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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1985, Az.: 3 StR 35/85

Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Ordnungsgemäße Ablehnung eines Beweisantrags; Diebstahl mit Waffen oder schwerer Raub; Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch die Staatsanwaltschaft; Wiederaufnahmemöglichkeit bei neuen erschwerenden Umständen; Vorliegen von Tatsachen für ein Verbrechen statt für ein Vergehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1985
Aktenzeichen
3 StR 35/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 12.12.1983

Fundstellen

  • BGHSt 33, 234 - 238
  • MDR 1985, 779 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2840-2841 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 36

Amtlicher Leitsatz

Zu einem Ausnahmefall, der es rechtfertigt, vor einer großen Strafkammer gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in verschiedenen Besetzungen durchzuführen (Ergänzung zu BGHSt 18, 386).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die gleichzeitige Durchführung zweier Hauptverhandlungen in verschiedenen Besetzungen einer (großen) Strafkammer ist grundsätzlich verboten.

  2. 2.

    Eine Überbesetzung ist nur ausnahmsweise im Falle einer besonderen Verfahrenslage zulässig, wenn die Einrichtung einer Hilfskammer nicht geboten ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... und
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten F.,
Rechtsanwalt ... aus ... und
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 1983 wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Revision - an das Landgericht Düsseldorf - Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten F. unter Einbeziehung anderer rechtskräftig verhängter Strafen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten P., dessen Revision nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Senat war, hat es wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten F. ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten B. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

A.

Die Revision des Angeklagten F.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Die in zulässiger Weise nach § 338 Nr. 1 StPO erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet.

5

a)

Die Überbesetzung des erkennenden Gerichts verstieß nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG). Die IX. Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat die dem Urteil zugrunde liegende Hauptverhandlung am 29. Oktober 1981 in der Besetzung mit Richter am Landgericht B. als Vorsitzendem sowie mit Richter am Landgericht P. und Richter S. als berufsrichterlichen Beisitzern begonnen, obwohl sie in der Besetzung mit Vorsitzendem Richter am Landgericht S. sowie mit den Richtern am Landgericht H. und Richter am Amtsgericht Ho. als berufsrichterlichen Beisitzern die im Jahre 1979 begonnene Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen K. noch nicht beendet hatte. Allerdings dürfen einem kollegialen Spruchkörper durch den vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich nicht so viele Richter zugewiesen werden, daß er in die Lage versetzt wird, gleichzeitig zwei Hauptverhandlungen in personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen durchzuführen (BGHSt 18, 386; BGH NJW 1965, 1434; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1977 - 5 StR 200/27; Pikart in KK § 338 Rdn. 28). Hier aber lag eine besondere, ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigende Verfahrenslage vor.

6

Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Duisburg für 1981 in der geänderten Fassung vom 27. Juli 1981 ergab sich eine gegen den genannten Grundsatz verstoßende Überbesetzung nicht. Denn er wies der Strafkammer nur vier ordentliche Beisitzer, nämlich die Richter H., B., P. und S., zu. Die Überbesetzung einer Strafkammer durch Zuweisung von vier berufsrichterlichen Beisitzern ist nicht zu beanstanden, wenn das Präsidium sie - wie hier - zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben der Strafkammer für unvermeidbar hält (BVerfGE 18, 344, 350 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]; 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63]; BGH NJW 1965, 1715; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57;Urteil vom 11. Februar 1975 - 5 StR 228/74).

