Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1984, Az.: VI ZR 264/82
Haftpflicht; Vorläufig vollstreckbares Urteil; Gläubiger; Zwangsvollstreckung; Forderung; Titulierung; Zinsschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 264/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bezahlt ein Haftpflichtversicherer an den gegen seinen W aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorgehenden Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die titulierte Forderung, so steht nach Aufhebung des Urteils dem VN gegen den Gläubiger aus § 717 Abs. 2 ZPO kein Anspruch auf Ersatz des (fiktiven) Zinsschadens zu, der ihm entstanden wäre, wenn er selbst an den Gläubiger geleistet hätte.