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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1984, Az.: VI ZR 264/82

Haftpflicht; Vorläufig vollstreckbares Urteil; Gläubiger; Zwangsvollstreckung; Forderung; Titulierung; Zinsschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1984
Aktenzeichen
VI ZR 264/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bezahlt ein Haftpflichtversicherer an den gegen seinen W aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorgehenden Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die titulierte Forderung, so steht nach Aufhebung des Urteils dem VN gegen den Gläubiger aus § 717 Abs. 2 ZPO kein Anspruch auf Ersatz des (fiktiven) Zinsschadens zu, der ihm entstanden wäre, wenn er selbst an den Gläubiger geleistet hätte.