Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1982, Az.: III ZR 37/81
Kausalität einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 37/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 08.01.1981 - AZ: 16 U 56/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1982, 275
Redaktioneller Leitsatz
Bei Ermessensentscheidungen ist die Kausalität zwischen Schaden und Amtspflichtverletzung nur gegeben, wenn durch eine fehlerfreie Ermessensausübung der Schaden hätte vermieden werden können.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 21. Januar 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1981 - 16 U 56/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
1.
Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Zu den von der Revision für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen zur Kausalität einer Amtspflichtverletzung bei Ermessenshandlungen gibt es bereits höchstrichterliche Entscheidungen. Danach ist auch bei fehlerhaften behördlichen Ermessensentscheidungen darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte (vgl. Senatsurteilevom 23. Februar 1959 - III ZR 77/58 = NJW 1959, 1125 undvom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = NJW 1959, 1316; RGRK-BGB § 839 BGB Rdn. 306). Die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist danach nur dann gegeben, wenn feststeht, daß eine andere, den Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre.
2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Darauf, wie die Behörde nach ihrer Übung ihr Ermessen in gleichgelagerten Fällen auszuüben pflegte, kann nicht abgestellt werden, da das Berufungsgericht eine Verwaltungsübung der Beklagten für die Sperrfrist bei Jagdscheinen nicht festgestellt hat. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler.
Mangels einer bestimmten Verwaltungsübung konnte die Behörde innerhalb der rechtlichen Grenzen des Ermessens frei entscheiden. Dabei läßt sich nicht ausschließen, daß sie dieselbe Entscheidung getroffen hätte; denn das Berufungsgericht hält es zumindest für möglich, daß die Sperrfrist auch bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung auf drei Jahre festgesetzt worden wäre. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat damit nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt. Vielmehr hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die getroffene Maßnahme auch als volle Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre; es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß ein fehlerfreies Vorgehen der Behörde dasselbe Ergebnis gehabt hätte (§ 287 ZPO).
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe