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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1959, Az.: III ZR 213/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1959
Aktenzeichen
III ZR 213/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 18.09.1957

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in L.,

Prozessgegner

den minderjährigen Gerhard B., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den kaufmännischen Angestellten Gerhard B. in L., M.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. September 1957 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1941 geborene Kläger besuchte im Jahre 1951 die Volksschule in L.. Am 16. Oktober, 26. November und 4. Dezember 1951 wurde er zusammen, mit anderen Schulkindern vom stellvertretenden Amtsarzt des Staatlichen Gesundheitsamts in B., Dr. S. gegen Diphterie und Scharlach geimpft. Anfang des Jahres 1952 machte sich beim Kläger ein zunehmender Muskelschwund bemerkbar, der zunächst die Arme und später auch die Beine ergriff. Der Kläger war wegen dieses Leidens bei verschiedenen Ärzten in Behandlung und wurde ferner im Krankenhaus N., im Annastift und in der Städtischen Nervenklinik in H. sowie in der Universitäts-Nervenklinik in G. untersucht und behandelt. Er ist infolge seines Leidens erheblich körperlich behindert.

2

Der Kläger hat vorgetragen: Die Impfungen seien ohne gesetzliche Grundlage und ohne Zustimmung seiner Eltern erfolgt. Der Amtsarzt des Staatlichen Gesundheitsamtes in B. habe jedoch nicht ohne Einwilligung der Eltern impfen dürfen; auch habe er unterlassen, bei der zweiten und dritten Impfung nachzufragen, ob die vorhergehenden Impfungen irgend welche Nachwirkungen gezeigt hätten. Er - der Kläger - habe nämlich nach der ersten Impfung Schüttelfrost und auch Fieber gehabt, was seine Eltern jedoch für normale Nachwirkungen der Impfung gehalten hätten. Der Amtsarzt hätte jedoch bei einer Nachfrage das Unnatürliche dieser Folgen erkennen müssen und weitere Schäden verhindern können. Die Impfungen seien für die eingetretenen Körperschäden ursächlich gewesen. Hierfür hafte das beklagte Land sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, da Dr. S. in den Diensten des beklagten Landes stehe, als auch der Aufopferung, weil es sich auch bei dieser Schutzimpfung um eine Aufgabe der staatlichen Gesundheitspflege gehandelt habe.

3

Der Kläger hat beantragt:

  1. 1.

    das beklagte Land zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde;

  2. 2.

    festzustellen, daß das beklagte Land zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sei, der ihm durch die Impfung, vorgenommen im Herbst 1951 durch den stellvertretenden Amtsarzt Dr. S. beim Staatlichen Gesundheitsamt in B., entstanden sei.

4

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen:

5

Es sei nicht der richtige Beklagte, da Dr. S. nicht in seiner Eigenschaft als staatlicher Amtsarzt, sondern als Beauftragter des Kreises B. gehandelt habe, und die Vornahme der Schutzimpfungen Sache der Gemeinden oder Kreise gewesen sei. Außerdem bestehe zwischen den Impfungen und dem Krankheitszustand des Klägers kein ursächlicher Zusammenhang; den Amtsarzt Dr. S. treffe auch kein Verschulden. Ein Aufopferungsanspruch sei nicht gegeben, weil es sich nicht um eine gesetzliche Zwangsimpfung, sondern um eine freiwillige Schutzimpfung gehandelt habe. Diese sei mit Zustimmung der Eltern des Klägers erfolgt. Es sei nämlich kein Kind geimpft worden, bei dem nicht die Eltern ihr schriftliches Einverständnis zur Impfung auf einem Formblatt gegeben hätten. Die Impfgenehmigung könne allerdings nicht mehr vorgelegt werden, da alle Zustimmungserklärungen nach den Wiederholungsimpfungen vernichtet worden seien.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach dem eingeholten Gutachten der Universitätsnervenklinik in H. sei nicht die Schutzimpfung, sondern eine degenerative Muskelerkrankung die Ursache der bei dem Kläger eingetretenen Körperschäden. Das Oberlandesgericht hat nach erneuter eingehender Beweisaufnahme auf die Berufung des Klägers erkannt:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den ihm aus den Impfungen vom 16. Oktober, 16. November und 4. Dezember 1951 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er nicht von einer Krankenkasse getragen worden ist und noch getragen wird, und soweit der Anspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.

  2. 2.

    Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM (zehntausend deutsche Mark) zu zahlen.

7

Mit der Revision verfolgt das beklagten Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision rügt vorweg in prozessualer Hinsicht die Verletzung der Vorschriften der §§ 160 Abs. 2 Ziff.3 und 4, 161, 162, 163 a ZPO mit folgender Begründung: In der Niederschrift über die letzte Sitzung des Berufungsgerichts am 13. Juli 1957, in der der Sachverständige Prof. Dr. B. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens mündlich vernommen wurde, sei nicht auf die sog. "Anlage zum Protokoll vom 13.7.1957" über seine Bekundungen, die hier einen von dem Berichterstatter offenbar zunächst in Kurzschrift festgehaltenen und erst einen Monat später schriftlich niedergelegten (§ 163 a ZPO) Vermerk darstelle, Bezug genommen; aus dem Protokoll gehe nicht hervor, daß es den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden sei; die mündliche Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. B., die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung verwendet habe, sei weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wiedergegeben; das Berufungsgericht habe ferner bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sich von dem persönlichen Augenschein in der letzten mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1957 über den körperlichen Zustand des Klägers leiten lassen, das Ergebnis des Augenscheins aber entgegen der Vorschrift des § 160 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO nicht im Protokoll beurkundet.

9

Diese Prozeßrügen sind unbegründet.

10

Es ist offensichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung am 13. Juli 1957 von der es hinsichtlich der Protokollierung der Aussage freier stellenden Vorschrift des § 161 ZPO Gebrauch gemacht hat, und nicht nach § 160 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 ZPO verfahren ist. Die Tatsache der mündlichen Vernehmung des Sachverständigen ist in dem Protokoll der Sitzung vom 13. Juli 1957 dadurch ausreichend festgestellt, daß nach dem protokollierten verkündeten Beschluß des Senats, der Sachverständige solle sein Gutachten mündlich erläutern, und nach der üblichen Belehrung sowie den Angaben zur Person es in der Niederschrift heißt: "Der Sachverständige erstattete sein Gutachten". In dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 7) heißt es sodann: "Prof. Dr. B. ist zur Erläuterung seines Gutachtens als Sachverständiger vor dem Senat vernommen worden. Auf die Anlage zum Protokoll vom 13.7.1957 wild Bezug genommen". Aus den Gerichtsakten ergibt sich weiter, daß der schriftliche Vermerk des Berichterstatters über den Inhalt der Aussage des Sachverständigen den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien unter dem 21. August 1957 zugeleitet worden ist, während das Berufungsurteil erst am 18. September 1957 ergangen ist. Bei dieser Sachlage ist den Erfordernissen der §§ 161, 313 ZPO Genüge getan (vgl. hierzu LM Nr. 5 zu § 161 ZPO, auch Nr. 4 ebenda mit Anm.).

11

Daß das Oberlandesgericht das Ergebnis eines von ihm eingenommenen Augenscheins nicht zu protokollieren braucht, sondern daß es genügt, wenn das Ergebnis in Form einer Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mitgeteilt wird, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in LM Nr. 2 zu § 161 ZPO veröffentlichten Urteil vom 22. November 1952 mit näherer Begründung ausgeführt; dem schließt sich der erkennende Senat an. Hier hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich gesagt, daß der augenblickliche (körperliche) Zustand des - auch nach dem Sitzungsprotokoll - im letzten mündlichen Verhandlungstermin vom 13. Juli 1957 anwesenden Klägers von ihm in Augenschein genommen worden ist; das Ergebnis dieses Augenscheins ist sodann in den Urteilsgründen mitgeteilt worden. Auch in - soweit ist also den Erfordernissen der §§ 313, 161 ZPO genügt.

12

II.

In sachlicher Beziehung hält das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für begründet:

