Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1985, Az.: I ZR 173/81
„Benzinverbrauch“
Klage auf Unterlassen irreführender und täuschender Werbung; Irreführende Angaben in Hinblick auf durch DIN-Normen ermittelte Verbrauchswerte eines Kfz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 173/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13444
- Entscheidungsname
- Benzinverbrauch
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG - 10.07.1981
- LG Berlin - 04.07.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1985, 554 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Benzinverbrauch
Prozessführer
A.-I. GmbH, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer, den Kaufmann Josef P., H.-B.-Straße 16, S.,
Prozessgegner
V. S. W. e.V., gesetzlich
vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst K., W. straße 65, B.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Es ist nicht irreführend, wenn in der Werbung für Kraftfahrzeuge der Verbrauch nach DIN 70030 lediglich für eine Geschwindigkeit von 90 km/h, nicht jedoch der für andere Geschwindigkeiten angegeben wird.
- b)
Werden Fahrzeuge, die Normalbenzin verbrauchen, und solche, die Superbenzin verbrauchen, in einer Werbeanzeige zusammen unter Angabe des jeweiligen Literverbrauchs aufgeführt, so ist es in der Regel irreführend, wenn der Unterschied nicht kenntlich gemacht wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann,
Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 1980 insoweit zurückgewiesen hat, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Personenkraftwagen zu werben:
"DIN-Verbrauch in Liter nach 70030 bei 90 km/Std.
Taunus 1,6 l - 7,1 l Granada 2,0 l - 8,2 l Taunus 2,0 l - 8,0 l Granada 2,3 l - 8,6 l Capri 2,0 l - 7,6 l Granada 2,8 l - 9,0 l Granada 2,8 l - 8,6 l"
ohne den entsprechenden Kraftstoffverbrauch nach DIN 70030 bei 120 km/h und beim Stadtverkehr anzugeben.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das bezeichnete Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in Berlin ansässiger eingetragener Verein. In der Klageschrift hatte er vorgetragen, zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehörten sowohl die Förderung gewerblicher Interessen als auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Diese Angaben hat der Kläger im Hinblick auf die vom Senat in der Entscheidung vom 14.10.1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 = WRP 1983, 207 - Mischverband I) entwickelten Grundsätze in der Revisionsinstanz nach einer Satzungsänderung dahin eingeschränkt, daß er nunmehr ausschließlich als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen tätig sei.
Die Beklagte, eine in Saarbrücken ansässige Kraftfahrzeughändlerin, veröffentlichte in der "Saarbrücker Zeitung" vom 23./24. Februar 1980 eine Anzeige, in der sie für verschiedene Modelle der Firma Ford unter der Überschrift "Riesensparaktion für Sie" warb. Im unteren Teil der Anzeige, gestaltet in der Form einer Anmerkung, war unter der Überschrift "DIN-Verbrauch in Liter nach 70030 bei 90 km/Std." der Verbrauch für verschiedene Typen angegeben, wobei nicht danach unterschieden war, ob diese Fahrzeuge mit Normal- oder Superbenzin betrieben werden. Die Zeitung mit den Anzeigen ist auch in Berlin mit 28 Exemplaren ausgeliefert worden.
Der klagende Verein hat in dieser Anzeige eine die angesprochenen Verbraucher täuschende Werbung gesehen. Er hat hierzu vorgetragen, die Anzeige erwecke den Eindruck, die angegebenen Verbrauchswerte seien bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 90 km/Std. tatsächlich zu erreichen, was nicht zutreffe. Auch sei der DIN-Verbrauch bei einer Geschwindigkeit von 50 und 120 km/Std. anzugeben. Da die Beklagte diese Werte nicht mitteile, nehme sie den Verbrauchern die Möglichkeit eines genaueren Vergleichens, die durch die neuen Nonnen gerade geschaffen werden sollten. Auch würden die Interessenten getäuscht, weil nicht offenbart werde, daß einige der genannten Fahrzeugtypen nur mit Superbenzin zu fahren seien.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kraftfahrzeugen zu werben:
"DIN-Verbrauch in Liter nach 70030 bei 90 km/Std.
Taunus 1,6 l - 7,1 l Granada 2,0 l - 8,2 l Taunus 2,0 l - 8,0 l Granada 2,3 l - 8,6 l Capri 2,0 l - 7,6 l Granada 2,8 l - 9,0 l Granada 2,8 l - 8,6 l"
ohne den entsprechenden Kraftstoffverbrauch nach DIN 70030 bei 120 km/h und beim Stadtverkehr anzugeben,
und/oder
ohne gleichzeitig anzugeben, daß beim Taunus 1,6 1, Granada 2,3 1, Granada 2,8 1 und Granada 2,8 i Superbenzin erforderlich ist.
Die Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrags vorgetragen, auch bei Mitteilung der übrigen nach der DIN-Norm gemessenen Werte würden die Verbraucher nicht besser unterrichtet, da es sich um theoretische Meßwerte handele, während der wirkliche Verbrauch von einer großen Zahl anderer tatsächlicher Faktoren abhängig sei. Durch die Veröffentlichung in Fachzeitschriften sei das auch den Verbrauchern hinreichend bekannt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Angabe von Verbrauchswerten auf der Grundlage der DIN-Norm 70030 enthalte zwar keine Aussage über den echten Verbrauchswert. Der mit der Norm verfolgte Zweck, die interessierten Leser durch die Angabe von drei Werten, darunter insbesondere auch den Durchschnittswert bei Stadtfahrten, besser zu unterrichten, würde aber verfehlt, wenn nur ein Wert genannt sei. Durch die auf die Angabe des Wertes bei 90 km/Std. beschränkte Werbung werde die Informationsmöglichkeit der Verbraucher auf eine für sie wertlose Angabe beschränkt, und sie würden auch durch das Unterdrücken der Angaben, die für sie allein von Nutzen seien, getäuscht. Deshalb müßten bei einer Werbung unter Berufung auf die DIN-Normen die von ihr verlangten Werte vollständig angegeben werden.
Eine Täuschung der Verbraucher erfolge auch, weil die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht habe, welche der aufgeführten Modelle mit Superbenzin gefahren werden müßten. Durch den Vergleich von Kraftfahrzeugen, die teils mit Superteils mit Normalbenzin betrieben werden, werde der unrichtige Eindruck erweckt, die Verbrauchszahlen seien gleichwertig in bezug auf die aus dem Verbrauch zu errechnenden Kraftstoffkosten.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, mit der Angabe der DIN-Werte bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h zu werben, ohne dabei auch die Werte bei 50 und 120 km/h anzugeben.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist.
a)
Die von der Revision vorgebrachten Zweifel an der Prozeßführungsbefugnis des Klägers sind unbegründet. Zwar sind sogenannte Mischverbände, also Verbände, die satzungsgemäß sowohl gewerblichen Interessen als auch Verbraucherinteressen dienen, nicht nach § 13 UWG prozeßführungsbefugt (BGH, Urt. v. 14.10.1982 - I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 ff = WRP 1983, 207 ff - Mischverband I). Wie der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (I ZR 37/82 - Mischverband II, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt hat, ist der Kläger jedenfalls gegenwärtig nicht mehr als Mischverband anzusehen.
Der Kläger hat nach seinem unbestrittenen Vorbringen seine Satzung am 27. Januar 1983 geändert. Danach ist der in der früheren Fassung erwähnte Zweck der Wahrung auch der Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) entfallen, so daß sich der Kläger nach seinem Satzungswortlaut nunmehr ausschließlich als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG darstellt.
Damit stimmen auch die tatsächlichen Verhältnisse des Verbandes überein. Das gilt namentlich für die Zusammensetzung der Mitglieder nach Zahl und Bedeutung, da im Jahre 1983 von 113 Mitgliedern des Klägers lediglich 8 Verbraucher waren und deren Beitragsleistungen nur 1,3 % des Gesamtbeitragsaufkommens des Vereins darstellten. Diese Zahlen hat die Geschäftsführerin des Klägers bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 16. August 1983 vor dem Kammergericht in dem Verfahren 5 U 5369/81 näher dargelegt und erläutert. Das Protokoll über die Vernehmung ist von dem Kläger, der sich auch in diesem Rechtsstreit auf den Inhalt der darin niedergelegten Aussage bezieht, zu den Akten gereicht worden.
Die den Parteien bekannte und vom Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 12. Juli 1984 - I ZR 37/82 - herangezogene Aussage kann auch im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundenbeweises frei verwertet werden. Das Gericht hat die Feststellung der unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu treffen. Es ist dabei nicht an die allgemeinen Beweisvorschriften gebunden und in der Auswahl seiner Beweismittel frei; d.h., es kann sich die erforderliche Überzeugung im Wege des freien Beweises beschaffen, der nicht den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und der Parteiöffentlichkeit unterliegt. Damit kann der Senat bei der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis, um die es hier geht, grundsätzlich auch eine Niederschrift aus einem anderen Rechtsstreit ohne Zustimmung der Parteien urkundenbeweislich verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1951 - V ZR 11/50, NJW 1951, 441; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. 1985, § 56 Anm. 1 B; Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 56, Anm. II 3). Ein Recht auf unmittelbare Anhörung eines Zeugen besteht allerdings in den Fällen, in denen die allgemeinen Beweisvorschriften gelten (BGHZ 7, 116, 121). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Der Senat hält die urkundenbeweisliche Verwertung des Vernehmungsprotokolls zur Wahrheitsfindung für ausreichend und den dem Kläger obliegenden Nachweis durch die in dem Protokoll niedergelegte Zeugenaussage für erbracht.
b)
Auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs, den die Revision gegen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers erhebt, ist unbegründet. Die Annahme der Revision, der Kläger verfolge als ein in Berlin ansässiger Verband kein schutzwürdiges Vereinsinteresse, wenn er auf Grund einer Anzeige in einer in Saarbrücken erscheinenden Zeitung, von der zudem nur 23 Exemplare nach Berlin gelangten, wettbewerbsrechtliche Ansprüche erhebe, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht berechtigt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 - I ZR 37/82 - ausgeführt hat, ist der Tätigkeitsbereich des Klägers weder satzungsgemäß noch in der praktischen Ausübung auf Berlin beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf das gesamte Bundesgebiet. Nach der angeführten Aussage der Geschäftsführerin des Klägers steht fest, daß der Kläger gewerbliche Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet hat, und daß z.B. von den 27 Mitgliedern mit dem jeweils höchsten Beitragsaufkommen 2 in Berlin ansässig sind, während die übrigen ihren gewerblichen Schwerpunkt im Bundesgebiet haben. Diese Aussage wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Mitgliederliste, aus der sich Branche, Sitz des Gewerbebetriebs und Aktivitätsbereich der Mitglieder ergeben.
2.
In der Sache hat die Revision teilweise Erfolg.
a)
Bei der Begründung der Verbots, die DIN-Werte bei 90 km/h anzugeben, wenn nicht gleichzeitig die DIN-Werte bei einer Geschwindigkeit von 50 und 120 km/h angegeben werden, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die nach der DIN-Norm 70030 genannten Werte keine Angaben über den tatsächlichen Verbrauch darstellen, sondern Angaben enthalten, die unter besonderen - ideal typischen - Bedingungen gewonnen worden sind. Es hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf den nach der DIN-Norm errechneten Verbrauch keine Werbung mit Angaben über den tatsächlichen Verbrauch sehen und daß deshalb eine Irreführung entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht schon allein in der Werbung mit den DIN-Werten liege.
b)
Rechtsfehlerhaft ist es dagegen, wenn das Berufungsgericht weiter meint, die Anzeige enthalte irreführende Angaben, weil die Beklagte nicht auch die anderen nach der DIN-Norm zu ermittelnden Werte, insbesondere die für Stadtfahrten, mitgeteilt habe. Zwar hat die Beklagte damit das in der genannten DIN-Norm verwendete Schema nicht vollständig verwendet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß nicht jede unvollständige Angabe irreführend im Sinne des § 3 UWG sein muß. Irreführend sind unterlassene Angaben vielmehr nur dann, wenn die Unterlassung auch geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen; das ist zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, und daher eine entsprechende Aufklärung geboten ist (vgl. BGH Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 96/71, GRUR 1973, 206, 207 = WRP 1973, 21 - Skibindungen m.w.N.). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob der Werbende eigene Aussagen oder - wie hier - die Aussagen Dritter verwertet, die er sich zu eigen macht (BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 439 = WRP 1982, 413 - Test gut). Es ist nicht ersichtlich und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Angabe auch der übrigen Verbrauchswerte zu einer anderen Beurteilung der beworbenen Fahrzeuge führen könnte als nur die Angabe des für 90 km/h angegebenen Benzinverbrauchs. Es ist auch nicht ersichtlich, daß in sonstiger Weise so eine Irreführung zu befürchten wäre. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Informationswert sei bei Bekanntgabe nur eines der nach den DIN-Normen ermittelten Werte beschränkt und die DIN-Normen könnten so nicht den von ihnen verfolgten Zweck der Aufklärung erfüllen, reicht für die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 UWG nicht aus. Diese Vorschrift dient dem Schutz vor Irreführung, nicht aber der Durchsetzung einer möglichst weitgehenden Verbraucheraufklärung.
3.
Keinen Erfolg hat die Revision, soweit das Urteil der Beklagten untersagt hat, den DIN-Verbrauch in Liter für verschiedene Kraftfahrzeuge anzugeben, ohne gleichzeitig mitzuteilen, bei welchen Fahrzeugen Superbenzin erforderlich ist. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die übereinstimmende Feststellung der Vorinstanzen, jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs werde die Verbrauchsangaben dahin verstehen, alle genannten Fahrzeuge seien mit Normalbenzin zu betreiben. Zwar mögen weite Verkehrskreise aus genauerer Kenntnis erkennen, daß einige der genannten Fahrzeugtypen nur mit Superbenzin zu betreiben sind. Es verstößt aber nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht für einen anderen, ebenfalls erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Kenntnis verneint hat, zumal der Verkehr durch die Werbung bereits weitgehend daran gewöhnt worden ist, daß die Notwendigkeit der Verwendung von Superbenzin bei derartigen Beschreibungen jeweils angegeben wird. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die umstrittenen Angaben für den Verkehr in dem oben erörterten Sinne wesentlich sein können. Da der Benzinverbrauch ein für die Wirtschaftlichkeitsberechnung wichtiger Faktor ist und der Preisunterschied von Normal- und Superbenzin dabei eine nicht unwichtige Rolle spielen kann, zudem der Verkehr diese Angaben im Zusammenhang des Inserates nur als Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit der angepriesenen Fahrzeuge verstehen konnte, durfte die verschwiegene Angabe vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die nähere Befassung mit dem Angebot und für etwaige Kaufüberlegungen wesentlich in dem genannten Sinne beurteilt werden.
III.
Nach alledem war das Urteil auf die Revision teilweise aufzuheben und die Klage insoweit mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO abzuweisen.
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees