Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1985, Az.: 1 StR 491/85
Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verhältnis der Erziehung und Betreuung in der Lebensführung im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Anvertrautsein eines Minderjährigen zur Erziehung; Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen mit Hilfe eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 06.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 340 - 347
- MDR 1986, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 215-216
- StV 1986, 198-200
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß ein Pfarrer Einfluß auf die Lebensführung minderjähriger Gemeindemitglieder nimmt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Anvertrautseins im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenklägerinnen,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 6. Mai 1985 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägerinnen durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen katholischen Pfarrer, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (der Nebenklägerin Martina Gr.) zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; im übrigen (vom Vorwurf einer Sexualstraftat gegen die Nebenklägerin Daniela F.) hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung materiellen Rechts rügt, und - soweit er verurteilt worden ist - des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
1.
Martina Gr., geboren am ... 1968, kam ab Herbst 1981 häufig ins Pfarrhaus, um die kranke frühere Haushälterin des Angeklagten zu betreuen. Diese Besuche nahm der Angeklagte wiederholt zum Anlaß, ihr in seinem Arbeitszimmer die Beichte abzunehmen und danach mit ihr Küsse auf den Mund auszutauschen. Für den Fall, daß sie sich weigere oder von diesen Küssen Dritten etwas erzähle, drohte er ihr mit dem Fegefeuer.
In dem Schuljahr, das im August 1982 begann und Ende Juli 1983 endete, unterrichtete der Angeklagte das Mädchen, dessen Alter er kannte, in der Hauptschule als Religionslehrer. Ihm war klar, daß die Schulkinder ihm zur Erziehung anvertraut waren.
Nachdem Martina 14 Jahre alt geworden war, kam es häufig vor, daß der Angeklagte ihr Zungenküsse gab, die sie erwiderte. Manchmal reichte er ihr mit einem Zungenkuß die Hostie. Sie glaubte ihm, wenn er sagte, er sei der Heiland, und der Heiland wolle, was er von ihr verlange. Zugleich war sie ihm in jungmädchenhafter Schwärmerei zugeneigt.
Ende des Jahres 1982 verstarb die frühere Haushälterin des Angeklagten. In der Folgezeit kam Martina nur noch gelegentlich ins Pfarrhaus.
Um sie zu bewegen, sich zu entkleiden, spiegelte ihr der Angeklagte im Januar 1983 vor, sie werde mit dem Heiland vermählt, hierbei werde auch die Mutter Gottes erscheinen. Das führte - bei dieser Gelegenheit und ähnlich zu Ostern 1983 und dreimal im Sommer 1983 - dazu, daß sich beide im Schlafzimmer des Angeklagten auszogen und er sie etwa zehn Minuten lang am Geschlechtsteil und am Busen streichelte. Im August 1983, als Martina nicht mehr vom Angeklagten unterrichtet wurde, ereignete sich der gleiche Vorgang noch mindestens dreimal.
Später trat Martina, nachdem er in ihr den entsprechenden Wunsch geweckt hatte, in ein Kloster ein. Zuvor hatte er ihr Geld gegeben, damit sie sich einen Ring mit einem Stein als Zeichen der Vermählung kaufen konnte. Martinas Vormund, ihre Tante, war mit diesem Schritt einverstanden; sie war davon ausgegangen, das Mädchen könne in der Klosterschule den Hauptschulabschluß machen. Als sich herausstellte, daß dies nicht möglich war, sorgte sie dafür, daß das Mädchen wieder nach Hause kam.
2.
Daniela F., deren Alter vom Landgericht nicht mitgeteilt wird, die aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe schon 16 Jahre alt war, gehörte derselben Pfarrgemeinde an. Auch sie entschloß sich nach Abschluß der Schulzeit, in ein Kloster einzutreten. Diesen Entschluß faßte sie vorwiegend unter dem Einfluß des Angeklagten. Bei diesem hatte sie wiederholt gebeichtet. Unter der Vorspiegelung, er sei der Heiland, und der Heiland wolle, was er von ihr verlange, erreichte er auch bei Daniela, daß sie ihm Küsse auf den Mund gab.
Später erhielt sie vom Angeklagten auch Zungenküsse, wenn er sie im Kloster besuchte. Dabei hielt er sie im Glauben, es sei der Heiland, mit dem sie die Zungenküsse austausche.
Im August 1983 hatte Daniela Heimaturlaub. Da der Angeklagte krank zu Bett lag, besuchte sie ihn im Pfarrhaus. Er gab ihr zunächst wiederum Zungenküsse und erklärte dann, er könne die bei der Regelblutung auftretenden Schmerzen durch Handauflegen heilen, worauf er ihr unter der Kleidung an ihr Geschlechtsteil faßte.
Noch während dieses Heimaturlaubs schenkte ihr der Angeklagte Geld zum Kauf eines Rings. Den von Daniela erworbenen Ring segnete er. Weisungsgemäß befestigte sie den Ring mit einer Sicherheitsnadel am Büstenhalter. Jedes Mal, wenn sie nun ins Pfarrhaus kam, holte er den Ring hervor und küßte ihn, wobei er jeweils die Brüste des Mädchens berührte.
Einige Zeit später hielt sich Daniela zur Ausbildung an einem anderen Ort auf. Der Angeklagte besuchte sie dort. Er ging mit ihr auf ihr Zimmer und nahm ihr dort die Beichte ab. Danach reichte er ihr die Hostie mit einem Zungenkuß. Anschließend äußerte er, der Heiland wolle mit ihr schlafen; wenn sie mit dem Heiland vermählt werden wolle, müsse sie mit ihm schlafen. Mit der Bemerkung, das sei ihr zuviel, für so etwas sei sie noch zu jung, wies Daniela dieses Ansinnen zurück. Gleichwohl zog sich der Angeklagte aus und legte sich auf ihr Bett. Er forderte sie auf, ihn am Geschlechtsteil zu streicheln, was sie jedoch ebenfalls ablehnte. Als zufällig an die Tür geklopft wurde, ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben ab. Er schenkte dem Mädchen noch 1.300 DM; dieses Geld sollte es für sich verbrauchen.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, ist das angefochtene Urteil in keiner Richtung (vgl. § 301 StPO) zu beanstanden.
1.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, tritt ein Rechtsfehler nicht zu Tage.
a)
Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, daß Martina Gr., die vom Angeklagten im Schuljahr 1982/1983 im Fach Religion unterrichtet wurde, ihm in diesem Zeitraum - in dem sie 14 Jahre alt war - zur Erziehung anvertraut war (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Auch waren die sexuellen Handlungen, die der Angeklagte im Rahmen dieses Unterordnungsverhältnisses vornahm, im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit (zu dieser Beurteilung vgl. BGHSt 18, 169 [BGH 18.12.1962 - 5 StR 522/62]; BGH StV 1983, 415; 1983, 415/416; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 184 c Rdn. 12). Daß sie außerhalb des eigentlichen Religionsunterrichts geschahen, stellt hier, wie die Strafkammer erkannt hat, die Erfüllung des Tatbestandes nicht in Frage (vgl. BGHSt 19, 163, 166 [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63] sowie schon BGH MDR 1954, 53).
b)
Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand. Mit dem Hinweis auf "die wiederholte Tatbegehung" berücksichtigt das Landgericht die Anzahl der Einzelakte, die dem Angeklagten im Rahmen der von ihm begangenen fortgesetzten Handlung zur Last fallen. Soweit es "seine Neigung zu minderjährigen Mädchen überhaupt, mögen auch die dabei begangenen Handlungen unter kein Strafgesetz fallen", zur Begründung der Strafart Freiheitsstrafe heranzieht, handelt es sich um eine spezialpräventive Erwägung, die durch den festgestellten sexualethisch bedenklichen Umgang des Angeklagten mit drei weiteren Mädchen getragen wird.
2.
Vergeblich wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte in keinem der beiden Fälle wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. K. nicht festzustellen vermocht, die Mädchen seien aus einem der in dieser Vorschrift aufgeführten Gründe zum Widerstand unfähig gewesen (vgl. IV 2 sowie VI 3 a der Urteilsgrunde). Sie war insbesondere nicht gehalten, "die pubertäre Religionshinwendung" der Mädchen - die der Angeklagte zu sexuellen Handlungen ausnutzte - als eine schwere seelische Abartigkeit zu werten (zu diesem Rechtsbegriff vgl. in vorliegendem Zusammenhang BGH NStZ 1981, 139/140; Laufhütte a.a.O. § 179 Rdn. 7; kritisch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 179 Rdn. 5). Zur Erfüllung des erwähnten Tatbestandes reicht es nicht aus, daß die mangelnde Abwehrfähigkeit auf einer noch nicht abgeschlossenen Reifung von Kindern oder Jugendlichen beruht (BGHSt 30, 144, 146) [BGH 27.05.1981 - 3 StR 148/81].
3.
Die Staatsanwaltschaft meint, Martina Gr. sei auch nach Abschluß der Schulzeit dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut gewesen, ein solches Betreuungsverhältnis habe auch zwischen dem Angeklagten und Daniela F. bestanden, er habe sich deshalb auch insoweit des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. Dieser - auch vom Generalbundesanwalt vertretenen - Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Ein Verhältnis der Erziehung und Betreuung in der Lebensführung im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt voraus, daß Beziehungen persönlicher Natur bestehen, in deren Rahmen der Täter wenigstens eine Mit verantwortung für das geistige und sittliche Wohl des Minderjährigen trägt und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit hat (BGHSt 17, 191, 192 [BGH 03.04.1962 - 5 StR 74/62]/193). Dabei überschneiden sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung; ihre nähere Bestimmung hat sich zu orientieren am Schutzzweck der Vorschrift, minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen zu bewahren, denen sie "durch Vertrauensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut gegeben sind" (BGHSt 21, 196, 200 [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65]/201; vgl. ferner Lackner, StGB 16. Aufl. § 174 Anm. 3 a und b sowie Laufhütte a.a.O. § 174 Rdn. 12). Wesentlich ist, daß sich die Betreuung - gegebenenfalls über das sachliche Aufgabengebiet hinaus - auf den persönlichen Lebensbereich erstreckt. Auf dieser Grundlage muß sich zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis der Über- und Unterordnung herausgebildet haben (so schon Koeniger NJW 1957, 161 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGHSt 19, 163, 165) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63].
Der Minderjährige muß zu einem der gesetzlich genannten Zwecke dem Täten "anvertraut" sein. Zwar ist für das Entstehen eines Betreuungsverhältnisses nicht entscheidend, wie und von wem der Betreuer bestellt worden ist. Das kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen, wie es unter Umständen auch genügt, daß der Täter den Pflichtenkreis tatsächlich übernimmt (BGHSt 21, 196, 201 [BGH 31.01.1967 - 1 StR 595/65]/202; vgl. bereits BGHSt 1, 292). Doch erfordert - in gleicher Weise wie der Begriff des Obhutsverhältnisses - ein Anvertrautsein, daß zwischen Täter und- Opfer besondere und engere Beziehungen bestehen, die zu einer gewissen Abhängigkeit des jungen Menschen führen.
In einem Fall der vorliegenden Art muß sich ein Betreuungsverhältnis entwickelt haben, das deutlich über die allgemeinen Beziehungen eines Pfarrers zu den Mitgliedern seiner Kirchengemeinde hinausgeht (BGHSt 4, 212, 213 [BGH 05.05.1953 - 2 StR 622/51]/214). Ein solches Verhältnis, das eine geistige und sittliche Unterordnung mit sich brachte, wurde in der genannten Entscheidung bejaht zwischen einem evangelischen Pfarrer und dem Angehörigen eines kirchlichen Jugendkreises. Eine besondere und engere Autoritätsbeziehung ist auch angenommen worden bei Teilnahme an der Christenlehre eines Geistlichen (RGSt 11, 271/272 sowie 52, 73).
In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung ein Obhutsverhältnis der in § 174 StGB vorausgesetzten Art beispielsweise bejaht für eine dem Vater oder dem Vormund ähnliche Stellung gegenüber einer Hausangestellten (BGHSt 1, 55, 59) [BGH 13.03.1951 - 1 StR 62/50], für einen Erwachsenen, der sich eines seinen Eltern entlaufenen Jugendlichen annahm (BGHSt 1, 292). für den Haushaltsvorstand gegenüber einem Schulmädchen (BGH LM § 174 Ziff. 1 StGB Nr. 1), für den Begleiter einer Minderjährigen auf der Fahrt zur neuen Arbeitsstelle (BGH NJW 1955, 1934), bei einem Jugendherbergsvater (BGH NJW 1957, 1201), beim Trainer der Schülermannschaft eines Fußballvereins (BGHSt 17, 191 [BGH 03.04.1962 - 5 StR 74/62]). Je nach den tatsächlichen Verhältnissen kommt es auch in Betracht zwischen einem Lehrer und einem von ihm nicht mehr unterrichteten Schüler derselben Schule (BGHSt 19, 163, 166) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63], ferner zwischen einem Fahrlehrer und einer minderjährigen Fahrschülerin (BGHSt 21, 196; kritisch dazu Lackner JR 1968, 190/191). All diese Fälle sind indessen dadurch gekennzeichnet, daß nach Art und Gewicht der Betreuung ein Unterordnungsverhältnis entstanden war, in dem die geschlechtliche Freiheit der Minderjährigen gegenüber Übergriffen des Betreuers - der eine gewisse Macht über sie ausübte - besonders gefährdet war. So war es auch im Fall BGH GA 1959, 276, in dem ein 13 1/2jähriges Mädchen sich gemäß den Weisungen des Arztes ausziehen und in der Gegend des Geschlechtsteils behandeln lassen mußte.
b)
Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, hier nicht erfüllt:
Allerdings hat der Angeklagte es ausgenutzt, daß die Mädchen ihm - auch durch sein Zutun - in religiöser Schwärmerei zugetan waren und ihm besonderes Vertrauen schenkten. Das schafft jedoch noch nicht das in § 174 StGB vorausgesetzte Unterordnungsverhältnis. Beichtvater ist der Priester für eine Vielzahl von minderjährigen Gemeindemitgliedern, die ihm deswegen aber nicht im Sinne dieser Vorschrift anvertraut sind. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn sie ihre Lebensführung so einrichten, wie er es will: Dies tun sie aus religiöser Bindung oder Begeisterung, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - aus jungmädchenhafter Schwärmerei für ihn als Person, nicht aber weil sie in einem Unterordnungsverhältnis zu ihm stehen. Von der Pflichtenstellung her gesehen (die durch die Vornahme sexueller Handlungen nicht begründet wird, sondern ihnen zugrunde liegen muß) waren die Mädchen dem Angeklagten nicht zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut; er hatte nur tatsächlichen Einfluß auf sie, mag dieser Einfluß auch so stark gewesen sein, daß ihre Lebensführung - wie beim Eintritt ins Kloster - davon erheblich bestimmt wurde.
Im Falle von Martina Gr. endete das Obhutsverhältnis, als sie nicht mehr vom Angeklagten unterrichtet wurde (vgl. BGHSt 19, 163, 167) [BGH 30.10.1963 - 2 StR 357/63]. Ein solches Verhältnis war auch nicht dadurch entstanden, daß sie zur Betreuung der kranken früheren Haushälterin des Angeklagten häufig ins Pfarrhaus kam und ihn in der Zeit nach deren Tod weiterhin - wenn auch nur noch gelegentlich - besuchte.
Im Falle von Daniela F., die bereits aus der Schule ausgeschieden und anscheinend schon 16 Jahre alt war, war es so, daß sie den Angeklagten im Pfarrhaus und er sie im Kloster sowie an ihrem Ausbildungsort besuchte. Mag es hiernach auch nicht selten zu persönlichen Begegnungen gekommen sein, so erwuchs daraus doch nicht irgendein Abhängigkeitsverhältnis.
In beiden Fällen ändert es an der Beurteilung nichts, daß der Angeklagte seinem Treiben einen religiösen Hintergrund gab und dadurch sein Ansehen als Gemeindepfarrer ausnutzte.
III.
Das Rechtsmittel des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
1.
Die Verfahrensrüge, zu Unrecht habe die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers abgelehnt, ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Martina Gr. und Daniela F. einzuholen (UA S. 12), greift - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht durch. Der Angeklagte hatte eingeräumt, Martina Gr. schon vor ihrem 14. Geburtstag auf Stirn, Wange und Mund geküßt zu haben. Im übrigen hatte er aber die Tat bestritten und geltend gemacht, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien von einem Zeugen namens E. ausgeheckt worden; dieser sei es auch gewesen, der die Mädchen zu ihren unrichtigen Aussagen veranlaßt habe. Diese Einlassung des Angeklagten hält die Strafkammer für widerlegt. Daß sie die Erhebung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der genannten Zeuginnen abgelehnt hat, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf der Tatrichter in der Regel selbst dann nicht der Hilfe eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Mißbrauchs ist. Das gilt allerdings nicht, wenn ein solcher Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt (BGHSt 3, 27, 28 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 130/52]/29; 3, 52, 54; 8, 130, 131; 23, 8, 12; BGH NJW 1961, 1636; BGH NStZ 1981, 400; 1982, 42; BGH StV 1985, 398). Der Verteidigung ist zuzugeben, daß das Verhalten der Mädchen - wenn sie auch nicht an einer seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB litten (vgl. oben II 2) - Besonderheiten aufwies, auf die das angefochtene Urteil an dieser Stelle nicht eingeht. Aber auch Fallbesonderheiten zwingen nicht zur Zuziehung eines - psychologischen - Sachverständigen, wenn die Hauptverhandlung Anzeichen erbringt, die ganz deutlich für (oder gegen) die Glaubwürdigkeit der Bekundungen sprechen (BGHSt 3, 27, 30, 7, 82, 85 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 130/52]; ebenso Herdegen in KK § 244 Rdn. 36). So liegt es hier: Bei jedem der beiden Mädchen hat das Landgericht zur Frage, ob es im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig war, einen jugendpsychiatrischen Sachverständigen gehört. Wenn dieser auch nicht speziell die Frage der Glaubwürdigkeit zu untersuchen hatte, so setzte sein Gutachten doch voraus, daß er sich mit der gesamten Persönlichkeit dieser Zeuginnen befaßte. Aus diesem jugendpsychiatrischen Gutachten haben sich aber, wie die Urteilsgründe zeigen, keine Umstände ergeben, die zu einer weiteren Begutachtung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Mädchen Anlaß boten. Auch die Verteidigung trägt solche Umstände nicht vor.
Auch sonst weisen die Urteilsgründe eine hinreichende Sachkunde des Tatgerichts aus: Ein gegen den Angeklagten gerichtetes - von ihm nicht näher beschriebenes - Komplott, wie es der Zeuge E. offenbar verneint hat, durfte die Strafkammer unter anderem mit der Erwägung ausschließen, die Darstellung von Martina Gr. werde durch die Aussagen weiterer Zeuginnen bestätigt, denen sich der Angeklagte in ähnlicher Weise genähert hatte; dabei fällt ins Gewicht, daß die Mädchen nicht über ein und denselben Vorfall berichteten, sondern jeweils schilderten, was ihnen selbst widerfahren war. Soweit Martina Gr. damals dem Angeklagten in jungmädchenhafter Schwärmerei zugeneigt, war, begründete dies gerade nicht ohne weiteres die Besorgnis, sie könnte ihn nunmehr der Watirheit zuwider belasten. Mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vier Mädchen, mit denen der Angeklagte in sexueller Hinsicht Umgang hatte, setzt sich die Strafkammer eingehend und fehlerfrei auseinander.
2.
Die weitere Beanstandung, nach - korrekter - Erteilung von Hinweisen gemäß § 265 StPO (im Protokoll ist versehentlich § 268 StPO angeführt) habe keine Gelegenheit zur Verteidigung bestanden, ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat auch nicht die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.
3.
Auch die Ausführungen zur Sachbeschwerde decken, wie bereits dargelegt worden ist (oben II 1 a und b), keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
IV.
Soweit die Nebenklägerinnen die Revision der Staatsanwaltschaft unterstützt haben, sind sie erfolglos geblieben und tragen daher die ihnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst. Soweit die Nebenklägerin Martina Gr. der Revision des Angeklagten entgegengetreten ist, war sie erfolgreich, weshalb ihr der Angeklagte die durch sein Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO). Soweit in diesem Zusammenhang in der Urteilsformel von "den Nebenklägerinnen" die Rede ist, beruht dies auf einem Fassungsversehen. Die Nebenklägerin Daniela Fr. ist von dem Rechtsmittel des Angeklagten nicht betroffen.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath