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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1986, Az.: VIII ZR 113/85

Grundstückskauf; Kaufmannseigenschaft; Getränkebezug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 113/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 127 - 135
  • DNotZ 1986, 608-610
  • JZ 1986, 761-763
  • MDR 1986, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1679-1681 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 796 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 510-512

Amtlicher Leitsatz

Die in einem Grundstückskaufvertrag dem nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragenen Käufer als Gegenleistung auferlegte Getränkebezugsverpflichtung fällt unter § 1c Nr. 3 AbzG und kann daher gem. § 1b AbzG widerrufen werden.

Tatbestand:

1

Der Beklagte und seine Ehefrau kauften mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1977 von der Klägerin, einer Brauerei mit Sitz in G., ein Grundstück in B., das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. In dem Haus befindet sich die Gastwirtschaft »Zum M.«, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpachtet war. Von dem Kaufpreis für das Anwesen einschließlich des Inventars der Gaststätte in Höhe von 350 000 DM waren 300 000 DM sofort fällig. Wegen des Restbetrages von 50 000 DM vereinbarten die Vertragsparteien in § 2 des Vertrages folgendes:

2

»2. Restzahlung:

3

Die Käufer verpflichten sich als Gesamtschuldner, auf dem Grundstück die vorhandene Gaststätte weiter zu betreiben und dafür den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken ausschließlich und ununterbrochen von der (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (Klägerin) zu beziehen. Die Verpflichtung endet am 10. Februar 1997. Sie ist Sonderrechtsnachfolgern im Eigentum oder Besitz bei eigener Haftung für den Fall der Nichterfüllung aufzuerlegen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

4

Bezüglich der restlichen 50 000 DM wird zwischen den Kaufparteien zinsloses Darlehen vereinbart, das mit den laufenden Bierbezügen durch Zahlung eines Aufpreises von 15 - fünfzehn - Deutsche Mark je Hektoliter fortlaufend getilgt wird (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

5

Am 8. Januar 1979 trafen die Parteien eine neue schriftliche Vereinbarung. Der Beklagte zahlte von dem Darlehen 40 000 DM vorzeitig zurück, die restlichen 10 000 DM erließ die Klägerin ihm. Die Klägerin übernahm weiter Schreinerarbeiten für die Gaststätte in Höhe von etwa 7 350 DM und stellte dem Beklagten zwei Flaschenbierkühlschränke im Wert von ca. 1 500 DM leihweise zur Verfügung. In § 2 dieser Abrede heißt es:

6

Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren, wie im Originalvertrag vom 10. 2. 1977 beschrieben ist, ausschließlich die Biere, bierähnliche und alkoholfreien Getränke einschl. der Colagetränke, wie sie von der Brauerei hergestellt oder vertrieben werden, direkt von der Brauerei zu beziehen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

7

Der Beklagte verpflichtete sich erneut, die Getränkebezugsverpflichtung auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen, und übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Vertrages durch seine Nachfolger. Der Klägerin wurde in § 3 der Vereinbarung die Berechtigung eingeräumt, Bier einer anderen Brauerei und andere Getränke von gleicher Beschaffenheit zu liefern, wenn außergewöhnliche Umstände die Bier- und Getränkeerzeugung durch die Klägerin erschwerten oder verhinderten.

8

Im Frühjahr 1983 stellte die Klägerin ihren Braubetrieb in G. ein. Sie läßt seither das Flaschenbier in einer Brauerei in K. und das Faßbier in einer Brauerei in F. herstellen und unter der bisherigen Bezeichnung »D.-Bier« vertreiben. Als der Beklagte von der Stillegung der Braustätte der Klägerin erfuhr, kündigte er im April 1983 fristlos zum 30. April 1983 den mit der Klägerin bestehenden Vertrag und stellte den Getränkebezug zu diesem Zeitpunkt ein. Die Klägerin widersprach und forderte den Beklagten auf, den Getränkebezug fortzusetzen. Im Verlaufe des Rechtsstreits widerrief der Beklagte den Bierlieferungsvertrag nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.

9

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte aufgrund der Vereinbarungen aus den Jahren 1977 und 1979 bis zum 10. Februar 1997 verpflichtet sei, Bier und andere Getränke ausschließlich von ihr zu beziehen und die Bezugsverpflichtung seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Sie hält die Verträge für wirksam geschlossen, das Abzahlungsgesetz für nicht anwendbar und die Kündigung des Beklagten für unwirksam, weil sie rechtlich nach wie vor Herstellerin des für sie im Lohnbrauverfahren erzeugten Bieres sei. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Bierlieferungsvertrag sei wegen der langen Bindungsdauer und sonstiger belastender Bestimmungen sittenwidrig; jedenfalls sei er berechtigt gewesen, die Vereinbarungen zu kündigen, weil das von anderen Brauereien hergestellte Bier nicht Vertragsgegenstand gewesen sei, und zudem nach dem Abzahlungsgesetz auch jetzt noch zu widerrufen, weil er über sein Widerrufsrecht - unstreitig - nicht belehrt worden sei.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückverweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, daß der Beklagte bis zum 10. Februar 1992 verpflichtet sei, den Getränkebezug von der Klägerin fortzusetzen und die Bezugsverpflichtung seinen Nachfolgern aufzuerlegen. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

12

Die zwanzigjährige Bezugsbindung sei nach § 138 BGB nichtig, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen die an die äußerste Grenze des in Einzelfällen gerade noch Zulässigen heranreichende Laufzeit des Vertrages nicht rechtfertigen. Die Bezugsverpflichtung könne aber in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer bei Abwägung aller Umstände angemessen erscheinenden Laufzeit von fünfzehn Jahren aufrechterhalten bleiben. Die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes seien dagegen nicht anwendbar, weil dieses Gesetz nur für den Verkauf beweglicher Sachen, nicht aber für Grundstücksgeschäfte gelte. Die grundlegende Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung sei in dem Grundstückskaufvertrag vom 10. Februar 1977 enthalten, der Nachtrag vom 8. Januar 1979 stelle lediglich eine Ergänzung dar. Die Bezugsbindung sei die Gegenleistung des Beklagten für die zinslose Stundung des Restkaufpreises von 50 000 DM. Unter diesen Umständen komme eine Aufspaltung des Grundstückskaufvertrages in einem dem Abzahlungsgesetz unterliegenden Teil (Bierbezugsverpflichtung) einerseits und einen diesem Gesetz nicht unterfallenden Teil (Verkauf des Grundstücks und dessen Bezahlung) andererseits nicht in Betracht. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung habe dem Beklagten im Hinblick auf § 3 der Nachtragsvereinbarung nicht zugestanden. Der Bierabnahmepflicht des Beklagten stehe auch nicht das Recht der Europäischen Gemeinschaften (Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag und VO der Kommission Nr. 1984/83) entgegen.

13

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls in einem - entscheidenden - Punkt nicht stand. Der Beklagte hat die Vereinbarungen über die Getränkebezugspflicht wirksam nach § 1 b AbzG widerrufen. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Widerrufsmöglichkeit schon daraus ergibt, daß die Parteien die Bezugsbindung des Beklagten in der Vereinbarung vom 8. Januar 1979, die selbst keinen Grundstücksverkauf zum Inhalt hatte, erneuert haben, oder ob dem - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Umstand entgegensteht, daß diese Abrede nur eine Ergänzung des Vertrages vom 10. Februar 1977 darstelle. Denn auch die Vereinbarung über den Getränkebezug in dem ursprünglichen Vertrag konnte von dem Beklagten nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes widerrufen werden.

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1. Die Frage, ob Bierlieferungsverträge die Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen im Sinne des § 1 c Nr. 3 AbzG zum Gegenstand haben, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 (BGHZ 78, 248[BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79] = LM Nr. 3 zu § 1 AbzG m. Anm. Hiddemann) unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des rechtspolitischen Zwecks dieser Vorschrift bejaht und diese Auffassung in seinem Urteil vom 11. März 1981 (VIII ZR 296/79 = WM 1981, 589) bestätigt. An dieser Rechtsprechung, der die Instanzgerichte gefolgt sind (z. B. OLG Düsseldorf WM 1984, 1220; OLG Koblenz WM 1984, 1238; OLG Karlsruhe NJW 1985, 2722; kritisch dagegen Reinel BB 1982, 956) und auf die sich die Vertragspraxis, wie dem Senat aus einer Reihe anderer Fälle bekannt ist, eingestellt hat, wird festgehalten.

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2. Dagegen ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 1 c Nr. 3 AbzG auch dann anwendbar ist, wenn die Bierbezugsverpflichtung in einem Grundstücksveräußerungsvertrag als Teil der Regelung über die Kaufpreiszahlung vereinbart wird.

16

a) Zwar setzt § 1 AbzG ausdrücklich den Verkauf einer beweglichen Sache voraus. Auf Grundstücksverkäufe findet die Vorschrift keine Anwendung (BGH Urteil vom 18. September 1970 - V ZR 174/67 = WM 1970, 1362 = DNotZ 1971, 182). Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf Grundstückskaufverträge, bei denen sich die Frage der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes allein deshalb stellt, weil die Entrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen vereinbart war. Damit ist noch nicht beantwortet, ob eine Verpflichtung, die der Käufer als Gegenleistung oder Teil derselben für die Übertragung des Grundeigentums übernimmt, die Voraussetzungen des § 1 c Nr. 3 AbzG erfüllen kann. Ebensowenig ergibt sich die Antwort daraus, daß die Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens als eines Inbegriffs von Rechts- und Sachgesamtheiten nach ständiger Rechtsprechung kein Abzahlungsgeschäft über bewegliche Sachen ist (Senatsurteil vom 3. Oktober 1973 - VIII ZR 181/72 = WM 1973, 1297; BGH Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427 und vom 26. Oktober 1984 - V ZR 140/83 = WM 1985, 32). Dabei kann hier dahinstehen, ob der Umstand, daß sich in dem Mehrfamilienhaus eine von einem Pächter betriebene Gastwirtschaft befindet, die Grundstücksveräußerung überhaupt zu einem Unternehmenskaufvertrag macht. Denn die angeführten Urteile hatten nicht darüber zu entscheiden, ob das Abzahlungsgesetz auch dann unanwendbar ist, wenn die Gegenleistung für den Verkauf eines gewerblichen Unternehmens - teilweise - in der Verpflichtung zum Bezug beweglicher Sachen besteht. Schließlich sind auch die vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 3. Oktober 1973 (aaO) und 25. Mai 1983 (VIII ZR 51/82 = WM 1983, 788) für die von ihm für richtig gehaltene Auffassung nicht einschlägig. In seinem Urteil vom 3. Oktober 1973 hat der Senat entschieden, daß der vom Verkäufer nach § 5 AbzG vollzogene Rücktritt bei einem Vertrag, der aus Elementen des Kauf- und des Werkvertragsrechts besteht (Lieferung von Gaststätteninventar und Übertragung von Maler- und Installationsarbeiten), die Rechtsfolgen der §§ 2 ff. AbzG nur hinsichtlich des kaufrechtlichen Teils auslöst, wenn das einheitlich ausgewiesene, in Raten zu entrichtende Entgelt auf die einzelnen Teile des Vertrages aufschlüsselbar ist. Im Urteil vom 25. Mai 1983 (aaO) wurde ausgeführt, daß für einen aus Elementen des Mietvertrages (Überlassung von Räumen zum Betrieb einer Arztpraxis) und des Abzahlungskaufs (Beschaffung der Praxiseinrichtung) zusammengesetzten Vertrag nichts anderes hinsichtlich des Widerrufsrechts nach § 1 b AbzG gelten kann; der Widerruf erstreckt sich jedenfalls dann allein auf den kaufrechtlichen Teil, wenn das einheitliche Entgelt auf die einzelnen Vertragsteile aufgeschlüsselt werden kann. Dieser Rechtsprechung zu sogenannten gemischten Verträgen kann nicht entnommen werden, daß das Abzahlungsgesetz auf die Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen dann nicht anwendbar ist, wenn diese Verpflichtung in einem Grundstücksveräußerungsvertrag als Gegenleistung für die Stundung eines Kaufpreisteils übernommen worden ist.

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b) Nach Auffassung des Senats kann die in einem Grundstückskaufvertrag dem nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragenen Käufer als Gegenleistung auferlegte langjährige Getränkebezugsverpflichtung gemäß §§ 1 b Abs. 1, 1 c Nr. 3 AbzG widerrufen werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in § 2 Nr. 2 des Vertrages vom 10. Februar 1977 vereinbarte Pflicht des Beklagten, auf die Dauer von zwanzig Jahren den gesamten Bedarf der Gaststätte an Bier und alkoholfreien Getränken ausschließlich und ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen, für sich betrachtet auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 15. Oktober 1980 und 11. März 1981, jeweils aaO) dem Wortlaut des § 1 c Nr. 3 AbzG unterfällt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß eine derartige Bezugsverpflichtung nicht »isoliert«, sondern als Teil eines Vertrages vereinbart wird, der seinem Leistungsgegenstand nach selbst nicht unter das Abzahlungsgesetz fällt. Der rechtspolitische Zweck des § 1 c AbzG, dem Käufer beim Eingehen langfristiger Bezugsbindungen eine kurze nachträgliche Überlegungsfrist einzuräumen (dazu BGHZ 78, 249, 251) [BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79], erfordert auch hier die Anwendung der Schutzvorschrift des § 1 b AbzG und verbietet es, den Vertragsparteien die Möglichkeit zuzugestehen, diese Bezugspflichten durch die äußere Form der Vertragsgestaltung oder durch Vereinbarung als Gegenleistung für eine nicht in einem Abzahlungsverkauf bestehende Verpflichtung des anderen Teils - etwa einer Grundstücksveräußerung, einem Darlehen, der Verpachtung (dazu zutreffend OLG Stuttgart Urteil vom 30. März 1979 bei Zeller, Bierlieferungsrecht Bd. 2 S. 115, 117) oder Vermittlung einer Gaststätte (dazu OLG Koblenz WM 1984, 1238) - dem Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes zu entziehen. Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht gegebene Begründung, die Übernahme der Bezugsbindung sei untrennbarer Teil der Regelung über die Zahlung des Restkaufpreises, die Klägerin hätte sich auf die eine Abrede nicht ohne die andere eingelassen, kann nicht dazu führen, die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auszuschließen, soweit sich der Beklagte zum wiederkehrenden Bezug von Getränken verpflichtet hat. Sie kann lediglich Anlaß sein, bei Wirksamkeit des Widerrufes gemäß § 139 BGB zu prüfen, ob auch der - nicht widerrufene - Grundstücksverkauf unwirksam ist. Hierüber aber ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden.

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3. § 8 AbzG schließt das Widerrufsrecht des Beklagten nicht aus. Das angefochtene Urteil stellt nicht fest, daß der Beklagte als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Der Beklagte hat zwar eingeräumt, daß er Kaufmann ist; er hat aber zugleich unwidersprochen vorgetragen, er sei nicht im Handelsregister eingetragen. Nur eingetragene Kaufleute sind vom Schutzbereich des Abzahlungsgesetzes ausgenommen, nicht dagegen die nicht eingetragenen, mögen sie im Einzelfall auch nicht schutzbedürftig erscheinen (BGHZ 15, 241, 243;  47, 217, 222; Senatsurteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 105/81 = WM 1982, 873). Zu Unrecht meint die Klägerin, dem Beklagten stehe kein Widerrufsrecht zu, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Geschäftsführer einer GmbH und als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister erscheine. Weder werden Kommanditisten durch ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft Kaufleute (BGHZ 45, 282, 285 m. Nachw.; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz 6. Aufl. § 8 Anm. 9) noch ist der GmbH-Geschäftsführer Kaufmann (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 26. Aufl. § 1 Anm. 3 B; Klauss/Ose, Kommentar zum Abzahlungsgesetz, 1979, § 8 Rdn. 865), weil beide nicht selbst ein Handelsgewerbe betreiben.

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4. Der Beklagte hat vor dem Landgericht ausdrücklich den Widerruf der Bezugsvereinbarung nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes erklärt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die fristlose Kündigung vom April 1983 - wie der Beklagte meint - in eine Widerrufserklärung umzudeuten ist (zur Auslegung einer Kündigungs- und Rücktrittserklärung als Widerruf vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 unter II 3 b). Der Beklagte war auch noch während des Rechtsstreits zur Ausübung des Widerrufsrechts berechtigt. Denn der Lauf der Widerrufsfrist hatte noch nicht begonnen, weil die Klägerin den Beklagten über sein Recht zum Widerruf nicht belehrt hat (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG). Ohne Erfolg hat die Klägerin der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beklagten die Einrede des Rechtsmißbrauchs mit der Begründung entgegengehalten, der Vertrag sei von beiden Parteien jahrelang vollzogen worden, der Beklagte wolle sich überdies aus »sachfremden Motiven« von ihm lösen. Für die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Widerrufenden ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Raum (Hiddemann in Anm. zu BGH LM Nr. 3 zu § 1 AbzG). Der bloße Zeitablauf genügt nicht, weil die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen Belehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG ist, für die der Verkäufer verantwortlich ist (BGH Beschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 = WM 1983, 317; OLG Karlsruhe NJW 1985, 2722; a.A. zu Unrecht OLG Frankfurt WM 1984, 1009). Andere Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechts kommt es nicht an. Denn im Falle des § 1 b AbzG soll es vom freien Willen des Käufers abhängen, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH aaO).