Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1975, Az.: 5 StR 228/74
Folgen der Tagung einer Strafkammer in zwei getrennten Spruchkörpern; Wirkungen des Ausbleibens eines Verlesens von Urkunden durch ein Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 11.04.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche vorsätzliche menschengefährdende Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Dr. Werner H. aus F. (Tirol), geboren am ... 1925 in N. Kreis B.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 11. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Siemer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus Be. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsverhandlung hat die Auffassung des Generalbundesanwalts bestätigt, daß die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet ist. Dem besonders ausführlich begründeten Antrag auf Beschlußverwerfung vom 30. Oktober 1974 (zugestellt am 4. November 1974) hat derSenat lediglich folgende Hinweise hinzuzufügen:
1.
Die Rüge, die 2. Große Strafkammer hätte nicht in zwei getrennten Spruchkörpern tagen dürfen, ist unter Berufung auf BGHSt 18, 386 erhoben worden. Diese Entscheidung betraf jedoch ein anders gelagertes Verfahren.
Das hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung selbst hervorgehoben. Über die Besetzungsrüge in einem Verfahren, das dem jetzt vorliegenden entspricht, hatte der Senat im (unveröffentlichten)Urteil vom 22. Oktober 1957 - 5 StR 168/57 - zu befinden. Er hat auch damals eine gleichartige Rüge nicht durchdringen lassen.
2.
Es verstieß zwar gegen § 245 StPO, daß die Strafkammer die in der Revisionsbegründung aufgeführten Urkunden nicht verlesen hat. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Der Inhalt der Urkunden ergibt, daß ihre Verlesung die Beweiswürdigung nicht beeinflußt haben könnte.
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann