Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1986, Az.: AnwZ (B) 5/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1986
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 5/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Niedersachsen - 18.11.1985
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 26. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1924 geborene Antragsteller war seit dem 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos (Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. August 1975 und des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75).
Noch vor der Entscheidung über das gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers hatte der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19. Juli 1974 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 12. Mai 1975 (AnwZ (B) 15/74) als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 1976, vom 12. Mai 1978 sowie vom 11. März 1985 hat der Antragsteller beantragt, die Vollziehungsanordnung vom 19. Juli 1974 aufzuheben. Der Ehrengerichtshof hat diese drei Anträge als unzulässig zurückgewiesen, und zwar durch Beschlüsse vom 14. März 1977, vom 19. Juli 1978 und vom 13. Mai 1985. Die sofortigen Beschwerden gegen diese Beschlüsse hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch seine Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77-, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 - sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 - als unzulässig verworfen.
Daneben hat sich der Antragsteller mehrfach an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle gewandt und die Auffassung vertreten, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehe fort. Dieser hat den Antragsteller mit Schreiben vom 4., 7. und 17. Januar 1977 dahin beschieden, daß seiner Auffassung nach die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 rechtskräftig und damit bestandskräftig geworden sei. Er sehe sich außerstande, insofern etwas zu veranlassen. Über den Hilfsantrag des Antragstellers, die Rücknahmeverfügung wieder aufzuheben, werde nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu gegebener Zeit entschieden. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diese hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 10. April 1978 als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - bezüglich des Begehrens des Antragstellers,
festzustellen, daß eine wirksame Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, ihn in der Liste der Rechtsanwälte Hannover zu löschen, nicht bestehe
als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der sonstigen Anträge,
die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 4., 7. und 17. Januar 1977, aufzuheben,
den Antragsgegner zu allen Amtshandlungen zu verpflichten, die geeignet und erforderlich sind, um die Rechte des Antragstellers aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hannover auszuüben und den von ihm beabsichtigten Wechsel der Zulassung bei den Gerichten in München zu verwirklichen,
hilfsweise festzustellen, daß er durch die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle in seinen Rechten beeinträchtigt wird, weil sie rechtswidrig sind
hat der Senat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 4. August 1978 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage mit dem Begehren eingereicht, festzustellen, daß sein durch Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis fortbestehe und deshalb die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - und die darauf beruhenden Verfügungen des Antragsgegners - nichtig und rechtsunwirksam seien. Diese Anträge hat der Ehrengerichtshof - nach Verweisung der Sache an ihn - durch den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1979 - EGH 21/79 (11/10) ergangenen Beschluß, der am 4. November 1982 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen.
Mit seinem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle gerichteten Schreiben vom 1. Juni 1983 hat sich der Antragsteller erneut auf den Standpunkt gestellt, die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 sei nichtig. Sie enthalte, so hat der Antragsteller ausgeführt, eine Anmaßung der ausschließlichen Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, weil nur dieses das Grundrecht der Berufsfreiheit für verwirkt erklären könne. Der Präsident des Oberlandesgerichts in Celle hat dieses Schreiben am 28. Juli 1983 unter Hinweis auf seine Verfügungen vom 4., 7. und 17. Januar 1977 und die darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidungen beantwortet. Dagegen hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 11. März 1974 nichtig ist,
- 2.
außerdem:
- a)
den Antragsgegner zu verpflichten, seinen als Rechtsanwaltszulassungsrücknahmeverfügung bezeichneten Verwaltungsakt vom 11. März 1974 als nichtig zu bezeichnen, ersatzweise aufzuheben oder in sonstiger Form gegenstandslos zu machen und den Antragsgegner darüber zu bescheiden,
- b)
den Antragsgegner zu verpflichten, den bis zum 11. März 1974 von dem Antragsteller gehaltenen Bestand an seiner eingerichteten und ausgeübten Kanzlei in H., V.weg ..., herzustellen.
Zur Begründung hat der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt, die Bundesrechtsanwaltsordnung sei als Bundesgesetz insgesamt ungültig, weil sie von einem Gesetzgeber erlassen worden sei, dem nach der Ratifizierung zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Davon abgesehen könnten seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht durch Vorschriften der danach erlassenen - zudem verfassungswidrigen und gegen die Menschenrechte verstoßenden - Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeschränkt werden.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er erklärt, daß die in 1. Instanz unter Ziffer 2 gestellten Anträge auch als Hauptanträge gestellt würden. Außerdem beantragt er, die Sache bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in anderen Verfahren, in denen geprüft werde, ob die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs rechtsfehlerhaft nicht eingeholt worden sei, auszusetzen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Der Ehrengerichtshof hat über die Anträge des Antragstellers in dem Verfahren nach § 223 BRAO entschieden. Die nach dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt, wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHZ 34, 244, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198 [BGH 27.05.1968 - AnwZ B 9/67]; Senatsentscheidung vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82). So ist es hier. Der Antragsteller kämpft um den Fortbestand seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dies Begehren kommt in seiner Tragweite dem des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO gleich (Senatsentscheidung vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78).
2.
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es nicht.
a)
Der vom Antragsteller in erster Linie gestellte Feststellungsantrag ist, wie der Senat bereits in seinem - auf den früheren entsprechenden Antrag des Antragstellers ergangenen - Beschluß vom 13. November 1978 (AnwZ (B) 31/78) entschieden hat, nicht zulässig. Das Verfahren nach § 223 BRAO kennt keinen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag. Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann zugelassen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (BGHZ 34, 244, 249 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; vgl. auch Senat für Notarsachen BGHZ 67, 343, 346) [BGH 08.11.1976 - NotZ 1/76] oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83; vgl. auch Senat für Notarsachen BGHZ 81, 66, 68) [BGH 22.06.1981 - NotZ 3/81]. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
b)
Die vom Antragsteller außerdem gestellten Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, haben im Ergebnis die Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 1983 und ihre Ersetzung durch Amtshandlungen zum Ziel, die dem Begehren des Antragstellers entsprechen. Diese Anträge sind teils unzulässig, teils unbegründet.
aa)
Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den früheren Zustand seiner Kanzlei wieder herzustellen, ist zu allgemein gehalten. Es fehlt an der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO vorgeschriebenen näheren Bezeichnung der Amtshandlung. Der Antrag ist deshalb unzulässig.
bb)
Unbegründet ist der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 11. März 1974 für nichtig zu erklären, aufzuheben oder zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist, worauf der Senat bereits in mehreren Entscheidungen hingewiesen hat (Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77-, vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 und vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85 -) nach der Zurückweisung der gegen ihn eingelegten Rechtsmittel unanfechtbar geworden. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschriften über die Aufhebung oder Änderung solcher unanfechtbarer Verwaltungsakte. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 VwVfG, die unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung oder Änderung unanfechtbarer Verwaltungsakte ermöglicht (vgl. BVerwG NJW 1985, 280), ist - wie der Ehrengerichtshof im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG für die Tätigkeit der Justizverwaltung nur anwendbar, soweit diese der Nachprüfung in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Sie gilt deshalb nicht für den vom Antragsteller beanstandeten Bescheid des Antragsgegners, der gemäß § 39 ff BRAO zur Nachprüfung durch die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte, also nicht durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, stand. Im übrigen hat der Antragsteller Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht geltend gemacht. Er hat seinen Antrag weder auf eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch auf neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) noch auf Wiederaufnahmegründe (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) gestützt, sondern geltend gemacht, die zur Rücknahme seiner Anwaltszulassung führenden Vorschriften seien von vornherein ungültig gewesen. Daß dies nicht zutrifft, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 -, in dem er die damals vom Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Rücknahme seiner Zulassung zurückgewiesen hat, deutlich gemacht. Daß die Bundesrechtsanwaltsordnung, die entgegen den Einwendungen des Antragstellers gemäß Art. 74 Nr. 1 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden konnte, nicht im ganzen ungültig ist, ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses sich mit der Verfassungsmäßigkeit einzelner ihrer Regelungen befaßt (vgl. BVerfGE 26, 186, 63, 266; 66, 337 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 276/83]; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85) zu entnehmen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO, die Grundlage des vom Antragsteller bekämpften Rücknahmebescheides ist, enthält in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof, die dieser seit seiner Entscheidung vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12, 13 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Zurücknahme von Zulassungen führt, die vor der Neufassung der Vorschrift bestanden (vgl. BVerfGE 31, 222, 226) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 6/70]. Nach allem hat sich der Antragsgegner zu Recht auf die Wirksamkeit seines Rücknahmebescheides vom 11. März 1974 berufen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Lepa
Siebecke
Paepcke
Jordan