Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1957, Az.: 5 StR 168/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1957
Aktenzeichen
5 StR 168/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 09.11.1956

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. November 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten Walter D. wegen Betrages zu zwei Jahren Gefängnis, seine Ehefrau Lotte D. wegen Beihilfe zum Betruge zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe der Ehefrau zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revisionen erheben Verfahrens- und Sachbeschwerden. Sie haben keinen Erfolg.

3

I.

Die verfahrensrechtlichen Einwendungen sind unbegründet.

4

1.)

Gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) bestehen keine Bedenken.

5

Das Präsidium des Landgerichts in Lüneburg hatte für das Geschäftsjahr 1956 den Landgerichtsdirektor Bl. zum Vorsitzenden, den Amtsgerichtsdirektor W. zum stellvertretenden Vorsitzenden und vier Amtsgerichtsräte zu Beisitzern der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle bestellt. Es war dabei davon ausgegangen, daß Landgerichtsdirektor Bl. und die Amtsgerichtsräte H. und P. mit ihrer vollen, Amtsgerichtsdirektor W. und die beiden anderen Mitglieder mit halber Arbeitskraft in der Strafkammer tätig werden sollten.

6

Die Revisionen machen geltend, infolge dieser Regelung sei die Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle "in einem solchen Umfange mit richterlichen Kräften besetzt, daß nicht eine, sondern zwei Strafkammern vorhanden sind".

7

Die Rüge geht fehl. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 20, 355), verbietet das Gesetz nicht, einer Kammer mehr als zwei richterliche Beisitzer zuzuteilen. Dadurch wird insbesondere nicht der verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2).

8

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Präsidium des Landgerichts der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle wegen des Umfanges ihrer Aufgaben außer dem ordentlichen Vorsitzenden im Ergebnis dreieinhalb Richterkräfte zugewiesen hat. Dadurch konnten auch nicht die von der Revision nur angedeuteten Schwierigkeiten bei der Hinzuziehung der Schöffen entstehen.

9

An dem angefochtenen Urteil hat Landgerichtsdirektor Bl. als Vorsitzender mitgewirkt. Trotzdem hat der Senat geprüft, ob die Geschäftslast der Kammer so groß war, daß der ordentliche Vorsitzende nicht den erforderlichen Einfluß auf ihre Rechtsprechung im ganzen ausüben konnte. Landgerichtsdirektor Bl. hat im Durchschnitt etwas öfter als an jedem zweiten Hauptverhandlungstage des Jahres 1956 den Vorsitz geführt. Er hat ferner grundsätzlich alle sonstigen Sitzungen der Kammer geleitet und die Hauptverhandlungstermine anberaumt. Bei diesem Umfange seiner Tätigkeit hatte er die Geschäfte der Kammer noch ausreichend in der Hand (BGHSt 7, 23, 26) [BGH 28.09.1954 - 5 StR 275/53].

10

Die Revisionen behaupten, während die Strafkammer in der Zeit vom 8. Oktober bis 9. November 1956 die Hauptverhandlung gegen die beiden Beschwerdeführer durchgeführt habe, habe sie "in anderer Besetzung in mehreren anderen Verfahren gleichzeitig Sitzungen" abgehalten. Das ist jedoch nach den Ermittlungen nur am 16. Oktober 1956 und nur aus besonderen Gründen geschehen. An diesem Tage fand, während die Strafkammer gegen die Beschwerdeführer verhandelte, unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsdirektors Weitz mit anderen Beisitzern die Verhandlung in einer eiligen Haftsache statt. Ob diese von einem ordnungsmäßig zusammengesetzten Gericht durchgeführt worden ist, kann hier dahinstehen. In der vorliegenden Sache blieb die Kammer jedenfalls trotzdem vorschriftsmäßig besetzt.

11

2.)

Die Strafkammer hat im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn die "Angelegenheit Konto Wö." erörtert werden sollte. Sie hat das mit der Begründung getan, die öffentliche Verhandlung lasse die Gefährdung eines wichtigen Geschäftsgeheimnisses besorgen. In der Verhandlung am 13. Oktober 1956 hat der Verteidiger selbst beantragt, den angegebenen Punkt noch einmal unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln.

