Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1959, Az.: III ZR 4/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 4/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.11.1957
Rechtsgrundlagen
- § 839 C BGB
- § 839 D BGB
Fundstellen
- DB 1959, 1167 (Kurzinformation)
- DÖV 1959, 958 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 642 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1316-1317 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt W., vertreten durch den Verwaltungsausschuß der Stadt,
Prozessgegner
den am ... 1943 geborenen Schüler Jörg H., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Gewerbeoberlehrer Manfred H., in W., L.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beamter, der außerhalb seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vornimmt, verletzt nur dann eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine Beziehung zwischen der Amtshandlung und dem Dritten besteht, d.h. wenn die Amtshandlung an sich kraft der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts, bei einer Betrachtung des Amtskreises des Beamten und der Art des Geschäfts, das er vornimmt, geeignet ist, die Interessen des von der Amtshandlung Betroffenen zu berühren (hier: Entsperrung einer Straße durch einen dafür unzuständigen Beamten).
- 2.
Zum Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, wenn es darauf ankommt, wie - in dem Fall, daß die Amtspflichtverletzung nicht vorgekommen wäre - eine Ermessensentscheidung von einer Behörde getroffen worden wäre.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. November 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 1. September 1953 gegen 17.15 Uhr wurde der Kläger, der damals zehn Jahre alt war, bei einem Zusammenstoß mit einem Personenkraftwagen (Volkswagen) der Beklagten, den der ursprüngliche Zweitbeklagte Paul B. als städtischer Kraftfahrer steuerte, auf dem Wege zum Hohensteinlager in W. verletzt. Der Kläger spielte zu dieser Zeit in der Gegend seiner elterlichen Wohnung in einem von Büschen bewachsenen, mit Felsgestein versehenen Gelände im Südwesten der Stadt W.. Durch dieses Gelände führt ein etwa 2 m breiter Weg von der Laagbergstraße zum Hohensteinlager; den unmittelbaren Zugang zum Lager bildet eine Treppe, in die der Weg kurz vor dem Lager übergeht. Der Weg war bis Herbst 1952 für Fahrzeuge aller Art durch ein Sperrschild und drei Granitpfähle gesperrt. Als zu dieser Zeit am Schubertring Neubauten errichtet wurden, ließ der beim Tiefbauamt der Beklagten beschäftigte technische Oberinspektor R. den Weg von der Laagbergstraße her, wie die Parteien vortragen, "entsperren", ohne dem Ordnungsamt der Beklagten davon Kenntnis zu geben oder dessen Zustimmung einzuholen. Von nun an benutzten mit Baumaterial beladene Lastkraftwagen einen kurzen Teil des Weges, um dann querfeldein zum Schubertring zu fahren. Der Unfall ereignete sich auf dem hinteren Teil des Weges, der auf beiden Seiten von Buschwerk und teilweise auch von Felsgestein umgehen ist. Der Kraftfahrer B. hatte am Unfalltage einen Bauingenieur der Beklagten, C., mit dem Personenkraftwagen zum Hohenstein zu fahren, wo dieser die Neubauten inspizieren wollte. Bereits für die Anfahrt benutzte Breitkopf diesen Weg. Auf der Rückfahrt hielt er, als er in der Mitte des Weges das Buschwerk erreicht hatte, an, um einen herabhängenden Zweig abzuschneiden, der den Wagen zu verschrammen drohte. Als er den Wagen wieder bestiegen und in langsamer Fahrt wenige Meter zurückgelegt hatte, kam der Kläger, der mit mehreren Kindern "Jagen" spielte, von einem Felsen heruntergerutscht und prallte mit den Beinen gegen das Trittbrett der linken Wagentür. Bei diesem Zusammenprall erlitt er einen Unterschenkelbruch. Nach dem Unfall ist der Weg für den Kraftfahrzeugverkehr wieder "gesperrt" worden, wie die Parteien vortragen.
Der Kläger behauptet, weder er noch seine Eltern noch die übrigen Anlieger hätten von der Entsperrung des Weges Kenntnis gehabt. Weil der hintere Teil des Weges nie von Fahrzeugen benutzt worden sei, sei das Gelände ein geeigneter und beliebter Kinderspielplatz gewesen. Die Entsperrung des Weges sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere da sie von einem hierfür unzuständigen Beamten der Beklagten vorgenommen worden sei; sie hätte auch öffentlich oder den "Anliegern" bekanntgegeben werden müssen. Zumindest hätte nur der Teil des Weges entsperrt werden dürfen, den die Lastkraftwagen zu den Baustellen am Schubertring benutzen mußten, nicht aber, wie es geschehen sei, der ganze Weg. Dieser sei nur als Fußweg anzusehen. Das hätte auch B. erkennen müssen; er hätte den Weg zum Hohensteinlager also nicht benutzen dürfen. Außerdem hätte er ganz langsam fahren müssen, weil der Weg sehr schmal und wegen des Buschwerks völlig unübersichtlich gewesen sei.
Der Kläger trägt weiter vor, er habe infolge des Unfalls drei Wochen im Bett liegen müssen; das Bein sei, da sich die Bruchstelle im Gips verschoben habe, insgesamt dreimal gerichtet und gegipst worden. Es stehe noch nicht fest, ob das verletzte Bein wieder völlig ausheilen werde. Von Geburt an habe er überdies einen Sprachfehler, dessen mehrmonatige Behandlung durch einen Sprachlehrer vor dem Unfall bereits die ersten guten Erfolge gezeigt habe. Durch den Unfall seien diese Erfolge vernichtet worden. Die Sprachstörung habe sich wieder wesentlich verstärkt. Ob sie jetzt noch zu beseitigen sei, stehe völlig dahin. Für den entstandenen und künftig entstehenden Schaden hafteten die Beklagte und der Fahrer B. nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und über unerlaubte Handlungen, die Beklagte insbesondere auch wegen Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die Beklagte und der Kraftfahrer Paul B. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden Schaden aus dem Unfall vom 1. September 1953 zu ersetzen,
- 2.
die Genannten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte und der ursprüngliche Zweitbeklagte B. haben um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: B. sei an der Unfallstelle mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und habe jede gebotene Sorgfalt beobachtet. Er habe den Weg befahren dürfen, weil er entsperrt gewesen und nicht nur ein Fußweg sei. Die Entsperrung sei, wenn auch durch einen Beamten des Bauamtes, ordnungsmäßig erfolgt. Amtspflichtverletzungen seien in diesem Zusammenhang nicht begangen worden. Die Bekanntmachung der Entsperrung zu fordern, bedeute eine Überspannung dessen, was von einer Stadtverwaltung zu erwarten sei. Die Schuld am Unfall treffe allein den Kläger und dessen Eltern, die gewußt hätten, daß auch früher schon der Weg von Kraftfahrzeugen befahren worden sei, und daß Monate vor dem Unfall täglich etwa 10 bis 20 Lastkraftwagen den Weg zum Schubertring befahren hätten. Unter diesen Umständen hätte der Kläger dort nicht spielen dürfen oder aber nur unter Anwendung von besonderer Vorsicht.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageansprüche, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet sind, wegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten im Zusammenhang mit der Entsperrung des Weges dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewiesen, insbesondere also auch, soweit sie gegen den Kraftfahrer B. gerichtet war.
Hiergegen hat allein die Beklagte Berufung eingelegt; diese hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt worden ist:
- 1.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden aus dem Unfall vom 1. September 1953 in Höhe von 3/4 zu ersetzen.
- 2.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers wird der Beklagten gegenüber dem Grunde nach in Höhe von 3/4 eines angemessenen Schmerzensgeldes für gerechtfertigt erklärt.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint das Berufungsgericht mit näherer Begründung eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG, da der Unfall selbst ein "unabwendbares Ereignis" gewesen, insbesondere von der Beklagten und B. jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet worden sei. In diesem Zusammenhang stellt das Oberlandesgericht fest: Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, sei - auch nach seiner Anlage und seinem Zustand - ein normaler, für Fahrzeuge benutzbarer Weg gewesen und nicht nur ein Geh-(Fußgänger)-weg; er sei auch nicht durch ein Schild als Fußgängerweg gekennzeichnet gewesen. Am Ende des Weges, am Hohensteinlager, habe auch am Unfalltage ein Verbotsschild für Kraftfahrzeuge gestanden. Dieses Schild sei unnötig gewesen, wenn der Weg nur ein Fußweg gewesen wäre. Dieses Schild, an dem der Fahrer B. bei der Hinfahrt angehalten habe, habe ihn in der Meinung bestärken müssen, daß der Weg bis zu diesem Schild befahren werden dürfe. Überdies sei der Weg am Unfalltage unstreitig für den Kraftfahrzeugverkehr nicht gesperrt gewesen. B. habe ihn daher befahren dürfen. B. sei auch ganz langsam gefahren, und der Kläger sei bei seinem Lauf oder Rutschen über die am Ende des Weges befindlichen Felsblöcke so plötzlich aufgetaucht und auf den Kraftwagen aufgeprallt, daß der Wagen nicht hätte vorher angehalten werden können.
Diese Ausführungen lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtirrtum nicht erkennen. Dabei bedarf es hier eines Eingehens darauf nicht, ob der Weg am Unfalltage rechtswirksam entsperrt war oder nicht. Das Berufungsgericht erwähnt die "Entsperrung" in diesem Zusammenhang nur beiläufig; es stellt vielmehr erkennbar entscheidend darauf ab, daß Sperrschilder für den Kraftfahrzeugverkehr am Wege nicht angebracht waren, und daß der Fahrer B. den Weg deshalb und nach der äußeren Beschaffenheit als auch für Kraftfahrzeuge zum Befahren zugelassen schuldlos ansehen durfte.
II.
1.)
Das Oberlandesgericht kommt jedoch wegen angeblicher Amtspflichtverletzung des beim Tiefbauamt der Beklagten beschäftigten Oberinspektors R. zu einer Haftung der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es geht hierbei im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: Der genannte Beamte habe in Ausübung hoheitlicher Gewalt ohne Beteiligung des Ordnungsamtes den für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt gewesenen Weg durch Entfernung des Sperrschildes für den Kraftfahrverkehr freigegeben. Da hierfür im Herbst 1952 nach § 3 Abs. 4 StVO a.F. in Verbindung mit dem Erlaß des Nds MDI vom 21. Oktober 1949 - ABl Niedersachsen S. 414 - das Ordnungsamt der Beklagten, nicht aber das Tiefbauamt zuständig gewesen sei, habe Oberinspektor Rox bei einer hoheitlichen Verrichtung seine Zuständigkeit überschritten und damit nicht nur eine interne Dienstregelung unbeachtet gelassen, sondern auch eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Denn jeder Beamte habe auch gegenüber einem Dritten die Amtspflicht, seine Amtshandlungen streng in den Grenzen seiner Zuständigkeit zu halten, da nur so die Gewähr bestehe, daß die Amtshandlungen richtig und sachgemäß wahrgenommen werden.
2.)
a)
Es bestehen bereits Bedenken, ob der Oberinspektor R. bei der Entfernung des Sperrschildes im Herbst 1952 - wie das Oberlandesgericht meint - den Weg entsperrt hat. Jedenfalls fehlt bisher eine ausreichende Begründung für diese Annahmen. Zwar sprechen die Parteien übereinstimmend davon, der Beamte habe den Weg "entsperrt". Bei der Entsperrung eines Weges handelt es sich um eine bestimmte Rechtshandlung. Die Entsperrung tritt nicht durch die Beseitigung der Sperrschilder ein. Zur Entsperrung ist vielmehr eine behördliche Willensentschließung nötig, die dahin abzielt, daß die bisherige Sperrung beseitigt wird. Erst auf Grund einer derartigen Willensentschließung, die konstitutiv wirkt, erfolgt - möglicherweise sogar durch eine andere als die "Entsperrungs"-Behörde - die Beseitigung der Sperrschilder. Diese Beseitigung der Sperrschilder ist nur deklaratorisch. Das Berufungsgericht konnte sich nicht darauf verlassen, daß die Parteien den rechtlichen Vorgang der Entsperrung in dieser Weise in seinen Bestandteilen richtig erkannten und sagen wollten, der Beamte R. habe die Willensentschließung der Entsperrung anstelle der dafür zuständigen Behörde gefaßt. Es bestand umso mehr Anlaß zu dieser Klarstellung, weil die Zeugenbekundungen des Oberinspektors R. es sogar nahelegten, er habe auch in diesem Falle genau so wie in anderen Fällen nur die Beseitigung der Sperrschilder vornehmen lassen, nachdem er sich vergewissert hatte, daß die zuständige Stelle die Entsperrung entweder bereits ausgesprochen hatte, oder in Erwartung, daß sie auf seine Anregung nach Entfernung der Sperrschilder die Entsperrung nachholte und sich dadurch mit der vorzeitigen Entfernung der Sperrschilder einverstanden erklärte. Wenn der Fall so lag, bestünde sogar die Möglichkeit, daß Oberinspektor R. nicht hoheitlich, sondern möglicherweise nur in Ausübung der Straßenbaulast und der sich daraus ergebenden Pflicht gehandelt hat, das Aufstellen und Beseitigen von Sperrschildern entsprechend den Maßnahmen der zur Sperrung und Entsperrung des Weges zuständigen Behörde vorzunehmen.
Ein Handeln "als städtischer Beamter", das das Berufungsgericht erwähnt, schließt demnach noch nicht aus, daß Oberinspektor R. bei der Entfernung des Sperrschildes nur rein tatsächlich tätig geworden ist, ohne also hoheitliche Funktionen anstelle des Ordnungsamtes oder für dieses wahrzunehmen.
Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer tatsächlicher Klärung.
b)
Selbst wenn der Beamte aber mit der "Entsperrung" unzuständigerweise anstelle der für die Entsperrung zuständigen Behörde eine hoheitliche Amtshandlung wahrgenommen hat, so ist der Sachverhalt bisher noch nicht hinreichend in der Richtung aufgeklärt und gewürdigt worden, ob dieser Beamte des städtischen Tiefbauamtes damit eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzte, lediglich weil er zur Vornahme dieser Amtshandlung nicht zuständig war.
Einleitend sei bemerkt: Für die Entsperrung in dem zu a) entwickelten Sinne war Oberinspektor R. unzuständig, auch wenn er Beamter der Körperschaft war, die für die Entsperrung zuständig war. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Ausführung der verschiedenen hoheitlichen Aufgaben innerhalb einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht ohne weiteres nur eine lediglich intern wirkende Dienstregelung, und die eine Amtspflichtverletzung darstellende Zuständigkeitsüberschreitung eines Beamten verlangt nicht, daß er die Zuständigkeiten einer anderenöffentlichrechtlichen Körperschaft wahrgenommen habe (vgl. RGZ 148, 251, 256).
Um Amtspflichten gegenüber Dritten im Sinne des § 839 BGB bejahen zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Beziehung der angeblich verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Dritten erforderlich. Ob diese Beziehung vorhanden ist, ist nach dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll. Die Beziehung besteht nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist; sie besteht, wenn sie den Schutz eines Dritten bezweckt oder mitbezweckt. Dabei ist jedoch Dritter nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen "nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts" durch die Amtshandlung betroffen werden. Im letzteren Fall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird. Anders ausgedrückt: Die Amtshandlung kann kraft der besonderen Natur des Amtsgeschäfts auch mittelbar in den Rechtskreis des Dritten eingreifen; dagegen kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient und mittelbar die Interessen des Einzelnen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem Einzelnen als einem Dritten geschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1958 III ZR 176/56 S. 4-5 mit weiteren Nachweisen). Wie der Senat in diesem genannten Urteil S. 15-16 weiter ausgeführt hat, ist die Unzuständigkeit eines Beamten zu der Vornahme der Amtshandlung für sich allein noch nicht geeignet, eine Beziehung zwischen der Amtspflicht des Beamten und einem Dritten zu begründen. Vielmehr verletzt ein Beamter, der außerhalb seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vornimmt, nur dann eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine Beziehung zwischen der Amtshandlung und dem Dritten besteht; das heißt, wenn die Amtshandlung an sich kraft der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäftes, bei einer Betrachtung des Amtskreises des Beamten und der Art des Geschäftes, das er vornimmt, geeignet ist, die Interessen des von der Amtshandlung Betroffenen zu berühren.
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, das zu entscheiden, reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Zwar hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt, daß durch die "Entsperrung" niemand "unmittelbar gefährdet" worden sei, sowie ferner, daß das fragliche Gelände "nicht zum Kinderspielplatz bestimmt" gewesen sei. Weder das eine noch das andere reicht jedoch aus, eine Berührung der Interessen des Klägers durch das Handeln des Oberinspektors R. schon jetzt auszuschließen.
Zur Entscheidung der Frage, ob Oberinspektor R. mit der Überschreitung seiner Zuständigkeit eine zugleich dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt hat, bedarf es also einer weiteren Aufklärung insbesondere dahin, ob die Kinder und besonders der Kläger das fragliche Gelände und auch den zeitweise entsperrten Weg so oder in einer solchen Weise benutzten, daß auch deren Interessen durch das Handeln des unzuständigen Beamten bei der Entsperrung berührt wurden.
Oder anders ausgedrückt: Es ist zu prüfen, ob auch die zur Entsperrung zuständige Stelle im vorliegenden Fall vor der Entsperrung Anlaß hätte nehmen müssen, zu prüfen, ob der Entsperrung oder einer Entsperrung ohne vorangegangene oder gleichzeitige Vorsichtsmaßnahmen (Warnung der nahe dem betroffenen Gelände wohnenden Bevölkerung) etwa der Umstand entgegenstand, daß Kinder alsdann in und um den Weg nicht mehr so frei und ungefährdet spielen konnten wie dann, wenn der Weg für Fahrzeugverkehr gesperrt blieb. Bestand für die zuständige Behörde die Notwendigkeit der Abwägung der aus der Entsperrung des Weges sich für den Ablauf der Wohnungsbauvorhaben ergebenden Vorteile und der sich daraus für spielende Kinder etwa ergebenden Nachteile, so hätte R. sich durch eine von ihm vorgenommene Entsperrung unzuständigerweise in diese Abwägungsbefugnis und -verpflichtung der zuständigen Stelle eingemischt. Er hätte diese Abwägung der zuständigen Stelle, die dieser auch dem Kläger gegenüber als Pflicht obgelegen haben würde, an deren Stelle vorgenommen. Dadurch hätte er sich eine dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht der zuständigen Stelle unzuständigerweise angemaßt und damit unmöglich gemacht, daß die durch Amtspflichten der zuständigen Stelle geschützten Belange des Klägers von der zuständigen Stelle amtspflichtgemäß wahrgenommen wurden.
III.
Das angefochtene Berufungsurteil kann somit mit der ihm bisher gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Auf der anderen Seite ist dem Revisionsgericht eine endgültige Sachentscheidung nicht möglich, insbesondere nicht im Sinne der von der Revision erstrebten Klageabweisung.
1.)
Wenn die Revision meint, aus der Annahme des Berufungsgerichts, die "Entsperrung" des ganzen Weges sei im Herbst 1952 - falls sie von dem zuständigen Ordnungsamt vorgenommen worden wäre - zulässig und zweckmäßig gewesen, und das Ordnungsamt hätte - darum angegangen - damals selbst die "Entsperung" vorgenommen oder genehmigt, folge die Rechtmäßigkeit des Vorgehens oder der Wegfall einer Amtspflichtverletzung des Oberinspektors R., so ist dies irrig. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist das zuständige Ordnungsamt von der "Entsperrung" des Weges weder in Kenntnis gesetzt, noch ist seine Genehmigung zu dieser Maßnahme eingeholt worden. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, Selbst wenn das zuständige Ordnungsamt der Beklagten dasselbe wie der Beamte des Tiefbauamtes getan hätte, würde die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Oberinspektors R. bestehen bleiben. Denn ein nur hypothetischer, konkret nicht vorhandener Rechtfertigungsgrund kann nicht anerkannt oder berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 1959 III ZR 213/57 S. 11).
2.)
Daß hinsichtlich der Zuständigkeitsüberschreitung, falls darin eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger liegt, auch ein Verschulden des Oberinspektors R. nicht zu verneinen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen.
3.)
Eine Klageabweisung wegen eines etwaigen Fehlens des Ursachenzusammenhangs zwischen den Schäden des Klägers und einer Amtspflichtverletzung des Beamten des Tiefbauamtes kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Das Oberlandesgericht stellt insoweit fest, daß eine Amtspflichtverletzung des Oberinspektors R. für den Unfall des Klägers auch kausal war. Es erwägt allerdings, daß es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Entfernung des Sperrschildes und dem Unfall des Klägers fehlen würde, wenn das Ordnungsamt als die allein zuständige Behörde den Weg ebenfalls, und zwar genau so, wie das der Oberinspektor R. getan hat, also in seiner ganzen Länge und auf genau so lange Zeit entsperrt hätte. Ausgehend davon, daß es sich insoweit um einen Fall der sog. hypothetischen Kausalität handele und die Beklagte den Beweis dafür führen müsse, daß das Ordnungsamt genau so wie der sachlich unzuständige Oberinspektor R. gehandelt hätte, kommt das Berufungsgericht alsdann zu folgendem Ergebnis:
Das Ordnungsamt hätte, darum angegangen, im Herbst 1952 den Weg in dem Umfang und in der Weise für den Kraftwagenverkehr freigegeben, wie das auch von Oberinspektor R. geschehen sei, und eine solche Maßnahme sei - auch vom Standpunkt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aus gesehen - nicht pflichtwidrig, sondern vernünftig und zweckmäßig gewesen. Jedoch habe die Beklagte nicht beweisen können, daß das Ordnungsamt den Weg auch so lange Zeit, nämlich bis zum Unfallzeitpunkt, entsperrt gelassen hätte, Denn die Bauarbeiten am Schubertring, derentwegen der Weg für den Kraftfahrzeugverkehr im Herbst 1952 freigegeben worden sei, hätten eine Entsperrung des Weges bis zum 1. September 1953 nicht erforderlich gemacht, vielmehr hätte der Weg im Hinblick auf diese (offensichtlich vorher beendeten) Bauarbeiten schon vor dem 1. September 1953 wieder gesperrt werden können. Infolgedessen bliebe eine Amtspflichtverletzung des Oberinspektors R. für den dem Kläger entstandenen Schaden kausal.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen ins Leere, da das Ergebnis des Berufungsgerichts zur Frage der Kausalität schon aus folgenden Erwägungen aufrecht zu erhalten ist:
Die Frage, ob, in welchem Umfang, für welche Zeit oder unter welchen Vorsichtsmaßregeln der Unfallweg etwa zu entsperren war, stellt, wenn die Entsperrung dabei so vor sich ging, daß eine Gefährdung von in der Nähe des Weges spielenden Kindern in dem gebotenen Ausmaß vermieden wurde, eine Ermessensentscheidung des zuständigen Ordnungsamtes der Beklagten dar. Wie eine solche Ermessensentscheidung von der zuständigen Behörde getroffen worden wäre, ist im Schadensersatzprozeß vom Richter danach zu entscheiden, wie jene Behörde nach ihrer sonstigen Übung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 23. Februar 1959 III ZR 77/58). Häufig kann eine solche Übung nicht festgestellt werden. Dann wird sich in vielen Fällen nicht feststellen lassen, wie die zuständige Behörde sich verhalten haben würde, weil deren Verhalten von Erwägungen und Abwägungen abhängt, die vorzunehmen ein Außenstehender im allgemeinen nicht in der Lage ist, da er sie nicht kennt. Daraus folgt für solche Fälle, daß nur dann, wenn die zuständige Stelle ebenso wie der unzuständige Beamte hätte handeln müssen, die Kausalität entfällt, weil insoweit eine Entscheidung mit einem anderen Inhalt gar nicht in Frage kommen kann und deshalb eine Ermessensentscheidung nicht vorliegt; nicht aber schon dann, wenn die zuständige Stelle ebenso hätte handeln dürfen oder können, wovon das Berufungsgericht hier ausgeht. Denn in dem letzteren Falle bleibt immer, daß die Entscheidung des zuständigen Beamten auch in anderer Richtung jedenfalls möglich war oder ist.
Da hier jedenfalls nicht festgestellt worden ist, auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß das Ordnungsamt ebenso wie der Oberinspektor R. handeln mußte, kann also der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten dieses Beamten und dem Schaden des Klägers zur Zeit nicht verneint werden.
4.)
Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint hat, ist dies bedenkenfrei.
5.)
Die vom Vorderrichter vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich tatrichterliche Würdigung und kann vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden (LM Nr. 1 und Nr. 2 zu § 254 [G] BGB). Wenn das Berufungsgericht hierbei der Jugend und besonders dem Spieltrieb des damals zehnjährigen Klägers ein größeres entlastendes Gewicht beigemessen hat, so läßt dies einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen; insbesondere hat der Tatrichter nicht nur der Jugend, wie die Revision meint, sondern vor allem dem Spieltrieb eine entscheidende Rolle beigemessen. Darauf, ob die Mutter des Klägers diesen vor dem Spielen in diesem Gelände gewarnt hat, worauf die Revision abheben will, kommt es nicht entscheidend an. Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger gerade als Fahrlässigkeit angelastet, daß er die Gefahren, die das Spielen in diesem zum Teil von Kraftfahrzeugen benutzten Gelände mit sich brachte, erkannt hat oder erkennen mußte und dennoch so "blindlings" und unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt sich dem Spiel hingegeben hat.
Aus den genannten rechtlichen Erwägungen kann also eine Klageabweisung ebenfalls nicht erfolgen.
6.)
Auch für den Fall, daß der Oberinspektor R. nicht in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen die Entfernung des Sperrschildes durchgeführt hat und deshalb lediglich eine bürgerlichrechtliche Haftung der Beklagten nach § 831 oder §§ 31, 89 i.V.m. § 823 BGB in Frage kommt, ist eine Klageabweisung zur Zeit nicht möglich. Denn für die Frage der Kausalität gilt auch hier das unter 3) Gesagte, während der sonstige bisher festgestellte Sachverhalt eine abschließende Sachentscheidung insoweit nicht zuläßt.
Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in dem dargelegten Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.