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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1981, Az.: 3 StR 148/81

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Widerstandsunfähigen und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung ; Beurteilung des Merkmals der körperlichen Widerstandsunfähigkeit ; Widerstandsunfähig auf Grund des Alters eines Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
3 StR 148/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 13.01.1981

Fundstellen

  • BGHSt 30, 144 - 146
  • MDR 1981, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1850 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das Merkmal der körperlichen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bei einem Kind, dessen Widerstandsunfähigkeit auf seiner kindlichen Entwicklungsstufe beruht, nicht erfüllt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Januar 1981

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Widerstandsunfähigen entfällt,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) sowie wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Soweit die Revision des Angeklagten das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren anficht, genügte sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie angibt, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168). Daran fehlt es hier.

3

Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

4

Das Urteil läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, soweit die Schuldsprüche wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) sowie wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) betroffen sind. Daß das sexuell mißbrauchte zur Tatzeit erst sieben bis acht Monate alte Kind die Sexualbezogenheit der an ihm vorgenommenen Handlungen noch nicht erkennen konnte, steht der Verurteilung nach § 176 StGB nicht entgegen (BGHSt 29, 336).

5

Der Schuldspruch nach § 179 StGB kann aber nicht bestehenbleiben.

6

Die vom Landgericht angewandte Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt den sexuellen Mißbrauch eines körperlich Widerstandsunfähigen unter Strafe. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Tatbestand erfüllt, weil das vom Angeklagten mißbrauchte Kind wegen geringen Alters körperlich widerstandsunfähig gewesen sei. Die damit der Vorschrift gegebene Auslegung - die nach ihrem Wortlaut nicht von vornherein ausgeschlossen ist - entspricht weder ihrem Sinn noch ihrer Entstehungsgeschichte.

7

Der durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) völlig neu gefaßte § 179 StGB hat § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF und § 177 Abs. 1 (2. Alternative) StGB aF abgelöst (vgl. den Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, BT Drucks. VI/3521 S. 40, im folgenden: Bericht). Diese Normen schützten Frauen vor sexuellem Mißbrauch durch außerehelichen Beischlaf, die sich in einem "willenlosen oder bewußtlosen" Zustand, befanden (§ 176, 177 StGB aF) oder geisteskrank waren (§ 176 StGB aF). Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BT Drucks. VI/1552 S. 4, 18) erstrebte, soweit die in § 179 StGB geregelte Problematik in Frage steht, in Anlehnung an Vorschläge des Entwurfes eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1962 (E 1962, §§ 207, 208 mit Begründung, S. 364, 365) in erster Linie die Schließung einer strafrechtlichen Lücke, die darin bestand, daß infolge ihres Zustandes widerstandsunfähige Frauen nur gegen Beischlaf und nicht gegen sonstige sexuelle Handlungen geschützt waren. Daß der Entwurf abweichend vom alten Recht auch das Merkmal der körperlichen Widerstandsunfähigkeit verwandte, diente nicht der Erweiterung, sondern einer Präzisierung des Straftatbestandes, da in der Rechtsprechung die Fälle der körperlichen Widerstandsunfähigkeit in erweiternder Auslegung als Unterfälle der Willenlosigkeit angesehen worden waren (vgl. E 1962, S. 364 und Bericht S. 40). Das Merkmal der körperlichen Widerstandsunfähigkeit sollte dabei Fälle erfassen, bei denen eine Frau - etwa durch Lähmung der Glieder oder wegen Fesselung - nicht in der Lage ist, einem vorhandenen Abwehrwillen Geltung zu verschaffen (Laufhütte in Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, im folgenden: Prot., S. 1616). Eine Einbeziehung von Kindern, die nur aufgrund ihres Alters gegenüber sexuellem Mißbrauch widerstandsunfähig sind, war demgegenüber nicht beabsichtigt. Sie folgt nicht etwa daraus, daß der Entwurf davon Abstand nahm, nur Frauen in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen. Die Erweiterung des Tatbestandes auf "andere" sollte vielmehr nur der Tatsache Rechnung tragen, daß sexuellem Mißbrauch Personen weiblichen wie männlichen Geschlechts ausgesetzt sein können. Die Änderungen der Entwurfsfassung im Gesetzgebungsverfahren (Prot. S. 1629 ff., 1657, BT Drucks. VI/3521 S. 40, 77 und BT Drucks. 7/80 S. 5) betrafen nicht das Merkmal der körperlichen Widerstandsunfähigkeit, dessen Ausweitung nicht gewollt war (vgl. Sturm, Prot. S, 1630); es sollte vielmehr nach wie vor nur Fälle bezeichnen, bei denen Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts wegen körperlicher Gebrechen oder äußerer Einwirkung einen entgegenstehenden Willen nicht realisieren können (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 179 Rdn 7). Nur diese dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Auslegung wird dem objektiven Regelungsgehalt des § 179 StGB gerecht; die Vorschrift hat den Sexualschutz von Personen zum Ziel, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Störung nicht in der Lage sind, Widerstandswillen gegen sexuellen Mißbrauch zu entwickeln oder die wegen äußerer Einwirkung auf den Körper einen vorhandenen Abwehrwillen nicht durchsetzen können (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 179 Rdn 5 f). Diese Voraussetzungen liegen bei Kindern nicht vor, falls deren mangelnde Abwehrfähigkeit nicht auf einem der genannten Gründe, sondern auf ihrer noch nicht abgeschlossenen körperlichen und geistigen Reifung beruht (Horn in SK § 179 Rdn 5). Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 179 StGB auf den Schutz von Kindern, deren Widerstandsunfähigkeit nicht auf einem Gebrechen oder äußerer Einwirkung, sondern auf ihrer kindlichen Entwicklungsstufe beruht, wäre auch unnötig, da der strafrechtliche Schutz von Kindern vor an und mit ihnen vorgenommenen sexuellen Handlungen durch § 176 StGB ausreichend gewährleistet ist.

8

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

9

Das Landgericht hat bei der wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verhängten - hohen - Einzelstrafe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte gegen mehrere Straftatbestände verstoßen habe. Mit dem Wegfall der Verurteilung aus § 179 StGB ist dieser Erwägung zum Teil der Boden entzogen. Dies führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafe und damit der Gesamtstrafe. Die wegen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe ist ebenfalls aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die auch wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger verhängte Strafe beeinflußt ist.

Dr. Schauenburg
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm