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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1985, Az.: AnwZ (B) 18/85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1985
Aktenzeichen
AnwZ (B) 18/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 1. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der nach mündlicher Verhandlung am 2. Februar 1985 ergangene Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 6. August 1984 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1940 geborene Antragsteller wurde im Mai 1971 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Stuttgart zugelassen. Durch Urteil der VII. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1975 - VII KLs 89/74 - wurde er unter Freispruch in sieben weiteren Fällen wegen eines Vergehens der persönlichen Begünstigung in Tateinheit mit einem Vergehen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und wegen eines Vergehens der sachlichen Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je 100 DM verurteilt. Die in der Zeit vom 9. Juli 1974 bis zum 28. Februar 1975 erlittene Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 26. Juni 1975 rechtskräftig. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfälle fielen in das Jahr 1972.

2

Zum Tatbestand der persönlichen Begünstigung in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage enthält das Urteil der Strafkammer (S. 8-11) folgende Feststellungen:

"Der Angeklagte war Ende April/Anfang Mai 1972 in der Strafsache gegen den Zeugen Peter M. wegen Bandendiebstahls - IX KLs 94/71 - vor dem Landgericht Stuttgart Wahlverteidiger des damaligen Angeklagten Peter M.. Dieser stand im Verdacht, bei mehreren Bankeinbrüchen im Jahre 1970/71 ca. 100.000,- DM erbeutet zu haben. Da die Eheleute Peter M. und Renate M., jetzige Fihn, bei dem Kauf einer Eigentumswohnung eine Anzahlung in Höhe von ca. 40.000,- DM geleistet hatten, ging es im damaligen Verfahren auch um die Frage, woher diese Gelder stammten. Der zunächst als Zeuge vernommene Peter M. bestritt damals seine Mittäterschaft, räumte dann jedoch vor dem Haftrichter seine Beteiligung an drei Einbrüchen ein. In der Hauptverhandlung widerrief er sein Teilgeständnis und bestritt erneut jegliche Beteiligung an den Straftaten. Seine Mittäter Theodor M. und Stefan K. sowie Mirko B. hatten bereits im Ermittlungsverfahren sowohl vor der Polizei als auch vor dem Richter gestanden, mit dem damaligen Angeklagten M. verschiedene Einbrüche gemacht zu haben. Auch sie widerriefen allerdings in der Hauptverhandlung ihr Geständnis. Der Angeklagte hatte im April 1972 als Verteidiger Akteneinsicht. Er stellte die damalige Ehefrau des Angeklagten Peter M., die Zeugin F., am 20.4.1972 als Zeugin in der Hauptverhandlung. Einige Tage zuvor hatte er die Zeugin in seine Kanzlei bestellt. Mit dem Hinweis, so könne sie ihrem Mann helfen, forderte er die Zeugin auf, vor Gericht der Wahrheit zuwider auszusagen, daß sie die Gelder auf ihren Konten als Prostituierte verdient habe. Die Zeugin F. war zum damaligen Zeitpunkt Angestellte der Bausparkasse Sc. H. Der Gewerbsunzucht war sie nie nachgegangen. Um zu bewirken, daß ihre Aussagen auch glaubwürdig erschienen, übergab der Angeklagte der Zeugin eine Liste zum Auswendiglernen. Danach sollte sie u.a. angeben, sie sei in der C. Straße in S. der Prostitution nachgegangen, auch war in der Liste der Dirnenlohn aufgeführt. Auch forderte der Angeklagte die Zeugin auf, vor ihrem Auftritt bei Gericht sich entsprechend dem Aussehen einer Dirne zurechtzumachen. Die Furcht der Zeugin vor den strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage zerstreute der Angeklagte mit der Bemerkung, die Falschaussage einer Ehefrau sei nicht strafbar. Die Zeugin schrieb die vom Angeklagten mitgegebene Liste der Fragen bzw. Antworten zu Hause ab. In der Hauptverhandlung am 20.4.1972 gab sie dann absprachegemäß im weiteren Verlauf der Vernehmung auf Frage bzw. Vorhalt des Angeklagten vorsätzlich falsch an, die Summe von ca. 40.000,- DM durch Gewerbsunzucht verdient zu haben. Sie erklärte, daß sie sich in der C. Straße in S. in der Nähe des Lokals "Ha. N." aufgehalten habe und den Geschlechtsverkehr teils in Hotels, teils in PKWs ausgeübt habe. Die Zeugin F. blieb als Ehefrau des damaligen Angeklagten Mann gemäß § 61 Ziff. 2 StPO unvereidigt. Nach der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte der Zeugin, sie habe ihre Sache gut gemacht, jetzt käme ihr Mann frei. In seinem Plädoyer beantragte der Angeklagte, seinen Mandanten mangels Beweises freizusprechen. Der damalige Angeklagte Mann wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.5.1972 wegen 23 Vergehen des Bandendiebstahls, 2 Vergehen des schweren Diebstahls, 10 Vergehen des versuchten schweren Diebstahls zu 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Strafkammer hielt die Aussage der Zeugin, sie sei der Gewerbsunzucht nachgegangen, nicht für glaubhaft.

3

Der Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben, und bringt vor, die damalige Ehefrau seines Mandanten habe ihn in seiner Kanzlei aufgesucht und von sich aus angegeben, sie habe die 40.000,- DM als Prostituierte verdient. Er habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, da er die Zeugin schon des öfteren im Lokal "Ha. N." gesehen und auch die Honorarforderung regelmäßig von ihr bezahlt worden sei.

4

Die Angaben des Angeklagten werden jedoch durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Renate F. widerlegt."

5

Das Vergehen der sachlichen Begünstigung beging der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafurteils (S. 15-22) dadurch, daß er als Verteidiger des Angeklagten Bochtler, der sich wegen mehrerer Betrügereien beim An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge in Haft befand, den Weiterverkauf zweier betrügerisch erlangter Mercedes-Jahreswagen veranlaßte, um dem Mandanten die Vorteile der Straftaten teilweise zu sichern.

6

Die Steuerhinterziehung beging der Antragsteller nach den Feststellungen der Strafkammer (S. 3-5 des Urteils) dadurch, daß er dem Zollamt Stuttgart manipulierte Unterlagen vorlegte, die den Wert eines von ihm als Verbindungsoffizier zu den amerikanischen Streitkräften in Heidelberg erworbenen Kraftfahrzeugs niedriger erscheinen ließen als denjenigen, der der Berechnung der Zollabgabe und der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde zu legen war.

7

Mit Schreiben vom 15. Juni 1975 verzichtete der Antragsteller auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Durch Erlaß vom 16. Juli 1975 nahm das Ministerium die Zulassung zurück.

8

Im Juni 1981 beantragte der Antragsteller, ihn erneut beim Amts- und Landgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte geltend, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gegeben sei. Der Ehrengerichtshof schloß sich dem an und wies den Antrag zurück.

9

Am 27. Juni 1984 hat der Antragsteller wiederum beantragt, ihn erneut beim Amts- und Landgericht Stuttgart zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten vom 6. August 1984 (PA 39 ff) dem Antrag unter Hinweis auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO entgegengetreten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zulassungsbegehren weiter.

10

II.

1.

Das Rechtsmittel ist statthaft. Gemäß § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, oder auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "zurückgewiesen" hat. Das Tatbestandsmerkmal der "Zurückweisung" ist hierbei nicht im (engeren) rechtstechnischen Sinne zu verstehen, sondern erfaßt neben den Fällen, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als unbegründet) zurückgewiesen worden ist, auch diejenigen, in denen er - wie hier - (als unzulässig) verworfen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII, 15; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 13/75; vom 25. Oktober 1976 AnwZ (B) 9/76 = EGE XIV, 4 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84).

11

Die sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO).

12

2.

Das Rechtsmittel ist begründet.

13

a)

Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht als unzulässig verworfen denn der Antrag entspricht noch den gesetzlichen Mindestanforderungen.

14

aa)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten (§ 38 Abs. 1 BRAO); der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Der Antrag des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen Die Antragsschrift beginnt mit dem Satz:

"... aufgrund der Ablehnung des Zulassungsantrages vom 24. Juni ds. Jhres. zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer S., zugestellt am 15. August 84, wird hiermit gemäß § 9 Abs. II BRAO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt."

15

Tatsächlich ist das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin dem Antragsteller am 15. August 1984 durch Zustellung einer Mehrfertigung zur Kenntnis gebracht worden. In dem Begleitschreiben des Justizministeriums ist darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Gutachtens beginnt. In der Antragsschrift setzt sich der Antragsteller mit einzelnen Ausführungen des vom Vorstand der Antragsgegnerin erstatteten Gutachtens auseinander. Unter diesen Umständen konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, gegen welches Gutachten sich der Antrag richtet. Das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 6. August 1984 ist entgegen den vom Ehrengerichtshof hieran geäußerten Zweifeln in der Antragsschrift hinreichend bestimmt bezeichnet.

16

bb)

Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung scheitert auch nicht, wie der Ehrengerichtshof angenommen hat, an dem Erfordernis des gesetzlich vorgeschriebenen Antrags. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 = EGE VI, 55 (zu § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO) ausgesprochen hat, ist derartigen Formvorschriften bereits dann genügt, wenn das Ziel der Klage oder des Rechtsmittels schon allein aus der Tatsache der Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels klar erkennbar ist. Wenn der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der Verfügung beschränkt werden kann, ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Anfechtung zwingend, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (BGH a.a.O.). Entsprechendes gilt bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der - wie hier - gegen ein vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstattetes Gutachten im Sinne des § 38 BRAO gerichtet ist. Ein Zweifel darüber, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Feststellung begehrt, der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund liege nicht vor, ist nicht möglich. Der Ehrengerichtshof hätte deshalb den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Verwerfungsbeschluß ist daher aufzuheben.

17

Da der Ehrengerichtshof als Gericht des ersten Rechtszuges den Antrag auch in der Sache überprüft hat, hält der Senat es für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (vgl. § 25 FGG; § 538 Abs. 1 Nr. 1, § 540 ZPO; Senatsbeschlüsse v. 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 = EGE VII, 7 und v. 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 = EGE VI, 55).

18

b)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, denn der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ist nicht (mehr) gegeben.

19

aa)

Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung über die Zulassung (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 m.w.N.) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]; Senatsbeschl. v. 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81). Eine solche Feststellung läßt sich beim Antragsteller gegenwärtig nicht mehr treffen. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof zwar darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und wegen sachlicher Begünstigung geführt hat, ihn für längere Dauer unwürdig gemacht hat, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Es kann aber - jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht mehr sicher angenommen werden, daß die durch die Straftat bedingte Unwürdigkeit noch fortbesteht.

20

bb)

Der Senat kommt zu diesem Ergebnis aufgrund derselben Feststellungen zum Tatgeschehen, wie sie der Ehrengerichtshof aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils der VII. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1975 getroffen hat.

21

Der Senat ist im Zulassungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils zwar nicht gebunden; er darf sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 f [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; Senatsbeschlüsse v. 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX, 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65] und v. 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69). Das tut er hier in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der Großen Strafkammer. Wie der Ehrengerichtshof mit Recht hervorgehoben hat, hat der Antragsteller nicht dargetan, daß sich auch nur eine der hier zugrunde gelegten Feststellungen im Verlauf eines rechtskräftig abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens als unzutreffend erwiesen hätte.

22

Danach geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller in der Strafsache gegen seinen damaligen Mandanten Peter M. - LG Stuttgart IX KLs 94/71 - die Zeugin Fihn zur uneidlichen Falschaussage angestiftet hat. Er hat damit in seiner anwaltlichen Funktion als Strafverteidiger eine Straftat begangen, die sich unmittelbar gegen die Rechtspflege richtete und den Kernbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit betraf. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen - und wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt -, daß dieses schwerwiegende Fehlverhalten den Antragsteller zunächst hat als unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Antragsteller hat hieraus auch selbst die nötigen Folgerungen gezogen und hat im Juni 1975 auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet; daraufhin ist die Zulassung im Juli 1975 zurückgenommen worden.

23

Auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann jedoch, selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder langen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschlüsse v. 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X, 84, 85; v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 - und v. 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse v. 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII, 38, 39; v. 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69 - und v. 8. November 1971 - Anwz (B) 14/71).

24

Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem und steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse v. 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; v. 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und v. 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse v. 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und v. 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82).

25

Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII, 1, 6 und v. 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75), insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 = EGE VII, 1, 6 f); ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt und damit gegen die Interessen seiner Mandanten verstoßen hat (Senatsbeschlüsse v. 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 - und v. 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77). Soll eine beantragte Wiederzulassung unter Berücksichtigung all dieser Umstände trotz längeren Wohlverhaltens versagt werden, so darf die Versagung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stehen, der mit ihr verbunden wäre.

26

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier folgendes: Gegen den Antragsteller spricht die Art und Schwere seiner standesrechtlichen und strafrechtlichen Verfehlung als Strafverteidiger. Gegen ihn spricht auch, daß die Tat und seine Verhaftung erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben. Dadurch hat er das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt. Allerdings ist schon dabei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller noch wegen sieben weiterer Fälle angeklagt worden ist, in denen er freigesprochen wurde. Das Aufsehen in der Öffentlichkeit kann ihm insoweit nicht ohne weiteres angelastet werden. Wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung glaubhaft vorträgt, sieht er ein, "in der Unbeschwertheit seiner jungen Jahre zu Beginn seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit nicht den für Anwälte notwendigen Abstand zu seinen Klienten eingehalten zu haben, wodurch letztlich das Ermittlungsverfahren auch ausgelöst wurde". Der Antragsteller ist unmittelbar nach seiner Verurteilung nach Spanien ausgewandert, um dadurch Abstand von seinem bisherigen Aufenthaltsort mit den für ihn belastenden Umständen zu gewinnen. Er hat sich in den ersten Jahren im Ausland, als er der Landessprache nicht mächtig war, unterordnen müssen, um ein bescheidenes Leben führen zu können. Er hat auch das Vertrauen seiner spanischen Mitbürger gewonnen und durch beratende Tätigkeit eine Existenz gefunden. Nachdem ihm im Jahre 1981 auf seinen ersten Zulassungsantrag vom Ehrengerichtshof entgegengehalten worden war, es zeuge nicht von einer Wandlung, daß er nach Rückgabe der Zulassung seine rechtsberatende Tätigkeit ins Ausland verlegt habe, hat er seitdem keine juristische Tätigkeit mehr ausgeübt, sondern hat sich auf die Verwaltung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen in Spanien verlegt. Wie er glaubhaft angibt, wurde er aufgrund ordnungsmäßiger Wahrnehmung spanischer Interessen Vizepräsident der Urbanisacion Mareneyt. Im Beschwerderechtszug hat er ein - vom Ehrengerichtshof vermißtes - spanisches Führungszeugnis vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß er sich dort einwandfrei geführt hat. Wie der Antragsteller glaubhaft angibt, wollte er ursprünglich für immer im Ausland bleiben; nach dem Tode seines Vaters ist er jedoch nach Stuttgart zurückgekehrt, um sich seiner 84-jährigen Mutter anzunehmen.

27

Seit dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Antragstellers im Jahre 1972 sind mehr als zwölf Jahre, seit seiner rechtskräftigen Verurteilung immerhin zehn Jahre vergangen, in denen der Antragsteller ein geordnetes Leben geführt hat. Die Tilgungsreife für die Entfernung der Eintragung aus dem Strafregister ist seit dem 28. Februar 1985 eingetreten (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 2 b, § 47 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz). Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint es als vertretbar, seinem berechtigten Interesse an beruflicher und sozialer Wiedereingliederung jetzt zu entsprechen. Er befindet sich gegenwärtig noch in einem Alter, in dem ein beruflicher Neuanfang möglich erscheint. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Anwaltsstandes ist heute mit einem weiteren befristeten Ausschluß des Antragstellers aus dem Anwaltsberuf schwerlich gedient. Für einen Ausschluß auf Lebenszeit wiegt seine Tat insgesamt nicht schwer genug.

28

Nach allem hat die sofortige Beschwerde Erfolg.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Merz
Hagen
Laufhütte
Gribbohm
Siebecke
Quack
Rössler