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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1984, Az.: I ZR 37/82
„Mischverband II“

Gedruckter Preis, der den irrigen Eindruck vermittelt, dass es sich um den Endpreis handelt; Preisangabenverstoß eines Autohändlers; Endpreis einschließlichÜberführungskosten; Rechtliche Einordnung von zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugten Verbänden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1984
Aktenzeichen
I ZR 37/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12722
Entscheidungsname
Mischverband II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerfG - 08.11.1983 - AZ: 1 BvR 1249/81

Fundstellen

  • MDR 1985, 119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1032-1034 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Autohaus Wolfgang B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang B., K. straße ..., V./S.

Prozessgegner

Verband Sozialer Wettbewerb e.V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst K., W. -straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Anforderungen an den Nachweis der Prozeßführungsbefugnis eines "Mischverbandes" (Ergänzung zu BGH, NJW 1983, 1061 = LM § 13 UWG Nr. 35 = GRUR 1983, 129 = WRP 1983, 207 - Mischverband).

  2. 2.

    Auch § 1 I Preisangabenverordnung ist aus den Gründen des Beschlusses des BVerfG vom 8. 11. 1983 (NJW 1984, 861 [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81]) nichtig.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1984
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Kraftfahrzeughändlerin im Saarland. Sie warb in der Saarbrücker Zeitung vom 22./23. März 1980 mit einem Inserat, in dessen mittlerem Teil in großem Druck Hersteller und Typ des Fahrzeugs (Ford Fiesta) herausgestellt waren und in dessen unterem Teil es u.a. hieß:

"Der Bunk-Fiesta-Bonny-Preis für Sie: 8.999,00 DM zuzüglich DM 260,- Fracht"

2

und

"Der Bunk-Fiesta-Bonny-S-Preis für Sie: 11.950,00 DM zuzüglich DM 260,- Fracht".

3

Die Zahlen 8.999,- und 11.950,- waren in stark herausgehobenen, fettgedruckten Schrifttypen ausgeführt, der die Frachtkosten betreffende Zusatz war dagegen sehr klein und gegenüber den Zahlen stark zurücktretend gedruckt.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Werbung gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 PreisangabenVO sowie gegen § 3 UWG verstoße; letzteres deshalb, weil der blickfangmäßig herausgestellte Preis den irrigen Eindruck vermittele, daß es sich um den Endpreis handele.

5

Die Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in Abrede gestellt und ihr Verhalten als wettbewerbsrechtlich zulässig verteidigt, und zwar im wesentlichen mit der Behauptung, daß im Saarland die Selbstabholung von Kraftfahrzeugen beim Hersteller oder im Auslieferungslager weithin üblich und bekannt sei und der Verbraucher daher keine Endpreisangabe, sondern eine solche ohne Überführungskosten erwarte.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat zunächst die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 der PreisangabenVO bestätigt.

9

Sodann hat es ausgeführt:

10

Die Werbeanzeige der Beklagten verstoße unabhängig vom Gesichtspunkt des Preisangabenverstoßes auch gegen § 3 UWG. Die Preisangaben von 8.999,00 DM und 11.950,00 DM seien blickfangmäßig durch dickgedruckte Schrifttypen herausgehoben. Die darunter befindliche Zeile "zuzüglich DM 260,- Fracht" trete demgegenüber stark zurück.

11

Der Blickfang sei unrichtig, weil er bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs den Eindruck hervorrufe, dieser Preis sei der Endpreis ohne noch hinzutretende Fracht- bzw. Überführungskosten. Daran ändere nichts, wenn unterstellt werde, daß im Saarland die Selbstabholung von Kraftfahrzeugen beim Hersteller oder Auslieferungslager weitgehend üblich und bekannt sei; denn dies schließe nicht aus, daß trotzdem ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Auffassung sei, die angegebenen Preise von 8.999,- bzw. 11.950,00 DM bezögen sich auf Endpreise einschließlich Überführung zum Sitz der Beklagten in Völklingen.

12

II.

Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht ohne nähere Prüfung und Begründung von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.

13

1.

Soweit Zweifel an der Prozeßführungsbefugnis des Klägers im Hinblick darauf bestanden, daß seine Mitgliedschaft sich sowohl aus Gewerbetreibenden i.S. des § 13 Abs. 1 UWG als auch aus Verbrauchern zusammensetzt und der Kläger nach seiner früheren Satzung auch die Interessen beider Gruppen zu vertreten hatte, sind sie im Laufe des Revisionsverfahrens behoben worden. Insoweit kommt es, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1982 (I ZR 81/81 = GRUR 1983, 129 = WRP 1983, 207 - Mischverband) ausgeführt hat, einerseits auf die Satzung, andererseits aber auch auf das Gesamtbild an, das der Verein bei einer zusammenfassenden Betrachtung seiner satzungsgemäßen Ziele, der Zusammensetzung seiner Mitglieder, dem satzungsgemäßen und tatsächlichen Gewicht der einzelnen Mitgliedergruppen und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten bietet.

14

Die Satzung ist nach dem unbestrittenen Klägervortrag in der Mitgliederversammlung des Klägers vom 27. Januar 1983 teilweise neu beschlossen worden; § 2 Abs. 2 lautet danach wie folgt:

"Zweck des Vereins ist es, unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen, insbesondere der Mitglieder, zu bekämpfen."

15

Der in der früheren Fassung erwähnte Zweck der Wahrung auch der Verbraucherinteressen ist danach entfallen, so daß sich nach dem Satzungswortlaut der Kläger nunmehr als Verband i.S. des § 13 Abs. 1 UWG darstellt. Damit stimmt nach den weiteren Feststellungen auch das Gesamtbild des Vereins in dem im Mischverbandsurteil des Senats näher bestimmten Sinne überein. Dies gilt namentlich für die Zusammensetzung der Mitglieder nach Zahl und Bedeutung, da im Jahre 1983 von 113 Mitgliedern des Klägers lediglich 8 Verbraucher waren und deren Beitragsleistungen im Jahre 1983 nur 1,3 % des Gesamtbeitragsaufkommens des Vereins darstellten. Diese Zahlen hat die Geschäftsführerin des Klägers bei ihrer Vernehmung durch das Kammergericht im Verfahren 5 U 5369/81, dessen Protokoll im vorliegenden Verfahren verwertet worden ist, des näheren dargelegt. Gegen die Richtigkeit des Protokolls und der darin niedergelegten Aussagen hat die Beklagte keine substantiierten Einwendungen vorgebracht; sie hat nur geltend gemacht, daß die Vernehmung ergänzungsbedürftig sei. Inwieweit eine solche Ergänzung der Fragestellungen das Bild eines starken Übergewichts der gewerblichen Interessen entscheidend beeinflussen könnte, ist jedoch ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich. Die Tätigkeit des Vereins für die Verbraucher hat die Zeugin bei derselben Vernehmung im einzelnen geschildert. Sie ist danach als geringfügig zu bewerten. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind weder von der Beklagten vorgebracht noch aus anderen Umständen begründet.

16

Danach kann als festgestellt erachtet werden, daß der Verein im wesentlichen aus gewerblichen Mitgliedern besteht und die Wahrung der Interessen dieser Mitglieder auch der satzungsgemäße Zweck ist, so daß die Tätigkeit des Vereins nicht durch den im Mischverbands-Urteil des Senats in Betracht gezogenen Interessenkonflikt beeinflußt zu werden droht.

17

2.

Der Einwand der Revision, der Kläger als ein in Berlin ansässiger Verband verfolge kein schutzwürdiges Vereinsinteresse, wenn er auf Grund einer Anzeige in einer in Saarbrücken erscheinenden Zeitung wettbewerbsrechtliche Ansprüche erhebe, ist auf Grund der Beweisaufnahme schon aus tatsächlichen Gründen nicht berechtigt. Nach der genannten Aussage der Geschäftsführerin des Klägers steht fest, daß der Kläger gewerbliche Mitglieder aus dem ganzen Bundesgebiet hat und daß z.B. von den 27 Mitgliedern mit den jeweils höchsten Beitragsaufkommen nur zwei in Berlin ansässig sind und die übrigen ihren Aktivitätsbereich jedenfalls schwerpunktmäßig im Bundesgebiet haben. Diese Aussage wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Mitgliederliste, aus der sich Branche, Sitz des Gewerbebetriebs und Aktivitätsbereich der Mitglieder ergeben. Daß - wie die Revision rügt - in dieser Liste die Namen der Unternehmen nicht genannt werden, ist unschädlich, da allein die jeweilige gewerbliche Eigenschaft und der Sitz der Unternehmen maßgeblich sind, diese Angaben aber nicht konkret angezweifelt worden sind.

18

Der Tätigkeitsbereich des Klägers ist danach weder satzungsgemäß noch in der praktischen Ausübung auf Berlin beschränkt; er erstreckt sich vielmehr auf das gesamte Bundesgebiet. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses zu beurteilen wäre, wenn ein Verein nach Satzung und/oder Mitgliederbestand nur regionale Interessen verträte und Rechtsschutz gegen Wettbewerbshandlungen in Anspruch nähme, die lediglich außerhalb des regionalen Interessenbereichs relevant wären.

19

3.

Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger handele deshalb rechtsmißbräuchlich, weil er lediglich gegen sie vorgehe, obwohl gleichartige Verstöße von einer Vielzahl anderer Kraftfahrzeughändler, namentlich im Saarland, begangen würden, greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. Urt. v. 1. Februar 1967, I b ZR 3/65 = GRUR 1967, 430, 432 - Grabsteinaufträge) hat schon früher den Standpunkt eingenommen, daß es grundsätzlich der Entscheidung nicht nur verletzter Wettbewerber, sondern auch der zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugten Verbände überlassen sei, gegen welchen Verletzer sie vorgehen wollten. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr allein er die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - sei darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH aaO). Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

20

III.

Das Berufungsurteil hält auch in materiellrechtlicher Hinsicht den Revisionsangriffen stand.

21

1.

Allerdings hat die Verurteilung insofern keine Rechtsgrundlage, als sie auf § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PreisangabenVO gestützt worden ist; denn die letztgenannte Bestimmung kann - wovon der Senat auch schon in seinem Urteil vom 16. Februar 1984 (I ZR 22/82 = WRP 1984, 388, 389) ausgegangen ist - nicht als rechtswirksam angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. November 1983 (1 BvR 1249/81 = GRUR 1984, 276 = WRP 1984, 128), der auf eine gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 der PreisangabenVO gerichtete Verfassungsbeschwerde ergangen ist, diese Bestimmung für nichtig erklärt und in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, daß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der PreisangabenVO durch die gesetzliche Ermächtigung des § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27) nicht gedeckt seien und daher gegen Art. 12 GG verstießen (vgl. dazu BVerfG GRUR 1984, 276, 279 f). Diese Beurteilung macht sich der Senat hinsichtlich des § 1 Abs. 1 PreisangabenVO, der nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war und dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Senat daher selbständig zu prüfen hat (BVerfGE 1, 187, 198 ff; st. Rspr.), im Hinblick auf die Gründe der genannten Entscheidung und das Erfordernis der Rechtssicherheit zu eigen.

22

Die Verurteilung der Beklagten kann daher nicht auf einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PreisangabenVO gestützt werden.

23

2.

Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht bejahten Unterlassungsanspruch des Klägers jedoch zusätzlich auch als nach § 3 UWG begründet angesehen. Dies wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

24

Das Berufungsgericht hat die beiden herausgestellten Preisangaben als "Blickfang" beurteilt, demgegenüber die Angaben über die Prachtkosten stark zurücktreten. Dies ist angesichts der vorliegenden Anzeigentexte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zunächst allein die herausgestellten Preisangaben wahrnehmen und dadurch erst bewogen werden wird, sich mit dem weiteren Inhalt der Anzeige zu befassen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei einer solchen Konstellation die blickfangmäßig herausgestellte Angabe - auch isoliert betrachtet - inhaltlich richtig sein muß. Es steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, daß der Angesprochene durch den weiteren, bei flüchtigem Hinsehen zunächst übersehbaren, Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1958, I ZR 185/56 = GRUR 1958, 485, 487 = WRP 1958, 237 - Odol; 19. Juni 1970, I ZR 72/68 = GRUR 1971, 29, 33 = WRP 1970, 357 - Deutscher Sekt; 2. November 1973, I ZR 111/72 = GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - Sweepstake).

25

Dementsprechend begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht dem kleingedruckten Zusatz über hinzukommende Frachtkosten keine die Irreführung ausschließende Bedeutung beigemessen, sondern allein darauf abgestellt hat, ob die blickfangartig herausgestellte Angabe ihrerseits geeignet ist, irrige Vorstellung zu wecken. Diese Frage hat es rechtsirrtumsfrei bejaht.

26

Es hat dazu festgestellt, daß jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Preisangabe durch die herausgestellten Ziffern als Endpreis einschließlich Überführungskosten verstehe und daß dem auch nicht entgegenstehe, daß im Saarland - was unterstellt werde - die Selbstabholung von Kraftfahrzeugen beim Hersteller oder Auslieferungslager weitgehend üblich und bekannt sei.

27

Dies läßt keine Rechtsfehler erkennen. Dafür, daß - sofern die für das Saarland unterstellten Besonderheiten außer Betracht gelassen werden - sogar erhebliche Teile des Verkehrs eine betont herausgestellte Preisangabe als die des Endpreises ansehen werden, spricht die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. hinsichtlich der Endpreisangabe i.S. der PreisangabenVO schon BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982, I ZR 155/80 = GRUR 1983, 443 - Kfz-Endpreis; 23. Juni 1983 - I ZR 75/81 = GRUR 1983, 658 = WRP 1983, 556 - Kfz-Händlerwerbung). Dies durfte das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall berücksichtigen, da - wie es in anderem Zusammenhang (BU S. 8) und insoweit von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - das Einzugsgebiet der angegriffenen Werbung über das Saarland hinaus nach Rheinland-Pfalz und Nordbaden reichte. Mindestens in diesen Bereichen entspricht somit der Inhalt der schlagwortartigen Preisherausstellung nicht den durch sie geweckten Verkehrsvorstellungen. Das Berufungsgericht durfte daher schon deshalb - ohne daß es auf seine hinsichtlich der Vorstellungen im Saarland selbst getroffenen Feststellungen ankommt - ohne Rechtsverstoß die Irreführung i.S. des § 3 UWG bejahen.

28

IV.

Da das Berufungsurteil somit im Ergebnis den Angriffen der Revision standhält, ist diese mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Merkel,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Piper ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert, Merkel
Erdmann,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe