Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1985, Az.: III ZR 198/84
Feststellungsmaßstäbe der Kausalität einer Amtspflichtverletzung hinsichtlich fehlerhafter Ermessenshandlungen einer Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung unter der Auflage einer Stellplatzverpflichtung; Ausübung von Ermessen einer Behörde bei irriger Annahme einer rechtlichen Gebundenheit; Anspruch auf Schadenersatz; Amtspflichtverletzung; Baubehörde; Baugenehmigungsvertrags; Ermessensausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 198/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.09.1984 - AZ: 7 U 68/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 887-888 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung einer Baubehörde bei Ablehnung eines Baugenehmigungsvertrags ist kein Raum, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt wäre.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 30. Mai 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 1984 - 7 U 68/84 - wird nicht angenommen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 3.
Streitwert: 200.000 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
1.
Zum Inhalt und Umfang der Amtspflichten, die den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde gegenüber demjenigen obliegen, der einen Antrag auf Baugenehmigung oder auf Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes stellt, hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78 = VersR 1980, 847 und vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 = VersR 1983, 239; vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 - III ZR 100/82 = VersR 1984, 142). Auch die hier weiter entscheidungserhebliche Frage der Kausalität einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei fehlerhaften Ermessenshandlungen darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1959 - III ZR 77/58 = VersR 1959, 453; vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = VersR 1959, 618; vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 = VersR 1981, 851 und vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 -). Ein Schadensersatzanspruch kommt deshalb nur in Betracht, wenn feststeht, daß bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (Senatsurteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 und Senatsbeschluß vom 21. Januar 1982 - III ZR 37/81 = VersR 1982, 275).
Die Revision bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln.
2.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung deshalb nicht zu, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und den von der Klägerin behaupteten Verzögerungsschäden fehle. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Selbst wenn die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BBauG und demzufolge auch die darauf gestützte Ablehnung des Baugenehmigungsantrags des Rechtsvorgängers der Klägerin rechtswidrig waren, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; denn unstreitig konnten die durch § 69 LBauO vorgeschriebenen Stellplätze nicht in der erforderlichen Zahl nachgewiesen werden.
b)
Die Zustimmung zu einer Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 69 LBauO stand im Ermessen der Beklagten. Sie war rechtlich nicht gehindert, die Ablösung für das Vorhaben abzulehnen, obwohl dieses bebauungsrechtlich zulässig war. Denn das Bebauungsrecht hindert die Gemeinde nicht, für bestimmte Stadtteile, z.B. für Innenstadtbereiche, eine Nutzungsstruktur anzustreben, die mit den Mitteln des Bebauungsrechts allein nicht durchsetzbar wäre, und dabei auch in ihrem Ermessen stehende Instrumente so einzusetzen, daß eine solche Entwicklung gefördert, jedenfalls nicht gestört oder gefährdet wird (BVerwG Beschluß vom 27. September 1983 - BVerwG 4 B 122.83 = BRS 40 Nr. 146). Andere Gesichtspunkte, die ein Beharren auf der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen, sind nicht vorgetragen.
c)
Welches Ergebnis eine fehlerfreie Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens gehabt hätte, steht nicht fest. Insbesondere aus der nachträglichen Erteilung der beantragten Genehmigung läßt sich nicht schließen, daß bei fehlerfreier Ermessensausübung ein Schaden der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers vermieden worden wäre. Denn die Erteilung der Genehmigung leidet ihrerseits an einem Ermessensfehler. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien waren die entscheidenden Organe der Beklagten sich bei der Erteilung der Genehmigung vom 7. März 1983 nicht des ihnen zustehenden Ermessensspielraums bewußt. Sie gingen vielmehr davon aus, zum Einverständnis mit der Ablösung der Stellplatzverpflichtung und zur Erteilung der beantragten Genehmigung verpflichtet zu sein. Da auch eine Behörde, die von ihrem Ermessen in der irrigen Annahme rechtlichen Gebundenseins keinen Gebrauch macht, ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausübt, läßt die Erteilung der Genehmigung keinen Schluß auf das Ergebnis einer fehlerfreien Ermessensbetätigung zu. Andererseits hat die Beklagte die (rechtswidrige) Versagung der Baugenehmigung letztlich gerade auf die Tatsachen gestützt, die sie bei fehlerfreier Ermessensausübung ebenfalls zum Nachteil der Klägerin hätte berücksichtigen dürfen; das spricht dafür, daß auch eine fehlerfreie Ermessensausübung kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis gehabt hätte.
Die erforderliche Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und - unterstelltem - Schaden läßt sich daher nicht feststellen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 200.000 DM.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp