Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1953, Az.: 2 StR 622/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 07.08.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 4, 212 - 214
- MDR 1953, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1310-1311 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sittlichkeitsverbrechens
Prozessgegner
den evangelischen Pfarrer Gustav K. aus M., geboren am ... 1908 in L., Krs. O.,
Amtlicher Leitsatz
Der Jugendliche, der - wenn auch freiwillig - an einem Jugendkreis teilnimmt, ist dem den Kreis leitenden Pfarrer zur Ausbildung anvertraut.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 7. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) in drei Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte ist Pfarrer und hatte neben dem Konfirmandenunterricht auf Anregung der Kirchenbehörde einen Jugendkreis für die Jugend der Gemeinde eingerichtet, in dem bei freiwilliger Teilnahme der männlichen Jugend in Abendstunden Unterweisungen in christlichem Handeln und Denken und Gelegenheit zu gemeinsamer Unterhaltung geboten wurden. In der Zeit vom Frühjahr 1948 bis Ostern 1949 nahm der Angeklagte mit drei Knaben im Alter von 14 und 15 Jahren, die am Komfirmandenunterricht oder Jugendkreis teilnahmen, unzüchtige Handlungen vor.
Die Revision des Angeklagten rügt in der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung allgemein Verletzung von Verfahrensvorschriften und nur im Falle W. Verletzung des sachlichen Rechts. In der mündlichen Verhandlung hat der Verteidiger zwar auch im Falle N. Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, doch ist dieses Vorbringen verspätet (§§ 344, 345 StPO) und kann nicht berücksichtigt werden.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Knaben zu vernehmen. Der Antrag ist abgelehnt worden, weil die Strafkammer sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit selbst für fähig hielt, zumal die Darstellung der Zeugen sich im wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten deckte. Dieser Beschluss enthält keine Gesetzesverletzung. Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist Sache des Tatrichters. Er ist dazu kraft seiner Vorbildung, Erfahrung und Lebensstellung auch dann in der Lage, wenn es sich um jugendliche Zeugen in Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen handelt. Die Zuziehung eines Sachverständigen unterliegt seinem pflichtgemässen Ermessen (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Zuziehung kann danach insbesondere abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Das war hier der Fall, denn die Knaben waren zur Zeit der Vernehmung bereits 16 und 17 Jahre alt und boten keine Auffälligkeiten. Ihre Darstellung deckte sich bezüglich des äusseren Tatherganges mit den Angaben des Angeklagten. Aus dem Urteil ergeben sich keine Umstände dafür, dass sich die Strafkammer hier nicht die erforderliche Sachkunde zutrauen durfte. Solange ein jugendlicher Zeuge keine besonderen Eigentümlichkeiten aufweist, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Zeugen der Tatrichter ohne die Hilfe eines Sachverständigen zu beurteilen ausserstande ist, verletzt der Tatrichter seine Pflicht nicht, wenn er in solchen Fällen die Vernehmung eines Sachverständigen ablehnt (BGHSt 3, 52).
Die fehlerfreie Anwendung sachlichen Rechts ist nur im Falle Windisch zu prüfen. Die Strafkammer hat hier folgenden Sachverhalt für erwiesen angenommen: In einer Abendstunde des Jugendkreises setzten sich beim Spielen drei Jungen gegenseitig auf den Schoß und auf den Schoß des Angeklagten. Als das Licht in diesem Augenblick kurze Zeit ausging, griff der Angeklagte dem 15-jährigen Horst W. über der Hose an den Geschlechtsteil und drückte in wollüstiger Absicht daran herum.
Ein Widerspruch, wie ihn die Revision rügt, liegt in diesem Fall nicht vor. Der Angeklagte hatte zugegeben, dem zweiten vor ihm sitzenden Jungen an den Oberschenkel gegriffen zu haben; das war W.. Der Zeuge W. hatte erklärt, dass ihm der Angeklagte an den Geschlechtsteil gegriffen habe; allerdings hatte er bekundet, er habe nicht gesehen, dass es der Angeklagte gewesen sei. Die Würdigung der Gesamtsituation und dieser beiden Einlassungen gestattete ohne Verletzung von Denkgesetzen die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Tat so ausgeführt hatte, wie sie oben dargestellt ist. Die Revision wendet sich im Ergebnis nur gegen die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Tatrichters.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt zunächst den Tatbestand des § 175 StGB. Der Angeklagte hat in wollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung von einiger Intensität bei einem Knaben vorgenommen und somit mit ihm Unzucht getrieben. Es handelte sich nicht nur um eine flüchtige Berührung; die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte mit beiden Händen an den Geschlechtsteil des W. fasste und daran herumdrückte. Das reicht zur Erfüllung des Tatbestandes aus (BGHSt 1, 80, 293).
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch aus § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Danach wird bestraft, wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht. Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, dass Windisch Mitglied des Jugendkreises war, der als eine gewisse Fortsetzung des Religionsunterrichtes für Schulentlassene anzusehen sei; die Eltern hätten ihre Jungen in diesen Jugendstunden dem Angeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut. Diese Auffassung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Windisch war dem Angeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut. Die Ausbildung kann sich auf einzelne Wissens- oder Lebensgebiete beziehen. In der Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 174 StGB war das Verhältnis eines Schülers oder Zöglings gegenüber einem Geistlichen auch dann angenommen, wenn es sich nicht um den Konfirmandenunterricht handelte, sondern um die Teilnahme an einer freiwilligen allgemeinen Christenlehre (RGSt 11, 271; 52, 73). Ein derartiges Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer setzt keine öffentlichrechtliche Teilnahmepflicht, kein Züchtigungs- oder Erziehungsrecht voraus. Ähnlich liegt der Fall hier. Der Angeklagte unterzog sich dem Dienst im Jugendkreis auf Anregung seiner vorgesetzten Kirchenbehörde in seiner Eigenschaft als Pfarrer der Gemeinde. Er übte im Jugendkreis eine Lehrtätigkeit und damit eine Ausbildung aus, da er Unterweisungen in christlichem Denken und Handeln erteilte. Dadurch wurde zwischen dem Angeklagten und den Teilnehmern an diesem Jugendkreis ein Verhältnis geschaffen, das weit über die allgemeinen Beziehungen eines Pfarrers zu den Gemeindemitgliedern oder Kirchenbesuchern hinausging. Diese Tätigkeit brachte kraft des Ansehens und Einflusses des Angeklagten eine geistige und sittliche Unterordnung der Teilnehmer mit sich und schuf dadurch ein Autoritätsverhältnis für den Angeklagten. Damit war W. als Teilnehmer dieses Jugendkreises der Ausbildung und zugleich der Betreuung des Angeklagten anvertraut; denn die Eltern hatten ihn zum Besuch der Veranstaltung veranlasst. Der Sinn der Neufassung des § 174 StGB ist es gerade, derartige Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Beweggründen und Beziehungen freizuhalten (RGSt 77, 311; BGHSt 1, 71).
Der Angeklagte hat ferner den Knaben zur Unzucht missbraucht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat (BGHSt 1, 71).
Auch sonst lässt das Urteil, soweit es angefochten ist, Rechtsfehler nicht erkennen.