Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1982, Az.: I ZR 81/81
„Mischverband“
Prozessführungsbefugnis eines sowohl gewerblichen Interessen als auch Verbraucherinteressen dienenden Verbandes (sog. Mischverband); Besonders herausragende Stellung der überwiegend Verbraucherinteressen schützenden Verbände; Verhinderung der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen in Mischverbänden wegen der gegensätzlichen Interessen; Voraussetzungen für die Feststellung eines sog. Mischverbandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1982
- Aktenzeichen
- I ZR 81/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10369
- Entscheidungsname
- Mischverband
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.02.1981
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 376 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS) "Mischverband"
Verfahrensgegenstand
Mischverband
Prozessführer
E. Immobilien GmbH, Handelskontor KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die E. Immobilien GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, Ilse-Johanna W. und Helmut B., An der Bi., H.
Prozessgegner
Verband Sozialer Wettbewerb e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden, Kaufmann Ernst K., W. straße ..., Be.
Amtlicher Leitsatz
Die Prozeßführungsbefugnis fehlt einem Mischverband, der gleichrangig sowohl der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 13 Abs. 1 a UWG dient.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben sowohl die Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) gehören. Er hat beanstandet, daß die Beklagte, ein Immobilienunternehmen, in der H. Allgemeinen Zeitung vom 13./14. Oktober 1979 für den Verkauf von Ferienhäusern im Harz geworben habe, ohne dabei den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 - vom 10.5.1973, BGBl I S. 461) vorgeschriebenen Endpreis anzugeben. Der Kläger, der darin einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt, hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Ferienhäusern unter Angabe des erforderlichen Eigenkapitals zu werben, ohne gleichzeitig den Endpreis zu nennen, insbesondere zu werben:
"... 40.000,- EK erforderlich f. ein 66 qm winterfestes Kaminhaus ...".
Dem ist die Beklagte mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten.
Die Beklagte ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht, weil er die satzungsgemäßen Voraussetzungen sowohl eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG als auch eines Verbraucherschutzverbandes im Sinne des § 13 Abs. 1 a UWG erfülle und in beiden Eigenschaften auch tatsächlich tätig werde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob Verbände, die satzungsgemäß sowohl gewerblichen Interessen als auch Verbraucherinteressen dienen (sog. Mischverbände), nach § 13 Abs. 1 und Abs. 1 a UWG prozeßführungsbefugt sind. Während das OLG Köln (GRUR 1969, 484, 486 = WRP 1969, 350, 353) und Pastor (GRUR 1969, 571, 573, 575, 576; in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Bd., 4. Aufl., 1971, S. 130, 131, 134, 135; Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., 1980, S. 602, 603) die Klagebefugnis von Mischverbänden verneinen, weil es sich bei Gewerbetreibenden und Verbrauchern um zwei verschiedene, einander ausschließende Erscheinungsformen des Wirtschaftslebens handele, haben das Hans. OLG Hamburg (GRUR 1969, 483 = WRP 1969, 456), das OLG Celle (GRUR 1970, 473, 474 = WRP 1969, 448, 450) und das Kammergericht (außer in vorliegender Sache ferner in WRP 1978, 51, 53 und in WRP 1978, 453, 455, 456) in entgegengesetztem Sinne entschieden (so auch Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., 1981, § 13 UWG Rdn. 13, 20; ferner in GRUR 1969, 653, 658; Borck, WRP 1965, 319, 320; Lehrmann, WRP 1972, 285, 287; Urbanczyk, in Erlanger juristische Abhandlungen, Bd. 26, 1981, S. 163, 172, 173). Letzterer Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten. Er stimmt der Auffassung zu, daß sich aus den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschriften des § 13 Abs. 1 und Abs. 1 a UWG eine Prozeßführungsbefugnis von Mischverbänden nicht herleiten läßt.
§ 13 UWG regelt - neben der Klagebefugnis von Gewerbetreibenden - allein die Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen und von Verbraucherverbänden. Nur solchen Verbänden legt er - unter teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen und in einem unterschiedlichen Umfang - die Klagebefugnis bei. Soweit er damit - ebenso wie § 2 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO, § 12 Abs. 1 RabattG, § 35 Abs. 3 GWB und § 13 Abs. 2 Nr. 1-3 AGBG - eine dem Zivilprozeß fremde Verbandsklagebefugnis begründet, handelt es sich bei ihm um eine Ausnahmevorschrift, deren Geltung auf den von ihm nicht geregelten Fall des Mischverbandes nicht erstreckt werden kann. Dafür spricht nicht nur der Gesetzeswortlaut, der lediglich Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und die davon verschiedenen Verbände zur Wahrnehmung von Verbraucherbelangen in seinen Geltungsbereich einbezieht, sondern auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 1 und Abs. 1 a UWG. Verbraucherverbände haben die Klagebefugnis unter den in § 13 Abs. 1 a UWG genannten Voraussetzungen erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21.7.1965 (BGBl I S. 625) erlangt. Der Verleihung der Klagebefugnis an Verbraucherverbände lag die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, daß auch der Verbraucherschaft, also Nichtgewerbetreibenden, die Möglichkeit gegeben werden müsse, im Wege der Zivilklage gegen sie benachteiligende Wettbewerbshandlungen vorzugehen (so die amtl. Begründung zum Entwurf des vorgenannten Gesetzes, BT-Drucks. IV/2217; s. auch die schriftliche Begründung des Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. IV/3403). Damit sollte die Lücke geschlossen werden, die bei der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dadurch entstanden war, daß Gewerbeverbände nicht selten schwerwiegende Wettbewerbsverstöße nicht verfolgten und die in einem Verband zusammengeschlossenen Mitglieder eines Gewerbezweiges gewisse Formen der Werbung oder ein bestimmtes Geschäftsgebaren duldeten (amtl. Begründung, a.a.O., S. 3).
Mit diesen Gesetzeszielen stünde es nicht in Einklang, auch solche Verbände für klagebefugt im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 1 a UWG zu halten, die gleichrangig sowohl die Interessen der Gewerbetreibenden als auch die der Verbraucher fördern und die beide Gruppen gleichgewichtig in einer Weise vertreten, daß sie weder als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen noch als Verbraucherverbände angesehen und bezeichnet werden können. Bei solchen Verbänden kann nicht ausgeschlossen werden, daß die erklärte Absicht des Gesetzgebers, über den Kreis bestimmter Wettbewerber hinaus unlauteren Wettbewerb auch durch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und durch Verbraucherverbände zu bekämpfen, infolge gegenläufiger Interessen der in einem einheitlichen Verband gleichrangig zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden und Verbraucher erschwert oder vereitelt wird.
Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß Gewerbetreibende und Verbraucher bei der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs keine Gegenspieler seien und daß die Verfolgung und Erreichung dieses gemeinsamen Ziels nicht davon abhänge, ob das einzelne Mitglied des Verbandes Verbraucher oder Gewerbetreibender sei. Soweit dem satzungsmäßig einheitlich auf die Wahrnehmung entweder von Gewerbeinteressen oder von Verbraucherinteressen ausgerichteten Aufgabenbereich eine in ihren Interessen jeweils gleichgerichtete Mehrheit der Mitglieder entspricht, kann davon ausgegangen werden, daß der Verband seine nach der Satzung wahrzunehmenden Aufgaben auch erfüllen kann und wird. Weil aber bei einem Verband wie dem Kläger, dessen Satzung gleichrangig die Wahrung von Gewerbeinteressen und von Verbraucherinteressen vorschreibt, sich jede der beiden in ihm vertretenen Mitgliedergruppen für ihre eigenen Belange und Interessen auf die Satzung berufen kann, ist in einem solchen Fall die Gefahr von Interessenkonflikten, die sich auf die Willensbildung und -betätigung des Verbandes auswirken können, in Rechnung zu stellen. Bei einem solchen Verband ist nicht auszuschließen, daß derartige Interessengegensätze, die - wie erwähnt - für die Einführung der Verbandsklagebefugnis für Verbraucherverbände gerade bestimmend waren, die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben vereiteln oder behindern, die der Gesetzgeber den Verbänden nach § 13 Abs. 1 und Abs. 1 a UWG zugedacht hat. Mischverbände, die gleichrangig sowohl Gewerbeinteressen als auch Verbraucherinteressen fördern, kann danach die Klagebefugnis nicht zugesprochen werden.
2.
Gleichwohl war die Klage nicht als unzulässig abzuweisen. Das Berufungsgericht hat zwar den Kläger als Mischverband angesehen. Seine Ausführungen dazu lassen aber nicht erkennen, ob diese Beurteilung den tatsächlichen Gegebenheiten auch entspricht. Allein die satzungsgemäße Gleichstellung der Verfolgung von Gewerbe- und Verbraucherinteressen bietet hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß vier Fünftel der Mitglieder des Klägers Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige sind, deutet vielmehr auf die Möglichkeit hin, daß die Tätigkeit des Klägers vorrangig durch die gewerblichen Belange der weit überwiegenden Mehrheit seiner Mitglieder bestimmt wird. Sichere Rückschlüsse darauf, daß es sich beim Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um einen Mischverband in dem vorerörterten Sinne, sondern um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG handelt, sind jedoch daraus allein nicht zu ziehen. Insoweit kommt es auf das Gesamtbild an, das eine Vereinigung wie hier der Kläger bei einer zusammenfassenden Betrachtung seiner satzungsgemäßen Ziele, der Zusammensetzung seiner Mitglieder, dem satzungsgemäßen und tatsächlichen Gewicht der einzelnen Mitgliedergruppen und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten bietet.
Demgemäß wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Kläger ein - nicht klagebefugter - Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband im Sinne des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen nicht schon deshalb verneint werden kann, weil er sich nicht ausschließlich aus Gewerbetreibenden zusammensetzt (BGH GRUR 1965, 485, 486 = WRP 1965, 140, 141 - Versehrtenbetrieb; GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1974, 729, 730 = WRP 1974, 200, 201 - Sweepstake). Der Eigenschaft als gewerblicher Interessenverband oder Verbraucherverband steht nicht entgegen, daß ein geringerer Teil seiner Mitglieder Verbraucher bzw. Gewerbetreibende sind, sofern die Gefahr von Interessenkollisionen und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verbandes in dem einen oder anderen Sinne ausgeschlossen werden kann.
Schließlich wird das Berufungsgericht - sofern die Klagebefugnis des Klägers insoweit keinen Bedenken unterliegen sollte - bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Kläger durch die beanstandete Werbung in seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte - mit Sitz in H. - die angegriffene Werbeanzeige in einer in Hannover erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Kläger - mit Sitz in Berlin - dadurch in seiner satzungsgemäßen Interessenverfolgung berührt worden ist.
3.
Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil schon danach - ohne sachliche Prüfung der beanstandeter Werbeanzeige - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky