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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1985, Az.: V ZR 237/84

Deliktische Haftung; Eingriff in Sacheigentum; Vorübergehende Unbenutzbarkeit ; Wohnhaus; Ersatzfähiger Schaden; Entgangene Gebrauchsvorteile; Nutzungsausfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1985
Aktenzeichen
V ZR 237/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1986, 387-395
  • NJW 1986, 2037-2043 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 963 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 189-196 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1986, 266

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen der deliktischen Haftung für Eingriffe in Sacheigentum kann bei vorübergehender Unbenutzbarkeit eines Wohnhauses ein ersatzfähiger Schaden durch entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) geltendgemacht werden.

[Vorlegung an den Großen Senat für Zivilsachen]