7

Richter am Amtsgericht Ho. ist 1981 nicht mehr im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts aufgeführt worden. Er war deshalb nicht mehr ordentliches Mitglied der für das Geschäftsjahr 1981 gebildeten IX. Strafkammer. Während der gegen K. laufenden Hauptverhandlung war er im Jahre 1980 vom Landgericht Duisburg an ein Amtsgericht versetzt worden. Das Präsidium hatte am 31. Juli 1980 beschlossen, daß er trotz der - vor der Versetzung ausgesprochenen - Abordnung an das Amtsgericht Beisitzer der IX. Strafkammer "für das Verfahren gegen K." bleibt, und am 29. August 1980, daß "Richter am Amtsgericht Ho., der in dem erforderlichen Umfange an das Landgericht abgeordnet ist", ab 1. September 1980 der IX. Strafkammer zugewiesen wird. Da eine solche Bestimmung nicht mehr in den Geschäftsverteilungsplan 1981 übernommen worden ist, stand Richter am Amtsgericht Ho. jedenfalls im Jahre 1981 der IX. Strafkammer für andere Verfahren nicht mehr zur Verfügung. Er übte in ihr nur noch die Funktionen aus, die er als Richter in der früher begonnenen Hauptverhandlung gegen K. kraft Gesetzes weiterzuführen hatte (vgl. BGHSt 8, 250 [BGH 20.10.1955 - 4 StR 286/55]). Einer ausdrücklichen Regelung im Geschäftsverteilungsplan bedurfte es insoweit nicht. Sie wäre mit konstitutiver Wirkung auch nicht möglich gewesen, weil nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG ein Richter einer Strafkammer nur für die Dauer des Geschäftsjahres, also nicht bis zur Erledigung bestimmter Stafverfahren zugeteilt werden darf (vgl. BGHSt 8, 252) und auch ein Fall des § 21 e Abs. 4 GVG bei begonnener, in das nächste Geschäftsjahr hinüberreichender Hauptverhandlung nicht vorliegt (vgl. BGHSt 8, 250 [BGH 20.10.1955 - 4 StR 286/55]; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 18; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 27 und 53). War aber die geschäftsplanmäßige und kammerinterne Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht Ho. in der Weise beschränkt, daß er nur noch in dem zu Ende gehenden Verfahren gegen K. mitwirken durfte, so schied im Jahre 1981 die Möglichkeit aus, die Besetzung unter Einschluß dieses Richters zu manipulieren. Deshalb sind unter den hier vorliegenden Umständen Sinn und Zweck des von der Rechtsprechung herausgearbeiteten grundsätzlichen Verbots, durch Überbesetzung ein gleichzeitiges Nebeneinanderverhandeln eines Spruchkörpers zu ermöglichen, nicht verletzt.

8

Der auf § 21 e Abs. 3 GVG beruhende Beschluß des Präsidiums vom 27. Juli 1981, der IX. Strafkammer mit Wirkung vom 15. Oktober 1981 den Richter S. als vierten Beisitzer mit halber Kraft zuzuweisen, war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil statt dessen die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer geboten gewesen wäre. Zwar darf das Präsidium die Bildung einer Hilfsstrafkammer nicht dadurch umgehen, daß es einer überlasteten Strafkammer für eine Einzelsache zwei weitere Richter zuteilt und es ihr dadurch möglich macht, gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen zwei Hauptverhandlungen durchzuführen (BGH GA 1977, 366). Ein solcher Fall liegt hier aber ebenso wenig vor wie der in BGHSt 18, 386 beanstandete Versuch, die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer durch das Hinzuziehen eines Vertreters zu vermeiden und so das Nebeneinanderverhandeln in zwei unterschiedlichen Besetzungen zu ermöglichen. Das Präsidium hat durch die von der Revision gerügte Art und Weise, in der die sich aus der unvorhergesehenen Dauer der Hauptverhandlung gegen K. ergebende Überlastung der IX. Strafkammer beseitigt wurde, jedenfalls nicht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessensspielraums überschritten. Denn die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer war hier nicht erforderlich. Vorsitzender Richter am Landgericht S. leitete nämlich außer dem Verfahren gegen K. noch sämtliche anderen Verfahren, die vor der IX. Strafkammer anhängig waren. Die Übertragung einer Einzelsache - hier also des vorliegenden Falles - auf eine Hilfsstrafkammer wäre aber selbst dann nicht unbedenklich, wenn die Verteilung formal nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen würde .

9

Auf die in BGHSt 18, 388 [BGH 21.05.1963 - 2 StR 84/63] angestellte Erwägung, für die Vertretung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung sei kein Raum, wenn er selbst den Vorsitz in einer anderen gleichzeitig vor derselben Strafkammer in anderer Besetzung verhandelten Sache führe, kommt es hier nicht an. Denn Vorsitzender Richter am Landgericht S. war von der Mitwirkung im vorliegenden Strafverfahren als früherer Untersuchungsrichter kraft Gesetzes ausgeschlossen. Von dieser durch die Revision nicht beanstandeten Annahme gingen der Präsident des Landgerichts und die übrigen Beteiligten aus.

10

b)

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, daß Richter am Landgericht B. anstelle des Richters am Landgericht H. den Vorsitz geführt hat.

11

Richter am Landgericht H. war wegen seiner Befassung mit der Strafsache gegen Kroll verhindert, den Vorsitz zu übernehmen. Das haben sowohl er als stellvertretender Vorsitzender und der ordentliche Vorsitzende der IX. Strafkammer wie auch der Präsident des Landgerichts förmlich festgestellt. Es ist unerheblich, daß dies erst im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 222 a, 222 b StPO geschehen ist (BGHSt 30, 268 [BGH 01.12.1981 - 1 StR 393/81]). Der Rechtsbegriff der Verhinderung ist dabei nicht verkannt worden.

12

2.

Die Ablehnung des Beweisantrags vom 9. Mai 1983 gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

13

Der Verteidiger hatte zwei Zeugen zum Beweise dafür benannt, daß sich der Angeklagte F. in der Tatnacht von 23 Uhr bis 23.30 Uhr im Lokal "F." aufgehalten habe. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung", "ob der Angeklagte F. in der Zeit von 23 Uhr bis 23.30 Uhr in der Tatnachtim Filmklub S. in der W. Straße war". Diese unvollständige Begründung ist unschädlich. Ihre Auslegung dahin, daß das Landgericht kein Tatverhalten des Angeklagten F. seiner Entscheidung zugrunde legen werde, welches mit dem behaupteten Aufenthalt im Filmklub unvereinbar sei, lag nämlich auf der Hand. Die vom Landgericht zum Tathergang getroffenen Feststellungen widersprechen dem nicht. Denn die Angeklagten F. und B. beschlossen, nachdem sie P. kurz nach Mitternacht von der Gaststätte "A. S." in D. abgeholt hatten, "nunmehr" den seit längerem geplanten Einbruch in die Räume der Firma Fe. auszuführen (UA S. 63). Die Revision geht ersichtlich selbst davon aus, daß dies mit einem um 23.30 Uhr beendeten Besuch des Filmklubs zeitlich zu vereinbaren ist. Denn sie rügt lediglich, daß die Entfernung zwischen dem Filmklub und der Straße "Am S.", wo F. und B. gegen 22.50 Uhr ihr Fahrzeug abgestellt hatten (UA S. 62), "so groß" sei, daß F. von dort aus nicht um 23 Uhr im Filmklub hätte eintreffen können.

14

3.

Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat ebenfalls geprüft und für unbegründet erachtet.

15

II.

Die Sachrüge des Angeklagten F.

16

a)

Weder die Feststellungen zum Tatgeschehen noch die Beweiswürdigung enthalten den Bestand des Urteils gefährdende Unklarheiten und Widersprüche.

17

b)

Die Strafkammer hat den Angeklagten F. zu Recht nicht wegen Diebstahls mit Waffen, sondern wegen schweren Raubes verurteilt.

18

Die Angeklagten hatten geplant, den Nachtwächter aufgrund ihrer Überzahl und mittels der zwei mitgeführten Pistolen so zu bedrohen und einzuschüchtern, daß er ihrer Absicht, das Gebäude nach mitnehmenswerten Dingen zu durchsuchen, keinen nennenswerten Widerstand leisten würde (UA S. 67, 261 f.). Als der Nachtwächter S. erschien, zog P. "seine mit der Pistole FN 1900 bewehrte Hand unter dem Jackett hervor. Bei dieser nervösen und hastigen Reaktion des Angeklagten P. löste sich ein Schuß aus der Pistole, die er in Richtung auf den Nachtwächter S. hielt und traf diesen in die rechte Gesäßgegend" (UA S. 71). Da vereinbart worden war, nicht auf den Nachtwächter zu schießen (UA S. 67, 72), hat die Strafkammer F. weder die Verletzung von S. durch den von Preuß abgegebenen Schuß noch die Tötung von S. durch B. angelastet. P. mag zwar insoweit den Tatplan überschritten haben, als er S. angeschossen hat. Dessen Bedrohung durch das Ziehen der auf ihn gerichteten Pistole lag aber noch innerhalb der verabredeten Vorgehensweise und war daher F. zuzurechnen. Die Nötigungshandlung setzten F. und B. fort, indem sie den verletzten Nachtwächter aus dem Hof in das Innere des Gebäudetrakts schleiften und so dessen Schutzfunktion endgültig ausschalteten. Erst danach war es ihnen möglich, die Beute ungestört fortzuschaffen.

19

B.

Die Revision des Angeklagten B.

20

I.

Das Hauptverfahren ist wirksam eröffnet worden. Das Landgericht war nicht gehindert, das wegen Diebstahls mit Waffen eröffnete und sodann nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wegen der jetzt abgeurteilten Tat trotz Ablaufs der Frist des § 154 Abs. 4 StPO wieder aufzunehmen. Denn weitere Ermittlungen hatten aufgrund der neuen Belastungen durch den Mitangeklagten P. nunmehr den hinreichenden Verdacht erbracht, daß die Tat nicht als Vergehen des Diebstahls mit Waffen, sondern - wie bereits in der Anklageschrift angenommen - als Verbrechen des Mordes zu werten ist (vgl. zur Wiederaufnahmemöglichkeit bei neuen erschwerenden Umständen: Schoreit in KK § 154 Rdn. 86; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 154 Rdn. 45; Sax in KMR, 7. Aufl. Einl. XIII Rdn. 52 sowie die Regelungen in § 153 a Abs. 1 Satz 4 und § 211 StPO). Der Erlaß eines zweiten Eröffnungsbeschlusses durch die Schwurgerichtskammer (Ladungsband I Bl. 1 f. d.A.) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

21

II.

Die Rüge, das Landgericht hätte den zusammen mit F. wegen gemeinschaftlichen Mordes angeklagten, aber wegen Alleintäterschaft verurteilten B. nach § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen müssen, daß auch eine Verurteilung als Alleintäter in Betracht kommt, dringt durch; denn ein Ausnahmefall, in dem ein solcher Hinweis entbehrlich sein kann, ist nicht gegeben (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Daraus, daß der Angeklagte F. auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen versuchten Mordes hingewiesen worden war (Bl. 658 Protokollband IV), mußte B. nicht den Schluß ziehen, er könne nunmehr wegen eines allein begangenen Mordes bestraft werden. Im übrigen ist unklar, in welchem Geschehensablauf - Schüsse im Betriebsleiterbüro oder in der Werkstatthalle - ein möglicher Mordversuch von F. gesehen werden sollte. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Angeklagte B. die ohnehin ungenauen Feststellungen zum eigentlichen Tatablauf (vgl. z.B. UA S. 74, 76, 195, 224) zu seinem Vorteil hätte beeinflussen können, wenn ihm die Strafkammer prozeßordnungsgemäß Gelegenheit gegeben hätte, sich gegen die Annahme zu verteidigen, er habe S. durch eine von F. nicht gebilligte Exzeßhandlung getötet.

22

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben war, kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen nicht an.

Schmidt, vorsitzender Richter
Dr. Krauth, Richter
Dr. Gribbohm, Richter
Zschockelt, Richter
Kutzer, Richter