13

Es erachtet auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung für bewiesen, daß der Kläger in Unkenntnis seiner Eltern über die Freiwilligkeit der Impfung und ohne ihre (schriftliche) Einwilligung geimpft worden sei. Die Schutzimpfung sei dem stellvertretenden Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes in B., Dr. S., nicht als privatärztliche Tätigkeit übertragen worden, sondern dem Gesundheitsamt als staatlicher Behörde; die Impfung sei eine Gemeinschaftsaufgabe der damit örtlich befaßten Körperschaften und des Staates sowie eine obrigkeitliche Aufgabe der öffentlichen Gesundheitsfürsorge gewesen, und Dr. S. sei als Organ dieser Gemeinschaftsaufgabe tätig geworden; auch dann hafte für ihn nur die Anstellungskörperschaft, also das beklagte Land. Dr. S., der nicht nur die Impfung, sondern auch deren Vorbereitung übernommen habe, habe auch die Amtspflicht gehabt, den Eingriff (durch die Impfung) auf seine Zulässigkeit zu prüfen, insbesondere also die Eltern der zu impfenden Kinder in sachgemäßer Form über die näheren Umstände, vor allem aber über die Freiwilligkeit der Impfung aufzuklären, damit diese sich frei hätten entschließen können. Dieser Pflicht sei Dr. S. nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so daß die Eltern des Klägers zu der Auffassung gelangen konnten, es handele sich um eine Zwangsimpfung, obwohl der Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Arbeit, Aufbau und Gesundheit vom 11. März 1949 klar die Notwendigkeit ausreichenden Hinweises auf die Freiwilligkeit betont und zum Ausdruck gebracht habe, daß jedes andere Verfahren eine Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Beamten des Gesundheitsamtes sei. Im Zusammenhang mit der ungenügenden Aufklärung der Eltern des Klägers sei es auch pflichtwidrig gewesen, daß Dr. S. sich bei der Zuführung der zu impfenden Kinder unter Benutzung eines von der Herstellerfirma des Impfstoffes herrührenden Rundschreibens an die Schulleiter und unter Ausnutzung des zwischen den Lehrern einerseits und den Kindern sowie deren Eltern andererseits bestehenden tatsächlichen Autoritätsverhältnisses der Schule bedient habe, ohne die Lehrer auf die Bedeutung der Freiwilligkeit der Impfung ausreichend und klar hinzuweisen. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Dr. S. sei darin zu erblicken, daß er den Kläger ohne Einwilligung seiner Eltern geimpft habe. Das stelle objektiv eine Körperverletzung und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, die zugleich eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB sei.

14

Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß diese Amtspflichtverletzungen von Dr. S. auch schuldhaft begangen worden seien, und ein Mitverschulden der Eltern des Klägers nicht vorliege. Es kommt schließlich in eingehender Beweiswürdigung des von einer aus drei bedeutenden ärztlichen Fachkennern zusammengesetzten Gutachter - Kommission erstatteten und von dem Hauptgutachter Prof. Dr. B. mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger eine entzündliche Muskelerkrankung vorliege, die auf die Impfung zurückzuführen sei, so daß auch die damit verbundenen Körperschäden des Klägers durch die Impfung verursacht worden seien.

15

III.

1.)

Die Revision rügt, bei den Erörterungen des Kausalzusammenhangs zwischen der Impfung und den beim Kläger aufgetretenen Körperschäden habe der Vorderrichter den Begriff der "adäquaten Verursachung" verkannt, indem er die naturwissenschaftliche Seite des Kausalzusammenhangs (conditio sine qua non) der "adäquaten Verursachung" gleichgestellt habe. Denn die Erkrankung des Klägers, die als einzige unter Hunderttausenden von Scharlach- und Diphterie-Impfungen beobachtet worden sei, liege im Rechtssinne völlig außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, falle also nicht mehr in den Rahmen der "Adäquanz".

16

Dieser Rüge ist der Erfolg zu versagen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem in BGHZ 18, 286 (= LM Nr. 15 zu § 75 Einl. Pr. ALB mit Anm.) veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 1955 dargelegt, daß die Frage der Adäquanz nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges beurteilt werden kann, sondern daß mit einer "wertenden Beurteilung" die Grenze gefunden werden muß, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann, und daß diese Wertung in der Regel dazu führt, daß Körperschäden infolge einer allgemein durchgeführten Schutzimpfung auch dann als durch diese "adäquat verursacht" anzusehen sind, wenn diese Körperschäden zu den medizinischen Ausnahmeerscheinungen gehören; ferner daß es im übrigen allgemein nicht außerhalb aller Erfahrung liegt, daß eine Impfung - gleichgültig welcher Art - zu Körperschäden eines Geimpften führt. Ein Rechtsfehler ist demnach bei dem vom Oberlandesgericht bejahten Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung und den eingetretenen Körperschäden des Klägers nicht ersichtlich.

17

2.)

Weiter greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Eltern der zu impfenden Kinder hätten nicht erkennen können, daß es sich nicht um eine Zwangsimpfung, sondern um eine freiwillige Impfung gehandelt habe. Hierzu führt die Revision aus, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1957 in NJW 1957, 948 (= LM Nr. 22 zu § 75 Einl.Pr.ALR mit Anm.) komme es für die Frage, ob die Eltern unter einem "Gewissenszwang" gestanden hätten, darauf an, wie die breite Öffentlichkeit auf die Ankündigung der Schutzimpfung reagiert habe; diesen Gesichtspunkt habe der Vorderrichter rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, wenn er den vom beklagten Land angebotenen Beweis, daß eine große Mehrheit der in Frage kommenden Kinder sich nicht hätte impfen lassen, übergangen habe (§ 286 ZPO).

18

Dem gegenüber ist zu bemerken, daß im Gegensatz zu jenem entschiedenen Fall hier nicht in Frage steht, ob die Eltern der Kinder bei einer als freiwillig erkannten Impfung unter einem "Gewissenszwang" gestanden haben, sondern ob den Eltern die Freiwilligkeit der Impfung bekannt oder wenigstens eindeutig erkennbar war.

19

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung mit Recht darauf abgestellt, ob gerade den Eltern des Klägers die Freiwilligkeit der Impfung bekannt war, und diese Frage hat es rechtsirrtumsfrei verneint, so daß unerheblich ist, ob und wieviele andere Eltern in etwaiger Kenntnis der Freiwilligkeit ihre Kinder nicht zum Impfen geschickt haben.

20

3.)

Auch soweit das Berufungsgericht feststellt, daß die Eltern des Klägers die erforderliche (schriftliche) Einwilligung zu der objektiv freiwilligen Impfung nicht erteilt haben, ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich; die an diese Feststellung vom Oberlandesgericht geknüpfte rechtliche Folgerung, die trotz Fehlens der Zustimmung der Eltern von Dr. S. vorgenommene Impfung des Klägers stelle eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und zugleich eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB dar, ist rechtlich bedenkenfrei. Daß hier auf Grund der gesamten, vom Tatrichter unangegriffen festgestellten Begleitumstände Dr. S. auch nicht eine, möglicherweise stillschweigende Zustimmung der Eltern des Klägers zu der Impfung annehmen konnte, und sein Verhalten als schuldhaft zu werten ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen.

21

Die auf Grund dieser schuldhaften Amtspflichtverletzung des Dr. S. eingetretene Verursachung des Schadens bei den Kläger kann übrigens nicht ausgeräumt werden durch die von dem beklagten Land jetzt im Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO aufgestellten Behauptung, die Impfung wäre in jedem Fall durchgeführt worden, weil der Vater des Klägers auch bei Kenntnis der Freiwilligkeit der Impfung dieser zugestimmt hätte. Diese Verfahrensrüge aus § 139 ZPO greift aus folgenden Gründen nicht durch: Zunächst einmal ist sie nur aufgeworfen worden, im Blick auf die vom Oberlandesgericht weiterhin angenommene und selbständig gewertete Amtspflichtverletzung des Dr. S., er habe durch eine mangelhafte Vorbereitung und Organisation der Impfung die Eltern der Schulkinder nicht vollständig über den freiwilligen Charakter der Impfung unterrichtet und damit nicht sichergestellt, daß nur die Kinder dem Impfarzt vorgeführt wurden, deren Eltern mit der Impfung einverstanden gewesen seien. Für diese letztgenannte Amtspflichtverletzung könnte die Verfahrensrüge vielleicht Bedeutung haben, nicht jedoch für die hier die Entscheidung tragende Amtspflichtverletzung des Dr. S., die allein darin liegt, daß er wegen der Nichtzustimmung der Eltern den Kläger unzulässigerweise und amtspflichtwidrig geimpft hat. Daß durch diese amtspflichtwidrige Handlung (Körperverletzung des Klägers) der Schaden bei dem Kläger adäquat verursacht worden ist, hat das Berufungsgericht - wie oben schon erwähnt - bedenkenfrei festgestellt. Die Frage, ob der Vater des Klägers bei Kenntnis der Freiwilligkeit der Impfung seine Zustimmung erteilt hätte, ist in diesem Zusammenhang nicht eine solche der Kausalität. Die Rechtswidrigkeit einer Handlung - und nur um dieses Problem kann es hier gehen - kann aber durch eine hypothetische Zustimmung des Berechtigten nicht beseitigt werden.

22

4.)

Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Oberlandesgericht ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB nicht erörtert und daß es ein Mitverschulden der Eltern des Klägers verneint habe.

23

Es ist richtig, daß im Berufungsurteil nur die Frage eines Mitverschuldens der Eltern des Klägers erwogen und zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen worden ist. Dieses Mitverschulden des Klägers will die Revision darin sehen, daß er seine Eltern nicht über die bevorstehende Impfung unterrichtet und den (von der Schule) mitgegebenen Merkzettel, den nach der Behauptung des beklagten Landes die Eltern zu unterschreiben hatten, nicht zu Hause abgeliefert hat. Hieraus kann aber ein Verschulden des Klägers, der damals im Alter von etwa zehn Jahren stand, nicht gefolgert werden. Das ergibt sich schon aus der im anderen Zusammenhang im Berufungsurteil enthaltenen zutreffenden Bemerkung des Oberlandesgerichts, es liege auf der Hand, daß die Übermittlung solcher wichtigen Erläuterungen (wie des Merkblattes für die Impfung) durch minderjährige Kinder im Alter von etwa zehn Jahren überhaupt kein geeigneter und sicherer Weg gewesen sei. Das Berufungsgericht hat somit - das ergibt sich jedenfalls aus dieser Bemerkung - die Annahme eines eigenen Verschuldens des Klägers im Hinblick auf § 828 Abs. 2 BGB mit Recht als so abwegig angesehen, daß es bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens nach § 254 BGB nicht nochmals ausdrücklich auf diesen Punkt einzugehen brauchte.

24

Aber auch soweit das Oberlandesgericht ein Mitverschulden der Eltern des Klägers verneint, ist dies frei von Rechtsirrtum. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Eltern des Klägers auf Grund der gesamten festgestellten Begleitumstände der Impfung schuldlos zu der Ansicht kommen konnten, es handele sich um eine Zwangsimpfung; wenn sie also widerspruchslos ihr Kind an der ersten Impfung hätten teilnehmen lassen, so hätten sie nur das getan, was jeder andere Vater und jede andere Mutter in derselben Situation auch getan haben würden. Entgegen der Meinung der Revision war der Vorderrichter in diesem Zusammenhang nicht gehalten, die Reaktion der Allgemeinheit (auf die Ankündigung der Impfung) zu untersuchen, da es bei der Frage eines Mitverschuldens der Eltern des Klägers auf deren Kenntnis oder ihr Kennen - müssen ankommt und nicht auf das Verhalten anderer Eltern, zumal diese zu einer etwaigen Kenntnis von der Freiwilligkeit der Impfung auf andere Weise gelangt sein können. Wenn - wie der Vorderrichter mit Recht ausführt - die Eltern des Klägers schuldlos der Meinung waren und auch sein konnten, die in der Schule vorgesehene Impfung sei eine Zwangsimpfung, so brauchten sie sich nicht nochmals irgendwo über den Charakter der Impfung zu erkundigen, wie die Revision verlangt. Es bedeutet ferner eine Überspannung an die Sorgfaltspflicht der Eltern des Klägers, wenn man von ihnen - obwohl sie sich nach der nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellung über die Tatsache von Wiederholungsimpfungen in schuldloser Unkenntnis befanden - nach der ersten Impfung verlangen wollte, von sich aus nachzuprüfen, ob weitere Impfungen beabsichtigt seien. Somit ist auch die in dieser Hinsicht erhobene Rüge der Revision unbegründet.

25

5.)

Weiterhin greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die Durchführung der Schutzimpfung sei Dr. S. nicht als privatärztliche Tätigkeit, sondern als Beamten des Gesundheitsamtes, mithin dem Gesundheitsamt als staatlicher Behörde übertragen worden, sie sei eine Gemeinschaftsaufgabe insbesondere des Landkreises Burgdorf und des Staates, also des beklagten Landes, gewesen.

26

Es ist in keiner Weise ersichtlich, daß der Vorderrichter - wie die Revision rügt - hierbei verkannt habe, daß einem Beamten im öffentlichen Dienst eine Nebentätigkeit auch persönlichübertragen werden kann. Gerade das hat aber das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist, verneint. Auch wenn die Durchführung der Impfung - worauf die Revision abheben will - von einer Beschlußfassung des zuständigen Organs des Landkreises B. abhing und Dr. S. vom Landkreis zusätzlich honoriert und ihm ein Kraftwagen für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden ist, so kann damit die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt werden, es habe sich bei der Durchführung der Schutzimpfung um eine Gemeinschaftsaufgabe des Kreises und des beklagten Landes gehandelt, bei deren Durchführung Dr. S. nicht aus dem Behördenapparat des beklagten Landes herausgelöst oder in seiner Tätigkeit verselbständigt worden sei. Zutreffend vertritt der Vorderrichter in diesem Zusammenhang ferner die Ansicht, die Schutzimpfung sei eine obrigkeitliche Aufgabe der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, und Dr. S. habe als Organ der genannten Gemeinschaftsaufgabe in Ausübung eines öffentlichen Amtes des beklagten Landes gehandelt. Dann ist auch die hieraus vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung, daß das beklagte Land als Anstellungskörperschaft des Dr. S. nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Kläger hafte, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu RGZ 165, 91, 104; LM Nr. 24 zu Art. 34 GG Bl. 2 Abs. 2).

27

Da das Berufungsgericht im übrigen, insbesondere auch zur Höhe des zugebilligten Schmerzensgeldes, keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen läßt, die Revision insoweit auch keine weiteren ausdrücklichen Einwendungen erhebt, war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla