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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1963, Az.: 2 StR 357/63

Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener Sachkunde; Anforderungen für das Vorliegen eines "Obhutsverhältnisses" i. S. des § 174 Nr. 1 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1963
Aktenzeichen
2 StR 357/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 19.04.1963

Fundstellen

  • BGHSt 19, 163 - 167
  • JZ 1964, 231
  • MDR 1964, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen

Amtlicher Leitsatz

Ob zwischen Lehrer und Schüler ein Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist vornehmlich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Allein daraus, wie gesetzliche Bestimmungen, Dienstanweisungen oder andere Verwaltungsanordnungen die Pflichten der Lehrer formell umschreiben und abgrenzen, kann ein solches Obhutsverhältnis nicht hergeleitet werden; ihre Verwirklichung in der Schulpraxis ist entscheidend.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat als Gewerbeoberlehrer an der städtischen gewerblich-technischen Berufsschule und Berufsaufbauschule in Mülheim/Ruhr außerhalb der Schule am 23. Oktober 1961 die damals siebzehnjährige Berufsschülerin Hanna Lohscheidt unzüchtig berührt und in seinem Kraftwagen in ihrer Gegenwart bis zum Samenerguß onaniert. Sie gehörte nicht mehr der Klasse an, in der er von April 1960 bis 3. September 1961 Unterricht erteilt hatte, besuchte aber noch dieselbe Schule. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

2

1.)

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

3

Die Strafkammer hat den (Hilfs-)Beweisantrag, des Verteidigers, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Hanna L. das Gutachten eines Jugendpsychiaters einzuholen, abgelehnt, weil sie selbst über die erforderlichen Sachkenntnisse verfüge, zumal da die Zeugin 19 Jahre alt sei. Diese Begründung ist entgegen der Ansicht der Revision nach der Sachlage, insbesondere im Hinblick auf das Alter der Zeugin bedenkenfrei; daß sich die Strafkammer nicht etwa zu Unrecht die eigene Sachkunde zugetraut hat, zeigen ihre das Für und Wider sorgfältig abwägenden Ausführungen zur Beweiswürdigung.

4

2.)

Hingegen ist die Sachrüge begründet.

5

Die Strafkammer hat ein "Obhutsverhältnis" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und Hanna L. bejaht und ersichtlich angenommen, die Schülerin sei ihm zur Erziehung und Aufsicht anvertraut gewesen. Daß er selbst sie nicht mehr unterrichtete, als er die Unzucht beging, hat die Strafkammer für bedeutungslos angesehen.

6

Dem ist nicht uneingeschränkt zu folgen.

7

Für ihre Ansicht beruft sich die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. In den angeführten Urteilen JW 1935, 2360 Nr. 23 und 1936, 327 Nr. 16 ist allerdings zum § 174 Nr. 2 StGB alter Fassung allgemein ausgesprochen worden, ein Obhutsverhältnis bestehe zwischen jedem beamteten Lehrer und jedem Schüler der Schule, in der er tätig sei, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Schüler Unterricht erteile oder nicht. Im besonderen hat das Reichsgericht diesen Grundsatz in RGSt 42, 251 auf eine frühere Anhaltische Volksschule (nach den für sie gültigen Vorschriften) und in JW 1930, 1215 Nr. 24 auf eine sächsische Fortbildungsschule (nach der Art der eingeführten Schulzucht und der bestehenden Schulverfassung) angewendet. Er kann indes nicht für alle Schulen und Schulverhältnisse Geltung beanspruchen.

8

a)

Ob ein Obhutsverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB, besteht und welchen Umfang es hat, ist vornehmlich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein daraus, wie gesetzliche Bestimmungen (Schulpflichtgesetz oder Schulverwaltungsgesetz) die Pflichten der Lehrer formell umschreiben und abgrenzen, kann ein solches Obhutsverhältnis nicht hergeleitet werden. Solche Bestimmungen sind zwar regelmäßig die Grundlage für die tatsächliche Entstehung des Obhutsverhältnisses; ohne Verwirklichung in der Schulpraxis entbehren sie aber für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGBentscheidender Bedeutung. Allerdings haben es Ferienstrafsenate des Bundesgerichtshofs in unveröffentlichten Urteilen (vgl. 3 StR 318/52 vom 18. Juli 1952 und 3 StR 159/54 vom 10. August 1954) als zur Begründung eines Obhutsverhältnisses ausreichend erachtet, wenn dem Lehrer durch eine Dienstanweisung oder durch eine andere Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Pflicht auferlegt sei, sämtliche Schüler auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen. Zu Unrecht haben sie sich dabei auf ein ebenfalls unveröffentlichtes Urteil des früheren 3. Strafsenats (3 StR 603/51 vom 4. Oktober 1951) berufen; dort wird nämlich die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß die Dienstanweisung in der Praxis verwirklicht worden ist, indem die Lehrer die ihnen zur Pflicht gemachte Beaufsichtigung auch tatsächlich ausgeübt haben. Daran muß der erkennende Senat festhalten; sonst könnte mit Hilfe bloßer Verwaltungsanordnungen entscheidender Einfluß auf die Abgrenzung des Tatbestandes gegenüber dem straffreien Bereich ausgeübt werden.

9

Bei den einzelnen Schularten sind die tatsächlichen Verhältnisse - auch in örtlicher Hinsicht - häufig sehr verschieden.

10

In einer kleinen Schule, wo sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen und im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewußt werden, mögen schon angesichts dieser Gestaltung alle Schüler allen Lehrern zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein (so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 3 StR 876/53 vom 8. Juli 1954 bezüglich einer vierklassigen dörflichen Volksschule mit vier Lehrern).

11

In einer großstädtischen Berufsschule kann es anders sein, weil sich in ihrem Bereich, woran Dienstanweisungen nichts zu ändern vormögen, eine allgemeine Beaufsichtigung unter Umständen gar nicht mehr verwirklichen läßt. Denn hier ist die Zahl der Schüler nicht selten so hoch, der Schulbezirk, aus dem sie kommen (vgl. dazu für Nordrhein-Westfalen § 9 den Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juli 1958, GSNW S. 241), so ausgedehnt, auch ein Schülerwechsel so häufig und das Lehrerkollegium so groß, daß sich Lehrer und Schüler völlig fremd bleiben, soweit sie sich nicht in Unterrichtsstunden kennen lernen. Deshalb kann unter solchen Bedingungen ein Obhutsverhältnis zwischen Lehrern und Schülern durch die Tatsache ihrer bloßen Zugehörigkeit zu derselben Schule nicht begründet worden. Hier entsteht im allgemeinen jene Beziehung erst mit der Zuweisung des Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt. Unabhängig von der eigentlichen Unterrichtserteilung wird ein Obhutsverhältnis nur in Betracht kommen bei der Aufsicht im Bereich der Schule selbst (Aufsicht in den Pausen und in der Zeit unmittelbar vor und nach dem Unterricht), sowie bei besonderen Veranstaltungen der Schule (Feiern und Ausflüge). Dem steht nicht entgegen, daß nach allgemeiner Rechtsprechung, wenn ein Obhutsverhältnis mit Rücksicht auf die Unterrichtserteilung zu bejahen ist, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB auch außerhalb des Schulbereichs erfüllt werden kann. Für den Schulleiter mag selbst in solchen großstädtischen Verhältnissen eine Ausnahme gelten, weil ihm kraft seiner besonderen Aufgabe und Autorität alle Schüler der Anstalt zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein können (vgl. BGHSt 13, 352; BayObLGSt 1958, 225 betr. den Leiter einer bayerischen Berufsschule). Die übrigen Lehrer haben diese Stellung nicht.

12

Über die näheren Verhältnisse an der Mülheimer Berufsschule fehlen im angefochtenen Urteil alle Feststellungen. Sie wird die Strafkammer nachzuholen und nach ihnen zu beurteilen haben, ob zwischen dem Angeklagten und Hanna L. ein Obhutsverhältnis im Sinne des Gesetzes bestand.

13

b)

Aber auch der Umstand, daß der Angeklagte dem Mädchen nach den Urteilsfeststellungen nahezu 17 Monate Unterricht erteilt hatte, gestattet nicht, den Fortbestand des Obhutsverhältnisses anzunehmen; es endete, als die Schülerin aus der Klasse des Angeklagten ausschied. Anhaltspunkte für ein Obhutsverhältnis auf anderer Grundlage ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Daß der Angeklagte das Zusammensein am Tage der Tat durch eine Täuschung erreichte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

14

c)

Anlaß zu Bedenken geben schließlich die Ausführungen der Strafkammer zum Unrechtsbewußtsein des Angeklagten. Sie will auf ein solches Bewußtsein daraus schließen, daß er Hanna L. zu schweigen gebot und ihr vor Augen führte, ihre etwaige belastende Aussage habe gegenüber seiner Person als Lehrer und Schöffe kein Gewicht. Es wäre jedoch eine umfassendere Würdigung geboten gewesen; denn das Unrechtsbewußtsein ist "teilbar" (vgl. BGHSt 10, 35). Der Angeklagte mag sich, was allerdings nahe liegt, der in seinem Handeln liegenden Ehrenkränkung bewußt gewesen sein. Damit brauchte aber nicht notwendig das Bewußtsein verbunden gewesen zu sein, sich eines Unzuchtsverbrechens schuldig zu machen.

Baldus
Dotterweich
Mayr
Meyer
Henning