Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1986, Az.: II ZR 79/86
Aufklärungspflicht eines Verkäufers oder gewerblichen Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen auf Grund vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses hinsichtlich Höhe, Bedeutung und wirtschaftliche Zusammenhänge der Londoner Optionsprämie bei einem über der Londoner Prämie liegenden Inklusivpreis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 79/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.01.1986
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 492 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Ludwig W., We. Straße ..., H.
Prozessgegner
1. Dr. med. Renate M., S. straße ..., Wö.
2. Horst Georg R. Wet. weg ..., Ha.
3. Günther M., T. Straße ..., Wo.
4. Horst Gerhard Sc., F. straße ..., F. am M.
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen, die Optionskäufer über die Höhe der Londoner Optionsprämie aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen, besteht grundsätzlich immer, wenn ein Inklusivpreis verlangt wird, der höher ist als die Londoner Prämie zuzüglich der Broker-Provision (Ergänzung zu BGHZ 80/80).
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer,
Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1986 aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 4 in Höhe eines Teilbetrages von 16.560 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und dem Kläger mehr als 7/10 der Gerichtskosten, seiner eigenen und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 4, und diesen weniger als 3/10 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und derjenigen des Klägers auferlegt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/5 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3, die Hälfte seiner eigenen und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 4; die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche für Verluste aus Warentermingeschäften geltend. Er stand ab Juli 1980 mit der M. Anlagenberatungsgesellschaft mbH in Geschäftsverbindung und beauftragte diese, ihm Warentermindirektgeschäfte und Warenterminoptionen zu vermitteln. Dafür zahlte er 1980 und 1981 insgesamt 82.076,80 DM, die er bis auf einen Betrag von 2.628,10 DM verlor. Den Differenzbetrag von 79.448,70 DM verlangt er von den Beklagten zu 1 bis 4 ersetzt. Die Beklagten zu 2 und 4 waren Geschäftsführer der M. GmbH bis 31. Mai 1981; danach übernahm der Beklagte zu 3 die Geschäftsführung. Außerdem waren sie Gesellschafter der GmbH. Die Beklagte zu 1 nimmt der Kläger als Bürgin für ihren Ehemann, den Beklagten zu 3 in Anspruch.
Der Kläger hat unter anderem im Mai 1980 eine Zinkoption für 6.474 DM gekauft. Im Dezember 1980 und Januar 1981 kaufte er drei Kaffee-Call-Optionen zum Preise von je 5.520 DM. Die Inklusivpreise, die die M. GmbH vom Kläger erhob, lagen bei den Kaffee-Optionen um 29,3 % und bei der Zinkoption mindestens um 52,6 % über dem Einstandspreis der entsprechenden Optionen an den Londoner Börsen. Davon wurde der Kläger nicht unterrichtet. Er behauptet, die Beklagten hätten zu seinem Nachteil zusammengearbeitet und ihn vorsätzlich nicht über die Börsenpreise unterrichtet, um ihn zu schädigen.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß sie jedenfalls bei den Kaffeeoptionen des Klägers keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Londoner Optionsprämie getroffen habe.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 3 zur Zahlung von 7.426,90 DM und die Beklagten zu 2 und 4 von 25.497 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Berufung des Beklagten zu 3 führte zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage; auf die Anschlußberufung der Beklagten zu 2 und 4 hielt das Berufungsgericht die Verurteilung nur in Höhe von 6.474 DM nebst Zinsen aufrecht und wies die Klage im übrigen ab. Die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten zu 2 und 4 beantragen hat der Senat nur angenommen, soweit die Klage in Höhe des auf die Kaffee-Optionen gestützten Schadens von 16.520 DM abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers, soweit er auf den Verlust aus den Kaffee-Optione vom Dezember 1980 und Januar 1981 im Gesamtbetrage von 16.560 DM gestützt wird, für unbegründet gehalten. Nach seiner Rechtsprechung löse erst ein Aufschlag von 40 % und mehr auf die Londoner Optionsprämie die Aufklärungspflicht des Verkäufers oder Vermittlers aus. Da der Aufschlag bei den Kaffee-Optionen aber nur 29,3 % betragen habe, habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der gewerbliche Vermittler von Londoner Warenterminoptionen, die gegen eine Inklusivprämie verkauft werden, aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet ist, den Kaufinteressenten die Londoner Optionsprämie zu nennen und auf ihre Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen (BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; Urt. v. 6.4.1981 - II ZR 84/80, WM 1981, 552; Urt. v. 17.5.1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738; Urt. v. 18.4.1983 - II ZR 192/82, WM 1983, 554; Urt. v. 5.11.1984 - II ZR 38/84, WM 1985, 81). Maßgeblich dafür war die Erwägung, daß die von verschiedenen Faktoren abhängige Höhe der an den Londoner Warenterminbörsen durch Angebot und Nachfrage gebildeten Prämien den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entsprechen und damit den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnen, der vom Markt als vertretbar angesehen wird (BGH, Urt. v. 5.11.1984 aaO). Darüber muß der Erwerber einer Option aufgeklärt werden. Nur wenn er weiß, daß und wie der Börsenfachhandel den Wert einer Option unter Berücksichtigung der für möglich gehaltenen Kursentwicklung einschätzt, kann er, soweit dies bei Spekulationsgeschäften überhaupt möglich ist, eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob er das durch den Aufschlag auf die Börsenprämie (einschließlich der Broker-Provision) erhöhte Verlustrisiko - möglicherweise wegen der angebotenen Serviceleistungen - auf sich nehmen will. Dazu muß er aber auch wissen und darüber aufgeklärt werden, daß jeder Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Mit diesem Hinweis wird den Kunden deutlich gemacht, daß es sich bei dem Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um einen höheren Preis für dasselbe Kaufobjekt handelt, sondern daß sich dadurch die Grundlagen des Geschäfts entscheidend verändern und verschlechtern können (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 - II ZR 141/85, WM 1986, 734).
Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, zu deren Begründung es auf ein unveröffentlichtes, dem erkennenden Senat nicht bekanntes eigenes Urteil Bezug nimmt, eine Aufklärungspflicht bestehe erst ab einem Aufschlag von 40 %, nicht zu vereinbaren. Zweck der Aufklärungspflicht ist es, dem typischerweise in Optionsgeschäften unerfahrenen Käufer einen Beurteilungsmaßstab in die Hand zu geben, der ihn in die Lage versetzt, das Angebot des Vermittlers sachgerecht zu beurteilen und ihm überhaupt erst eine Chance gibt, die möglichen Vorteile des Kaufs einer Option über einen Vermittler gegen die durch den Aufschlag bedingten Nachteile abzuwägen. Es ist kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, dem Optionskäufer diese Kenntnisse und die damit verbundene Beurteilungsmöglichkeit bis zu Aufschlägen von 40 % vorzuenthalten. Bei einem Aufschlag von 50 % auf die Prämie reduziert sich die Gewinnchance bereits auf weniger als 2/3 (62,5 %). Der Optionsnehmer zahlt um 140 % mehr, als er für eine gleichwertige Option zahlen müßte. Umgekehrt erhält der Kunde nur gut 2/5 der Gewinnchance, die er für das gezahlte Geld (Prämie zuzüglich Aufschlag) an der Börse eigentlich hätte erhalten können (vgl. Wach, Der Terminhandel in Recht und Praxis S. 61 Rz. 115). Es liegt auf der Hand, daß die Verhältnisse bei einem Aufschlag von knapp unter 40 % nicht wesentlich günstiger sind. In diesem Bereich jedenfalls kann auf die Aufklärungspflicht wegen der ganz erheblichen Nachteile, die den Optionskäufer treffen, nicht verzichtet werden. Da sich die Chancen durch jeden Aufschlag auf die Londoner Prämie verschlechtern, besteht die Aufklärungspflicht grundsätzlich immer, wenn ein Inklusivpreis verlangt wird, der höher ist als die Londoner Prämie zuzüglich der notwendigen Broker-Provision. Ob davon in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dies kommt allenfalls bei geringfügigen Aufschlägen in Betracht, die für die Entscheidung des Käufers nicht ins Gewicht fallen. Bei einem Aufschlag um 29,3 % ist dies aber nicht der Fall.
Nach alldem kann das angefochtene Urteil mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da von Grund auf geprüft werden muß, ob die Beklagten zu 2 und 4 auch für den Schaden aus den Kaffee-Optionen haften. Deshalb war die Sache im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung in Erwägung ziehen, dürfte es für die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht genügen sie, wie dies bei der Verurteilung aufgrund des Zinkoptionsgeschäfts geschehen ist, lediglich damit zu begründen, die Beklagten zu 2 und 4 seien als seinerzeitige Geschäftsführer dafür verantwortlich gewesen, daß die M. GmbH die gebotene Aufklärung des Klägers unterlassen hat (vgl. dazu die Senatsurteile v. 17.5.1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738; v. 28.11.1983 - II ZR 72/83, WM 1984, 221 u.v. 17.5.1984 - II ZR 275/83, WM 1984, 961).
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes
Dr. Hesselberger