Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1958, Az.: I ZR 185/56
„Odol“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1958
Aktenzeichen
I ZR 185/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14421
Entscheidungsname
Odol
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.10.1956
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1958, 737 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1958, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1235-1237 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Br. B. S./T., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in B. S. (T.), vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Prozessgegner

die L. W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in D., F.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Gerhard N., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

1. Eine an sich zuzulassende vergleichende (System-) Werbung unterliegt wie jede andere Werbung den Schranken des §3 UWG.

2. Wird eine an sich zulässige Systemwerbung bewußt einseitig auf eine fachlich umstrittene Meinung unter Übergehung der Gegenmeinung gestützt, so übernimmt der Werbende die Verantwortung für diese einseitige Stellungnahme und damit - entgegen der Beweisregel des §3 UWG - die Beweispflicht für die objektive Richtigkeit seiner Werbung.

3. Die Sachlichkeit und damit die Zulässigkeit eines Systemvergleichs kann durch die Herausstellung suggestiver Schlagworte in Frage gestellt werden, wenn sie nicht alle wesentlichen Unterschiede der verglichenen Systeme enthalten und der Verbraucher neben den Schlagworten weitere erklärende Zusätze übersieht.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Oktober 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Herstellerin des Mund- und Gurgelwassers "Odol", das laut Angabe auf den Flaschen Gärungsvorgänge im Munde verhindern und Infektionen der Mundhöhle und des Rachens vorbeugen soll.

2

Die Beklagte betreibt die Sodener Heilquellen und bringt seit langem als Mittel gegen Halsentzündungen die aus den Quellen durch Abdampfen gewonnenen Mineralsalze in Pastillenform in den Handel. Sie ist seit einiger Zeit dazu übergegangen, die Sodener Mineralpastillen mit desinfizierenden Zusätzen zu versehen und sie als "Neue Sodener Mineralpastillen "mit" desinfizierenden Wirkstoffen" anzupreisen.

3

In Werbeinseraten bringt sie neben Abbildungen gurgelnder und Pastillen einnehmender Personen die schlagwortartig herausgehobenen Werbeformeln: "Wirksamer als gurgeln!", "Gurgeln? Einfacher und wirksamer ist ...", "Kinder gurgeln nicht gern."

4

Die Klägerin sieht in dieser Werbung eine unlautere Herabsetzung aller Gurgelmittel, da sie den unsachlichen und unrichtigen Gesamteindruck entstehen lasse, das einfache Einnehmen einer Pastille ermögliche eine wirksamere Desinfektion als das Gurgeln.

5

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung dieser schlagwortartig hervorgehobenen Werbeformeln zu verurteilen, insbesondere wenn dies in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von Personen geschieht, deren eine mit angespanntem und gequältem Gesicht gurgelt, während die andere lächelnd und erfreut das Einnehmen einer Pastille erwartet.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie behauptet unter Berufung auf das Urteil namhafter Mediziner, daß das Zergehen einer Pastille im Munde die Desinfektionsmittel tiefer in den Rachen eindringen lasse und eine anhaltendere Wirkung ausübe als das Gurgeln.

7

Beide Vorinstanzen haben der Klage mit Ausnahme des sich auf die Werbeformel: "Kinder gurgeln nicht gerne" beziehenden Antrages stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht übernimmt aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1952, 416 mit Nachweisen) den Grundsatz, daß es dem Wettbewerber frei stehe, das Neue und Andersartige einer von ihm empfohlenen Handhabung durch Schilderung der Vorteile hervorzuheben, die sein Verfahren im Vergleich zu anderen bekannten Verfahren auszeichnen. Es erkennt an, daß die Beklagte berechtigten Anlaß für einen derartigen Vergleich der allmählichen Auflösung fester Desinfektionsmittel im Munde gegenüber der Anwendung flüssiger Mittel hat, die durch Gurgeln wirksam gemacht werden müssen. Auch die äußere Form des Werbevergleichs wird nicht beanstandet. Die Sachlichkeit des Textes und der Abbildungen wird anerkannt. Schließlich erkennt das Berufungsgericht anhand der überreichten Gutachten des Professors Dr. von Bo. an, daß für das Gebiet der Rachenerkrankungen und der Verbeugung gegen Tröpfcheninfektionen die Werbebehauptungen der Beklagten nicht unrichtig oder irreführend seien.

9

Eine Überschreitung der für den Werbevergleich durch §3 UWG gezogenen Grenzen sieht das Berufungsgericht lediglich in der Verallgemeinerung der Werbebehauptungen. Es vermißt eine Einschränkung für das Gebiet der hygienischen Säuberung des Mundes und der Zähne, für die auch der von der Beklagten aufgerufene Sachverständige das Gurgeln als zweckmäßige Maßnahme anerkennt. Nicht unerhebliche Teile der Verbraucherschaft könnten nach der Meinung des Berufungsgerichts der irrigen Suggestion unterliegen, daß auch auf diesem Gebiet die Überlegenheit fester, im Speichel gelöster Desinfektionsmittel gegenüber flüssigen Gurgelmitteln erwiesen sei. Die suggestive Wirkung werde dadurch verstärkt, daß das Publikum auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und insbesondere von einer amtlichen Kurverwaltung, wie der Beklagten, genaue und wissenschaftlich fundierte Angaben erwarte, besonders wenn sie, wie im vorliegenden Fall, unübertrieben und sachlich gehalten und in werbemäßig besonders wirksamer Form vorgebracht würden.

10

Die von der Revision gegen diese Begründung vorgebrachten Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.

11

Zunächst kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Werbung der Beklagten überhaupt keinen wettbewerbsmäßigen Systemvergleich darstelle. Es ist zwar richtig, daß es sich beim Einnehmen der Pastillen und beim Gurgeln mit Mundwässern nicht um eigentliche Eigenschaften der angepriesenen Waren oder Besonderheiten ihrer Herstellung handelt. Immerhin bedingt sowohl das lösbare feste wie auch das flüssige Heil- und Desinfektionsmittel besondere Anwendungsformen, die in ihrer Natur begründet sind und vom jeweiligen Hersteller dem Verbraucher aufgegeben werden. Vorzüge und Nachteile der Anwendungsformen stehen also in einer zwangsläufigen Beziehung zu den Eigenschaften der Ware und können deshalb als Funktionen der Ware im weiteren Sinne aufgefaßt werden. Die Werbung der Beklagten läßt keinen Zweifel daran, daß die Vorzüge der Anwendung ihres Mittels hervorgehoben werden, um den Absatz ihres Mittels wettbewerblich zu steigern.

12

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle der Beklagten die Befugnis zugesteht, die Anwendungsvorteile ihres Mittels durch Vergleich mit der Anwendung flüssiger Mittel ohne Erwähnung bestimmter Mittel oder bestimmter Hersteller hervorzuheben, so hält es sich an die Grundsätze, die in der Entscheidung des Senats GRUR 1952, 416 herausgestellt sind. Es nimmt auch zutreffend an, daß ein solcher "Systemvergleich" ebenso wie jede andere Werbung den Erfordernissen an Wahrheit und Klarheit unterworfen ist, wie sie durch §3 UWG verlangt werden. Es kann dem Berufungsgericht aber nicht darin beigepflichtet werden, daß diese Voraussetzungen immer schon dann erfüllt sind, wenn der Werbende seinen sachlich gehaltenen Vergleich auf die Meinung von berufenen Fachleuten stützt. Im vorliegenden Falle hatte auch die Klägerin sich für ihre gegenteilige Meinung auf die Ansicht von namhaften Medizinern berufen. Wirbt ein Wettbewerber mit einer fachlich umstrittenen Behauptung, indem er sich eine der vertretbaren Ansichten zu eigen macht, ohne die abweichende Ansicht zu erwähnen, so kann die Wahrheit seiner Werbung nur angenommen werden, wenn sie bewiesen wird. Diesen Beweis muß er selbst erbringen. Zwar hat der Unterlassungskläger nach §3 UWG gemeinhin die Beweislast dafür, daß die Werbung des Beklagten unrichtig oder irreführend sei. Das ist anders, wenn der Beklagte eine fachlich umstrittene Frage selbst zu entscheiden unternimmt und sich in seiner Werbung für die objektive Richtigkeit der von ihm vertretenen Ansicht einsetzt. Er verschweigt in diesem Falle der Verbraucherschaft die Tatsache des Meinungsstreites und kann dem Vorwurfe der Irreführung nur durch den Beweis der Wahrheit seiner Werbung entgehen. Es wäre unbillig, diesen Beweis der Beweisregel des §3 UWG entsprechend vom Kläger zu verlangen. Der Beklagte könnte so den Kläger durch einseitige, wenn auch belegte Behauptungen zu einer vielleicht unmöglichen Beweisführung zwingen. Übernimmt der Beklagte mit seiner einseitigen Stellungnahme die Verantwortung für ihre objektive Richtigkeit, so muß er selbst sie auch beweisen. Das ist besonders dann zu verlangen, wenn es sich um Mittel zur Gesundheitspflege handelt, wie das Berufungsgericht dies in einem anderen Zusammenhange andeutet. Denn in diesem Falle erwartet der Verbraucher mit Recht objektiv richtige Angaben.

13

Das Berufungsgericht hätte also die objektive Richtigkeit der Behauptung der Beklagten nachprüfen müssen, Pastillen ermöglichten eine wirksamere und einfachere Vorbeugung als Gurgeln mit flüssigen Mitteln, ehe es die Wahrheit und Klarheit der Werbung der Beklagten feststellte.

14

Diese Beweisaufnahme erübrigt sich aber aus einem anderen Grunde. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verallgemeinerung, die das Berufungsgericht den Werbetexten der Beklagten entnimmt, genügt, um eine entscheidende Irreführung der Verbraucherschaft über den Anwendungsbereich der Sodener Pastillen oder die Wirksamkeit ihrer Vorzüge für die einfache Mundpflege zu belegen.

15

Die Klage wendet sich, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie gegen die schlagwortartige Herausstellung der Werbetexte "Pastillennehmen ist einfacher und wirksamer als Gurgeln". So wenig der Beklagten das Recht abgesprochen werden kann, die Gründe auseinanderzusetzen, aus denen sie und auch berufene Fachleute im Gegensatz zu anderen das Pastillennehmen für einfacher und wirksamer halten, beispielsweise das anhaltendere und tiefere Eindringen der Mittel in die Mund- und Rachenhöhle, die häufigere Anwendungsmöglichkeit der trockenen Mittel in ansteckungsgefährdeter Umgehung etc., so hat doch die schlagwortartige Herausstellung dieser Werbetexte eine Wirkung, die sich mit dem legitimen Anliegen der Beklagten nicht mehr rechtfertigen läßt. Das schlagwortartige und durch Bildwirkung unterstützte Herausstellen eines fachlich umstrittenen Ergebnisses hat zur Folge, daß der Verbraucher nur die Schlagworte liest und ihrem suggestiven Einfluß unterliegt, ohne den kleingedruckten, zur Erklärung beigefügten Begleittext zu lesen. Das Schlagwort muß, um wirken zu können, kurz und einprägsam sein. Es bringt die Werbemitteilung auf eine so vereinfachte Form, daß sie jeder sachlichen Präzisierung entzogen wird, und es erweckt gerade vermöge seiner Einprägsamkeit beim Verbraucher den Eindruck, er habe mit dem Schlagwort alles Wesentliche erfahren, ohne sich um weitere Aufklärung bemühen zu müssen. So erhält das Schlagwort eine vielleicht vom Werbenden unbeabsichtigte Bedeutung, die in vielen Fällen, besonders bei vergleichender Werbung und hier namentlich bei Werbung für Mittel der Gesundheitspflege irreführen ist und deshalb die Grenzen einer lauteren Werbung überschreiten kann. Gerade die (zulässige) vergleichende Werbung ist vor allem auf dem Gebiet der Gesundheitspflege auf besonders sachliche Angaben angewiesen, auf die der Gegner antworten und ihnen die Vorzüge seiner Handhabung gegenüberstellen kann.

16

Im vorliegenden Fall sehen die schlagwortartig hervorgehobenen Texte von jeder sachlichen Begründung ab. Sie nehmen die behauptete Endwirkung schlechthin vorweg und entziehen sich jeder sachlichen Beantwortung des Mitbewerbers da er sie nur mit ebenso unsachlichen Schlagworten wirksam beantworten kann.

17

Das sind Erwägungen, die das Klagebegehren rechtfertigen, ohne daß es einer weiteren Beweiserhebung bedarf. Sie klingen auch in der Begründung des Berufungsgerichts in einem anderen Zusammenhange an.

18

Die Revision der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Wilde Birnbach Bock Krüger-Nieland Spreng