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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1958, Az.: III ZR 176/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
III ZR 176/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 19.01.1956

Prozessführer

der Saaten- und Landesproduktengesellschaft Walter R. & Co., offenen Handelsgesellschaft in M., K. M., G.,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin brachte am 24. und 30. Oktober 1950 drei Waggon Saatkartoffeln auf den Fisenbahntransport nach Sizilien. Die Kartoffeln kamen einen Monat später mit Braunfäule, Naßfäule, starker Glasigkeit sowie mit mechanischen Beschädigungen behaftet am Bestimmungsort an. Der Käufer verweigerte die Abnahme der völlig verdorbenen Ware. Nachdem die Klägerin ohne Erfolg ihren Lieferanten auf Ersatz ihrer Einbuße belangt hatte, hat sie den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 2.000 DM, sowie auf Ersatz eines ihr bei einem anderen Kartoffelausfuhrgeschäft entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Sie hat es, was den ersteren Schaden anlangt, Bediensteten des Beklagten als Vertragsverletzung und als Verletzung ihr gegenüber bestehender Amtspflichten vorgeworfen, daß diese für die Ausfuhr nach Italien benötigte Begleitpapiere (Zertifikate und Zulassungsscheine) ausgestellt hätten, obwohl das vorgeschriebene Abgangsgutachten eines Sachverständigen gefehlt habe, und hat hierzu vorgetragen: die betreffenden Beamten hätten es durch ihr Verhalten ermöglicht, daß ein Transport von statten gegangen sei, der bei pflichtgemäßer Verweigerung der Begleitpapiere oder bei pflichtgemäßer Anforderung des noch ausstehenden Gutachtens angesichts der schon bei der Absendung erkennbaren Mängel der Ausfuhrware urterblieben wäre; sie hätten auch durch ihr Vorgehen die Klägerin in den Glauben versetzt, die Kartoffeln seien von dem Sachverständigen für einwandfrei befunden worden, und es ihr, was für den Fall bedeutsam werde, daß die Mängel bei der Absendung nicht vorbanden oder nicht erkennbar gewesen seien, unmöglich gemacht, gegenüber dem sie haftbar machenden Abnehmer die Mängelfreiheit der Ware durch das Abgangsgutachten zu beweisen.

2

Das Landgericht hat zunächst in einem Teilurteil hinsichtlich des anderen Ausfuhrgeschäfts im wesentlichen zugunsten der Klägerin entschieden. Sodann hat es in einem Schlußurteil der Klägerin statt der genannten 2.000 DM nebst 6 % Zinsen nur 1.500 DM nebst 4 % Zinsen zugesprochen, das weitergehende Begehren dagegen sowie gewisse noch offen stehende Zinsbeträge aus der im Teilurteil der Klägerin zuerkannten Summe abgesprochen. Das Oberlandesgericht hat in dem jetzt angefochtenen Urteil insoweit, als die Klägerin einen Teilbetrag des ihr aus dem Ausfuhrgeschäft nach Italien angeblich entstandenen Schadens geltend macht, die Klage auf die Berufung des Beklagten im vollen Umfang abgewiesen und die Anschlußberufung, mit der die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vollen 2.000 DM und zur Zahlung von banküblichen statt der zuerkennten 4 % Zinsen erstrebte, zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und - soweit das Oberlandesgericht entschieden hatte - die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Schlußurteil zurückzuweisen, ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Anschlußberufung aber stattzugeben. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

Der Rechtsstreit ist nur hinsichtlich des von der Kläger in nach Italien getätigten Ausfuhrgeschäfts in die Revisionsinstanz gediehen, und auch hier nur mit der Einschränkung, daß das Berufungsurteil insoweit nicht nachgeprüft werden kann, als es den Klagegrund der Vertragsverletzung verneint hat. Denn die Revision übersteigt ihrem Werte nach nicht die Revisionssumme von 6.000 DM, ist euch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden (§ 546 ZPO), und ein Anspruch aus Vertragsverletzung ist nicht im Sinne des § 547 ZPO privilegiert.

4

Ansprüche aus Amtshaftung hat das Berufungsgericht auf Grund der Erwägung verneint, daß die in Frage kommende Amtspflicht den Bediensteten des Beklagten nicht gegenüber der Klägerin obgelegen hätte. Dem ist entgegen der Revision zuzustimmen.

5

Die Bestimmung des § 839 BGB läßt eine Schadensersatzpflicht nur entstehen (Abs. 1 Satz 1), wenn der Beamte eine solche Amtspflicht verletzt, die ihm "einem Dritten gegenüber" obliegt. Erforderlich ist also eine Beziehung der angeblich verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Dritten. Ob diese Beziehung vorhanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nach dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll. Die Beziehung besteht nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist; sie besteht, wenn sie den Schutz eines Dritten bezweckt oder mitbezweckt.

6

Dabei ist jedoch Dritter nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt worden, sondern nur derjenige, dessen Interessen "nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts" durch die Amtshandlung betroffen werden (vgl. Urteile vom 13. Juni 1957 III ZR 25/56 S. 11 mit Belegstellen; 28. Juni 1956 III ZR 317/54 S. 7). Im letzteren Fall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird (Urt. vom 9. Februar 1956 III ZR 196/54); anders gesehen: die Amtshandlung kann kraft der besonderen Natur des Amtsgeschäfts auch mittelbar in den Rechtskreis des Dritten eingreifen. Dagegen kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen des Einzelnen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem Einzelnen als einem Dritten geschlossen werden. Dadurch, daß der Einzelne einer Amtshandlung eine ihr nicht zukommende Bedeutung beimißt, kann die Sachlage nicht geändert werden, es sei denn, daß der Beamte einen solchen Irrtum hervorgerufen hat. Die Annahme eines weitergehenden Zwecks vermag den der Amtshandlung innewohnenden nicht zu ersetzen.

7

Wenn sich im vorliegenden Fall Dienststellen der Beklagten mit der Ausstellung von Papieren für die Ausfuhr von Saatkartoffeln befaßt haben, so ging diese Tätigkeit letztlich auf das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen vom 26. August 1949 (KPflSchG; WiGBl S. 308) zurück. Seine Bestimmungen dienen, wie § 1 ausdrücklich sagt, zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, Schädlingen und sonstigen Schäden an Kulturpflanzen, auch zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen an Kulturpflanzen aus dem Ausland. Dieser Pflanzenschutz erstreckt sich auf den Schutz von Erzeugnissen aus Kulturpflanzen vor Krankheiten und Schädlingen. Da die für eine Ausfuhr in Betracht kommenden fremden Staaten die Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen ebenfalls vermeiden wollen und zu diesem Zweck einen staatlichen Gesundheitsnachweis des Ausfuhrlandes verlangen, hat § 3 des Gesetzes aus dem Gedanken der Gegenseitigkeit heraus den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (DirVELF) u.a. ermächtigt, die Überwachung des Verkehrs von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bei der Ausfuhr anzuordnen. Nach § 6 des Gesetzes liegt die Überwachung der Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, sowie die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen im Rahmen des Pflanzenschutzdienstes nach näherer Bestimmung des DirVELF dem Pflanzenbeschaudienst ob. Nach § 5 Abs. 1 d.Ges. wird der Pflanzenschutzdienst in Bayern von der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz ausgeübt.

8

In der zu § 6 d.Ges. von dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 11. November 1949 (MinBl. ELF S. 66) erlassenen Bekanntmachung ist nun auf die Kartoffelgeschäftsbedingungen (KGB) verwiesen, wie sie nach der Anordnung des DirVELF vom 1. September 1948 (ABl ELF S. 177) für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln gelten sollten. Die KGB enthielten auch Bestimmungen über die Ausfuhr von Saatkartoffeln. Sollte anerkanntes Pflanzgut in das Ausland geliefert werden, so mußte jede Sendung vor dem Grenzübergang sowohl auf die vom Einfuhrland geforderte Untersuchung nach Krankheiten, als auch nach den Gütevorschriften für Pflanzkartoffeln begutachtet werden. Die Begutachtung hatte ausschließlich durch die von der oberen Landesbehörde bestimmten Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (im Berufungsurteil als Qualitäts-Sachverständige bezeichnet) zu erfolgen. Wurde die Ware den Bestimmungen entsprechend befunden so sollte der Sachverständige für Ausfuhrkontrolle dem Verlader außer dem Gutachten einen Zulassungsschein für die Ausfuhr anerkannter Pflanzkartoffeln ausstellen. Vor der Erteilung des Zulassungsscheines war die Ausfuhr verboten (Abschnitt VIII a 6; s. auch Abschn. XIV 3 Abs. 10 KGB). Der Sachverständige durfte seine Tätigkeit nur im Auftrag und nach vorheriger Benennung durch die zuständige obere Landesbehörde ausüben, nicht aber Gutachten im unmittelbaren Auftrag der Vertragsparteien erstatten (Abschn. XIV 1 Abs. 2); doch wurde die Auffassung vertreten (Höppner. Die Kartoffelgeschäftsbedingungen 1948 Anm., zu Ziff. 14 des Abschn. XII), der Sachverständige treten, auch wenn er durch eine Ernennungsstelle benannt sei, in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu der Partei, die die Ernennungsstelle angerufen habe, und könne auch der anderen Partei vertraglich haften. Die Ausfuhrkontrolle von Pflanzkartoffeln sollte (so Abschn. XIV 3 Abs. 1) dem Zweck dienen, den Ruf der deutschen Pflanzkartoffeln im Ausland zu heben, die Erzeuger von Ausfuhr-Pflanzkartoffeln zu sorgfältigster Arbeit zu erziehen und dem Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit für die Güte der von ihm ausgeführten Ware zu geben. Der Exporteur wurde nach Abschn. XIV a.a.O. durch die Kontrolle von seiner Pflicht, Ausfuhrware durch geeignetes Personal bei der Sortierung und Verladung zu überwachen, keineswegs entbunden; das Urteil des Sachverständigen sollte jedoch für die Genehmigung der Ausfuhr entscheidend sein.

9

Abschn. XIV 3 Abs. 8 verpflichtete den Sachverständigen, sich durch Einsichtnahme in die erforderlichen Papiere u.a. davon zu überzeugen, ob der Sendung die Zertifikate in der vorgeschriebenen Anzahl beigefügt sind.

10

In der genannten Bekanntmachung vom 11. Oktober 1949 bat der Minister, für die nach den KGB erforderlichen Zertifikate und Zulassungsscheine bestimmte Muster zu verwenden und die Ausfuhr von Kartoffeln, denen die vorgeschriebenen Papiere nicht beiliegen, in Zukunft nicht zuzulassen. Nach dem Muster des Zulassungsscheines hatte der Sachverständige für Ausfuhrkontrolle als Beauftragter des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu bescheinigen, daß die näher beschriebene Sendung Pflanzkartoffeln den Anforderungen der amtlichen KGB für anerkannte Ausfuhr-Pflanzkartoffeln sowie den Bedingungen des Bestimmungslandes entspreche, und daß gegen die Ausfuhr keine Bedenken bestünden. Das Muster des Zertifikates lautete:

"Zertifikat

(Bescheinigung)

Sendungen solcher Pflanzkartoffeln, welche von dieser Bescheinigung begleitet sind, entstammen anerkannten Feldern, die von Beauftragten der zuständigen Anerkennungsbehörde geprüft und in Bezug auf Gesundheit und Sortenreinheit für gut befunden sind. Die Lieferung ist außerdem durch einen von der oberen Landesbehörde bestimmten Sachverständigen für die Ausfuhrkontrolle begutachtet worden. Dabei wurde festgestellt, daß die Sendung hinsichtlich Provenienz, Sortierung, äußerer und innerer Eigenschaften den Anforderungen der Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten, den amtlichen Kartoffelgeschäftsbedingungen und den besonderen Vereinbarungen, die zwischen Käufer und Lieferant getroffen sind, entspricht.

Siegel

Erntejahr. ...

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten"

11

Im Gebiet des Beklagten regelte die Bayerische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz die Ausfuhr von Kartoffeln in mehreren Rundschreiben.

12

Das Rundschreiben Nr. 1/1950 vom 5. Januar 1950 verwies in Ziff. 1 darauf, daß die Vorstände der Landwirtschatftsämter und deren allgemeine Stellvertreter durch eine bayerische Ministerial-Entschließung vom 1. Dezember 1949 für ihren Dienstbezirk ermächtigt worden seien, die Gesundheits- und Ursprungszeugnisse (vgl. § 6 des KPlSchG) für die Ausfuhr von Kartoffeln auszufertigen und zu unterschreiben. In Ziff. 4 bezeichnete es die Ausfuhr von Saatkartoffeln sowie die Ausstellung von Gesundheits- und Ursprungszeugnissen bei dem Fehlen von Zulassungsscheinen und Zertifikaten als unstatthaft.

13

Das am 1. Dezember 1950 ergangene Rundschreiben Nr. 7/1950 nannte es als seinen Zweck, angesichts der Unklarheiten, die über die Ausstellung von Zulassungsscheinen für die Ausfuhr anerkannter Saatkartoffeln bestünden, genaue Richtlinien für die Ausfertigung von Zulassungsscheinen zu geben. Nach dem Handschreiben muß die Sendung von Saatkartoffeln in das Ausland von einem Zulassungsschein, dem erforderlichen Ursprungs- und Gesundheitszeugnis und den erforderlichen Zertifikaten begleitet sein. Ein Gesundheits- und Ursprungszeugnis dürfe nur ausgestellt werden, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Zulassungsscheines vorhanden seien. Sodann heißt es:

"Für die Ausfertigung der Zulassungsscheine ist das Vorliegen eines Abgangsgutachtens eines vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernannten Sachverständigen erforderlich ... Die Beibringung eines Gutachtens ist Angelegenheit ... der Verlader (Exporteure). Es muß dem Landwirtschaftsamt ... eingereicht werden ... Der Zulassungsschein ist nach Vorliegen des Abgangsgutachtens in 3-facher Fertigung zu erstellen. Das Original ist den Begleitpapieren (Gesundheits- und Ursprungszeugnis, Frachtbrief usw.) beizugeben ... Die Landwirtschaftsämter können also die Zulassungsscheine nur dann ausstellen, wenn die Abgangsgutachten vorliegen."

14

Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang folgende in der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Oktober 1951 enthaltenen Anordnungen:

"Unabhängig von der Begutachtung durch den Kartoffelsachverständigen ist in jeden Fall noch eine Prüfung der Sendung durch den Ausfuhrsachverständigen des Pflanzenschutzdienstes erforderlich, die sich auf die Einhaltung der von den Einfuhrland geforderten Bedingungen in Bezug auf bestimmte Krankheiten und Schädlinge erstreckt. Diese Untersuchung (phytopathologische Untersuchung) wird von Landwirtschaftsamt veranlaßt. Sofern keine Bedenken gegen die Ausfuhr bestehen und die Ware den Vereinbarungen entsprechend befunden wird, muß der Kartoffelsachverständige dem Verlader außer den Abgangegutachten zur Unterrichtung des Pflanzenschutz-Sachverständigen ein Unbedenklichkeitszeugnis für die Ausfuhr von Kartoffeln aushändigen. Nach Möglichkeit soll der Kartoffelsachverständige die Untersuchung der für den Export bestimmten Kartoffeln zum gleichen Zeitpunkt vornehmen wie der Pflanzenschutz-Sachverständige. ... Das Unbedenklichkeitszeugnis ist nur für den inländischen Dienstverkehr bestimmt, d.h. es dient dazu, den Pflanzenschutz-Sachverständigen davon in Kenntnis zu setzen, daß der Kartoffelsachverständige keine Bedenken gegen die Ausfuhr erhebt."

15

Wie alle diese Bestimmungen zeigen, beruht die Mitwirkung staatlicher Stellen bei der Ausfuhr von Saatkartoffeln auf dem Gedanken des Pflanzenschutzes. Nach den KGB kam es ihnen in den in Rede stehenden Beziehungen nur zu, die Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (Qualitäts-Sachverständige) auf Ersuchen eines Beteiligten zu bestimmen. Die Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. November 1949 hat allerdings in Angelegenheiten der amtlichen Pflanzenbeschau auf die KGB verwiesen. Damit ist aber die Beachtung der KGB nicht schlechthin zur amtlichen Aufgabe der mit der Ausfuhrkontrolle betrauten. Pflanzenschutzstellen geworden. Wenn die Revision dem Abschnitt XIV 3 Schlußabsatz KGB ("Eine Ausfuhr von Pflanzkartoffeln, für die der Zulassungsschein verweigert wird, ist verboten; Pflanzenschutzzeugnisse dürfen für solche Sendungen nicht ausgegeben worden.") entnehmen zu können glaubt, jene Anordnung richte sich nicht nur an den Qualitäts-Sachverständigen, sondern auch an die (Pflanzenschutz-Sachverständigen der) Pflanzenschutzbehörden, so verkennt sie hierbei: Die KGB galten nur für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln und konnten für die mit der Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Pflanzenschutzdienstes betrauten Behörden nur insoweit verbindlich sein, als sie auch für diese ausdrücklich für verbindlich erklärt worden waren; die von der Revision angezogene Bestimmung bedeutet für sich allein nicht mehr als den Hinweis an den geschäftlichen Verkehr, daß auf Grund anderer Bestimmungen die Ausfuhr von Pflanzkartoffeln und die Ausgabe von Pflanzenschutzzeugnissen unter gegebenen Umständen nicht statthaft sei. In den oben wiedergegebenen bayerischen Bestimmungen wird unterschieden zwischen dem Abgangsgutachten des Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (Qualitäts-Sachverständigen), das der Exporteur beizubringen hat, und der Erteilung des Zulassungsscheines, die ohne Abgangsgutachten nicht vorgenommen worden darf. Letztere ist nicht mehr, wie in den KGB, Aufgabe des Qualitäts-Sachverständigen, sondern ist im Rahmen der staatlichen Ausfuhrkontrolle in die Hände der staatlichen Behörden gelegt. Das ergibt sich namentlich aus dem Rundschreiben Nr. 7/1950 und erfährt eine Bestätigung durch die Ministerial-Entschließung vom 2. Oktober 1951. Freilich ist das Rundschreiben Nr. 7/1950, wenn auch nur kurze Zeit, ebenso die Ministerial-Entschließung erst nach dem Zeitpunkt ergangen, in dem die Klägerin die beanstandete Kartoffelsendung auf den Transport gebracht hat. Aus dem Berufungsurteil ergeben sich aber hinreichende Anhalte dafür, daß im Gebiete des Beklagten schon damals die Erteilung von Zulassungsscheinen so wie in dem Rundschreiben niedergelegt, gehandhabt worden war; auch zeigt die Fassung des Rundschreibens, daß es nichts grundsätzlich Neues, sondern nur eine Klärung bringen wollte. Die Klägerin selbst verweist, wenn auch in anderem Zusammenhang; darauf, sie habe überzeugt sein dürfen, daß bei dem fraglichen Kartoffeltransport auch der Qualitäts-Sachverständige entweder auf Veranlassung des Pflanzenschutz-Sachverständigen, hier des Pflanzenschutztechnikers Dachauer, oder in der Form, daß letzterer zugleich als Qualitäts-Sachverständiger aufgetreten sei, tätig geworden sei. Ebensowenig ist entscheidend, daß die KGB, worüber sich das Berufungsurteil näher ausläßt, bereits mit Wirkung zum 1. Juli 1950 aufgehoben waren und daß die an ihre Stelle getretenen "Frankfurter Bedingungen 1950" erst, worauf der Beklagte verweist, mit Wirkung vom 15. November 1950 in Kraft getreten sind. Jedenfalls wurde, wie sich ebenfalls dem Berufungsurteil entnehmen läßt, zu der Zeit, als es um die Abfertigung des hier in Betracht kommenden Kartoffelausfuhrgeschäfts ging, noch in den hier maßgeblichen Beziehungen nach den KGB verfahren.

16

Das Ergebnis des Gesagten geht sonach dahin: Im Oktober 1950 hatten die Bediensteten des Beklagten, denen die Klägerin eine Amtspflichtverletzung vorwirft, bei der Ausfuhr von Saatkartoffeln grundsätzlich nur im Vollzug der ihnen zum Schutze der Kulturpflanzen zugewiesenen Aufgaben tätig zu werden. Sie hatten aber nicht, jedenfalls nicht, wenn der Pflanzenschutz-Sachverständige nicht zugleich die Funktionen des Qualitäts-Sachverständigen wahrnahm, die Aufgaben des Qualitäts-Sachverständigen nach den KGB zu erfüllen. Wenn sie darauf zu achten hatten, daß ein Abgangsgutachten erstellt war, und ohne dessen Vorliegen keine Zulassungsscheine erteilen durften, so diente dies allein der nachhaltigeren Überwachung der Ausfuhr gemäß den KPflSchG; nicht aber wurden die Aufgaben und der Zweck, um derentwillen der Qualitäts-Sachverständige sein Abgangsgutachten erstellte automatisch zu Aufgaben und Zwecken der staatlichen Stellen.

17

Die Frage, welche Amtspflichten von den so gewonnenen Ausgangspunkt aus den staatlichen Stellen gegenüber einem Dritten im Sinne des § 839 BGB obgelegen haben, braucht hier nicht allgemein, sondern nur insoweit entschieden zu werden, als es um Pflichten gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ausfuhrkaufmann und auch hier nur um die Pflicht geht, die Begleitpapiere für die Sendung nicht auszufertigen, solange das benötigte Abgangsgutachten des Qualitäts-Sachverständigen fehlt. Was die Revision hinsichtlich der Interessenlage der Käufer und Verbraucher an dem Bezug einwandfreier Ware ausführt, braucht daher nicht näher erörtert zu werden; ebenso nicht, worauf die Revision ebenfalls abhebt, ob eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt wurde, wenn die Ausstellung der Begleitpapiere zu Unrecht verweigert und dadurch der Klägerin die Möglichkeit genommen worden wäre, eine einwandfreie Ware als solche zu verkaufen. Auch die Ausführungen der Revision über die Beschwerdeberechtigung gehen zu weit.

18

Die aufgezeigte, allein in Rede stehende Pflicht läßt sich nicht mit der Revision um deswillen als eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht beurteilen, weil eine fehlerhafte, nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckte Amtshandlung niemals ein behördliches Tätigwerden ausschließlich im Dienste der Allgemeinheit sein könne, oder weil die freiwillige Ausstellung der Papiere gegenüber jedermann die Amtspflicht begründe, die Ausstellung richtig durchzuführen. Die Beziehung der Verpflichtung zu der Klägerin im Sinne des § 839 BGB ist vielmehr aus den folgenden Erwägungen zu verneinen:

19

Bei der Ausfuhrkontrolle (und der Ausfuhrbewilligung) nach KPflSchG nehmen die staatlichen Behörden eine Aufgabe wahr, die als solche den öffentlichen Interesse dient. Insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten. Ist die zur Ausfuhr vorgesehene Ware mit - erkennbaren - Mängeln behaftet, so ist die staatliche Stelle nicht gegenüber dem Ausfuhrkaufmann verpflichtet gewesen, die Mängel zu ermitteln und die Ware von der Ausfuhr auszuschließen. Es ist vielmehr Sache des Exporteurs, auf die Güte der von ihm verkauften Ware zu achten und für Mängel der Ware im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einzustehen. Nicht aber ist es Sinn des Pflanzenschutzes, ein mit der Ausfuhr von Saatkartoffeln verbundenes Geschäftswagnis dem Ausfuhrkaufmann abzunehmen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, und demgegenüber geht es nicht an, mit der Revision die Prüfungspflicht des Exporteurs und seine Verantwortung auf den Staat verlagern zu wollen. Die landwirtschaftliche Marktordnung, auf die die Revision ferner verweist, hat hieran nichts geändert. War bei der Absendung der Ware ein Mangel noch nicht zu erkennen, so mag allerdings die Beweislage des Ausfuhrkaufmanns, falls die Ware beim Eintreffen an Bestimmungsort Mangel aufweist, dann schlechter sein, wenn ein die Mängelfreiheit ausweisendes Abgangsgutachten fehlt. Den Exporteur nach dieser Richtung eine zusätzliche Sicherung zu geben, dazu soll die Einrichtung des Qualitäts-Sachverständigen dienen, um dessen Tätigwerden sich der Exporteur zu bemühen hat. Das und nicht mehr ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, der Sinn der einschlägigen KGB, insbesondere ihres Abschnitts XIV 3 Abs. 1. Die Aufgabe dieses Sachverständigen ist aber, wie bereits gesagt, nicht in dem Sinne zur Aufgabe der mit der Ausfuhrkontrolle betrauten staatlichen Behörden geworden, daß sie im Interesse einer dem Exporteur zugute kommenden Beweiserleichterung bei der Ausstellung der Papiere auf das Vorliegen eines Abgangsgutachtens achten müßten. Achten sie versehentlich darauf nicht mit der Folge, daß der Ausfuhrkaufmann den Nachweis über die Mängelfreiheit der Ware bei ihrer Absendung nicht führen kann, so ist das eine Ausstrahlung der amtlichen Tätigkeit, die für sich allein nach dem eingangs Ausgeführten nicht zur Annahme einer Amtspflicht gegenüber dem Exporteur führen muß. Die von der Revision hierzu vorgebrachte Verfahrensrüge aus § 139 ZPO ist daher nicht rechtserheblich.

20

In den bisher behandelten Punkten vermag also die Revision das Berufungsurteil nicht zu Fall zu bringen. Das Berufungsgericht hat noch erwogen, ob eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt bejaht werden könnte, daß der Pflanzenschutztechniker Dachauer unter Überschreitung seiner Zuständigkeit anstelle des Qualitäts-Sachverständigen den Zulassungsschein erteilt habe. Es hat eine solche Amtspflichtverletzung verneint. Dem ist zuzustimmen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Pflanzenschutztechniker Dachauer des Landwirtschaftsamts Straubing sei zu der Ausstellung des Zulassungsscheins nicht zuständig gewesen, begegnet in Hinblick auf die oben wiedergegebene Verteilung der Aufgaben zwischen Qualitäts-Sachverständigen und Pflanzenschutz-Sachverständigen, wie sie im Gebiet des Beklagten Platz gegriffen hat, zu Ungunsten der Klägerin von vornherein Bedenken. Sollte wirklich Dachauer nicht zuständig gewesen sein, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, wonach die Unzuständigkeit des Beamten zu der Vornahme einer Amtshandlung für sich allein noch nicht geeignet ist, eine Beziehung zwischen der Amtspflicht des Beamten und einem Dritten zu begründen. Vielmehr verletzt ein Beamter, der außerhalb seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vornimmt, nur dann eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine Beziehung zwischen der Amtshandlung und den Dritten besteht, oder anders ausgedrückt, wenn die Amtshandlung an sich kraft der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts, bei einer Betrachtung des Amtskreises des Beamten und der Art des Geschäfts, das er vornimmt, geeignet ist, die Interessen des von der Amtshandlung Betroffenen zu berühren. Daran aber fehlt es, wenn wie in vorliegenden Fall der Beamte eine ausschließlich in Interesse der Allgemeinheit liegende Amtshandlung vornimmt und ihm dabei nichts weiter zur Last zu legen ist, als daß er zu der Vornahme der Amtshandlung nicht zuständig ist.

21

Die Klägerin hat sich auch darauf berufen, sie sei durch die Ausstellung der Zertifikate und des Zulassungsscheins in den Glauben versetzt worden, daß alles getan sei, was zur Ausfuhr notwendig sei. Das Berufungsgericht hat diesem Vortrag aus tatsächlichen Erwägungen keine Folge gegeben und hat mit näheren Ausführungen dargelegt, die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin hätten gewußt, daß die für Sizilien bestimmte Kartoffelsendung nicht von einen Qualitäts-Sachverständigen begutachtet worden sei. An diese tatsächliche Würdigung, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung (§ 286 ZPO) vorzunehmen hatte, ist der Senat gebunden, nachdem die Revision nicht aufzuzeigen vermag, daß den Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Feststellung ein vom Revisionsgericht zu beachtender Fehler unterlaufen ist. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme von einer Kenntnis auf seiten der Klägerin vor allen darauf, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. September 1950 an das Landwirtschaftsamt Straubing zwar ihre Anliegen aus Anlaß des Ausfuhrgeschäfts nach Italien im einzelnen dargelegt, einen Qualitäts-Sachverständigen jedoch nicht angefordert habe. Nun mag der Revision zugegeben werden, daß der Sachverständige nicht beim Landwirtschaftsamt, sondern bei der oberen Landesbehörde anzufordern gewesen wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei dieser Behörde die Anforderung; deren Vornahme Pflicht des Exporteurs ist, getätigt, hätte. Insoweit die Revision hier eine Verfahrensrüge aus § 139 ZPO erhebt, hat sie in ihren Vortrag nicht das Ergebnis aufgenommen, zu dem die Anwendung dieser Bestimmung geführt haben würde. Ob die Anforderung, wie die Revision meint, erst in einem späteren Zeitpunkt hatte vorgenommen werden dürfen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat weiter die von Dachauer entwickelte Tätigkeit gewürdigt; es hat auch erwogen, daß die Pflanzenbeschauer gelegentlich auch als Qualitäts-Sachverständige tätig werden. Sodann ist es zu dem Schluß gelangt, im vorliegenden Falle fehle für die Annahme einer solchen doppelten Funktion seitens des Pflanzenschutztechnikers Dachauer jeder vernünftige Anhalt. Wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit, eine solche Doppelfunktion wahrzunehmen, ausging, so brauchte es, wie der Revision entgegenzuhalten ist, nicht über das Bestehen einer solchen Möglichkeit Beweis zu erheben. Das Vorhandensein dieser Möglichkeit zwang das Berufungsgericht auch wenn von ihr bei dem anderen von der Klägerin abgeschlossenen Ausfuhrgeschäft Gebrauch gemacht worden sein sollte, nicht zu dem Schluß, daß der Pflanzenbeschauer im vorliegenden Fall in einer Doppelfunktion tätig geworden sei. Daß das Berufungsgericht, wenn es diesen Schluß nicht zog, wesentliches Parteivorbringen außer acht gelassen habe, kann der Revision nicht zugestanden werden. Ebensowenig hat in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerin einen Rechtsfehler begangen, wenn es nicht weiter deren Beweisantritt nachging, wonach im Wege einer Änderung der Vorschriften ein Teil der Tätigkeit des Qualitäts-Sachverständigen auf die Landwirtschaftsbehörden übergegangen sei. Im übrigen bewegen sich die einschlägigen Ausführungen der Revision auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und vermögen einen rechtlichen Irrtum des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen.

22

Läßt sich sonach nicht sagen, daß die Klägerin, veranlaßt durch ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten des Beklagten, sich in den von ihr behaupteten Irrtum befunden hat, so kann der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, daß Bedienstete des Beklagten etwa fahrlässig einen falschen Schein von ihrer Tätigkeit erweckt haben. Hoch weniger Anhalt besteht dafür, daß ein staatlicher Bediensteter eine vorsätzliche Täuschung zum Nachteil der Klägerin verübt hätte. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die für den Tatbestand des § 839 BGB nötige Beziehung zwischen Amtspflicht und Dritten durch eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB herzustellen, die der Beamte bei der Ausübung des ihm anvertrauten Amtes pflichtwidrig begeht.

23

Nach dem allen ist die Revision, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils oder der Revision eingegangen zu werden braucht, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Wolany Dr. Hußla