Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1986, Az.: III ZR 95/85
Bestehen einer allgemeinen Pflicht der Bank, den Kreditnehmer über die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Risiken der Beteiligung an einem steuersparenden Bauherrenmodell aufzuklären; Nichtigkeit einer Beteiligung an einem steuersparenden Bauherrenmodell
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 95/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.03.1985 - AZ: 3 U 147/84
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Handelsvertreterin Edith S., Sc. straße ..., Bad R.,
Prozessgegner
Volksbank W. eG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Beier und Dulisch, M. straße ..., W.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
am 27. Februar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 1985 - 3 U 147/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 107.325,- DM.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Revision verkennt nicht, daß das Berufungsurteil im Einklang mit der inzwischen gefestigten Senatsrechtsprechung steht, wenn es die Wirksamkeit des Darlehensvertrages bejaht und eine allgemeine Pflicht der Bank, den Kreditnehmer über die zivil- und steuerrechtlichen Risiken der Beteiligung an einem steuersparenden Bauherrenmodell aufzuklären, verneint, weil insoweit das notwendige besondere Schutzbedürfnis regelmäßig fehlt (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = WM 1985, 221 = NJW 1985, 1020 [BGH 17.01.1985 - III ZR 135/83], vom 25. April 1985 - III ZR 26/84 = WM 1985, 910 = ZIP 1985, 670 und vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8).
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht, sondern macht nur geltend, das Berufungsgericht habe - unter Außerachtlassung wesentlichen Prozeßstoffes - verkannt, daß hier einer der Ausnahmefälle vorliege, die auch in der Senatsrechtsprechung anerkannt werden.
2.
Der Senat hat ein besonderes Schutzbedürfnis des Kreditnehmers dann bejaht, wenn die Bank - für sie selbst erkennbar - über einen Wissensvorsprung hinsichtlich der konkreten Risiken des zu finanzierenden Projekts verfügte oder sogar selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Anleger geschaffen oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt hatte (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 = WM 1985, 993 = ZIP 1985, 667, vom 10. Oktober 1985 - III ZR 92/84 = WM 1986, 6 und vom 20. Februar 1986 - III ZR 111/84 -).
Wenn die Revision hier eine außergewöhnliche Besonderheit des Einzelfalls darin sehen will, daß auch das Eigenkapital vollständig vorfinanziert und später durch ersparte Steuern gedeckt werden sollte, so kann sie damit nicht durchdringen. Die Erwartung, die Beteiligung an einem Bauherrenmodell ohne Eigenkapital allein aus Steuerersparnissen finanzieren zu können, liegt der Planung vieler solcher Modelle zugrunde und ist nichts Außergewöhnliches.
Wenn die Klägerin weiter geltend macht, diese Erwartung sei in ihrem Fall aber unerfüllbar gewesen, weil weder sie noch ihr Ehemann die erforderliche Steuerprogression erreichten und sogar mit einer Scheidung zu rechnen war, so ergibt sich auch daraus kein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis gegenüber der Beklagten. In den Fällen, in denen der Senat bisher ein solches Bedürfnis anerkannt hat, ergaben sich spezielle Gefährdungen aus der Sphäre des Projektinitiators, in die die Bank mehr Einblick hatte als der Anleger. Risiken, die sich dagegen aus seinen eigenen Verhältnissen, insbesondere aus seiner individuellen Einkommensentwicklung ergeben, muß der Anleger in aller Regel selbst tragen und bewältigen. Bei der Klägerin, die als Handelsvertreterin kaufmännisch tätig war, nach ihrer Selbstauskunft und dem vorgelegten Steuerbescheid zwar nicht den Spitzen-, doch aber einen beträchtlichen Steuersatz zu zahlen hatte und sich regelmäßig - wenn auch nicht gerade vor dem hier streitigen Geschäft - von einem Steuerberater fachkundig beraten ließ, brauchte die Beklagte jedenfalls keinen Anlaß zu warnenden Hinweisen zu sehen.
W. hat nicht als Vertreter oder Verhandlungsgehilfe der Beklagten am Abschluß des Darlehensvertrages der Parteien mitgewirkt, sondern im Auftrage der Vertriebsgesellschaft die Klägerin geworben, den Treuhandauftrag zu erteilen, aufgrund dessen dann der Treuhänder im Namen der Klägerin den Kreditvertrag mit der Beklagten schloß. Die Rechtsprechung des Senats hat allerdings den Kreis der Personen, deren vorvertragliches Handeln dem Kreditgeber gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann, in bestimmten Fällen erheblich ausgedehnt, wenn es ihm wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage geboten erschien (vgl. BGHZ 72, 92, 96/97, Senatsurteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76 = NJW 1978, 2144, vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77 = NJW 1979, 1593, vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 = NJW 1980, 2301 und vom 21. Mai 1981 - III ZR 139/79 = WM 1981, 869).
Die wertende Beurteilung, die den Senat in Fällen der finanzierten Beteiligung an einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits veranlaßt hat, bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO keine Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen, die Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff nicht anzuwenden und vorvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten der Finanzierungsbank gegenüber dem Anleger im Regelfall zu verneinen (vgl. die zu 1 zitierten Senatsurteile), führt auch dazu, falsche Angaben, die ein Anlageberater bei der Werbung für ein Steuersparmodell gegenüber einem Anlageinteressenten macht, nicht gemäß § 278 BGB der Kreditbank zuzurechnen, falls deren Mitwirkung am Gesamtprojekt nicht über die globale Kreditzusage an die Baubetreuungsgesellschaft hinausgeht.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 107.325,- DM.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg