithin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordere (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl. § 25 3.; Heise, Polizeigesetz NW 5. Aufl. § 1 Rdn. 18). Die Anlehnung an die genannten Vorschriften ist nicht nur wegen der gewählten Formulierung der Klausel, sondern auch deshalb naheliegend, weil die Beklagte trotz ihrer privatrechtlichen Rechtsform als GmbH als Betreiberin einer öffentlichen Einrichtung behördliche Aufgaben wahrnimmt und darin den Grundsätzen des sogenannten Verwaltungsprivatrechts unterworfen ist (vgl. BGHZ 52, 325, 329). Diese Auslegung entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz, wonach ein Rücktrittsvorbehalt nur für den Fall eines sachlich gerechtfertigten Grundes, also eines solchen von einigem Gewicht, wirksam vereinbart werden kann.

27

c) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die für eine konkrete Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. Heise aaO) aufgrund der Ankündigung einer Demonstration der »Bunten Liste« gegen die geplante Veranstaltung nicht festzustellen vermochte. Die auf eine Verletzung von § 286 ZPO gestützte Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es nach dem in der Vorinstanz vorgelegten Pressebericht trotz der Absage der Veranstaltung durch die Beklagte noch zu »Rempeleien« zwischen Mitgliedern der Klägerin und der »Bunten Liste« vor der Stadthalle gekommen sei, kann keinen Erfolg haben. Denn etwaigen »Rempeleien« hätte die Klägerin durch Ausschluß von Störern gemäß § 11 VersammlungsG begegnen können, wenn ihr die Stadthalle zur Verfügung gestanden hätte.

28

Davon abgesehen erscheint die Heranziehung der angekündigten Gegendemonstration als Rücktrittsgrund schon deshalb zweifelhaft, weil die Rücktrittsklausel auf eine »durch die Veranstaltung« drohende Gefahr abstellt und dies durchaus im Sinne einer unmittelbar durch die Veranstaltung drohenden Gefahr verstanden werden kann (§ 5 AGB-Gesetz), so daß der Klägerin nur mittelbar zuzurechnende Gefahren durch die Gegendemonstration als Rücktrittsgrund nicht in Betracht kämen. Dies entspräche dem Grundsatz, daß Maßnahmen zur Gefahrenabwehr regelmäßig nur gegenüber dem unmittelbaren Störer und nur im Ausnahmefalle einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr gegenüber dem mittelbaren Veranlasser zulässig sind (vgl. Heise aaO § 4 Rdn. 15, § 6 Rdn. 5). Auf dieser Grundlage wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die (allgemeine) Befürchtung eines Schadenseintritts durch eine Gegendemonstration regelmäßig nicht als hinreichender Grund dafür angesehen, radikalen politischen Parteien die Benutzung von gemeindeeigenen Versammlungsräumen zu verweigern (vgl. BVerwG 32, 333, 337; OVG Münster DVBl 1968, 842, 845 f.; VGH Mannheim DÖV 1968, 179; vgl. Ossenbühl DVBl 1973, 288, 297; Drews u. a. aaO S. 179, 314; im Grundsatz auch BayVGH DÖV 1979, 569, dessen Ergebnis eines polizeilichen Notstands auf den vorliegend nicht gegebenen Fall einer politischen Versammlung unter freiem Himmel zugeschnitten ist).

29

Doch auch ungeachtet dieser verwaltungsrechtlichen Grundsätze entband die Rücktrittsklausel die Beklagte nicht davon, das Ihre zur Erreichung des Vertragszwecks zu tun. Grundsätzlich trifft einen Vermieter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung die Pflicht, den Mieter gegen von Dritten ausgehende Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1966 - VIII ZR 63/64 = WM 1966, 763 = LM Nr. 8 zu § 536 BGB). Dazu gehört notfalls auch die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe. Wenn die Beklagte also befürchtete, es könne wegen der Gegendemonstration zu schadensträchtigen Handlungen kommen, so wäre ihr zuzumuten gewesen, zunächst einmal über die Gemeinde Ordnungskräfte anzufordern, statt sogleich zum Mittel des Rücktritts von dem Mietvertrag zu greifen. Letztlich reicht aber auch schon die Feststellung des Berufungsgerichts aus, daß mit rechtswidrigen Störaktionen seitens der Gegendemonstration ernstlich nicht zu rechnen war. Daß dennoch in jedem Falle von den Teilnehmern der Veranstaltung selbst ausgehende Gefahren für die Stadthalle konkret zu befürchten waren, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet. Die bei keiner Massenveranstaltung ganz auszuschließenden Restrisiken wären durch die von der Klägerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung über 2 Millionen abgedeckt gewesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Ossenbühl DVBl 1973, 289, 297f.). Die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe die »Brisanz« der damaligen Situation nicht hinreichend gewürdigt, läuft auf einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen hinaus.

30

d) Was den weiteren, von der Beklagten während des Prozesses geltend gemachten Rücktrittsgrund einer ideellen Gefährdung ihres und des Ansehens der Namensgeberin der Stadthalle angeht, so ist dieser Grund zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte ihre Absage in dem Fernschreiben vom 6. April 1984 darauf nicht gestützt hat. Denn eine Rücktrittserklärung bedarf an sich überhaupt keiner Angabe des Rücktrittsgrundes (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. Anm. 1 zu § 349). Dem Berufungsgericht ist aber im Ergebnis darin zu folgen, daß die Beklagte sich auf diesen Rücktrittsgrund nicht berufen kann.

31

Das Berufungsgericht läßt offen, ob und inwieweit die beabsichtigte Veranstaltung und insbesondere das dafür vorgesehene Hauptreferat des britischen Historikers I. die Tendenz einer Verharmlosung oder gar Verherrlichung nationalsozialistischer Verbrechen gehabt hätte. Dazu hat die Beklagte auch nichts konkret vorgetragen, noch Beweise etwa durch Zeugen aus Parallelveranstaltungen der Vortragsreihe angeboten. Die allgemeinen Ausführungen in dem Protestschreiben der »Bunten Liste« können einen konkreten Nachweis nicht ersetzen. Mangels eines konkreten behördlichen Verbots darf die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz auch nicht als verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) behandelt werden, was freilich für die Verfassungsmäßigkeit ihrer Zielsetzungen noch nichts besagt (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd. III 4. Aufl. § 131 Ib 1, Rdn. 3). Es verbliebe als denkbarer Rücktrittsgrund gemäß Nr. IV Abs. 1 a der Mietbedingungen noch die vom Berufungsgericht erwogene, aber letztlich ebenfalls offengelassene Möglichkeit einer Schädigung des Ansehens der Beklagten oder der Stadt dadurch, daß die Beklagte die Benutzung der Stadthalle für die Veranstaltung einer Vereinigung zugelassen hätte, die in dem durch Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bekräftigten Ruf steht, rechtsextremistische Positionen zu vertreten.

32

Ob dabei die von der Beklagten geltend gemachte Gefährdung des Ansehens der Namensgeberin der Stadthalle, nach dem Wortlaut der Rücktrittsklausel als Rücktrittsgrund in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann die Beklagte sich auf eine solche ideelle, bei gebührender Sorgfalt schon bei Vertragsschluß erkennbar gewesene Gefährdung ihrer Interessen durch die politischen Ziele der Klägerin und die von ihr geplante Veranstaltung nicht berufen.

33

Das Berufungsgericht gelangt zu diesem Ergebnis offenbar in Anwendung des von ihm nicht ausdrücklich genannten § 242 BGB. Näher liegt demgegenüber der Rückgriff auf § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz, wonach ein Rücktritt nur für den Fall eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam vereinbart werden kann. Die Unanwendbarkeit des § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz auf Dauerschuldverhältnisse ist hier ohne Bedeutung, weil der Vertrag nur zu kurzzeitiger Nutzung der Halle abgeschlossen wurde. Im übrigen ist diese Vorschrift selbst auf Dauerschuldverhältnisse dann anwendbar, wenn - wie hier - der Rücktritt für die Zeit vor Überlassung der Mietsache vorbehalten ist (vgl. Schlosser, AGB-Gesetz § 10 Nr. 3 Rdn. 25 am Ende m. w. Nachw.).

34

§ 10 Nr. 3 AGB-Gesetz setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsteile voraus, ob der vorformulierte Rücktrittsgrund durch ein überwiegendes oder zumindest anerkennenswertes Interesse auf seiten des Klauselverwenders gerechtfertigt ist (vgl. Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 10 Nr. 3 Rdn. 11; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 10 Nr. 3 Rdn. 14). Sachlich gerechtfertigt ist aber ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Rücktrittsvorbehalt dann nicht, wenn er sich (auch) auf Umstände erstreckt, deren Vorliegen der Klauselverwender bei gebotener Sorgfalt schon vor dem Vertragsabschluß hätte erkennen und deshalb den Abschluß hätte ablehnen können. Für diesen Fall erscheint das Interesse des Klauselverwenders an einer Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag nicht schutzwürdig (vgl. zu ähnlichen Fragen Graf von Westphalen aaO § 10 Nr. 3 Rdn. 21 am Ende, 48).

35

Ob die vorliegende Rücktrittsklausel sich in diesem Sinne ohne Verstoß gegen das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion einschränkend auslegen ließe oder wegen Fehlens einer solchen Einschränkung unwirksam ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die Klägerin nicht einmal gefragt, welche politischen Ziele sie allgemein und mit der geplanten Veranstaltung verfolge, obwohl bereits der Name der Klägerin darauf hindeutete, daß es sich um eine politische Vereinigung handelte. Sie hat somit eine naheliegende Aufklärungsmöglichkeit nicht ausgeschöpft und kann daher auch mit der von der Anschlußrevision erhobenen Rüge nicht gehört werden, es sei nicht sicher, daß sie von der Klägerin auf entsprechende Fragen eine hinreichende Antwort bekommen hätte. Bei dem starken Interesse der Beklagten, eine Schädigung ihres Ansehens durch politisch extreme Benutzer der Stadthalle zu verhindern, hätte es nahegelegen, sich den Vereinszweck der Klägerin beschreibende Teile ihrer Vereinssatzung übersenden zu lassen, aus deren § 2 c sich der politische Standort der Klägerin unschwer entnehmen läßt. Weiter wäre statt der routinemäßigen Anfrage beim Polizeidirektor in O. ein Anfrage bei der zuständigen Behörde am Sitz der Klägerin in M. angebracht gewesen.

36

Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage einer Einschränkung dieser Obliegenheit der Beklagten für den Fall, daß diese einem auf Art. 3 GG gegründeten (vgl. BGHZ 52, 325) oder sonstigen Kontrahierungszwang unterlegen wäre, kommt es letztlich nicht entscheidend an: War nämlich die Beklagte z. B. nach Art. 3 GG verpflichtet, die Klägerin trotz ihrer und der politischen Ziele der Veranstaltung zur Benutzung der Stadthalle zuzulassen, so durfte sie aus demselben Grunde auch nicht vom Vertrag zurücktreten. Stand es der Beklagten dagegen frei, den Abschluß eines Mietvertrages mit der Klägerin abzulehnen, so mußte sie sich vor Vertragsschluß einschlägig informieren.

37

e) Insgesamt war somit der Rücktritt der Beklagten von dem Rücktrittsvorbehalt nicht gedeckt und daher vertragswidrig. Demgegenüber kann die Beklagte nicht geltend machen, sie habe auf Anweisung der Stadtverwaltung so handeln müssen. Denn das Verhalten der ihr gegenüber weisungsbefugten Stadtverwaltung müßte die Beklagte sich nach dem Rechtsgedanken des § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl., § 31 Anm. 1).

38

Somit sind die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung oder nach § 325 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erfüllt.

39

III. Zum Umfang der Ersatzansprüche.

40

1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ersatzansprüche für infolge Absage der Veranstaltung nutzlos gewordene Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 31 312,93 DM für unbegründet erachtet und der Klägerin nur Ersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 834,92 DM zugesprochen. Es hat ausgeführt:

41

a) Bei den nutzlosen Aufwendungen handle es sich um einen sogenannten »Frustrationsschaden«, dessen Ersatz nur in bestimmten Fällen der Haftung auf das negative Interesse (Vertrauensinteresse) begehrt werden könne, wie z. B. nach § 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB oder auch aufgrund einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. In diesen Fällen sei für den Schadensausgleich diejenige Vermögenslage maßgebend, die sich ergeben hätte, wenn der Geschädigte auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts nicht vertraut und deshalb dafür auch keine Aufwendungen gemacht hätte, wobei jedoch die sogenannte Vertrauenshaftung in den gesetzlich geregelten Fällen auf das Erfüllungsinteresse begrenzt sei. Demgegenüber gehe die Kausalitätsbetrachtung auf der Grundlage der sogenannten Differenzhypothese bei den hier geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung in eine andere Richtung. Maßgebend sei hier, was dem Gläubiger bei Durchführung des Vertrages zugeflossen wäre. In Erwartung der Durchführung des Vertrages gemachte Aufwendungen könnten in solchen Fällen nach der Rechtsprechung nur ersetzt verlangt werden, soweit die Vermutung begründet sei, daß der Gläubiger sie bei Vollzug des Vertrages wahrscheinlich wieder erwirtschaftet hätte. Von einer solchen Vermutung könne aber im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden, weil sie mit der Veranstaltung nur ideelle Zwecke verfolgt habe und ihre Kosten deshalb auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht wieder hereinbekommen hätte.

42

b) Zu ersetzen habe die Beklagte der Klägerin allerdings den ihr infolge Absage der Veranstaltung entgangenen Gewinn aus Druckschriftenverkauf sowie aus Spenden von Versammlungsteilnehmern, die nach § 287 ZPO auf die von der Klägerin geltend gemachten Beträge von 721,17 DM und 729,03 DM zu schätzen seien. Als Vorteil müsse sich die Klägerin aber anrechnen lassen, daß die Beklagte den Anspruch auf Mietzins (615,28 DM) verloren habe, so daß die Klage nur in Höhe von 834,92 nebst Prozeßzinsen begründet sei.

43

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung großenteils stand.

44

a) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klägerin Ersatz ihrer anteilig auf die abgesagte Veranstaltung entfallenden Kosten für Werbung sowie sonstiger vergeblicher Aufwendungen nicht verlangen kann.

45

aa) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130; BGH Urteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 = NJW 1984, 128). Als Ansatz für die Ermittlung eines Vermögensschadens ist diese sogenannte Differenzhypothese auch nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) nach wie vor heranzuziehen. Sie umfaßt zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, läßt sich daher nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsgrundlage beurteilen. Handelt es sich wie im vorliegenden Falle um die Nichterfüllung eines Vertrages, so liegt der Schaden in der Differenz zwischen der vorhandenen Vermögenslage und derjenigen, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre. Dementsprechend geht der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dahin, den Geschädigten vermögensmäßig so, d. h. nicht schlechter aber auch nicht besser, zu stellen, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. Anm. 2g vor § 249). Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, daß sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (vgl. BGHZ 71, 234, 238).

46

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1977 (VIII ZR 240/75 = WM 1977, 1089) und vom 22. September 1971 (BGHZ 57, 78, 80) ausgeführt, daß der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auch den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen umfassen könne (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Mai 1969 - VIII ZR 135/67 = WM 1969, 835, 836). Diese wie alle anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Fragenbereich beruhen aber auf der schon vom Reichsgericht entwickelten Grundlage einer »Rentabilitätsvermutung«, daß der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offensteht (vgl. RGZ 127, 245, 248; ebenso BGH Urteile vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 = NJW 1983, 442 unter II 2 c; vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034, 2035 unter 2 a; BGHZ 71, 235, 238) [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77]. Aus demselben (dort allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochenen) Grunde konnte der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 28. Mai 1975 (VIII ZR 70/74 = WM 1975, 897, 899 unter V 2) einem Pächter Ersatz seiner infolge Nichterfüllung des Pachtvertrages nutzlosen Aufwendungen zusprechen. In all diesen Fällen handelt es sich um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer bloßen Darlegungs- und Beweiserleichterung, daß die vermögensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Vermögensmehrung im Falle der Erfüllung des Vertrages ausgeglichen worden wären (BGHZ 71, 234, 239). Im Verlust dieser Kompensationsmöglichkeit, nicht in den Aufwendungen als solchen liegt hier - genau genommen - der Nichterfüllungsschaden.

47

bb) Im vorliegenden Falle ist aber für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum, weil die Klägerin mit der Nutzung der Stadthalle bzw. mit der geplanten Veranstaltung einen ideellen Zweck verfolgte und sie die dafür aufgewendeten Kosten auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht wieder hereinbekommen hätte (vgl. BGHZ 71, 234, 239, 242;  BGH NJW 1983, 442, 443 unter II 2 c), abgesehen von den relativ bescheidenen hypothetischen Einnahmen, deren Ersatz die Klägerin ohnehin selbständig verlangt (dazu unten b) und nicht doppelt verlangen kann. Der Schaden der Klägerin aufgrund der Nichterfüllung des Mietvertrages liegt daher nicht in den von ihr gemachten Aufwendungen, sondern in der Vereitelung ihres (ideellen) Zwecks, nämlich die Besucher der geplanten Veranstaltung mit den Anliegen der Klägerin bekannt zu machen. Dieser Zweck ist mit den dafür gemachten Aufwendungen weder der Sache noch dem Wert nach identisch (vgl. MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. Anm. 12 c vor § 249; Jahr AcP Bd. 183, 784, 787; Ströfer, Schadensersatz und Kommerzialisierung, 1982, S. 58, 265; Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 1972, S. 247). Überdies sind die hohen Werbeaufwendungen der Klägerin gar nicht vollständig »frustriert« insofern, als die Klägerin durch die tatsächlich erfolgte Werbung für die Veranstaltung in zum Teil ganzseitigen Zeitungsanzeigen einen Teil des von ihr offensichtlich verfolgten Zwecks, sich und ihr Anliegen bekannt zu machen, bereits erreicht hat. Welcher Anteil der Aufwendungen durch den Ausfall der Veranstaltung letztlich »frustriert« ist, kann dahinstehen. Denn die Vereitelung des hier mit den Aufwendungen verfolgten Zwecks, auf den es allein ankommt, stellt einen immateriellen Schaden dar, der als solcher gemäß § 253 BGB grundsätzlich nicht zu ersetzen ist.

48

Dieses anhand der Differenzhypothese gewonnene Ergebnis bedarf freilich noch einer wertenden Überprüfung aufgrund allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze (vgl. BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] unter II 1 a).

49

cc) Im Anschluß an von Tuhr (KritVJ 47, 63 ff., 65; Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 1910, Bd. 1 S. 320 Fn. 33 a) wurde im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, eine Aufwendung könne bei späterer Vereitelung ihres Zwecks nachträglich einem Vermögensschaden gleichgestellt werden (vgl. die Nachweise in BGHZ 71, 235, 237 [BGH 21.04.1978 - V ZR 235/77]; weiter z. B. Larenz, Festgabe für Oftinger, 1969, S. 163; Palandt/Heinrichs Anm. 2 b dd vor § 249). Als allgemeines, Delikts- und Vertragsrecht übergreifendes Prinzip scheitert jedoch diese »Frustrationslehre« daran, daß die später »frustrierten« Aufwendungen zunächst freiwillig und ohne den erforderlichen Kausalzusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis gemacht wurden (vgl. Baur, Festschrift für Raiser, 1974, S. 134 ff.; Küppers, Verdorbene Genüsse und vereitelte Aufwendungen im Schadensersatzrecht, 1976, S. 34; Schiemann, Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des Schadensrechts, 1981, S. 284 f.; Schulte, Schadensersatz in Geld für Entbehrungen, 1978, S. 42; Ströfer aaO). Dies wird auch von heute der »Frustrationslehre« noch nahestehenden Autoren eingeräumt, die deshalb (ähnlich wie oben bb) auf den Wegfall der mit den Aufwendungen erkauften Vorteile abstellen (vgl. Larenz, Schuldrecht AT 13. Aufl. S. 461; Esser/Schmidt, Schuldrecht AT 6. Aufl., 1984, S. 489 ff.). Damit entsteht aber die Schwierigkeit, den erhofften Vorteil zu bewerten. Zutreffend weist Hermann Lange (Schadensersatz, 1979, S. 171) darauf hin, daß das einzelne Vermögenssubjekt nicht durch die Höhe zweckbezogener Aufwendungen darüber bestimmen könne, was und wie hoch ein Vermögensschaden ist (vgl. auch Brinkner, Die Dogmatik zum Vermögensschadensersatz, 1982, S. 242f.). Man käme damit im vorliegenden Fall einer immateriellen Zwecksverfolgung ebenfalls nicht weiter. Soweit demgegenüber im Schrifttum speziell zum Schadensersatz aus Vertrag vorgeschlagen wird, dem ein immaterielles Interesse verfolgenden Gläubiger ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen Schadensersatz in Höhe seiner vergeblichen Aufwendungen zuzubilligen (so insbesondere Hans Stoll, Festschrift für Duden, 1977, 641, 658f., JZ 1978, 799; weitere Nachweise mit Kritik bei Ströfer aaO S. 265), widerspricht dies der grundlegenden gesetzlichen Wertung des § 253 BGB (vgl. Jahr AcP Bd. 183, 784), der auch im Vertragsrecht gilt.

50

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der »Frustrierungsgedanke« als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens bisher nicht anerkannt (vgl. BGHZ 71, 234, 237; neuerdings BGH Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 = NJW 1984, 2282 [BGH 10.07.1984 - VI ZR 262/82]; Vorlagebeschluß vom 22. November 1985 - V ZR 237/84 = WM 1986, 266, 272 3. Abs. mit ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Kausalität). Auch aus der von der Klägerin in der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung zum »vertanen« Urlaub (vor Inkrafttreten der §§ 651 a ff. BGB) ergibt sich nichts anderes. Denn dort wird darauf abgestellt, daß der Urlaub als solcher »kommerzialisiert« sei und daher einen Vermögenswert darstelle (vgl. BGHZ 63, 98, 101 ff.). Entsprechend wird im Beschluß vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache durch den Eigentümer nicht wegen und nach Maßgabe der von ihm dafür gemachten Aufwendungen, sondern deshalb als Vermögensschaden angesehen, weil der Gebrauch einer Sache als solcher einen materiellen Nutzwert hat und damit kommerzialisiert ist. Dagegen ist der Wert der von der Klägerin beabsichtigten Veranstaltung und der damit verfolgten Ziele gerade nicht kommerzialisiert.

51

dd) Demgegenüber macht die Revision geltend, für den Ersatz von Aufwendungen im Bereich vertraglicher Schadensersatzpflicht seien vergebliche Aufwendungen unabhängig vom Eingreifen der Rentabilitätsvermutung zu ersetzen, weil und soweit sie im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages gemacht worden seien. In der Tat wird diese Auffassung zum Teil auch in der Literatur vertreten (vgl. Braschos, Der Ersatz immaterieller Schäden im Vertragsrecht, 1979, 58 ff., 60 mit Fn. 193; Küppers aaO S. 61; dagegen Stoll, Festschrift für Duden, S. 641f.; Ströfer aaO S. 238 ff., 264 ff.). Schon bei von Tuhr (KritVJ 47, 65) klingt dieser Vertrauensgedanke an (dazu Lange, Schadensersatz S. 169). Könnte man dementsprechend den Haftungsgrund für den Ersatz von Aufwendungen bereits in dem vertraglich gesetzten Vertrauenstatbestand und nicht nur in der späteren Vertragsverletzung sehen, so scheint der Kausalzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und den Aufwendungen doch zu bestehen (vgl. Küppers aaO S. 62). Dabei würde es sich aber dann nicht mehr um den Ersatz des positiven Interesses an der Vertragserfüllung, sondern um den des negativen Interesses (Vertrauensinteresse) handeln, wie z. B. in §§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB vorgesehen (vgl. Keuk, Vermögensschaden und Interesse S. 158). Daß letzteres auch nutzlose Aufwendungen umfaßt, ist anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 = NJW 1983, 442, 443 unter 3 m. w. Nachw.). Es fragt sich aber, ob der Gläubiger hier zwischen dem positiven und dem negativen Interesse wählen und sich dadurch über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Ansprüche verschaffen kann.

52

Träfe die obige Auffassung zu, so wäre damit die Rechtsprechung zur - widerleglichen - Rentabilitätsvermutung (oben bb) hinfällig. Denn in den dort genannten Fällen handelt es sich stets um die Frage vertraglichen Schadensersatzes für Aufwendungen, die immer auch im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages gemacht werden, dennoch aber als nur vermuteter und widerleglicher Nichterfüllungsschaden qualifiziert werden. Eine allgemeine Vertrauenshaftung wird daher durch diese Rechtsprechung stillschweigend abgelehnt. Sie läßt sich auch aus den gesetzlich geregelten Fällen nicht entnehmen (Nachweise zum Streitstand bei Ströfer aaO S. 239, 265). Das Vertrauen des Gläubigers auf Erfüllung des Leistungsversprechens wird durch §§ 325, 326 BGB nur in der Weise geschützt, daß er entweder vom Vertrag zurücktreten oder aber verlangen kann, durch Schadensersatz so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Erfüllung stünde (vgl. Stoll aaO S. 642). Ausgelöst wird die Haftung auf Schadensersatz in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht schon durch das gesetzte Vertrauen, sondern erst durch die spätere Vertragsverletzung (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 294/62 = WM 1964, 816), hier also durch die Erfüllungsverweigerung, so daß sich das Kausalproblem (oben cc) doch wieder stellen würde. Selbst wenn man demgegenüber bei positiver Vertragsverletzung eine Haftung auch auf das negative Interesse bejahen würde, so wäre diese jedenfalls entsprechend §§ 122, 307 BGB auf das Erfüllungsinteresse zu begrenzen; denn das enttäuschte Vertrauen kann sich nicht als »profitabler« darstellen als das erfüllte (ebenso BGH NJW 1983, 442, 443 unter 3; MünchKomm/Emmerich 2. Aufl. Rdn. 133 vor § 275). Im vorliegenden Falle ist noch nicht einmal sicher, ob sich die hohen Werbeaufwendungen der Beklagten auch nur in ideeller Hinsicht durch eine entsprechend hohe Zahl von Besuchern der Veranstaltung »rentiert« hätten.

53

ee) Wie zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin für die ausgefallene eine Ersatzveranstaltung durchgeführt und dafür erneute Aufwendungen (z. B. für Werbung o. ä.) gemacht hätte, kann dahinstehen, weil ein solcher Falle hier nicht vorliegt und die Klägerin einen Aufwendungsbedarf für die Durchführung einer Ersatzveranstaltung nicht geltend gemacht hat.

54

ff) Nach allem stehen der Klägerin Ersatzansprüche aufgrund der Vereitelung des Zwecks ihrer Aufwendungen nicht zu, so daß es auch nicht darauf ankommt, ob die anteilige Umlegung der Gesamtkosten für die sieben Veranstaltungen der Klägerin auf die ausgefallene Veranstaltung zulässig ist. Die Ablehnung des Ersatzanspruchs beruht letztlich darauf, daß gemäß § 253 BGB der Schadensersatz nur materielle Schäden ausgleichen soll und ihm auch keine Straffunktion zukommt.

55

b) Im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung geltend machen kann die Klägerin dagegen den ihr infolge Ausfalls der Veranstaltung entgangenen Gewinn, wobei ihr die Beweiserleichterung des § 252 BGB zugute kommt. Die tatrichterliche Schätzung (§ 287 ZPO) des zu erwartenden Gewinns aus Druckschriftenverkauf in Höhe von 721,17 DM sowie aus Spenden in Höhe von 729,03 DM als solche wird von den Parteien nicht beanstandet und ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Dagegen durfte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, der Klägerin nicht ohne weiteres als Vorteil anrechnen, daß die Beklagte den Anspruch auf Mietzins in Höhe von 615,28 DM verloren hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mietzins tatsächlich gezahlt (bzw. noch nicht zurückbezahlt) ist.

56

Das ergibt sich aus § 249 BGB, wonach der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der zum Ersatz verpflichtende Umstand ist der unberechtigte Rücktritt der Beklagten vom Vertrag. Wäre sie nicht zurückgetreten, wäre die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses nicht entfallen. Dann hätte der Gewinn der Klägerin in den beiden Beträgen von 721,17 DM und 729,03 DM abzüglich des Mietzinses bestanden. Dieser kann daher von den genannten Beträgen nur dann abgesetzt werden, wenn die Klägerin ihn noch nicht gezahlt hat. Andernfalls würde er doppelt berücksichtigt. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Beklagten am 20. März 1984 einen Verrechnungsscheck über 615,28 DM übersandt. Ob die Beklagte den Scheck eingelöst hat, ist nicht geklärt. Es bedarf deshalb zu dieser Frage noch ergänzender Feststellungen durch das Berufungsgericht.