12

Die Revisionen machen geltend, das Interesse des Zeugen U. an einer Geheimhaltung, auf das in dieser Weise Rücksicht genommen worden sei, sei kein Geschäftsgeheimnis, vollends kein wichtiges gewesen.

13

Die Rüge greift nicht durch.

14

Der im Urteil mitgeteilte Sachverhalt mag zwar kein Geschäftsgeheimnis des Zeugen Uebe erkennen lassen. Das schließt aber nicht aus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorlagen, die eine solche Annahme rechtfertigten. Sie können für das Urteil unwesentlich gewesen und daher in den Urteilsgründen weggelassen worden sein, zumal es nicht deren Aufgabe ist, den Ausschluß der Öffentlichkeit zu rechtfertigen.

15

Ob die Strafkammer den Rechtsbegriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 172 GVG richtig angewendet hat, kann der Senat daher nur an Hand ihres Beschlusses prüfen. Dieser enthält aber nur die Worte des Gesetzes und braucht auch keine weiteren Gründe, insbesondere keine Tatsachen anzugeben. Ein Rechtsirrtum ist daher nicht erkennbar.

16

3.)

Die Rüge, der Zeuge U. hätte wegen Verdachts der Beteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen, ist unbegründet. Gegenstand der Untersuchung waren nur strafbare Handlungen der beiden Angeklagten zum Nachteil des Zeugen. Daran konnte dieser nicht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO beteiligt sein. Im übrigen ist die Strafkammer überzeugt, daß er das unrichtige Datum auf dem von ihm unterzeichneten Brief nicht bemerkt hat (UA S. 32). Nur diese Beurteilung durch den Tatrichter und nicht die Ansicht der Beschwerdeführer wäre maßgebend, wann ein Teilnahmeverdacht nach § 60 Nr. 3 StPOüberhaupt in Betracht käme.

17

4.)

Die Bestimmung des § 57 StPO, daß die Zeugen vor der Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen sind, die nach § 72 StPO auch für die Sachverständigen gilt, ist nur eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung kann die Revision nicht rechtfertigen. Die Ausführungen der Revisionen geben keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.

18

5.)

Die Behauptung der Revisionen, die Notiz des Angeklagten vom 3. Februar 1955 sei "nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung" gewesen, ist unrichtig. Das Schriftstück ist dem Angeklagten in der Haupt Verhandlung vorgehalten worden. Das ergibt sich daraus, daß das Urteil seine Einlassung wiedergibt, ihm sei bei der Abfassung ein Versehen unterlaufen (UA S. 49). In die Niederschrift brauchten der Vorhalt und die Erklärung des Angeklagten nicht aufgenommen zu werden. Den vom Angeklagten zugestandenen Inhalt der Notiz durfte die Strafkammer im Urteil verwerten.

19

6.)

Die übrigen zahlreichen Angriffe der Revisionen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen rechtlichen Fehler enthält.

20

II.

1.)

Die meisten Ausführungen zur Sachrüge entfernen sich von den rechtlich einwandfrei und ohne innere Widersprüche festgestellten Tatsachen und können daher nicht beachtet werden.

21

2.)

Die Revision der Angeklagten Lotte Dieterle bemängelt zu Unrecht, ihr Verhalten während der Verhandlungen erfülle nicht die Merkmale einer Beihilfe nach § 49 Abs. 1 StGB. Diese liegen, wie die Strafkammer zutreffend ausführt (UA S. 62), schon darin, daß sie die Vertragsentwürfe mit der Maschine schrieb und den GmbH-Vorvertrag vom 6. Juli 1954 als Partnerin mitunterzeichnete. Daß sie in das betrügerische Vorgehen ihres Ehemannes eingeweiht war, ist in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Die Angriffe ihrer Revision hiergegen liegen wiederum auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässig.

22

3.)

Die Strafaussprüche halten der rechtlichen Prüfung stand. Die Strafkammer brauchte das vertrauensselige Verhalten U.s nicht strafmildernd zu werten. Soweit die Revisionen meinen, bestimmte Tatsachen hätten noch mehr zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt werden müssen, wenden sie sich nur gegen die Art, in der der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat. Das ist unzulässig.

23

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker